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Für Kindererziehende, die in der Kinderberücksichtigungszeit bzw. während der Zeit der nicht erwerbsmäßigen Pflege eines pflegebedürftigen Kindes bis zu dessen 18. Lebensjahr erwerbstätig sind, werden zusätzliche Entgeltpunkte für Pflichtbeiträge ermittelt. Bei der Rentenberechnung werden danach unterdurchschnittliche Entgelte um 50 Prozent bis auf maximal 100 Prozent des Durchschnittsentgelts erhöht. Dies gilt für Beitragszeiten ab 1992 und Erfüllung von 25 Jahren Wartezeit bis Rentenbeginn (Kinderberücksichtigungszeiten zählen mit).
Siehe auch: Nachteilsausgleich für Mehrfacherziehung
Berücksichtigungszeit wegen Kindererziehung ist die Zeit von der Geburt bis zum 10. Lebensjahr des Kindes. Bei zeitgleicher Erziehung mehrerer Kinder dauert die Berücksichtigungszeit von der Geburt des ältesten bis zum 10. Lebensjahr des jüngsten Kindes.
Berücksichtigungszeiten bewirken eine günstigere Bewertung von beitragsfreien und -geminderten Zeiten bei der Berechnung der Rente. Darüber hinaus werden sie bei der Wartezeit von 35 Jahren für die vorzeitigen Altersrenten und für die Rente nach Mindesteinkommen berücksichtigt. Während der Kinderberücksichtigungszeiten bleibt der Anspruch auf Rente wegen verminderter Erwerbstätigkeit aufrechterhalten.
Als Kindererziehungszeiten werden die ersten drei Jahre nach der Geburt des Kindes angerechnet, wenn das Kind ab 1992 geboren ist (bei Geburten bis 1991 wird ein Jahr pro Kind anerkannt). Kindererziehungszeiten wirken rentenbegründend und rentensteigernd. Sie werden mit 100 Prozent des Durchschnittentgeltes bewertet. Die Beiträge zahlt der Bund.
Die Kindererziehungszeit wird bei dem Elternteil angerechnet, der das Kind erzogen hat. Haben die Eltern das Kind gemeinsam erzogen, so können sie durch eine übereinstimmende Erklärung bestimmen, welchem Elternteil die Kindererziehungszeit zuzuordnen ist. Die Zuordnung kann auch auf einen Teil der Erziehungszeit beschränkt werden. Die übereinstimmende Erklärung ist nur für die Zukunft (maximal zwei Monate rückwirkend) möglich. Wird keine Erklärung von den Eltern abgegeben, so werden die Zeiten bei der Mutter angerechnet. Kindererziehungszeiten können auch Adoptiveltern sowie Stief- und Pflegeeltern angerechnet werden.
Bei der Förderung der zusätzlichen privaten Altersvorsorge wird für jedes Kind, für das Anspruch auf Kindergeld besteht, eine Zulage in Höhe von 185 Euro jährlich gezahlt. Für alle ab 1. Januar 2008 geborenen Kinder gibt es eine Kinderzulage von 300 Euro pro Jahr.
Auch von Renten sind Beiträge zur Krankenversicherung zu zahlen. Die Beitragstragung erfolgt je zur Hälfte von den pflichtversicherten Rentnerinnen und Rentnern und dem zuständigen Rentenversicherungsträger. Der Beitragsanteil der Rentnerinnen und Rentner wird vom Rentenversicherungsträger an die zuständige Krankenkasse abgeführt. Seit dem 1. Januar 2011 trägt der Rentenversicherungsträger von der Rente 7,3 % des allgemeinen Beitragssatz zur gesetzlichen Krankenversicherung von derzeit 15,5 %. Den verbleibenden Beitragsanteil von 8,2 % zahlt der Rentner .
Freiwillig oder privat krankenversicherte Rentnerinnen und Rentner müssen ihre Beiträge zur Krankenversicherung in voller Höhe selbst zahlen. Sie erhalten allerdings vom Rentenversicherungsträger auf Antrag einen Beitragszuschuss zumeist in der gleichen Höhe, wie ihn auch die in der Krankenversicherung der Rentner pflichtversicherten Rentnerinnen und Rentner erhalten.
Selbstständige Künstler und Publizisten sind nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert. Sie zahlen wie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer den halben, einkommensabhängigen Beitrag. Die Künstlersozialkasse in Wilhelmshaven stellt die Versicherungspflicht fest und zieht die Beitragsanteile ein.
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