Minijob Rechner 2026

Minijobs sind geringfügige Beschäftigungen bis zur Verdienstgrenze von 603 € im Monat (2026). Für den Arbeitnehmer sind sie grundsätzlich steuer- und sozialversicherungsfrei – er verdient bis auf eine mögliche Rentenversicherungs-Aufstockung brutto für netto. Der Arbeitgeber zahlt hingegen Pauschalabgaben. Mit diesem Rechner ermitteln Sie beides.

Angaben
Geringfügigkeitsgrenze 2026: 603,00 €
Ohne Befreiung gilt seit 1.1.2013 grundsätzlich RV-Pflicht.
%
abhängig vom Gefahrtarif der Berufsgenossenschaft, Richtwert 1,6 %
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U1/U2 werden von der jeweiligen Krankenkasse individuell festgelegt – bitte den tatsächlichen Satz eintragen. Voreingestellt ist ein Richtwert.
Ergebnis
Monatsnetto für den Arbeitnehmer
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Berechnung für den Arbeitnehmer
Monatsbrutto €
Rentenversicherung (Aufstockung)−  €
Monatsnetto €
Berechnung für den Arbeitgeber
Monatsbrutto €
Rentenversicherung (Pauschale) % €
Krankenversicherung (Pauschale) % €
Unfallversicherung % €
Pauschsteuer % €
U1-Umlage % €
U2-Umlage % €
Gesamtkosten Arbeitgeber €
Erläuterungen zum Minijob

Minijobs sind geringfügig entlohnte Beschäftigungen mit einer Verdienstgrenze von 603 € im Monat (2026, dynamisch an den Mindestlohn gekoppelt). Sie sind für den Arbeitnehmer steuer- und sozialversicherungsfrei; er zahlt lediglich – sofern nicht befreit – einen Aufstockungsbetrag zur Rentenversicherung. Der Arbeitgeber trägt dagegen Pauschalabgaben.

Rechengrößen 2026
  • Geringfügigkeitsgrenze: 603,00 €/Monat
  • Pauschalbeitrag Rentenversicherung: 15 % (Betrieb) / 5 % (Privathaushalt)
  • Pauschalbeitrag Krankenversicherung: 13 % (Betrieb) / 5 % (Privathaushalt), entfällt bei privater Krankenversicherung
  • Pauschsteuer: 2 %
  • Unfallversicherung Privathaushalt (Haushaltsscheckverfahren): 1,6 % (einheitlicher Satz der Minijob-Zentrale)
  • Umlagen U1/U2 Privathaushalt: 0,80 % / 0,22 %
  • Rentenversicherungsbeitrag (Aufstockung Arbeitnehmer): 18,6 %, mindestens bezogen auf 175 € Bemessungsgrundlage
Rentenversicherungspflicht

Seit dem 1. 1. 2013 unterliegen Minijobber grundsätzlich der Rentenversicherungspflicht und stocken den Arbeitgeber-Pauschalbeitrag auf den vollen Beitragssatz von 18,6 % auf. Auf Antrag ist eine Befreiung möglich – der Arbeitgeber-Pauschalbeitrag bleibt davon unberührt.

Dieser Rechner liefert einen unverbindlichen Näherungswert. Im Betrieb hängen Unfallversicherung (Berufsgenossenschaft) und U1/U2 (Krankenkasse) vom Einzelfall ab und sind ggf. anzupassen. Er ersetzt keine Auskunft der Minijob-Zentrale oder eine Rechtsberatung und erfolgt ohne Gewähr.