KrankengeldWillkommen bei Steuerrechner24.de/Krankengeld-Rechner

Mit unserem kostenlosen Rechner können Sie Ihr Krankengeld (Entgeltfortzahlung oder auch Lohnfortzahlung) schnell und einfach online berechnen. Außerdem erhalten Sie Informationen, wie sich das Krankengeld berechnet sowie weitere nützliche Tipps.

 

Krankengeld Rechner

Leistungsart

Bruttoeinkommen Euro
Nettoeinkommen Euro
Beitragspflichtige Einmahlzahlung Euro
Zusatzbeitrag Pflegeversicherung
Kinder im Haushalt und/oder Lebenspartner
nicht erwerbstätig (nur für Übergangsgeld)




 

 

Krankengeld


Krankengeld versichert den Versicherungsnehmer gegen Verdienstausfall im Krankheitsfall. Voraussetzung für die Inanspruchnahme von Krankengeld ist entweder ein laufendes Angestelltenverhältnis, durch welches Beiträge in die gesetzliche Krankenversicherung gezahlt werden, oder aber der Bezug von Arbeitslosengeld I. Weiterhin muss die Arbeitsunfähigkeit kausal durch eine Krankheit hervorgerufen worden sein. Arbeitnehmer erhalten i.d.R. Krankengeld, wenn sie wegen einer Krankheit mehr als sechs Wochen arbeitsunfähig sind. Das Krankengeld bemisst sich am Arbeitslohn des letzten abgerechneten Monats vor der Arbeitsunfähigkeit. Sie erhalten 70 % Ihres Bruttoarbeitsentgelts als Krankengeld, aber nicht mehr als 90 % des Nettoentgelts:


Beispiel zur Berechnung von Krankengeld:
Bruttolohn 1.800 EUR monatlich: 1.800 : 30 = 60 EUR täglich,
Nettolohn 1.380 EUR (= 46 EUR täglich): 70 % von 60,00 EUR = 42,00 EUR
Höchstens 90 % des Nettolohns: 90 % von 46,00 EUR = 41,40 EUR
Ihr Krankengeld = täglich 41,40 EUR
(abzüglich Ihres Beitragsanteils zur Pflege- und Rentenversicherung und zur Arbeitslosenversicherung, sofern dort Beitragspflicht besteht.)


Weitere Informationen: Krankengeld Broschüre (Knappschaft)

 

Tipp: Wenn Sie auf Ihr krankes und versichertes Kind zu Hause pflegen, wird Ihnen Kinderkrankengeld in Höhe Ihres Krankengeldanspruchs gezahlt. Voraussetzung: Ihr Kind ist noch keine zwölf Jahre alt oder behindert und auf Pflege angewiesen. Das Kinderkrankengeld wird für bis zu zehn Arbeitstage gezahlt. Alleinerziehende erhalten die Leistung für 20 Arbeitstage je Kind.

Hinweis: Das Krankengeld ist selbst nicht steuerpflichtig, aber unterliegt dem sog. Progressionsvorbehalt. Die Einkommensteuerbelastung können Sie mit unserem Steuerrechner ermitteln.

Steuertipp: Die Höhe des Krankengeldes kann durch das letzte Nettoeinkommen eingeschränkt werden, da es nicht mehr als 90% dessen betragen darf. Daher sollten Sie über einen Steuerklassenwechsel nachdenken, wenn Ihr Krankengeld eingeschränkt wird. Mit unserem Steuerklassenrechner können Sie online die beste Steuerklasse ermitteln. Außerdem können Sie mit unserem Steuerrechner berechnen in welche Höhe Sie Krankheitskosten von der Steuer absetzen können ...

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Arbeitgeber + Krankengeld Erstattung von der Krankenkasse

Mindestens sechs Wochen haben Arbeitnehmer Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall. Kleine Firmen mit hohen „AU"-Quoten würde das schnell überfordern, gäbe es die Ul-Umlage nicht. Denn das Aufwendungsausgleichsgesetz (AAG) gesteht den Unternehmen eine anteilige Erstattung ihrer Aufwendungen durch die Krankenkasse zu. Eine Teilnahme am Ul-Umlageverfahren ist für sie allerdings Pflicht, wenn sie nicht mehr als 30 Beschäftigte haben. Einen Anspruch auf Erstattung seiner Aufwendungen für Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall hat das Unternehmen nur für die ersten sechs Wochen, in denen das Entgelt weitergezahlt wurde. Zudem haben die meisten gesetzlichen Krankenkassen das erstattungsfähige Arbeitsentgelt per Satzungsregelung auf die Höhe der Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung begrenzt. Doch was wird eigentlich erstattet und was nicht?

 

Erstattungsfähig:

  • fortgezahltes Arbeitsentgelt Da beim fortgezahlten Arbeitsentgelt das „Brutto" zugrunde gelegt wird, sind damit auch Lohn- und Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag, Arbeitnehmerbeitragsanteile zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung, vermögenswirksame Leistungen sowie Beiträge des Arbeitnehmers zur betrieblichen Altersversorgung erstattungsfähig. Gleiches gilt für gepfändete, verpfändete, abgetretene oder auf Dritte übertragene Entgeltbestandteile oder für Sachbezüge.
  • Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeitszuschläge. Sie sind ebenfalls erstattungsfähig, wenn sie vom Arbeitgeber bei Arbeitsfähigkeit zu leisten gewesen wären. Dass aus diesen Bezügen bei Arbeitsfähigkeit ggf. keine Umlage zu entrichten gewesen wäre (weil das Arbeitsentgelt maßgeblich ist, nach
    dem die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung bemessen werden) spielt dabei keine Rolle.

 

NICHT erstattungsfähig

Arbeitsentgelt, das nicht auf der Grundlage des Entgeltfortzahlungsgesetzes (EFZG) gezahlt wird sondern aufgrund tarif- oder arbeitsvertraglicher Regelungen, ist nicht erstattungsfähig. Dazu gehören etwa Arbeitsentgelte, die bei Arbeitsunfähigkeit für einen Zeitraum von mehr als sechs Wochen oder in den ersten vier Wochen eines Beschäftigungsverhältnisses gezahlt wurden.

  • Einmal- oder Sonderzahlungen: Sie sind dem AAG zufolge nicht erstattungsfähig, weil es sich hierbei um Arbeitsentgelte handelt, die nicht laufend gewährt werden,
  • Arbeitgeberanteile an den Sozialversicherungsbeiträgen
  • Erkrankung eines Kindes Aufwendungen für Zeiten, in denen Mitarbeiter oder Mitarbeiterin wegen der Erkrankung eines Kindes keine Arbeitsleistung erbracht haben, sind nicht erstattungsfähig.
  • Krankmeldung Im Tagesverlauf Aufwendungen für Tage, an denen Arbeitnehmer zunächst zur Arbeit erschienen sind, sich im Tagesverlauf aber krankgemeldet haben, können nicht erstattet werden. Die erstattungsfähige Sechs-Wochen-Frist beginnt erst am Folgetag.

 

Wie hoch die „Aufwandsentschädigung" für den Arbeitgeber hinsichtlich seiner Aufwendungen bei Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall (U1) ausfällt, hängt davon ab, für welchen Umlagebeitragssatz er sich zuvor entschieden hat!

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Steuerberater Dipl.-Kfm.
Michael Schröder
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