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Die Schutzklausel stellt sicher, dass die anpassungsdämpfenden Faktoren der Rentenanpassungsformel - der Nachhaltigkeitsfaktor und der Faktor für die Veränderung der Aufwendungen der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer für die gesetzliche Rentenversicherung und die private Altersvorsorge - trotz positiver Entwicklung der Löhne und Gehälter keine Verringerung des aktuellen Rentenwertes bewirken.
In diesem Fall bleibt der aktuelle Rentenwert in unveränderter Höhe bestehen, obwohl sich rein rechnerisch eine Minderung ergeben würde. Im Jahr 2009 ist die Schutzklausel auf den Fall sinkender Löhne ausgeweitet worden (siehe auch unter Rentengarantie). Die durch die Schutzklausel/Rentengarantie unterbliebenen Minderungswirkungen werden im sogenannten Ausgleichsbedarf erfasst und sind seit dem Jahr 2011 mit positiven Rentenpassungen zu verrechnen, indem die sich rein rechnerisch ergebenden Rentenanpassungen so lange halbiert werden, bis der Ausgleichsbedarf abgebaut ist.
Die zusätzlich zu Schutzklausel existierende sogenannte Schutzklausel "Ost" stellt sicher, dass der aktuelle Rentenwert (Ost) mindestens so hoch anzupassen ist wie der aktuelle Rentenwert, der in den alten Bundesländern gilt.
Grundsätzlich sind Selbstständige nicht versicherungspflichtig. Es gibt aber Ausnahmen: Ob bestimmte Selbstständige (z. B. Lehrer, Erzieher und erwerbsmäßige Pfleger in der Kranken-, Wochen-, Säuglings- oder Kinderpflege) in der Rentenversicherung pflichtversichert sind, hängt u. a. davon ab, ob sie selbst versicherungspflichtige Arbeitnehmer beschäftigen oder nicht. Seit dem 1.1.1999 unterliegen auch Selbstständige, die auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sind und niemanden beschäftigen, der aus dieser Tätigkeit mehr als 450 Euro bezieht, der Rentenversicherungspflicht. Damit ist ihnen oder ihren Hinterbliebenen Unterstützung bei Invalidität, im Alter oder im Todesfall garantiert. Alle übrigen Selbstständigen, die nicht per Gesetz pflichtversichert sind, können ihre Aufnahme in die gesetzliche Rentenversicherung beantragen. Existenzgründer können sich in den ersten drei Jahren ihrer Tätigkeit von der Versicherungspflicht befreien lassen. Selbstständige Künstler und Publizisten sind nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz pflichtversichert, wenn ihr Jahreseinkommen aus der selbstständigen Tätigkeit 3900 Euro übersteigt. Die Beiträge werden von der Künstlersozialkasse in Wilhelmshaven berechnet und eingezogen.
Bei der staatlich geförderten zusätzlichen Altersvorsorge (Riester-Förderung) müssen Förderberechtigte, um die volle Zulage zu erhalten, einen bestimmten Mindesteigenbeitrag leisten. Dieser orientiert sich an der Höhe der beitragspflichtigen Einnahmen des Vorjahres. Bei geringerem Einkommen und hohem Zulagenanspruch kann es aber passieren, dass bereits allein die Zulagen den Mindesteigenbeitrag erreichen oder übersteigen. Dann muss als Mindesteigenbeitrag ein so genannter Sockelbetrag geleistet werden, der seit dem Jahr 2005 einheitlich 60 Euro im Jahr beträgt.
Das solidarische Prinzip bleibt das Fundament der gesetzlichen Rentenversicherung: die Solidarität der Jungen mit den Alten, der Gesunden mit den Kranken, der Leistungsstarken mit den Leistungsschwachen. Daran wird sich auch in Zukunft nichts ändern.
Sonderausgaben sind private Ausgaben, die nicht in wirtschaftlichem Zusammenhang mit einer der sieben Einkunftsarten stehen und daher weder Betriebsausgaben noch Werbungskosten darstellen dürfen. Solche Privatausgaben sind nur dann von der einkommenssteuerlichen Bemessungsgrundlage abziehbar, wenn das Gesetz dies wegen der unvermeidbaren bzw. förderungswürdigen Minderung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des bzw. der Steuerpflichtigen ausdrücklich vorsieht. In anderen Fällen scheidet ein Abzug in der Regel aus. Sonderausgaben können grundsätzlich nur solche Aufwendungen sein, die auf einer eigenen Verpflichtung des bzw. der Steuerpflichtigen beruhen und von ihm bzw. ihr selbst entrichtet worden sind. Der Sonderausgabenabzug erfolgt für das Kalenderjahr, in dem die Aufwendungen geleistet worden sind. Sparbeiträge zugunsten eines zertifizierten Altersvorsorgevertrages können bis zu einem Höchstbetrag als zusätzliche Sonderausgaben geltend gemacht werden.
Sonderversorgungssysteme boten in der ehemaligen DDR bestimmten Personengruppen eine eigenständige soziale Sicherung außerhalb der allgemeinen Rentenversicherung. Die Ansprüche und Anwartschaften aus diesen Systemen sind zum 1.1.1992 in die gesetzliche Rentenversicherung überführt worden.
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