Inhaltsverzeichnis - Rentenrechner

B

Banksparplan

Bei einem Banksparplan wird ein Guthaben mit festgelegter Verzinsung angespart. Dabei kann der Zinssatz von der Laufzeit oder dem Sparbetrag abhängig sein oder sich nach einem Referenzwert wie z. B. der Umlaufrendite festverzinslicher Anleihen richten. Es besteht nur ein sehr geringes Risiko. Allerdings wachsen die Erträge auch nur langsam. Zusätzliche Kosten entstehen in der Regel nicht.

Banksparpläne eignen sich besonders für ältere Anleger, deren Ansparzeitraum kürzer ist, und für Menschen mit hohem Sicherheitsbedürfnis. Banksparpläne gehören zu den im Rahmen der Riester-Förderung förderfähigen Altersvorsorgeprodukten. Voraussetzung ist, dass sie die im Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz (AltZertG) vorgeschriebenen Förderkriterien erfüllen und durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Zertifizierungsstelle) zertifiziert sind.

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Befreiung von der Versicherungspflicht

Bestimmte Personen, die Mitglieder so genannter berufsständischer Versorgungswerke sind (z. B. Ärzte, Apotheker, Architekten), können sich von der Versicherungspflicht befreien lassen. Sie zahlen Beiträge zu ihrem Versorgungswerk und sind dort für den Rentenfall abgesichert.

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Befristung von Renten

Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, Witwen- und Witwerrenten, Erziehungsrenten und Waisenrenten werden unter bestimmten Voraussetzungen nur befristet bis zu einem im Rentenbescheid genannten Zeitpunkt geleistet. So wird eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit grundsätzlich nur auf Zeit bezahlt. Dies gilt entsprechend für die große Witwen- oder Witwerrente, wenn diese wegen verminderter Erwerbsfähigkeit des Hinterbliebenen für Zeiten vor Vollendung des 45. Lebensjahres gezahlt wird. Eine Waisenrente wird auf das Ende des Monats befristet, in dem voraussichtlich der Anspruch entfällt (z. B. Vollendung des 18. Lebensjahres, Ende der Ausbildung).

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Beginn der Rente

Renten aus eigener Versicherung (Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, Altersrenten und Erziehungsrenten) werden von dem Kalendermonat an geleistet, zu dessen Beginn die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind; befristete Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit beginnen nicht vor dem 7. Kalendermonat nach Eintritt der Erwerbsminderung. Wird der Rentenantrag nicht innerhalb von drei Kalendermonaten nach diesem Zeitpunkt gestellt, beginnt die Rente erst mit dem Antragsmonat. Hinterbliebenenrenten werden ebenfalls grundsätzlich von dem Kalendermonat an geleistet, zu dessen Beginn die Anspruchsvoraussetzungen für die Rente erfüllt sind. Allerdings gilt hier keine 3-Monats-Frist, sondern die Hinterbliebenenrente wird bei verspäteter Antragstellung längstens für ein Jahr rückwirkend gezahlt. Hatte der verstorbene Versicherte keine Rente zum Zeitpunkt des Todes bezogen, beginnt die Hinterbliebenenrente mit dem Todestag.

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Beiträge

Die Höhe der Beitragszahlung berechnet sich bei pflichtversicherten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern aus dem beitragspflichtigen Arbeitsentgelt (bis zur Beitragsbemessungsgrenze) und dem Beitragssatz.

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Beitragsbemessungsgrenze

Sie bildet die Grenze in der gesetzlichen Rentenversicherung, bis zu der Arbeitsentgelt bzw. Arbeitseinkommen versicherbar ist. Für diejenigen Teile des Arbeitsentgelts bzw. Arbeitseinkommens, die oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze liegen, sind keine Beiträge zu zahlen. Ein Überschreiten ändert also nichts am Bestehen der Versicherungspflicht. Solange das Einkommensniveau in den alten und neuen Bundesländern differiert, gibt es auch unterschiedliche Beitragsbemessungsgrenzen: 2013 betragen sie monatlich in der allgemeinen Rentenversicherung 5.800 Euro (West) und 4.900 Euro (Ost) sowie in der knappschaftlichen Rentenversicherung 7.100 Euro (West) und 6.050 Euro (Ost).

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Beitragsbemessungsgrundlage

Sie ist der Betrag, von dem Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung zu zahlen sind. Bei pflichtversicherten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern ist die Beitragsbemessungsgrundlage das beitragspflichtige Bruttoarbeitsentgelt, aus dem durch Multiplikation mit dem Beitragssatz der Beitrag berechnet wird. Die Beitragsbemessungsgrundlage ist gleichzeitig der Betrag, der im Versicherungsverlauf und in den Anlagen zum Rentenbescheid als versichertes Einkommen ausgewiesen ist und aus dem die Rente berechnet wird.

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Beitragsfreie Zeiten

Beitragsfreie Zeiten sind Ersatzzeiten, Anrechnungszeiten und Zurechnungszeiten. Sie können von Bedeutung sein für die Erfüllung der Anspruchsvoraussetzung für eine Rente und bei der Rentenberechnung.

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Beitragsgeminderte Zeiten

Beitragsgeminderte Zeiten sind Kalendermonate, die sowohl mit Beitragszeiten als auch mit beitragsfreien Zeiten belegt sind. Maßgebend hierfür ist die Überlegung, dass ein Zusammentreffen von Tatbeständen, die zur Anerkennung beitragsfreier Zeit führen (z. B. Arbeitslosigkeit, Schulausbildung), in aller Regel den Umfang der daneben noch möglichen Erwerbstätigkeit einschränkt und dem zufolge nur eine "geminderte" Beitragszahlung zu erwarten ist. Für beitragsgeminderte Zeiten werden die Anwartschaften zunächst aus den gezahlten Beiträgen ermittelt. Zusätzlich ist zu prüfen, ob ein Zuschlag an Entgeltpunkten zu ermitteln ist, um sicherzustellen, dass diese Zeiten insgesamt den Wert erhalten, den sie als beitragsfreie Zeiten erhalten würden. Für die Wartezeit zählen beitragsgeminderte Zeiten als Beitragszeiten.

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Beitragssatz

Der Beitragssatz bestimmt als Prozentsatz die Höhe der Beiträge, die von der Beitragsbemessungsgrundlage (bei pflichtversicherten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern das Arbeitsentgelt bis zur Beitragsbemessungsgrenze) zur gesetzlichen Rentenversicherung zu zahlen sind. Er beträgt seit dem 1.1.2013 in der allgemeinen Rentenversicherung 18,9 Prozent und in der knappschaftlichen Rentenversicherung 25,1 Prozent.

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Beitragssatzobergrenzen

Die Bundesregierung hat den gesetzgebenden Körperschaften geeignete Maßnahmen vorzuschlagen, wenn der Beitragssatz in der allgemeinen Rentenversicherung in der mittleren Variante des 15-jährigen Vorausberechnungszeitraums des aktuellen Rentenversicherungsberichts bis zum Jahr 2020 einen Wert von 20 Prozent oder bis zum Jahr 2030 einen Wert von 22 Prozent überschreitet (so genannte Beitragssatzobergrenzen). Die gesetzlichen Beitragssatzobergrenzen sind mit der Niveausicherungsklausel (siehe dort) verknüpft.

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Beitragszeiten

Beitragszeiten sind Zeiten, für die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung gezahlt werden oder als gezahlt gelten. Hierzu zählen sowohl Pflichtbeiträge als auch freiwillige Beiträge. Beitragszeiten sind die wichtigsten rentenrechtlichen Zeiten. Der Wert einer Beitragszeit wird nach Entgeltpunkten ermittelt: Beitragszeiten sind nicht nur Zeiten, in denen Beiträge an die bundesdeutsche Rentenversicherung gezahlt wurden, sondern auch solche, in denen an die Sozialversicherung der früheren DDR oder an die frühere reichsdeutsche Rentenversicherung gezahlt wurde. Zu den Pflichtbeitragszeiten gehören auch Kindererziehungszeiten, Wehr- und Zivildienstzeiten, seit 1992 Zeiten mit Entgeltersatzleistungen (z. B. Kranken- oder Arbeitslosengeld) und seit 1. April 1995 Pflegezeiten.

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Beitragszeiten nach Fremdrentenrecht

Beitragszeiten, die anerkannte Vertriebene, Spätaussiedlerinnen oder Spätaussiedler in ihrem Herkunftsland nachweisen können, sind Beitragszeiten im Bundesgebiet gleichgestellt.

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Berufseinsteiger-Bonus

Für alle unmittelbar förderberechtigten Riester-Sparer gibt es einen Sonderbonus für Berufseinsteigerinnen und Berufseinsteiger. Auf diese Weise sollen insbesondere Auszubildende und Berufseinsteiger mit geringem Einkommen animiert werden, früh mit der Zusatzversorgung zu beginnen. Alle Förderberechtigten unter 26 Jahre erhalten einen einmaligen Sonderbonus von 200 Euro, wenn sie einen Riester-Vertrag abschließen.

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Berufsunfähigkeit

Berufsunfähig sind Personen, die wegen einer gesundheitsbedingten Minderung der Erwerbsfähigkeit in ihrem bisherigen Beruf oder einem zumutbaren anderen Beruf nicht mehr mindestens sechs Stunden täglich arbeiten können. Vor dem 2. Januar 1961 geborene Personen können - bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen - eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit erhalten.

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Betriebliche Altersvorsorge

Die betriebliche Altersvorsorge ist klassischerweise eine freiwillige Leistung des Arbeitgebers. Sie beruht auf einer Versorgungszusage des Arbeitgebers, die er seinen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern aus Anlass des Arbeitsverhältnisses gibt. Aus der Zusage ergeben sich die Art und der Umfang der Leistungen, also z. B. ob eine Alters-, Invaliditäts- oder/und Hinterbliebenenversorgung versprochen wird.

Bisher stand es dem Arbeitgeber weitgehend frei, zu entscheiden, ob und unter welchen Voraussetzungen er seinen Beschäftigten eine Betriebsrente gewähren wollte. Seit dem 1.1.2002 haben Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer einen individuellen Anspruch auf eine betriebliche Altersvorsorge, wenn sie die Zusage des Arbeitgebers durch Entgeltumwandlung selbst finanzieren. Dieser Anspruch besteht derzeit nicht für alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes. Der Staat unterstützt dies mit Steuer- und Sozialabgabenersparnis.

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Betriebsrenten

Betriebsrenten sind klassischerweise freiwillige Leistungen der Arbeitgeber. Sie werden gezahlt, wenn eine entsprechende Zusage des Arbeitgebers bzw. der Arbeitgeberin vorliegt.

Seit dem 1.1.2002 haben Beschäftigte jedoch grundsätzlich das Recht, einen Teil ihres Lohns oder Gehalts zugunsten einer betrieblichen Altersversorgung umzuwandeln, um später eine Betriebsrente zu erhalten (Entgeltumwandlung). Der Arbeitgeber bzw. die Arbeitgeberin muss diesem Wunsch nachkommen. Eine Pflicht des Arbeitgebers, sich an der Alterssicherung seiner Beschäftigten zu beteiligen, ist durch den Rechtsanspruch auf Entgeltumwandlung allerdings nicht entstanden.

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Bezugsgröße

Die Bezugsgröße ist ein zentraler Wert der gesamten Sozialversicherung. Hieraus werden andere Werte, die in den einzelnen Sozialversicherungszweigen bedeutsam sind, abgeleitet. Die Bezugsgröße wird aus dem Durchschnittsentgelt der gesetzlichen Rentenversicherung in den alten Bundesländern des vorvergangenen Jahres (für 2013 also aus 2011) ermittelt. Sie beträgt 2013 im Westen jährlich 32.340 Euro, monatlich 2.695 Euro. Die Bezugsgröße Ost wird in Anlehnung an das in den neuen Bundesländern noch niedrigere Einkommensniveau festgesetzt. Sie beträgt 2013 jährlich 27.300 Euro, monatlich 2.275 Euro.

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Bundeszuschuss

Die Ausgaben der gesetzlichen Rentenversicherung werden nicht nur durch Beiträge finanziert, sondern auch durch einen Bundeszuschuss. Dieser ist multifunktional. Insbesondere kommt darin die Garantiestellung des Bundes für den Fortbestand der gesetzlichen Rentenversicherung auch unter veränderten demografischen Rahmenbedingungen zum Ausdruck. Gleichwertiger Grund ist, dass die Rentenversicherung wegen der für die Allgemeinheit zu erbringenden Leistungen finanziell entlastet wird.

Die Höhe des allgemeinen Bundeszuschusses wird für jedes Kalenderjahr entsprechend der Veränderung der Bruttolöhne und -gehälter und des Beitragssatzes fortgeschrieben. Daneben zahlt der Bund einen zusätzlichen Bundeszuschuss an die allgemeine Rentenversicherung, mit dem die nicht beitragsgedeckten Leistungen der Rentenversicherung pauschal abgegolten werden. Der zusätzliche Bundeszuschuss wird jährlich prozentual mit der Veränderungsrate des Steueraufkommens für einen Mehrwertsatzsteuerpunkt fortgeschrieben. Im Übrigen erfolgt eine pauschale Zahlung des Bundes der Beiträge für Kindererziehungszeiten. Darüber hinaus wird noch der Erhöhungsbetrag zum zusätzlichen Bundeszuschuss gezahlt, der mit der Veränderungsrate der Bruttolöhne und -gehälter fortgeschrieben wird. Ursprünglich war dieser Betrag an Einnahmen der Ökosteuer gekoppelt.

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