Grunderwerbsteuer

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Grunderwerbsteuer - Übersicht

Der Grunderwerbsteuer unterliegen vor allem folgende Erwerbsvorgänge:

  1. Kaufvertrag über ein inländisches Grundstück.
  2. Eigentumsübergang unmittelbar kraft Gesetzes, z. B. Erbfall, vollzieht oder kraft behördlichen oder gerichtlichen Ausspruchs erfolgt, z. B. Erwerbsvorgänge im Flurbereinigungsverfahren.
  3. Wesentliche Änderung des Gesellschafterbestands: Wenn mindestens 95% der Anteile einer Personengesellschaft, zu deren Vermögen ein inländisches Grundstück gehört, sich innerhalb von 5 Jahren unmittelbar oder mittelbar auf neue Gesellschafter übergehen.
Aufkommen Grunderwerbsteuer

Steuerbefreiungen (§§ 3 und 4 GrEStG) und in Sonderfällen (§§ 5 - 7 GrEStG):

Von der Grunderwerbssteuer sind insbesondere die folgenden Erwerbsvorgänge befreit (§ 3 GrEStG):

  • Freigrenze von 2.500 EUR (§ 3 Nr. 1 GrEStG).
  • Erbschaft- und Schenkungsteuerfälle (§ 3 Nr. 2 Satz 1 GrEStG).
  • der Grundstückserwerb durch den Ehegatten (§ 3 Nr. 4 GrEStG)
  • bei in gerader Linie Verwandten, z. B. Kinder, Enkel sowie Eltern, Großeltern usw.

Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbssteuer ist der Wert der Gegenleistung (§ 8 Abs. 1 GrEStG).

Steuerberechnung, Steuersatz und Steuerschuldner

Die Grundsteuer berechnet sich aus der Bemessungsgrundlage (i.d.R. der Kaufpreis) x Steuersatz. Der Steuersatz bei der Grunderwerbsteuer beträgt generell 3,5 %.

Folgende Länder haben abweichende Steuersätze (Art. 105 Abs. 2a Satz 2 GG):

  • Berlin 5%
  • Hamburg 4,5%
  • Sachsen-Anhalt 4,5%
  • Bremen/Niedersachsen 4,5%
  • Saarland 4,0%
  • Brandenburg 5,0%
  • Thüringen 5,0%
  • Schleswig-Holstein 5,0%

Schuldner der Grunderwerbssteuer sind Veräußerer und Erwerber als Gesamtschuldner (§ 13 Nr. 1 GrEStG). Die Steuer wird in der Regel vertraglich dem Käufer auferlegt.

Top Grunderwerbsteuer

 

Fragen zur Grunderwerbsteuer

Wofür ist Grunderwerbsteuer zu zahlen?

Grunderwerbsteuer wird ausgelöst durch Erwerbsvorgänge von unbebauten oder bebauten Grundstücken im Sinne des bürgerlichen Rechts, von Gebäuden auf fremdem Grund und Boden (u.a. Ferien-/Wochenendhäuser/Wohnlauben auf Pachtgelände) und von grundstücksgleichen Rechten wie Sondernutzungsrechten (u.a. Eigentumswohnungen, Gewerbeeinheiten) und Erbbaurechten.

Erwerbsvorgänge sind u.a. der Grundstückskauf, das Meistgebot, die Abtretung von Rechten eines Übereignungsanspruchs, der Erwerb der Verwertungsbefugnis, der mindestens 95%ige Wechsel im Personenstand einer Gesellschaft sowie die Anteilsvereinigung und die Übertragung/Veräußerung bereits vereinigter Anteile an einer Gesellschaft.

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Wie hoch ist die Grunderwerbsteuer?

Der Steuersatz für die Grunderwerbsteuer für Rechtsvorgänge, die sich auf im Land Berlin belegene Grundstücke beziehen, beträgt 5 Prozent der Gegenleistung (u.a. Kaufpreis, Übernahme von Belastungen, Gewährung von Wohn-/ Nutzungsrechten). Der Steuersatz ist auf Rechtsvorgänge anzuwenden, die ab dem 01. April 2012 verwirklicht werden.

Der Steuersatz beträgt für Rechtsvorgänge, die ab dem 01.01.2007 bis zum 31.03.2012 verwirklicht wurden, 4,5 Prozent.

Für Erwerbsvorgänge, die ab dem 01.01.1997 bis zum 31.12.2006 verwirklicht wurden, beträgt der Steuersatz 3,5 Prozent.

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Wer muss die Grunderwerbsteuer zahlen?

Steuerschuldner sind regelmäßig der Erwerber und der Veräußerer.

In den meisten Verträgen wird vereinbart, dass der Erwerber die Grunderwerbsteuer zu zahlen hat. Das Finanzamt wird in diesen Fällen den Steuerbescheid zuerst an den Erwerber richten. Zahlt der Erwerber die Steuer aber nicht, kann das Finanzamt die Steuer auch vom Veräußerer fordern.

Top Fragen zur Grunderwerbsteuer

 

Gibt es Steuerfreibeträge?

Nein. Es gibt lediglich eine Freigrenze von 2.500 €. Übersteigt die Gegenleistung den Betrag von 2.500 €, wird Grunderwerbsteuer für die ganze Gegenleistung erhoben.

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Gibt es Ausnahmen von der Besteuerung?

Es gibt nur wenige personenbezogene Ausnahmen (u.a. bei Erbschaften, Schenkungen oder Erwerbsvorgängen zwischen Ehepartnern/Lebenspartnern oder Personen, die in gerader Linie verwandt sind).
Daneben gibt es unter bestimmten Voraussetzungen auf Antrag die Möglichkeit der Aufhebung der Steuerfestsetzung bzw. der Nichtfestsetzung der Steuer für vollständig rückgängig gemachte Erwerbsvorgänge.

Top Fragen zur Grunderwerbsteuer

 

Wer muss Grundstückserwerbe beim Finanzamt anzeigen?

Soweit die Grundstücksübertragungen durch notarielle, gerichtliche oder behördliche Urkunden erfolgen, müssen dies die Notare, Gerichte oder Behörden dem zuständigen Finanzamt anzeigen. Der Anzeige ist eine beglaubigte Ausfertigung der Urkunde beizufügen.

In allen anderen Fällen sind die beteiligten Erwerber und Veräußerer zu einer Anzeige beim zuständigen Finanzamt verpflichtet. Der Anzeige sind privatschriftliche Verträge/Vereinbarungen beizufügen. Die Anzeigen gelten als Steuererklärung.

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Bis wann muss eine Anzeige erfolgen?

Die Anzeige hat innerhalb von zwei Wochen zu erfolgen. Die Anzeigepflicht besteht auch dann, wenn der Vorgang von der Besteuerung ausgenommen ist.

Top Fragen zur Grunderwerbsteuer

 

Wann erhalte ich die für die Eintragung ins Grundbuch notwendige Unbedenklichkeitsbescheinigung?

Nachdem die vom Finanzamt festgesetzte Grunderwerbsteuer vollständig gezahlt worden ist, wird dem beurkundenden Notar die Unbedenklichkeitsbescheinigung übersandt. Dieser beantragt im Rahmen seiner notariellen Verpflichtungen die Eintragung im Grundbuch. Weitere Einzelheiten erfahren Sie von dem von Ihnen beauftragten Notar. Quelle: Senatsverwaltung für Finanzen

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