Berechnen Sie den Flächenanteil und die anteiligen Kosten Ihres häuslichen Arbeitszimmers und vergleichen Sie diese mit der Jahrespauschale von 1.260 € (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG, seit VZ 2023).
Ergebnis
Siehe auch: Pendlerpauschale · Werbungskosten-Rechner
Erläuterungen zum häuslichen Arbeitszimmer
Mittelpunkt der gesamten Tätigkeit (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG)
Seit dem Veranlagungszeitraum 2023 sind Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer nur noch abziehbar, wenn es den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet. In diesem Fall besteht ein Wahlrecht: entweder Abzug der tatsächlichen, nachgewiesenen Kosten in voller Höhe oder eine Jahrespauschale von 1.260 € ohne Einzelnachweis. Ist die Voraussetzung nicht ganzjährig erfüllt, wird die Jahrespauschale monatsweise um je 1/12 gekürzt.
Kein Mittelpunkt der Tätigkeit
Die frühere Regelung, wonach bei fehlendem anderem Arbeitsplatz zumindest bis zu 1.250 € abziehbar waren, ist entfallen. Bildet das Arbeitszimmer nicht den Mittelpunkt der Tätigkeit, sind die Raumkosten nicht mehr abziehbar. In Betracht kommt stattdessen die Homeoffice-Tagespauschale (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6c EStG): 6 € je Kalendertag mit überwiegender Tätigkeit in der häuslichen Wohnung, maximal 210 Tage bzw. 1.260 € im Jahr – unabhängig davon, ob ein eigenes Arbeitszimmer vorhanden ist.
Kostenaufteilung
Nicht direkt zurechenbare Kosten (z. B. Miete, Nebenkosten, Heizung) werden im Verhältnis der Fläche des Arbeitszimmers zur gesamten Wohnfläche aufgeteilt. Direkt zurechenbare Kosten (z. B. Ausstattung des Arbeitszimmers) fließen in voller Höhe ein.
Unverbindlicher Näherungswert, ersetzt keine individuelle steuerliche Beratung.