Abfindungen wegen des Verlusts des Arbeitsplatzes sind voll einkommensteuerpflichtig – als Entschädigung (§ 24 Nr. 1a EStG) können sie aber ermäßigt nach der Fünftelregelung (§ 34 Abs. 1 EStG) besteuert werden. Dieser Rechner vergleicht die Steuerbelastung mit und ohne Fünftelregelung.
Ergebnis
(mit Fünftelregelung)
(nach Steuern)
Fünftelregelung
| ohne Abfindung | mit Abfindung (voll tariflich) |
mit Abfindung (Fünftelregelung) |
Tipp: Die Lohnsteuer auf laufende Bezüge bzw. die Nettoauszahlung berechnen Sie mit unserem Lohnsteuerrechner.
Erläuterungen zur Besteuerung von Abfindungen
So funktioniert die Fünftelregelung (§ 34 Abs. 1 EStG)
Die Abfindung wird rechnerisch nur mit einem Fünftel dem übrigen Einkommen zugerechnet; der darauf entfallende Steuer-Mehrbetrag wird anschließend verfünffacht. Dadurch wird die Progressionswirkung abgemildert, die entstünde, wenn die gesamte Abfindung auf einmal dem Einkommen eines Jahres zugeschlagen würde. Je niedriger das übrige Einkommen im Auszahlungsjahr, desto größer der Vorteil – bei hohem laufenden Einkommen (Spitzensteuersatz bereits erreicht) läuft die Ermäßigung dagegen weitgehend leer.
Wichtige Änderung seit 2025: keine Fünftelregelung mehr im Lohnsteuerabzug
Mit dem Wachstumschancengesetz (vom 27. 3. 2024) wurde die Anwendung der Fünftelregelung im Lohnsteuerabzugsverfahren zum 1. 1. 2025 abgeschafft: Der Arbeitgeber behält die Lohnsteuer auf die Abfindung seither ohne Ermäßigung ein. An der Steuerermäßigung selbst ändert das nichts – sie muss aber zwingend über die Einkommensteuererklärung geltend gemacht werden. Das Finanzamt wendet die Fünftelregelung dann von Amts wegen an, wenn sie günstiger ist (Günstigerprüfung).
Voraussetzung: Zusammenballung der Einkünfte
- Die Abfindung muss grundsätzlich in einem Kalenderjahr zufließen (Zusammenballung). Eine Verteilung auf mehrere Jahre ist für die Fünftelregelung schädlich; eine geringfügige Teilzahlung von maximal 10 % der Hauptleistung in einem anderen Jahr ist unschädlich (BMF-Schreiben vom 4. 5. 2021).
- Zusätzlich müssen die Einkünfte inklusive Abfindung höher sein als die bei ungestörter Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zu erwartenden Einkünfte.
- Der Zufluss lässt sich vertraglich in ein Folgejahr mit niedrigerem Einkommen (z. B. Renteneintritt, Arbeitslosigkeit) verschieben – das kann die Steuerlast zusätzlich erheblich senken.
Sozialversicherung & Kirchensteuer
Auf echte Abfindungen wegen des Verlusts des Arbeitsplatzes fallen keine Sozialversicherungsbeiträge an. Kirchensteuer (8/9 % der Einkommensteuer) kommt bei Kirchenmitgliedern hinzu und ist in diesem Rechner nicht enthalten; viele Kirchen erlassen auf Antrag einen Teil (häufig 50 %) der auf die Abfindung entfallenden Kirchensteuer.
Vereinfachte Berechnung (u. a. Progressionsvorbehalt nach Durchschnittssatzmethode, ohne Kirchensteuer); unverbindlicher Näherungswert, ersetzt keine individuelle steuerliche Beratung.