Inhaltsverzeichnis - Rentenrechner

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Pensionsfonds

Der Pensionsfonds ist ein Durchführungsweg der betrieblichen Altersversorgung. Er ist wie die Pensionskasse eine rechtlich selbstständige Einrichtung, die gegen Zahlung von Beiträgen betriebliche Altersvorsorge für die Arbeitgeberin bzw. den Arbeitgeber durchführt. Auch eine Beteiligung der Arbeitnehmerin bzw. des Arbeitnehmers an der Finanzierung der Beiträge ist dabei möglich. Das angesammelte Versorgungskapital kann relativ frei auf dem Kapitalmarkt investiert werden. Die Höhe der späteren Leistung hängt somit auch von der erzielten Kapitalrendite ab. Weil die Kapitalanlage bei Pensionsfonds im Vergleich zu Direktversicherungen und Pensionskassen wesentlich weniger reglementiert wird, besteht die Möglichkeit, höhere Renditen und damit höhere Versorgungsleistungen zu erzielen. Andererseits wird der Ausfall einer Versorgungsleistung bei Kapitalverlust ausgeschlossen, weil die Arbeitgeberin bzw. der Arbeitgeber zumindest dafür einstehen muss, dass im Versorgungsfall die Summe der eingezahlten Beiträge zur Verfügung steht.

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Pensionskasse

Die Pensionskasse ist ein Durchführungsweg der betrieblichen Altersversorgung. Sie ist eine Versorgungseinrichtung ähnlich einer Versicherung, die von einem oder mehreren Unternehmen getragen wird. Der wesentliche Unterschied zur Direktversicherung liegt darin, dass der versorgungsberechtigte Arbeitnehmer bzw. die versorgungsberechtigte Arbeitnehmerin selbst Mitglied der Versorgungseinrichtung wird. Der Arbeitgeber leistet Beiträge, an denen sich die Arbeitnehmer beteiligen können. Die Pensionskassen unterliegen dabei strengen Anlagebeschränkungen: Nur ein begrenzter Teil der Anlagemittel kann in Aktien investiert werden. Damit wird das Risiko minimiert, gleichzeitig werden aber auch Gewinnmöglichkeiten eingeschränkt.

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Pflegeversicherung der Rentner

Die Soziale Pflegeversicherung folgt den Grundsätzen der gesetzlichen Krankenversicherung. Folglich sind in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversicherte Rentnerinnen und Rentner auch in der Sozialen Pflegeversicherung pflichtversichert. Die Beiträge werden ab 1.4.2004 allein von den Rentnerinnen und Rentnern getragen.

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Pflegezeiten

Seit 1.4.1995 werden für Pflegepersonen Beiträge zur Rentenversicherung entrichtet. Als Pflegeperson wird bezeichnet, wer nicht erwerbsmäßig einen Pflegebedürftigen wenigstens 14 Stunden pro Woche in seiner häuslichen Umgebung pflegt. Für die Zeit der Pflege werden bei der Rentenberechnung fiktive Verdienste zugrunde gelegt. Sie sind gestaffelt nach der Stufe der Pflegebedürftigkeit und nach dem Umfang der Pflegetätigkeit. Die daraus resultierenden Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung werden von den Pflegeleistungsträgern (Pflegekassen und private Versicherungsunternehmen) aufgebracht.

Bei der Betreuung eines pflegebedürftigen Kindes bis zu dessen 18. Lebensjahr erfolgt eine Höherbewertung der durch die Pflegekasse gezahlten Beiträge.

Siehe auch: Kindbezogene Höherbewertung von Beitragszeiten

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Private Rentenversicherung

Die private Rentenversicherung verbindet Kapitalanlage und Versicherung. Die Beiträge werden dabei in der Regel mit einer garantierten Mindestverzinsung (z. Zt. 1,75 Prozent) angelegt. Hinzu können Überschussbeteiligungen kommen, die jedoch nicht garantiert sind. Private Rentenversicherungen haben im Allgemeinen ein eher geringes Risiko und mittlere Ertragschancen. Die Abschlusskosten werden auf die ersten fünf Jahre der Laufzeit verteilt. Private Rentenversicherungen eignen sich für jüngere sicherheitsbewusste Anlegerinnen und Anleger. Private Rentenversicherungen gehören zu den im Rahmen der Riester-Förderung förderfähigen Altersvorsorgeprodukten. Voraussetzung ist, dass sie die im Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz (AltZertG) vorgeschriebenen Förderkriterien erfüllen und durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Zertifizierungsstelle) zertifiziert sind.

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