Zwei Rechner rund um die Lebens- bzw. Rentenversicherung: die Rendite einer laufenden Police und die Steuerlast bei einer Kapitalabfindung.
Rendite berechnen
Ermittelt näherungsweise die effektive Verzinsung (internal rate of return) einer Kapitallebens- oder Rentenversicherung aus Monatsbeitrag, zugesicherter Ablaufleistung und prognostizierter Überschussbeteiligung.
Ergebnis Rendite
Näherungswert. Die tatsächliche Rendite hängt von den individuellen Vertragsbedingungen und der tatsächlichen (nicht nur prognostizierten) Überschussbeteiligung ab.
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Kapitalabfindung: Steuerlast berechnen
Ermittelt die Steuer- und Sozialabgabenlast bei der Kapitalabfindung einer privaten Renten-/Lebensversicherung oder Direktversicherung.
Ergebnis Kapitalabfindung
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Erläuterungen zur Besteuerung der Kapitalabfindung
Verträge ab 2005
Erträge aus privaten Renten- und Kapitallebensversicherungen mit Kapitalwahlrecht sind nach § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG stets mit dem persönlichen (progressiven) Steuersatz zu versteuern – die Abgeltungsteuer (25 %) gilt hierfür nicht (§ 32d Abs. 2 Nr. 2 EStG). Beträgt die Vertragslaufzeit mindestens 12 Jahre und erfolgt die Auszahlung nach Vollendung des 62. Lebensjahres, wird nur die Hälfte des Kapitalertrags angesetzt (Halbeinkünfteverfahren). Für zwischen 2005 und 2011 abgeschlossene Verträge galt hier noch die Altersgrenze 60 Jahre statt 62 Jahre.
Verträge vor 2005 (Altverträge)
Bei mindestens 12 Jahren Laufzeit bleibt der Kapitalertrag nach altem Recht vollständig steuerfrei. Andernfalls unterliegt der Ertrag der Kapitalertragsteuer (Abgeltungsteuer-Höchstsatz 25 % bzw. persönlicher Steuersatz, falls günstiger).
Direktversicherung / Betriebliche Altersversorgung
Bei Kapitalauszahlungen aus Direktversicherungen fällt für pflichtversicherte Rentner zusätzlich der volle (nicht der hälftige) Beitrag zur Kranken- und Pflegeversicherung an (§ 248 SGB V, § 59 Abs. 1 SGB XI), hier vereinfacht mit 21,1 % angesetzt (14,6 % KV-Grundsatz + 2,9 % durchschnittlicher Zusatzbeitrag 2026 + 3,6 % Pflegeversicherung). Ein seit 1. 1. 2020 bestehender monatlicher Freibetrag sowie die Verteilung der Auszahlung auf 120 Monate werden hier aus Vereinfachungsgründen nicht abgebildet.
Unverbindlicher Näherungswert, ersetzt keine individuelle steuerliche Beratung.