Inhaltsverzeichnis - Rentenrechner

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Waisenrente

Waisenrente erhalten Kinder nach dem Tod eines unterhaltspflichtigen Elternteils. Der Anspruch auf Waisenrente besteht grundsätzlich bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres, in Ausnahmefällen darüber hinaus bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres, wenn die Waise sich in Schul- oder Berufsausbildung befindet oder sich in einer Übergangszeit von höchstens vier Kalendermonaten zwischen zwei Abschnitten (zum Beispiel Ausbildung und gesetzlicher Wehr- oder Zivildienst oder eines freiwilligen Dienstes) befindet oder ein freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr leistet oder wegen Behinderung nicht imstande ist, sich selbst zu unterhalten.

Wird die Schul- oder Berufsausbildung durch die Ableistung des gesetzlichen Wehr- oder Zivildienstes unterbrochen, verlängert sich der Anspruch auf Waisenrente dementsprechend auch über das 27. Lebensjahr hinaus.

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Wartezeit

Leistungen aus der Rentenversicherung können nur beansprucht werden, wenn die bzw. der Versicherte mindestens eine Zeit lang der Versicherung angehört hat. Diese Mindestversicherungszeit ist die Wartezeit. Die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren ist Voraussetzung für den Anspruch auf die Regelaltersrente, die Renten wegen Erwerbsminderung und die Renten wegen Todes. Für die anderen Renten ist die Wartezeit - je nach Rentenart - höher.

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Witwen- bzw. Witwerrente

Die gesetzliche Rentenversicherung leistet den Hinterbliebenen eines bzw. einer Versicherten Ersatz für den durch seinen bzw. ihren Tod entfallenden Unterhalt in Form der Witwen- und Witwerrente sowie der Waisenrente.

Eine Witwen- bzw. Witwerrente beträgt 25 Prozent der Altersrente des bzw. der verstorbenen Versicherten (sog. kleine Witwen-/Witwerrente). Diese Leistung ist auf zwei Jahre befristet.

Die Rente erhöht sich bei Kindererziehung, bei Vollendung des 45. Lebensjahres oder bei Erwerbsminderung auf 55 Prozent (sog. große Witwen-/Witwerrente). Witwen bzw. Witwer, die Kinder erzogen haben, erhalten darüber hinaus für das erste Kind einen Zuschlag in Höhe von zwei Entgeltpunkten. Für das zweite und jedes weitere Kind beträgt der Zuschlag jeweils einen Entgeltpunkt. Anspruch auf Witwen-/Witwerrente haben auch überlebende Lebenspartner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft.

Soweit der Ehe- oder Lebenspartner vor dem 1.1.2002 verstorben ist oder wenn zu diesem Zeitpunkt eine Ehe oder eingetragene Lebenspartnerschaft bereits bestand und ein Partner älter als 40 Jahre war, gilt das "alte" Hinterbliebenenrecht weiter. Für diesen Personenkreis wird aus Vertrauensschutzgründen eine kleine Witwen-/Witwerrente ohne zeitliche Begrenzung gezahlt. Die große Witwen-/Witwerrente beträgt 60 Prozent der Rente des verstorbenen Versicherten. In diesen Fällen wird der Zuschlag für Kindererziehung aber nicht gewährt.

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