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Anspruch auf Hinterbliebenenrente besteht für überlebende Ehepartner (Witwen und Witwer) oder Lebenspartner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft, die nicht wieder geheiratet bzw. keine eingetragene Lebenspartnerschaft begründet haben, nach dem Tod des versicherten Partners, wenn dieser die allgemeine Wartezeit erfüllt hat. Die allgemeine Wartezeit beträgt fünf Jahre. Daneben wird Hinterbliebenenrente als Waisenrente geleistet.
Die Altersrenten und Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit stellen den Ersatz für ausgefallene Verdienste dar. Wird neben diesen Renten zusätzliches Erwerbseinkommen bezogen, so bestehen für diese Renten bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze bestimmte Hinzuverdienstgrenzen. Für diejenigen, die vor 1947 geboren sind, liegt die Regelaltersgrenze bei 65 Jahren. Für diejenigen, die nach 1947 geboren sind, wird die Regelaltersgrenze in Abhängigkeit vom Geburtsjahrgang stufenweise bis auf das 67. Lebensjahr angehoben. Als Hinzuverdienst werden bis zum Erreichen der jeweiligenRegelaltersgrenze Arbeitsentgelt, Arbeitseinkommen und vergleichbares Einkommen berücksichtigt. Bei Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit werden zusätzlich bestimmte Entgeltersatzleistungen als Hinzuverdienst berücksichtigt.
Beiträge zur Rentenversicherung dürfen nur in begrenzter Höhe gezahlt werden. Der Höchstbeitrag ist der Beitrag, der für einen Arbeitsverdienst zu zahlen ist, welcher der Beitragsbemessungsgrenze entspricht. Der Höchstbeitrag beträgt 2013 in den alten Bundesländern monatlich 1.096,20 Euro (Berechnung: 18,9 Prozent von 5.800 Euro) und in den neuen Bundesländern monatlich 926,10 Euro (Berechnung: 18,9 Prozent von 4.900 Euro). Der Wert in den neuen Bundesländern gilt nur für Pflichtbeiträge, weil für freiwillig Versicherte in den neuen Bundesländern der Höchstbeitrag nach "Westniveau" gilt.
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