Berechnen Sie hier schnell und einfach die Einkommensteuer nach der amtlichen Tarifformel des § 32a EStG (Grundtabelle bei Einzelveranlagung, Splittingtabelle bei Zusammenveranlagung von Ehegatten) inklusive Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer.
Ergebnis
| Betrag € | in % | |
| Einkommensteuer (ESt.) | – | – |
| Solidaritätszuschlag (SolZ.) | – | – |
| Kirchensteuer (KiSt.) | – | – |
| Gesamtbetrag | – | – |
Siehe auch: Grundtabelle · Splittingtabelle · Solidaritätszuschlag-Rechner · Kirchensteuer-Rechner
Erläuterungen zur Einkommensteuer
Die Einkommensteuer ergibt sich aus der amtlichen Tarifformel nach § 32a EStG. Sie hängt vom zu versteuernden Einkommen ab, das sich aus den Einkünften abzüglich Werbungskosten, Sonderausgaben, außergewöhnlichen Belastungen und Freibeträgen ergibt. Bei zusammen veranlagten Ehegatten gilt das Splitting-Verfahren: Die Steuer entspricht dem Doppelten des Betrags, der sich für die Hälfte des gemeinsamen Einkommens ergibt.
Solidaritätszuschlag
Seit der Reform zum 1. 1. 2021 zahlen die meisten Steuerpflichtigen keinen Solidaritätszuschlag mehr: Die Freigrenze wurde von vormals 972 € (Grundtabelle) Einkommensteuer auf mittlerweile 20.350 € (2026) angehoben, mit einer Milderungszone oberhalb der Freigrenze, damit der Zuschlag nicht sprunghaft in voller Höhe anfällt.
Rechengrößen
- Grundfreibetrag 2026: 12.348 € (24.696 € bei Zusammenveranlagung)
- Solidaritätszuschlag-Freigrenze 2026: 20.350 € ESt. (40.700 € bei Zusammenveranlagung), Milderungszone 11,9 %
- Kirchensteuer: 8 % (Baden-Württemberg, Bayern) bzw. 9 % (übrige Bundesländer) der Einkommensteuer
Dieser Rechner liefert einen unverbindlichen Näherungswert und erfolgt ohne Gewähr. Er ersetzt keine individuelle steuerliche Beratung.