Willkommen beim Elterngeldrechner
Hier erhalten Sie Tipps zum Elterngeld: Höhe, Berechnung, Antrag und Steuer.
Inhalt Elterngeld
- Elterngeldrechner
- Das neue ElterngeldPlus
- Antrag auf Elterngeld
- Höhe des Elterngelds
- Steuerliche Behandlung des Elterngeldes (Progressionsvorbehalt)
- Steuerklassenwahl bei Arbeitnehmerehegatten und Elterngeld
Wie hoch das Elterngeld ist, können Sie schnell und einfach mit unserem Elterngeldrechner berechnen:
Elterngeldrechner
Das neue ElterngeldPlus
Antrag auf Elterngeld
Das Elterngeld können Sie nur bei der Elterngeldstelle des Jugendamts Ihres Wohnbezirks beantragen. Alle erforderlichen Unterlagen entnehmen Sie bitte dem Antragsformular; Sie müssen neben einer Geburtsbescheinigung und dem Personalausweis auch Nachweise über Ihr Einkommen, das Mutterschaftsgeld und ggf. über die Elternzeit vorlegen.
Höhe des Elterngeldes
Der Bundestag hat am 29.9.2006 das so genannte Elterngeld beschlossen. Der Bundesrat hat am 3.11.2006 zugestimmt. Das BEEG (Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz) gilt für Kinder, die ab dem 1.1.2007 geboren werden. Das einem betreuenden Elternteil zum Ausgleich des wegfallenden Erwerbseinkommens gezahlte Elterngeld beträgt 67 % seines vor der Geburt des Kindes durchschnittlich monatlich verfügbaren bereinigten Nettoeinkommens, höchstens jedoch 1.800 €. Der Mindestbetrag, der auch an vor der Geburt nicht erwerbstätige Elternteile gezahlt wird, beträgt 300 € monatlich. Bei Mehrlingsgeburten erhöht sich der Mindestbetrag um jeweils 300 € für das zweite und jedes weitere Kind. Solange ein älteres Geschwisterkind unter drei Jahren oder zwei ältere Geschwisterkinder unter 6 Jahren mit im Haushalt leben, erhöht sich das Elterngeld um 10 %, mindestens jedoch 75 €. Die Eltern haben insgesamt Anspruch auf bis zu 14 Monatsbeträge. Auf Antrag werden die einer Person monatlich zustehenden Beträge halbiert und über den doppelten Zeitraum ausgezahlt.
Steuerliche Behandlung des Elterngeldes
Elterngeld und Progressionsvorbehalt
Das bisherige Erziehungsgeld war/ ist bei der Ermittlung der eigenen Einkünfte und Bezüge des Kindes nach § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG steuerlich nicht zu berücksichtigen (H 32.10 „Nicht anrechenbare eigene Bezüge” EStH ). Das neue Elterngeld / Plus, wird dagegen bei der Ermittlung der Einkünfte und Bezüge nach § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG steuerlich als sog. Progressionsvorbehalt berücksichtigt. Auszunehmen hiervon ist aber der Mindestbetrag in Höhe von 300 € bzw. 150 € monatlich (bei Mehrlingsgeburten entsprechend vervielfacht), da dieser auch gezahlt wird, wenn vorher keine Einkünfte erzielt wurden. Dies gilt auch bei der Ermittlung der Einkünfte und Bezüge gemäß § 33a Abs. 1 Satz 4 EStG bzw. § 33a Abs. 2 Satz 2 EStG (vgl. R 32.10 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 EStR 2008 ). Die Steuerbealstung mit dem Progressionsvorbehalt können Sie mit unserem Einkommensteuer-Rechner berechnen ...
Einsprüche aufgrund der unterschiedlichen Behandlung in den Ländern Sachen und Hessen
Elterngeld unterliegt nach § 32b Abs. 1 Nr. 1 Buchst. j EStG in voller Höhe dem Progressionsvorbehalt. Entgegen dieser eindeutigen Gesetzeslage hat das Land Sachsen den Mindestbetrag von 300 € nicht dem Progressionsvorbehalt unterworfen. Die Berichterstattung der Medien zu dieser Ungleichbehandlung führte zu einer Vielzahl von Einsprüchen. Die Finanzminister der Länder haben sich darauf verständigt, die bisherige Rechtslage weiterhin beizubehalten und bundesweit einheitlich anzuwenden. Eine Gesetzesänderung in der Form, dass das Elterngeld nur insoweit dem Progressionsvorbehalt unterliegen soll wie es den Mindestbetrag übersteigt, ist nicht geplant. Die OFD bittet daher, vorliegende Einsprüche als unbegründet zurückzuweisen und das Elterngeld in voller Höhe dem Progressionsvorbehalt zu unterwerfen.
Steuerklassenwahl bei Arbeitnehmerehegatten und Elterngeld
Bei Arbeitnehmerehegatten ist die Wahl der Steuerklassen ausschlaggebend für die Berechnung des Elterngeldes. Elterngeld erhält u.a. eine Person mit Wohnsitz bzw. gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland, die mit ihrem Kind in einem Haushalt lebt, dieses Kind selbst betreut und erzieht und keine (volle) Erwerbstätigkeit ausübt (§ 1 BEEG). Nach § 2 Abs. 1 BEEG beträgt das Elterngeld 67 % des in den zwölf Kalendermonaten vor dem Monat der Geburt des Kindes durchschnittlich erzielten monatlichen Einkommens aus Erwerbstätigkeit. Bei Geringverdienern erhöht sich der Prozentsatz (§ 2 Abs. 2 BEEG). Der Höhe nach ist das Elterngeld pro Kind auf mindestens 300 € und einen Höchstbetrag von 1.800 € begrenzt. Eine Zahlung erfolgt für volle Monate, in denen die berechtigte Person kein Einkommen aus Erwerbstätigkeit bezieht. Zur Ermittlung des maßgeblichen Einkommens bei nichtselbständiger Arbeit wird der laufende Arbeitslohn (ohne sonstige Bezüge) um folgende Beträge gekürzt:
- darauf entfallende Steuern (Lohnsteuer zuzüglich Annexsteuern)
- Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung (gesetzlicher Anteil der beschäftigten Person einschließlich der Beiträge zur Arbeitsförderung)
- ein Zwölftel des Arbeitnehmer-Pauschbetrags (§ 9a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a EStG)
Für betroffene Elternteile stellt sich nun die Frage nach der Ausgestaltung der Bemessungsgrundlage für das Elterngeld. Als Grundlage dienen die monatlichen Lohn- und Gehaltsbescheinigungen des Arbeitgebers. Ehegatten, die beide Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit erzielen, haben das Wahlrecht folgender Konstellationen der Lohnsteuerklassen:
- Steuerklasse III/V, wenn die Einreihung in die ungünstigere Steuerklasse V von beiden Ehegatten beantragt wird
- beide Ehegatten in Steuerklasse IV
Da nach der Geburt des Kindes häufig die Mutter ihre Erwerbstätigkeit vorübergehend einstellt, die wegen geringeren Arbeitslohnes in die Steuerklasse V eingruppiert ist, stellt sich die Frage, ob und wann eine Änderung der Steuerklassen möglich ist, ggfs auch rückwirkend. Dies hätte zur Folge, dass die Ehefrau durch eine günstigere Steuerklasse höhere Nettoeinnahmen im für die Bemessungsgrundlage heranzuziehenden Zwölf-Monats-Zeitraum erzielen könnte und sich das Elterngeld in Anlehnung an den höheren Nettolohn entsprechend erhöhen würde. Eine gesetzliche Neuregelung zu den Steuerklassenänderungen ist bisher nicht eingetreten, sodass keine rückwirkende Änderung der Steuerklassen in Betracht kommt. § 39 Abs. 5 Satz 3 EStG regelt, dass Arbeitnehmerehegatten im Laufe des Kalenderjahres einmal, spätestens bis 30. November bei der Gemeinde beantragen können, die auf ihren Lohnsteuerkarten eingetragenen Steuerklassen in andere in Betracht kommende Steuerklassen zu ändern. Die Gemeinde hat die Änderung mit Wirkung vom Beginn des auf die Antragstellung folgenden Kalendermonats an vorzunehmen. R 109 Abs. 5 Satz 2 LStR stellt ebenso klar, dass ein Steuerklassenwechsel frühestens mit Wirkung vom Beginn des Kalendermonats an erfolgen darf, der auf die Antragstellung folgt.
Die optimale Steuerklassenwahl können Sie mit unserem Steuerklassenrechner berechnen.
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