Willkommen beim Rechner zumutbare Belastung

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Außergewöhnliche Belastungen nach § 33 Einkommensteuergesetz (EStG), zu denen insbesondere Krankheitskosten u. Fahrtkosten Behinderter gehören, sind bei der Berechnung der Einkommensteuer nur insoweit abzugsfähig, als die Aufwendungen die zumutbare Belastung übersteigen. Mit unserem online Rechner können Sie schnell und einfach selbst ermitteln, ob die Kosten zumutbar oder außerordentlich (und damit steuerlich abzugsfähig) sind:

Zumutbare Belastung Rechner nach § 33 Abs. 3 EStG




Jahr
Gesamtbetrag der Einkünfte
Anzahl der Kinder*
Familienstand

 

Außergewöhnliche + zumutbare Belastung

Erwachsen einem Steuerpflichtigen zwangsläufig größere Aufwendungen als der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstands (außergewöhnliche Belastung), so wird auf Antrag die Einkommensteuer dadurch ermäßigt, dass der Teil der Aufwendungen, der die dem Steuerpflichtigen zumutbare Belastung übersteigt, vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen wird. Aufwendungen erwachsen dem Steuerpflichtigen zwangsläufig, wenn er sich ihnen aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann und soweit die Aufwendungen den Umständen nach notwendig sind und einen angemessenen Betrag nicht übersteigen. Aufwendungen, die zu den Betriebsausgaben, Werbungskosten oder Sonderausgaben gehören, bleiben dabei außer Betracht; das gilt für Aufwendungen im Sinne des § 10 Absatz 1 Nummer 7 und 9 nur insoweit, als sie als Sonderausgaben abgezogen werden können.  Aufwendungen, die durch Diätverpflegung entstehen, können nicht als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden.

 

Die zumutbare Belastung beträgt:

 bei einem Gesamtbetrag der Einkünfte

 bis 15 340 EUR

 über 15 340 EUR bis 51 130 EUR

 über 51 130 EUR

 1.  bei Steuerpflichtigen, die keine Kinder haben und bei denen die Einkommensteuer
 a)  nach § 32a Absatz 1,

 5

 6

 7

 b)  nach § 32a Absatz 5 oder 6 (Splitting-Verfahren)

 4

 5

 6

 zu berechnen ist;
 2.  bei Steuerpflichtigen mit
 a)  einem Kind oder zwei Kindern,

 2

 3

 4

 b)  drei oder mehr Kindern

 1

 1

 2

 Prozent des Gesamtbetrags der Einkünfte.

Als Kinder des Steuerpflichtigen zählen die, für die er Anspruch auf einen Freibetrag nach § 32 Absatz 6 oder auf Kindergeld hat.

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§ 33a Außergewöhnliche Belastung in besonderen Fällen

Erwachsen einem Steuerpflichtigen Aufwendungen für den Unterhalt und eine etwaige Berufsausbildung einer dem Steuerpflichtigen oder seinem Ehegatten gegenüber gesetzlich unterhaltsberechtigten Person, so wird auf Antrag die Einkommensteuer dadurch ermäßigt, dass die Aufwendungen bis zu 8 004 Euro im Kalenderjahr vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen werden. Der Höchstbetrag nach Satz 1 erhöht sich um den Betrag der im jeweiligen Veranlagungszeitraum nach § 10 Absatz 1 Nummer 3 für die Absicherung der unterhaltsberechtigten Person aufgewandten Beiträge; dies gilt nicht für Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge, die bereits nach § 10 Absatz 1 Nummer 3 Satz 1 anzusetzen sind. Der gesetzlich unterhaltsberechtigten Person gleichgestellt ist eine Person, wenn bei ihr zum Unterhalt bestimmte inländische öffentliche Mittel mit Rücksicht auf die Unterhaltsleistungen des Steuerpflichtigen gekürzt werden. Voraussetzung ist, dass weder der Steuerpflichtige noch eine andere Person Anspruch auf einen Freibetrag nach § 32 Absatz 6 oder auf Kindergeld für die unterhaltene Person hat und die unterhaltene Person kein oder nur ein geringes Vermögen besitzt. Hat die unterhaltene Person andere Einkünfte oder Bezüge, so vermindert sich die Summe der nach Satz 1 und Satz 2 ermittelten Beträge um den Betrag, um den diese Einkünfte und Bezüge den Betrag von 624 Euro im Kalenderjahr übersteigen, sowie um die von der unterhaltenen Person als Ausbildungshilfe aus öffentlichen Mitteln oder von Förderungseinrichtungen, die hierfür öffentliche Mittel erhalten, bezogenen Zuschüsse; zu den Bezügen gehören auch steuerfreie Gewinne nach den §§ 14, 16 Absatz 4, § 17 Absatz 3 und § 18 Absatz 3, die nach § 19 Absatz 2 steuerfrei bleibenden Einkünfte sowie Sonderabschreibungen und erhöhte Absetzungen, soweit sie die höchstmöglichen Absetzungen für Abnutzung nach § 7 übersteigen. Ist die unterhaltene Person nicht unbeschränkt einkommensteuerpflichtig, so können die Aufwendungen nur abgezogen werden, soweit sie nach den Verhältnissen des Wohnsitzstaates der unterhaltenen Person notwendig und angemessen sind, höchstens jedoch der Betrag, der sich nach den Sätzen 1 bis 5 ergibt; ob der Steuerpflichtige zum Unterhalt gesetzlich verpflichtet ist, ist nach inländischen Maßstäben zu beurteilen. Werden die Aufwendungen für eine unterhaltene Person von mehreren Steuerpflichtigen getragen, so wird bei jedem der Teil des sich hiernach ergebenden Betrags abgezogen, der seinem Anteil am Gesamtbetrag der Leistungen entspricht.

Zur Abgeltung des Sonderbedarfs eines sich in Berufsausbildung befindenden, auswärtig untergebrachten, volljährigen Kindes, für das Anspruch auf einen Freibetrag nach § 32 Absatz 6 oder Kindergeld besteht, kann der Steuerpflichtige einen Freibetrag in Höhe von 924 Euro je Kalenderjahr vom Gesamtbetrag der Einkünfte abziehen. Für ein nicht unbeschränkt einkommensteuerpflichtiges Kind mindert sich der vorstehende Betrag nach Maßgabe des Absatzes 1 Satz 6. Erfüllen mehrere Steuerpflichtige für dasselbe Kind die Voraussetzungen nach Satz 1, so kann der Freibetrag insgesamt nur einmal abgezogen werden. Jedem Elternteil steht grundsätzlich die Hälfte des Abzugsbetrags nach den Sätzen 1 und 2 zu. Auf gemeinsamen Antrag der Eltern ist eine andere Aufteilung möglich.

Für jeden vollen Kalendermonat, in dem die in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Voraussetzungen nicht vorgelegen haben, ermäßigen sich die dort bezeichneten Beträge um je ein Zwölftel.

Eigene Einkünfte und Bezüge der unterhaltenen Person oder des Kindes, die auf diese Kalendermonate entfallen, vermindern die nach Satz 1 ermäßigten Höchstbeträge und Freibeträge nicht. Als Ausbildungshilfe bezogene Zuschüsse mindern nur die zeitanteiligen Höchstbeträge und Freibeträge der Kalendermonate, für die die Zuschüsse bestimmt sind. In den Fällen der Absätze 1 und 2 kann wegen der in diesen Vorschriften bezeichneten Aufwendungen der Steuerpflichtige eine Steuerermäßigung nach § 33 nicht in Anspruch nehmen.

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§ 33 c EStG Kinderbetreuungskosten nach § 33 c EStG  - Minderung um die zumutbare Belastung

Die Minderung der Kinderbetreuungskosten nach § 33 c EStG um die zumutbare Belastung entsprach der ausdrücklichen Absicht des Gesetzgebers bei Einführung dieser Vorschrift (BT-Drucksache 10/1636 S. 58 [59]). Ungeachtet dessen hat der Bundesfinanzhof inzwischen in mehreren Entscheidungen den Wortlaut des § 33 c EStG in der Weise ausgelegt, dass eine Kürzung um die zumutbare Belastung nicht vorzunehmen ist (Urteile vom 10. April 1992, BStBl 1992 II S. 814 ; vom 8. März 1996, BFHE 179, 422 ; vom 26. Juni 1996 XI R 15/85).

Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder sind die Grundsätze der genannten Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs über die entschiedenen Einzelfälle hin aus anzuwenden. Die BMF-Schreiben vom 25. September 1992 (BStBl 1992 I S. 545 ) und vom 16. Januar 1995 (BStBl 1995 I S. 88 ) werden aufgehoben. Eine vorläufige Einkommensteuerfestsetzung ist insoweit abweichend von Nr. 11 der Anlage zum BMF-Schreiben vom 10. April 1995 (BStBl 1995 I S. 264 ) nicht mehr vorzunehmen.

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Verfassungsmäßigkeit des Abzugs der zumutbaren Eigenbelastung bei Krankheitskosten

Es gehen vermehrt Einsprüche mit der Begründung ein, der Abzug einer zumutbaren Belastung bei Krankheitskosten sei verfassungswidrig. Diese müssten vielmehr als zwangsläufige Aufwendungen in tatsächlich entstandener Höhe ohne Minderung um die zumutbare Belastung nach § 33 Abs. 3 EStG abziehbar sein. Die Einspruchsverfahren, die sich zur Begründung auf das beim Finanzgericht Rheinland-Pfalz anhängige Verfahren Az. 4 K 1970/10 bezogen, konnten zunächst aus Zweckmäßigkeitsgründen gem. § 363 Abs. 2 Satz 1 AO ruhen.

Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz hat mit Urteil vom 06.09.2012 (Az. 4 K 1970/10) entschieden, dass der Ansatz der zumutbaren Eigenbelastung im Rahmen der Berechnung der außergewöhnlichen Belastung verfassungsgemäß ist. Revision wurde nicht zugelassen, jedoch ist eine Nichtzulassungsbeschwerde beim BFH unter Az. VI B 150/12 anhängig. Auch das FG Hamburg kam im Urteil 14.06.2012 –  1 K 28/12 zu dem Ergebnis, dass die zumutbare Eigenbelastung verfassungsgemäß ist. Gegen dieses Urteil wurde ebenfalls Nichtzulassungsbeschwerde (Az. beim BFH VI B 116/12 ) erhoben. Die Voraussetzungen für eine Zwangsruhe im Sinne des § 363 Abs. 2 AO liegen zwar nicht vor, da ein Verfahren wegen Nichtzulassung der Revision kein auf Klärung einer Rechtsfrage gerichtetes Verfahren darstellt, welches zum Ruhen von rechtlich gleichgelagerten Einspruchsverfahren zwingen würde. (vgl. HHSp zu § 363, Rz. 190). Es bestehen jedoch keine Bedenken, die Einspruchsverfahren (weiterhin) nach § 363 Abs. 2 Satz 1 AO ruhen zu lassen. Außerdem sind zu derselben Thematik folgende weitere Verfahren anhängig: Sächsisches Finanzgericht 1 K 764/11 und 1 K 781/11 und FG Baden-Württemberg 5 K 2867/11 und 5 K 3498/11.

Die Problematik der Verfassungsmäßigkeit des Abzugs der zumutbaren Belastung zu Krankheits-oder Pflegekosten ist unter Nr. 8 in der Liste der für eine Allgemeinverfügung in Betracht kommenden Fälle aufgenommen worden. Da eine spätere Allgemeinverfügung einen Einspruch zur Einkommensteuer gem. § 367 Abs. 2b S. 1 AO nur bzgl. des Streitpunkts erledigt, auf den sich die Allgemeinverfügung bezieht, wird empfohlen, Teileinspruchsentscheidungen herbeizuführen, in denen über die vorgenannte Rechtsfrage gem. § 367 Abs. 2a S. 2 AO nicht entschieden wird, im Übrigen jedoch die Einsprüche erledigt werden. Anschließend bestehen keine Bedenken, diese (teilentschiedenen) Einsprüche mit Zustimmung der Einspruchsführer gem. § 363 Abs. 2 S. 1 AO ruhen zu lassen. Einsprüche, die sich gegen die Verfassungsmäßigkeit des Abzugs der zumutbaren Eigenbelastung bei Krankheitskosten richten, können ab dem 14.06.2011 als Massenrechtsbehelfsverfahren in die WinGF-Rechtsbehelfsliste eingetragen werden.

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Aufwendungen für eine medizinische Maßnahme, die nicht zweifelsfrei der Linderung oder Heilung einer Krankheit dient, als außergewöhnliche Belastungen i. S. des § 33 EStG - Voraussetzungen für den Nachweis der Zwangsläufigkeit

Mir ist die Frage gestellt worden, welche Nachweise Steuerpflichtige für Aufwendungen aufgrund von plastischen Operationen und anderen Operationen im Bereich der Schönheitspflege (z. B. Fettabsaugung) zu erbringen haben, um diese Aufwendungen als Krankheitskosten nach § 33 EStG berücksichtigen zu können. Aufwendungen für Heilbehandlungen werden typisierend als außergewöhnliche Belastungen nach § 33 EStG berücksichtigt, ohne dass die Aufwendungen dem Grunde und der Höhe nach geprüft werden. Heilbehandlungen sind Maßnahmen, die entweder der Heilung einer Krankheit dienen oder den Zweck verfolgen, die Krankheit erträglich zu machen und ihre Folgen zu lindern (BFH-Urteil vom 17. Juli 1981, VI R 77/78 , BStBl 1981 II S. 711 ). Der Begriff der Heilbehandlung umfasst dabei alle Eingriffe und andere Behandlungen, die nach den Erkenntnissen und Erfahrungen der Heilkunde und nach den Grundsätzen eines gewissenhaften Arztes zu dem Zweck angezeigt sind und vorgenommen werden, Krankheiten, Leiden, Körperschäden, körperliche Beschwerden oder seelische Störungen zu verhüten, zu erkennen, zu heilen oder zu lindern.

Hiervon abzugrenzen sind Behandlungen, die lediglich aus kosmetischen Erwägungen heraus – ohne medizinische Notwendigkeit und ohne therapeutisches Ziel – vorgenommen werden. Die Aufwendungen für derartige Behandlungen fallen nicht unter den Begriff der Heilbehandlung und sind somit keine Krankheitskosten, sondern Kosten der privaten Lebensführung, die nach § 12 Nummer 1 EStG steuerlich unbeachtlich sind. Ist nicht eindeutig erkennbar, ob die medizinische Maßnahme der Heilung oder Linderung einer Krankheit dient, befindet sich der Steuerpflichtige nach allgemeinen Verfahrensgrundsätzen im Zweifel in der Beleg- und Nachweispflicht darüber, dass es sich bei seinen Aufwendungen um Krankheitskosten handelt.

Bis zur Änderung seiner langjährigen Rechtsprechung mit den Urteilen 11. November 2010, VI R 16/09 , BStBl 2011 II S. 966 und VI R 17/09 , BStBl 2011 II S. 969 forderte der BFH in diesen Fällen zum Nachweis der Aufwendungen stets ein vor der Behandlung ausgestelltes amts- oder vertrauensärztliches Attest (u. a. BFH-Urteil vom 24. November 2006, III B 57/06 , BFH/NV 2007 S. 438 , betreffend Aufwendungen für eine Fettabsaugung). Mit der Änderung seiner Rechtsprechung hält der BFH nicht mehr an diesem formalisierten Nachweisverlangen fest. Im Steuervereinfachungsgesetz 2011 wurden in Reaktion auf diese Rechtsprechungsänderung in § 64 Absatz 1 EStDV die derzeit geltenden Verwaltungsanweisungen (R 33.4 EStR 2008 ) zum Nachweis von Krankheitskosten im Wesentlichen gesetzlich festgeschrieben. Der Anwendungskatalog des § 64 Absatz 1 EStDV enthält jedoch keine Regelung für Operationen aller Art, d. h. es gibt keine Regelung nach der ein vor Beginn der Maßnahme ausgestelltes amts- oder vertrauensärztliches Attest gefordert werden kann.

Es ist daher wie folgt zu verfahren:

  • Der Steuerpflichtige hat die Zweckbestimmung seiner Behandlung anhand geeigneter Unterlagen nachzuweisen.
  • Ein Attest des behandelnden Arztes genügt grundsätzlich nicht. Sofern die Behandlung medizinisch indiziert ist, ist davon auszugehen, dass dem Steuerpflichtigen entsprechende Befundberichte vorliegen und er diese zum Nachweis der medizinischen Notwendigkeit vorlegen kann.
  • Die Umstände des Einzelfalles sind zu berücksichtigen (Art der Maßnahme, Krankheitsbild, Gründe für die fehlende Erstattung).
  • Der Nachweis einer medizinischen Indikation gilt auf jeden Fall dann als erbracht, wenn sich die Krankenversicherung oder der Beihilfeträger an den Behandlungskosten beteiligt hat.
  • Sollte die medizinische Notwendigkeit der Behandlung streitig werden, dann erleichtert ein bereits vor Beginn der Behandlung ausgestelltes amtsärztliches Gutachten oder eine ärztliche Bescheinigung des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung zur medizinischen Notwendigkeit der Behandlung die Nachweisführung.

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Berücksichtigung von Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Belastung

Anwendung des BFH-Urteils vom 12.05.2011 (VI R 42/10)

Unter Änderung der bisherigen Rechtsprechung hat der BFH mit Urteil vom 12.05.2011 (VI R 42/10) entschieden, dass Kosten eines Zivilprozesses - unabhängig von dessen Gegenstand - bei den außergewöhnlichen Belastungen nach § 33 EStG berücksichtigungsfähig sind. Einschränkend weist er darauf hin, dass entsprechende Aufwendungen lediglich dann zwangsläufig seien, wenn die Prozessführung ausreichende Aussicht auf Erfolg biete und nicht mutwillig erscheine. Davon sei auszugehen, wenn der Erfolg des Prozesses zumindest ebenso wahrscheinlich sei wie der Misserfolg. Nach dem BMF-Schreiben vom 20.12.2011 ist das Urteil über den entschiedenen Einzelfall hinaus nicht anzuwenden. Mit dem AmtshilfeRLUmsG vom 26.06.2013 wurde in § 33 Abs. 2 EStG die steuerliche Berücksichtigung von Zivilprozesskosten ab 2013 neu geregelt. Danach sind Aufwendungen für die Führung eines Rechtsstreits (Prozesskosten) vom Abzug ausgeschlossen, es sei denn, es handelt sich um Aufwendungen, ohne die der Steuerpflichtige Gefahr liefe, seine Existenzgrundlage zu verlieren und seine lebensnotwendigen Bedürfnissen dem üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen zu können. Da § 33 Abs. 2 EStG n.F. erst ab 2013 Anwendung findet, bleibt es für Zeiträume vor 2013 bei der bisherigen Rechtslage, insbesondere ist das Urteil des BFH vom 12.05.11 (VI R 42/10 ) weiterhin nicht anzuwenden.

Zurzeit sind beim BFH noch weitere Verfahren zur Berücksichtigung von Prozesskosten als außergewöhnliche Belastungen Az.: IX R 5/12 , VI R 9/13 ; VI R 70/12 ; VI R 5/13 ; VI R 69/12 ; VI R 65/12 ; VI R 74/12 , VI R 14/13 ; X R 34/12 ; VI R 66/12 ; X R 23/12 ) anhängig. Einsprüche, die hierauf gestützt werden, ruhen insoweit gemäß § 363 Abs. 2 Satz 2 AO kraft Gesetzes. Außerdem sind zur Zeit beim FG Rheinland-Pfalz Verfahren zur Frage der Berücksichtigung von Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Belastung anhängig (Az.: 1 K 1921/12, 2 K 1342/12, 3 K 1448/10, 3 K 665/12, 5 K 1843/12, 5 K 1424112, 5 V 1654112 (AdV). Entsprechende Einsprüche können mit Zustimmung des Einspruchsführers gemäß § 363 Abs. 2 Satz l AO aus Zweckmäßigkeitsgründen ruhen.

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