Inhaltsverzeichnis - Rentenrechner

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Eck- oder Standardrentner

Eine für Vergleichszwecke herangezogene Person, die 45 Jahre lang durchschnittlich verdient und in die gesetzliche Rentenversicherung eingezahlt hat, also 45 Entgeltpunkte erworben hat. Das Verhältnis der Rente dieser Vergleichsperson zum aktuellen Durchschnittseinkommen beziffert das Rentenniveau (Sicherungsniveau vor Steuern).

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Eigenvorsorge

Die Eigenvorsorge bzw. zusätzliche Altersvorsorge soll die Leistungen der gesetzlichen Rente ergänzen. Sie umfasst die betriebliche Altersvorsorge und die private Eigenvorsorge. Beide Wege werden vom Staat gefördert: mit Zulagen und Steuervorteilen (Riester-Förderung, privat oder über den Betrieb) bzw. Steuer- und Sozialversicherungsfreiheit der Aufwendungen (betriebliche Altersversorgung).

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Einkommensanrechnung bei Renten wegen Todes

Auf Renten wegen Todes (Hinterbliebenenrenten) werden eigene Einkünfte des oder der Berechtigten angerechnet. Solche Einkünfte sind z. B. Erwerbseinkommen (Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen), Erwerbsersatzeinkommen (z. B. Kranken- oder Arbeitslosengeld und Renten) und Vermögenseinkommen (z. B. aus Kapitalvermögen, Vermietung, Verpachtung). Auf Hinterbliebenenrenten, die nach "altem" Recht berechnet werden, und auf Waisenrenten an Waisen, die vor dem 1.1.2002 geboren sind, werden aus Vertrauensschutzgründen keine Vermögenseinkommen angerechnet.

Bei der Einkommensanrechnung wird nur ein Teil des Einkommens des Hinterbliebenen berücksichtigt. Für die Bestimmung des anzurechnenden Betrages wird von dem Einkommen zunächst - soweit geboten - ein pauschaler Abschlag gemacht, mit dem der Belastung mit Steuern und Sozialabgaben Rechnung getragen wird. Von dem so ermittelten "Nettoeinkommen" bleibt zusätzlich ein Freibetrag unberücksichtigt. Das danach verbleibende Einkommen des bzw. der Hinterbliebenen wird zu 40 Prozent auf die Hinterbliebenenrente angerechnet.

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Entgeltpunkte

Entgeltpunkte sind ein Bestandteil der Rentenformel. Die Anwartschaften aus den individuellen rentenrechtlichen Zeiten werden durch Entgeltpunkte ermittelt. Bei den Beitragszeiten wird das jährlich erzielte Entgelt in Entgeltpunkte umgerechnet, indem es durch das Durchschnittsentgelt im gleichen Jahr geteilt wird. Wer in einem Kalenderjahr genauso viel Entgelt erzielt hat wie der Durchschnitt aller Versicherten (2013 = 34.071 Euro vorläufig), erhält hierfür einen Entgeltpunkt. Wer weniger verdient hat, erhält entsprechend einen Entgeltpunktwert von unter 1,0, bei überdurchschnittlichem Verdienst beträgt der Entgeltpunktwert entsprechend mehr als 1,0.

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Entgeltumwandlung

Entgeltumwandlung bezeichnet die Umwandlung von Entgeltbestandteilen in eine betriebliche Versorgungsanwartschaft. Seit dem 1.1.2002 haben Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer einen Anspruch auf Entgeltumwandlung. Dieser Anspruch besteht derzeit nicht für alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes. Es wird sichergestellt, dass jede Arbeitnehmerin und jeder Arbeitnehmer einen Zugang zur betrieblichen Altersversorgung erhält. Tarifvertraglich vereinbarte Entgelte können allerdings nur durch eine tarifvertragliche Regelung umgewandelt werden. Es ist daher zu erwarten, dass die Entgeltumwandlung zunehmend zum Gegenstand von Tarifverträgen werden wird. Beiträge zu Direktversicherungen, Pensionskassen und Pensionsfonds, die durch Entgeltumwandlung finanziert werden, können im Rahmen des Konzeptes zur Förderung der zusätzlichen kapitalgedeckten Altersversorgung staatlich gefördert werden. Daneben besteht die Möglichkeit, für umgewandelte Entgeltbestandteile die Beitragsfreiheit in der Sozialversicherung in Anspruch zu nehmen.

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Ersatzzeiten

Ersatzzeiten sind Zeiten nach vollendetem 14. Lebensjahr, in denen der bzw. die Versicherte durch außergewöhnliche Umstände keine Beiträge zahlen konnte. Zu den Ersatzzeiten zählen z. B. Kriegsdienst im 2. Weltkrieg, Kriegsgefangenschaft und Reichsarbeitsdienst, Internierung, Verschleppung und Festgehaltenwerden von Deutschen (insbesondere in der früheren UdSSR), Freiheitsentzug im Gebiet der ehemaligen DDR in der Zeit vom 8.5.1945 bis 30.6.1990, soweit der bzw. die Versicherte rehabilitiert oder das Strafurteil aufgehoben worden ist. Teilweise zählen auch an diese Zeiten anschließende Krankheits- und Arbeitslosigkeitszeiten als Ersatzzeiten. Ersatzzeiten sind auf Zeiten bis zum 31.12.1991 begrenzt. Sie zählen sowohl bei der Wartezeit als auch bei der Rentenberechnung mit.

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Erwerbsminderungsrenten

Wenn die Erwerbsfähigkeit der bzw. des Versicherten eingeschränkt oder ganz weggefallen ist, ersetzt die Erwerbsminderungsrente entstehende Einkommenslücken. Sie wird höchstens bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze gezahlt.

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Erziehungsrente

Die Erziehungsrente ist eine Rente wegen Todes, die aus der eigenen Versicherung des Anspruchsberechtigten abgeleitet wird. Diese Leistung können Geschiedene nach dem Tod des regelmäßig unterhaltsverpflichteten früheren Ehegatten erhalten, wenn sie wegen der Erziehung eines oder mehrerer Kinder keine Berufstätigkeit ausüben können.

Die Erziehungsrente wird längstens bis zum Ende der Erziehung des Kindes, die bis zum 18. Lebensjahr des Kindes reicht, gewährt.

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Tipps:

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