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Freiwillig Versicherte müssen Beiträge in einer Mindesthöhe zahlen. Diesem Mindestbeitrag liegt seit 2013 ein Entgelt in Höhe von 450 Euro zugrunde. Multipliziert mit dem seit Januar 2013 gültigen Beitragssatz von 18,9 Prozent, ergibt sich ein Mindestbeitrag in Höhe von monatlich 85,05 Euro. Dieser Wert gilt auch für die neuen Bundesländer.
Für den Erhalt der vollen Zulagenförderung der privaten Altersvorsorge ist die Zahlung eines Mindesteigenbeitrages erforderlich. Dieser richtet sich nach dem maßgeblichen Vorjahreseinkommen. Er beträgt seit 2008 vier Prozent. Von diesem Wert sind die Zulagen abzuziehen, so dass der tatsächliche Mindesteigenbeitrag immer geringer ist als der angegebene Prozentsatz. Unabhängig vom individuellen Mindesteigenbeitrag muss wenigstens ein Sockelbetrag in Höhe von 60 Euro jährlich gezahlt werden.
Allgemeine Mindestrenten gibt es im leistungsbezogenen Rentensystem der Bundesrepublik Deutschland nicht. Als Mindestsicherungselement gibt es die sogenannten Mindestentgeltpunkte bei geringem Arbeitsentgelt. Bei besonders niedrigen Verdiensten werden danach bei der Rentenberechnung für Pflichtbeitragszeiten vor 1992 zusätzliche Entgeltpunkte gutgeschrieben, wenn mindestens 35 Jahre mit rentenrechtlichen Zeiten vorhanden sind. Hierbei zählen auch die Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung oder Pflege mit. Die Höherwertung ist auf 75 Prozent des Durchschnittsentgelts in der Rentenversicherung begrenzt.
Siehe: Wartezeit
Siehe unter Kindererziehungszeit
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