Berechnen Sie die Gewerbesteuer aus dem Gewinn aus Gewerbebetrieb unter Berücksichtigung der gewerbesteuerlichen Hinzurechnungen (§ 8 GewStG) und Kürzungen (§ 9 GewStG) sowie – bei Einzelunternehmen und Personengesellschaften – die Anrechnung auf die Einkommensteuer (§ 35 EStG).
Ergebnis
Siehe auch: Einkommensteuer berechnen · Körperschaftsteuerrechner · Freiberufler
Erläuterungen zur Gewerbesteuer
Gewerbeertrag, Hinzurechnungen und Kürzungen
Ausgangspunkt ist der nach dem Einkommen- bzw. Körperschaftsteuerrecht ermittelte Gewinn aus Gewerbebetrieb. Dieser wird um Hinzurechnungen (§ 8 GewStG) erhöht und um Kürzungen (§ 9 GewStG, z. B. für Grundbesitz) vermindert. Bei den Finanzierungsanteilen (Zinsen, 20 % Miete/Pacht beweglicher und 50 % unbeweglicher Wirtschaftsgüter, 25 % Lizenzen) werden nur 25 % des Betrags hinzugerechnet, der den Freibetrag von 200.000 € übersteigt (§ 8 Nr. 1 GewStG, angehoben von 100.000 € ab Erhebungszeitraum 2020).
Freibetrag, Messzahl und Hebesatz
Der auf volle 100 € abgerundete Gewerbeertrag wird bei Einzelunternehmen und Personengesellschaften um einen Freibetrag von 24.500 € vermindert (bei Kapitalgesellschaften entfällt der Freibetrag). Der verbleibende Betrag wird mit der Steuermesszahl von 3,5 % multipliziert (Gewerbesteuermessbetrag) und anschließend mit dem gemeindespezifischen Hebesatz multipliziert.
Anrechnung nach § 35 EStG
Bei Einzelunternehmen und Personengesellschaften wird die Gewerbesteuer pauschal auf die Einkommensteuer angerechnet: das 4,0-fache des Gewerbesteuermessbetrags (angehoben von 3,8 auf 4,0 durch das Wachstumschancengesetz, ab VZ 2024), gedeckelt auf die tatsächlich gezahlte Gewerbesteuer. Bei Kapitalgesellschaften ist keine Anrechnung vorgesehen; hier zeigt der Rechner ergänzend die Gesamtsteuerbelastung aus Körperschaftsteuer (15 %), Solidaritätszuschlag (5,5 %) und Gewerbesteuer.
Unverbindlicher Näherungswert, ersetzt keine individuelle steuerliche Beratung. Mehrgemeindliche Betriebsstätten mit unterschiedlichen Hebesätzen (Zerlegung) sowie gewerbesteuerliche Modifikationen der körperschaftsteuerlichen Bemessungsgrundlage bleiben unberücksichtigt.