Für am Bilanzstichtag rückständige Urlaubsverpflichtungen ist eine Verbindlichkeitsrückstellung nach § 249 Abs. 1 HGB zu bilden, die gem. § 5 Abs. 1 Satz 1 EStG auch in der Steuerbilanz zu berücksichtigen ist. Dieser Rechner ermittelt die Höhe getrennt nach Handelsrecht und Steuerrecht.
Ergebnis
Maßgebliches Arbeitsentgelt
| Handelsrecht | Steuerrecht |
Arbeitstage
Rückstellungsberechnung
Siehe auch: Abzinsungsrechner für Rückstellungen · Rückstellung Archivierungskosten
Erläuterungen zur Urlaubsrückstellung
Warum sich Handelsrecht und Steuerrecht unterscheiden
Beide Berechnungen ermitteln die Rückstellung, indem das maßgebliche Arbeitsentgelt durch die Arbeitstage geteilt und mit dem Resturlaub multipliziert wird. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung (BFH v. 8.7.1992 – XI R 50/89, BStBl. II 1992, 910; v. 10.3.1993 – I R 70/91, BStBl. II 1993, 446; bestätigt durch FG München v. 07.05.2007 – 7 K 2505/05) ist steuerrechtlich als Divisor die Zahl der regulären (Soll-)Arbeitstage heranzuziehen, nicht die um Urlaub und sonstige Ausfallzeiten reduzierte Zahl der tatsächlichen Arbeitstage. Handelsrechtlich (§ 253 Abs. 1 HGB) wird in der Praxis vielfach mit den tatsächlichen Arbeitstagen gerechnet, was zu einer höheren Rückstellung führt.
Zusätzlich bleiben steuerlich (§ 6 Abs. 1 Nr. 3a EStG) freiwillige Sondervergütungen, enthaltene vermögenswirksame Leistungen, Gemeinkostenanteile und künftige Kostensteigerungen bei der Bemessungsgrundlage außen vor; handelsrechtlich dürfen sie einbezogen werden.
Eine Abzinsung nach § 253 Abs. 2 HGB bzw. § 6 Abs. 1 Nr. 3a Satz 3 EStG entfällt, da die Restlaufzeit von Resturlaubsansprüchen regelmäßig unter einem Jahr liegt.
Bilanzierung
Rückständige Urlaubsverpflichtungen sind als sog. Erfüllungsrückstand als Verbindlichkeitsrückstellung i. S. von § 249 Abs. 1 HGB zu bilden. Die Höhe bemisst sich nach dem Urlaubsentgelt, das der Arbeitgeber hätte aufwenden müssen, wenn er seine Zahlungsverpflichtung bereits am Bilanzstichtag erfüllt hätte.
Dieser Rechner liefert einen unverbindlichen Näherungswert und ersetzt keine individuelle steuerliche Beratung.