Inhaltsverzeichnis: Rechtsanwaltsvergütungsgesetz
- ..
- RVG § 4b Fehlerhafte Vergütungsvereinbarung
- RVG § 5 Vergütung für Tätigkeiten von Vertretern des Rechtsanwalts
- RVG § 6 Mehrere Rechtsanwälte
- ..
⤺ Zurück zum Inhaltsverzeichnis Rechtsanwaltsvergütungsgesetz
§ 5 Vergütung für Tätigkeiten von Vertretern des Rechtsanwalts
Die Vergütung für eine Tätigkeit, die der Rechtsanwalt nicht persönlich vornimmt, wird nach diesem Gesetz bemessen, wenn der Rechtsanwalt durch einen Rechtsanwalt, den allgemeinen Vertreter, einen Assessor bei einem Rechtsanwalt oder einen zur Ausbildung zugewiesenen Referendar vertreten wird.