Willkommen bei Steuerrechner24.de + Arbeitszimmer,

Hier erfahren Sie, wie Sie ein Arbeitszimmer von der Steuer absetzen können und finden einen kostenlosen Rechner für die Berechnung der absetzbaren Werbungskosten.

Arbeitszimmer von der Steuer absetzen (Mietwohnung)

Aufteilungsmaßstab Arbeitszimmer
Wohnfläche gesamt qm
Fläche des Arbeitszimmers qm

A. Direkt zurechenbare Kosten
Reinigungskosten Euro
Renovierungskosten Euro
Aufwendungen GWG's Euro
AfA für Ausstattungsgegenstände Euro

B. nicht direkt zurechenbare Kosten
Miete Euro
Mietnebenkosten Euro
Versicherungen Euro
Strom Euro
Heizung Euro
Reinigungskosten Euro
Sonstiges Euro



Tipp: Welche und in welcher Höhe Sie weitere Werbungskosten von der Steuer absetzbar sind, können Sie mit unserem online Rechner berechnen.

Einkommensteuerliche Behandlung der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer nach § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 6b, § 9 Absatz 5 und § 10 Absatz 1 Nummer 7 EStG;

Neuregelung durch das Jahressteuergesetz 2010 vom 8. Dezember 2010 ( BGBl 2010 I S. 1768, BStBl 2010 I S. 1394)


Kapitelübersicht


  1. Grundsatz
  2. Anwendungsbereich der gesetzlichen Regelung
  3. Begriff des häuslichen Arbeitszimmers
  4. Betroffene Aufwendungen
  5. Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung
  6. Für die betriebliche oder berufliche Betätigung steht kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung
  7. Nutzung des Arbeitszimmers zur Erzielung unterschiedlicher Einkünfte
  8. Nutzung des Arbeitszimmers durch mehrere Steuerpflichtige
  9. Nicht ganzjährige Nutzung des häuslichen Arbeitszimmers
  10. Nutzung eines häuslichen Arbeitszimmers zu Ausbildungszwecken
  11. Besondere Aufzeichnungspflichten
  12. Zeitliche Anwendung

Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt zur einkommensteuerrechtlichen Behandlung der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer nach § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 6b, § 9 Absatz 5 und § 10 Absatz 1 Nummer 7 EStG in der Fassung des Jahressteuergesetzes 2010 ( BGBl 2010 I S. 1768, BStBl 2010 I S. 1394) Folgendes:

I. Grundsatz

1  Nach § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 6b Satz 1 und § 9 Absatz 5 Satz 1 EStG dürfen die Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sowie die Kosten der Ausstattung grundsätzlich nicht als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abgezogen werden. Bildet das häusliche Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung, dürfen die Aufwendungen in voller Höhe steuerlich berücksichtigt werden (§ 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 6b Satz 3, 2. Halbsatz EStG). Steht für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung, sind die Aufwendungen bis zur Höhe von 1.250 Euro je Wirtschaftsjahr oder Kalenderjahr als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abziehbar (§ 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 6b Satz 2 und 3, 1. Halbsatz EStG). Der Betrag von 1.250 Euro ist kein Pauschbetrag. Es handelt sich um einen objektbezogenen Höchstbetrag, der nicht mehrfach für verschiedene Tätigkeiten oder Personen in Anspruch genommen werden kann, sondern ggf. auf die unterschiedlichen Tätigkeiten oder Personen aufzuteilen ist (vgl. Rdnr. 19 bis 21).

Top Arbeitszimmer

II. Anwendungsbereich der gesetzlichen Regelung

 2 Unter die Regelungen des § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 6b und § 9 Absatz 5 EStG fällt die Nutzung eines häuslichen Arbeitszimmers zur Erzielung von Einkünften aus sämtlichen Einkunftsarten.

Top Arbeitszimmer

III. Begriff des häuslichen Arbeitszimmers

 3 Ein häusliches Arbeitszimmer ist ein Raum, der seiner Lage, Funktion und Ausstattung nach in die häusliche Sphäre des Steuerpflichtigen eingebunden ist, vorwiegend der Erledigung gedanklicher, schriftlicher, verwaltungstechnischer oder -organisatorischer Arbeiten dient ( BFH-Urteile vom 19. September 2002, - VI R 70/01 -, BStBl 2003 II S. 139 und vom 16. Oktober 2002, - XI R 89/00 -, BStBl 2003 II S. 185) und ausschließlich oder nahezu ausschließlich zu betrieblichen und/oder beruflichen Zwecken genutzt wird; eine untergeordnete private Mitbenutzung (< 10 %) ist unschädlich. Es muss sich aber nicht zwingend um Arbeiten büromäßiger Art handeln; ein häusliches Arbeitszimmer kann auch bei geistiger, künstlerischer oder schriftstellerischer Betätigung gegeben sein. In die häusliche Sphäre eingebunden ist ein als Arbeitszimmer genutzter Raum regelmäßig dann, wenn er zur privaten Wohnung oder zum Wohnhaus des Steuerpflichtigen gehört. Dies betrifft nicht nur die Wohnräume, sondern ebenso Zubehörräume ( BFH-Urteil vom 26. Februar 2003, - VI R 130/01 -, BStBl 2004 II S. 74 und BFH-Urteil vom 19. September 2002, - VI R 70/01 -, BStBl 2003 II S. 139). So kann auch ein Raum, z. B. im Keller oder unter dem Dach (Mansarde) des Wohnhauses, in dem der Steuerpflichtige seine Wohnung hat, ein häusliches Arbeitszimmer sein, wenn die Räumlichkeiten aufgrund der unmittelbaren Nähe mit den privaten Wohnräumen des Steuerpflichtigen als gemeinsame Wohneinheit verbunden sind.

4 Dagegen kann es sich bei einem im Keller oder Dachgeschoss eines Mehrfamilienhauses befindlichen Raum, der nicht zur Privatwohnung des Steuerpflichtigen gehört, sondern zusätzlich angemietet wurde, um ein außerhäusliches Arbeitszimmer handeln ( BFH-Urteil vom 26. Februar 2003, - VI R 160/99 -, BStBl 2005 II S. 515 und vom 18. August, - VI R 39/04 -, BStBl 2006 II S. 428). Maßgebend ist, ob eine innere häusliche Verbindung des Arbeitszimmers mit der privaten Lebenssphäre des Steuerpflichtigen besteht. Dabei ist das Gesamtbild der Verhältnisse im Einzelfall entscheidend. Für die Anwendung des § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 6b, des § 9 Absatz 5 und des § 10 Absatz 1 Nummer 7 EStG ist es ohne Bedeutung, ob die Wohnung, zu der das häusliche Arbeitszimmer gehört, gemietet ist oder ob sie sich im Seite 3 Eigentum des Steuerpflichtigen befindet. Auch mehrere Räume können als ein häusliches Arbeitszimmer anzusehen sein; die Abtrennung der Räumlichkeiten vom übrigen Wohnbereich ist erforderlich.

5 Nicht unter die Abzugsbeschränkung des § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 6b und § 9 Absatz 5 EStG fallen Räume, die ihrer Ausstattung und Funktion nach nicht einem Büro entsprechen (z. B. Betriebsräume, Lagerräume, Ausstellungsräume), selbst wenn diese ihrer Lage nach mit dem Wohnraum des Steuerpflichtigen verbunden und so in dessen häusliche Sphäre eingebunden sind ( BFH-Urteil vom 28. August 2003, - IV R 53/01 -, BStBl 2004 II S. 55 und vom 26. März 2009 - VI R 15/07 - BStBl 2009 II S. 598).

Beispiele:

Ein häusliches Arbeitszimmer liegt in folgenden Fällen regelmäßig vor:

häusliches Büro eines selbständigen Handelsvertreters, eines selbständigen Übersetzers oder eines selbständigen Journalisten,
bei Anmietung einer unmittelbar angrenzenden oder unmittelbar gegenüberliegenden Zweitwohnung in einem Mehrfamilienhaus ( BFH-Urteile vom 26. Februar 2003, - VI R 124/01 - und - VI R 125/01 -, BStBl 2004 II BStBl 2004 II S. 69 und BStBl 2004 II S. 72),
häusliches ausschließlich beruflich genutztes Musikzimmer der freiberuflich tätigen Konzertpianistin, in dem diese Musikunterricht erteilt.
Aufwendungen für einen zugleich als Büroarbeitsplatz und als Warenlager betrieblich genutzten Raum unterliegen der Abzugsbeschränkung für das häusliche Arbeitszimmer , wenn der Raum nach dem Gesamtbild der Verhältnisse vor allem aufgrund seiner Ausstattung und Funktion, ein typisches häusliches Büro ist und die Ausstattung und Funktion als Lager dahinter zurücktritt ( BFH-Urteil vom 22. November 2006 - X R 1/05 - BStBl 2007 II S. 304).

Kein häusliches Arbeitszimmer , sondern betrieblich genutzte Räume liegen regelmäßig in folgenden Fällen vor:

Arzt-, Steuerberater- oder Anwaltspraxis grenzt an das Einfamilienhaus an oder befindet sich im selben Gebäude wie die Privatwohnung, wenn diese Räumlichkeiten für einen intensiven und dauerhaften Publikumsverkehr geöffnet und z. B. bei häuslichen Arztpraxen für Patientenbesuche und -untersuchungen eingerichtet sind ( BFH-Urteil vom 5. Dezember 2002, - IV R 7/01 -, BStBl 2003 II S. 463 zu einer Notfallpraxis und Negativabgrenzung im BFH-Urteil vom 23. Januar 2003, - IV R 71/00 -, BStBl 2004 II S. 43 zur Gutachtertätigkeit einer Ärztin).
In einem Geschäftshaus befinden sich neben der Wohnung des Bäckermeisters die Backstube, der Verkaufsraum, ein Aufenthaltsraum für das Verkaufspersonal und das Büro, in dem die Buchhaltungsarbeiten durchgeführt werden. Das Büro ist in diesem Fall aufgrund der Nähe zu den übrigen Betriebsräumen nicht als häusliches Arbeitszimmer zu werten.
Im Keller ist ein Arbeitsraum belegen, der - anders als z. B. ein Archiv ( BFH-Urteil vom 19. September 2002, - VI R 70/01 -, BStBl 2003 II S. 139) - keine (Teil-)Funktionen erfüllt, die typischerweise einem häuslichen Arbeitszimmer zukommen, z. B. Lager für Waren und Werbematerialien.

Top Arbeitszimmer

IV. Betroffene Aufwendungen

6 Zu den Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer gehören insbesondere die anteiligen Aufwendungen für:

  • Miete,
  • Gebäude-AfA, Absetzungen für außergewöhnliche technische oder wirtschaftliche Abnutzung, Sonderabschreibungen,
  • Schuldzinsen für Kredite, die zur Anschaffung, Herstellung oder Reparatur des Gebäudes oder der Eigentumswohnung verwendet worden sind,
  • Wasser- und Energiekosten,
  • Reinigungskosten,
  • Grundsteuer, Müllabfuhrgebühren, Schornsteinfegergebühren, Gebäudeversicherungen,
  • Renovierungskosten,
  • Aufwendungen für die Ausstattung des Zimmers, wie z. B. Tapeten, Teppiche, Fenstervorhänge, Gardinen und Lampen.
  • Die Kosten einer Gartenerneuerung können anteilig den Kosten des häuslichen Arbeitszimmers zuzurechnen sein, wenn bei einer Reparatur des Gebäudes Schäden am Garten verursacht worden sind. Den Kosten des Arbeitszimmers zuzurechnen sind allerdings nur diejenigen Aufwendungen, die der Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands dienen ( BFH-Urteil vom 6. Oktober 2004, - VI R 27/01 -, BStBl 2004 II S. 1071).

7 Luxusgegenstände wie z. B. Kunstgegenstände, die vorrangig der Ausschmückung des Arbeitszimmers dienen, gehören zu den nach § 12 Nummer 1 EStG nicht abziehbaren Aufwendungen ( BFH-Urteil vom 30. Oktober 1990, - VIII R 42/87 -, BStBl 1991 II S. 340).

8 Keine Aufwendungen i. S. d. § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 6b EStG sind die Aufwendungen für Arbeitsmittel ( BFH-Urteil vom 21. November 1997, - VI R 4/97 -, BStBl 1998 II S. 351). Diese werden daher von § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 6b EStG nicht berührt.

Top Arbeitszimmer

V. Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung

9 Ein häusliches Arbeitszimmer ist der Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung des Steuerpflichtigen, wenn nach Würdigung des Gesamtbildes der Verhältnisse und der Tätigkeitsmerkmale dort diejenigen Handlungen vorgenommen und Leistungen erbracht werden, die für die konkret ausgeübte betriebliche oder berufliche Tätigkeit wesentlich und prägend sind. Der Tätigkeitsmittelpunkt i. S. d. § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 6b Satz 3, 2. Halbsatz EStG bestimmt sich nach dem inhaltlichen (qualitativen) Schwerpunkt der betrieblichen und beruflichen Betätigung des Steuerpflichtigen.

10 Dem zeitlichen (quantitativen) Umfang der Nutzung des häuslichen Arbeitszimmers kommt im Rahmen dieser Würdigung lediglich eine indizielle Bedeutung zu; das zeitliche Überwiegen der außerhäuslichen Tätigkeit schließt einen unbeschränkten Abzug der Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer nicht von vornherein aus ( BFH-Urteile vom 13. November 2002, - VI R 82/01 -, BStBl 2004 II S. 62; - VI R 104/01 -, BStBl 2004 II S. 65 und - VI R 28/02 -, BStBl 2004 II S. 59).

11 Übt ein Steuerpflichtiger nur eine betriebliche oder berufliche Tätigkeit aus, die in qualitativer Hinsicht gleichwertig sowohl im häuslichen Arbeitszimmer als auch am außerhäuslichen Arbeitsort erbracht wird, so liegt der Mittelpunkt der gesamten beruflichen und betrieblichen Betätigung dann im häuslichen Arbeitszimmer, wenn der Steuerpflichtige mehr als die Hälfte der Arbeitszeit im häuslichen Arbeitszimmer tätig wird ( BFH-Urteil vom 23. Mai 2006, - VI R 21/03 -, BStBl 2006 II S. 600).

12 Übt ein Steuerpflichtiger mehrere betriebliche und berufliche Tätigkeiten nebeneinander aus, ist nicht auf eine Einzelbetrachtung der jeweiligen Betätigung abzustellen; vielmehr sind alle Tätigkeiten in ihrer Gesamtheit zu erfassen. Grundsätzlich lassen sich folgende Fallgruppen unterscheiden:

Bilden bei allen Erwerbstätigkeiten - jeweils - die im häuslichen Arbeitszimmer verrichteten Arbeiten den qualitativen Schwerpunkt, so liegt dort auch der Mittelpunkt der Gesamttätigkeit.

Bilden hingegen die außerhäuslichen Tätigkeiten - jeweils - den qualitativen Schwerpunkt der Einzeltätigkeiten oder lassen sich diese keinem Schwerpunkt zuordnen, so kann das häusliche Arbeitszimmer auch nicht durch die Summe der darin verrichteten Arbeiten zum Mittelpunkt der Gesamttätigkeit werden.

Bildet das häusliche Arbeitszimmer schließlich den qualitativen Mittelpunkt lediglich einer Einzeltätigkeit, nicht jedoch im Hinblick auf die übrigen Tätigkeiten, ist regelmäßig davon auszugehen, dass das Arbeitszimmer nicht den Mittelpunkt der Gesamttätigkeit bildet.

Der Steuerpflichtige hat jedoch die Möglichkeit, anhand konkreter Umstände des Einzelfalls glaubhaft zu machen oder nachzuweisen, dass die Gesamttätigkeit gleichwohl einem einzelnen qualitativen Schwerpunkt zugeordnet werden kann und dass dieser im häuslichen Arbeitszimmer liegt. Abzustellen ist dabei auf das Gesamtbild der Verhältnisse und auf die Verkehrsanschauung, nicht auf die Vorstellung des betroffenen Steuerpflichtigen ( BFH-Urteil vom 13. Oktober 2003, - VI R 27/02 -, BStBl 2004 II S. 771 und vom 16. Dezember 2004, - IV R 19/03 -, BStBl 2005 II S. 212).

13 Das häusliche Arbeitszimmer und der Außendienst können nicht gleichermaßen „Mittelpunkt” der beruflichen Betätigung eines Steuerpflichtigen i. S. d. § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 6b Satz 3, 2. Halbsatz EStG sein ( BFH-Urteil vom 21. Februar 2003, - VI R 14/02 -, BStBl 2004 II S. 68).

Beispiele, in denen das häusliche Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bilden kann:

Bei einem Verkaufsleiter, der zur Überwachung von Mitarbeitern und zur Betreuung von Großkunden auch im Außendienst tätig ist, kann das häusliche Arbeitszimmer Tätigkeitsmittelpunkt sein, wenn er dort die für den Beruf wesentlichen Leistungen (z. B. Organisation der Betriebsabläufe) erbringt (> BFH-Urteil vom 13. November 2002, - VI R 104/01 -, BStBl 2004 II S. 65).
Bei einem Ingenieur, dessen Tätigkeit durch die Erarbeitung theoretischer, komplexer Problemlösungen im häuslichen Arbeitszimmer geprägt ist, kann dieses auch dann der Mittelpunkt der beruflichen Betätigung sein, wenn die Betreuung von Kunden im Außendienst ebenfalls zu seinen Aufgaben gehört ( BFH-Urteil vom 13. November 2002, - VI R 28/02 -, BStBl 2004 II S. 59).
Bei einem Praxis-Konsultant, der ärztliche Praxen in betriebswirtschaftlichen Fragen berät, betreut und unterstützt, kann das häusliche Arbeitszimmer auch dann den Mittelpunkt der gesamten beruflichen Tätigkeit bilden, wenn er einen nicht unerheblichen Teil seiner Arbeitszeit im Außendienst verbringt ( BFH-Urteil vom 29. April 2003, - VI R 78/02 -, BStBl 2004 II S. 76).

Beispiele, in denen das Arbeitszimmer nicht den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet:

Bei einem - freien oder angestellten - Handelsvertreter liegt der Tätigkeitsschwerpunkt außerhalb des häuslichen Arbeitszimmers , wenn die Tätigkeit nach dem Gesamtbild der Verhältnisse durch die Arbeit im Außendienst geprägt ist, auch wenn die zu Hause verrichteten Tätigkeiten zur Erfüllung der beruflichen Aufgaben unerlässlich sind ( BFH-Urteil vom 13. November 2002, - VI R 82/01 -, BStBl 2004 II S. 62).
Ein kaufmännischer Angestellter eines Industrieunternehmens ist nebenbei als Mitarbeiter für einen Lohnsteuerhilfeverein selbständig tätig und nutzt für letztere Tätigkeit sein häusliches Arbeitszimmer als „Beratungsstelle”, in dem er Steuererklärungen erstellt, Beratungsgespräche führt und Rechtsbehelfe bearbeitet. Für diese Nebentätigkeit ist das Arbeitszimmer zwar der Tätigkeitsmittelpunkt. Aufgrund der erforderlichen Gesamtbetrachtung ist das Arbeitszimmer jedoch nicht Mittelpunkt seiner gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung ( BFH-Urteil vom 23. September 1999, - VI R 74/98 -, BStBl 2000 II S. 7).
Bei einer Ärztin, die Gutachten über die Einstufung der Pflegebedürftigkeit erstellt und dazu ihre Patienten ausschließlich außerhalb des häuslichen Arbeitszimmers untersucht und dort (vor Ort) alle erforderlichen Befunde erhebt, liegt der qualitative Schwerpunkt nicht im häuslichen Arbeitszimmer , in welchem lediglich die Tätigkeit begleitende Aufgaben erledigt werden ( BFH-Urteil vom 23. Januar 2003, - IV R 71/00 -, BStBl 2004 II S. 43).
Bei einem Architekten, der neben der Planung auch mit der Ausführung der Bauwerke (Bauüberwachung) betraut ist, kann diese Gesamttätigkeit keinem konkreten Tätigkeitsschwerpunkt zugeordnet werden. Das häusliche Arbeitszimmer bildet in diesem Fall nicht den Mittelpunkt der gesamten beruflichen und betrieblichen Betätigung ( BFH-Urteil vom 26. Juni 2003, - IV R 9/03 -, BStBl 2004 II S. 50).
Bei Lehrern befindet sich der Mittelpunkt der betrieblichen und beruflichen Betätigung regelmäßig nicht im häuslichen Arbeitszimmer , weil die berufsprägenden Merkmale eines Lehrers im Unterrichten bestehen und diese Leistungen in der Schule o. Ä. erbracht werden ( BFH-Urteil vom 26. Februar 2003, - VI R 125/01 -, BStBl 2004 II S. 72). Deshalb sind die Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer auch dann nicht in voller Höhe abziehbar, wenn die überwiegende Arbeitszeit auf die Vor- und Nachbereitung des Unterrichts verwendet und diese Tätigkeit im häuslichen Arbeitszimmer ausgeübt wird.

Top Arbeitszimmer

VI. Für die betriebliche oder berufliche Betätigung steht kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung

14 Anderer Arbeitsplatz i. S. d. § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 6b Satz 2 EStG ist grundsätzlich jeder Arbeitsplatz, der zur Erledigung büromäßiger Arbeiten geeignet ist ( BFH-Urteil vom 7. August 2003, - VI R 17/01 -, BStBl 2004 II S. 78). Weitere Anforderungen an die Beschaffenheit des Arbeitsplatzes werden nicht gestellt; unbeachtlich sind mithin grundsätzlich die konkreten Arbeitsbedingungen und Umstände wie beispielsweise Lärmbelästigung oder Publikumsverkehr ( BFH-Urteil vom 7. August 2003, - VI R 162/00 -, BStBl 2004 II S. 83). Voraussetzung ist auch nicht das Vorhandensein eines eigenen, räumlich abgeschlossenen Arbeitsbereichs oder eines individuell zugeordneten Arbeitsplatzes, so dass auch ein Arbeitsplatz in einem Großraumbüro oder in der Schalterhalle einer Bank ein anderer Arbeitsplatz i. S. d. o. g. Vorschrift ist (BFH-Urteile vom 7. August 2003 - VI R 17/01 - BStBl 2004 II S. 78 und - VI R 162/00 - BStBl 2004 II S. 83). Die Ausstattung des häuslichen Arbeitszimmers mit Arbeitsmitteln, die im Betrieb/in dem vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Raum nicht vorhanden sind, ist ohne Bedeutung. Ob ein anderer Arbeitsplatz vorliegt, ist nach objektiven Gesichtspunkten zu beurteilen. Subjektive Erwägungen des Steuerpflichtigen zur Annehmbarkeit des Arbeitsplatzes sind unbeachtlich.

15 Ein anderer Arbeitsplatz steht dem Steuerpflichtigen dann zur Verfügung, wenn dieser ihn in dem konkret erforderlichen Umfang und in der konkret erforderlichen Art und Weise tatsächlich nutzen kann. Die Erforderlichkeit des häuslichen Arbeitszimmers entfällt nicht bereits dann, wenn dem Steuerpflichtigen irgendein Arbeitsplatz zur Verfügung steht, sondern nur dann, wenn dieser Arbeitsplatz grundsätzlich so beschaffen ist, dass der Steuerpflichtige auf das häusliche Arbeitszimmer nicht angewiesen ist ( BFH-Urteil vom 7. August 2003 - VI R 17/01 - BStBl 2004 II S. 78). Die Beurteilung, ob für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht, ist jeweils tätigkeitsbezogen vorzunehmen. Ein anderer Arbeitsplatz steht auch dann zur Verfügung, wenn er außerhalb der üblichen Arbeitszeiten, wie z. B. am Wochenende oder in den Ferien, nicht zugänglich ist. Ändern sich die Nutzungsverhältnisse des Arbeitszimmers innerhalb eines Veranlagungszeitraumes, ist auf den Zeitraum der begünstigten Nutzung abzustellen. Werden in einem Arbeitszimmer sowohl Tätigkeiten, für die ein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht, als auch Tätigkeiten, für die ein anderer Arbeitsplatz nicht zur Verfügung steht, ausgeübt, so sind die Aufwendungen dem Grunde nach nur zu berücksichtigen, soweit sie auf Tätigkeiten entfallen, für die ein anderer Arbeitsplatz nicht zur Verfügung steht.

16 Übt ein Steuerpflichtiger mehrere betriebliche oder berufliche Tätigkeiten nebeneinander aus, ist daher für jede Tätigkeit zu prüfen, ob ein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Dabei kommt es nicht darauf an, ob ein für eine Tätigkeit zur Verfügung stehender Arbeitsplatz auch Seite 8 für eine andere Tätigkeit genutzt werden kann (z. B. Firmenarbeitsplatz auch für schriftstellerische Nebentätigkeit), vgl. Rdnr. 20.

17 Geht ein Steuerpflichtiger nur einer betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit nach, muss ein vorhandener anderer Arbeitsplatz auch tatsächlich für alle Aufgabenbereiche dieser Erwerbstätigkeit genutzt werden können. Ist ein Steuerpflichtiger auf sein häusliches Arbeitszimmer angewiesen, weil er dort einen nicht unerheblichen Teil seiner betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit verrichten muss, ist der andere Arbeitsplatz unschädlich. Es genügt allerdings nicht, wenn er im häuslichen Arbeitszimmer Arbeiten verrichtet, die er grundsätzlich auch an einem anderen Arbeitsplatz verrichten könnte ( BFH-Urteil vom 7. August 2003, - VI R 17/01 - BStBl 2004 II S. 78).

Beispiele (kein anderer Arbeitsplatz vorhanden):

Ein Lehrer hat für seine Unterrichtsvorbereitung in der Schule keinen Schreibtisch. Das jeweilige Klassenzimmer oder das Lehrerzimmer stellt keinen Arbeitsplatz im Sinne der Abzugsbeschränkung dar.
Ein angestellter oder selbständiger Orchestermusiker hat im Konzertsaal keine Möglichkeit zu üben. Hierfür hat er sich ein häusliches Arbeitszimmer eingerichtet.
Ein angestellter Krankenhausarzt übt eine freiberufliche Gutachtertätigkeit aus. Dafür steht ihm im Krankenhaus kein Arbeitsplatz zur Verfügung.

Beispiele (vorhandener anderer Arbeitsplatz steht nicht für alle Aufgabenbereiche der Erwerbstätigkeit zur Verfügung)

Ein EDV-Berater übt außerhalb seiner regulären Arbeitszeit vom häuslichen Arbeitszimmer aus Bereitschaftsdienst aus und kann dafür den Arbeitsplatz bei seinem Arbeitgeber tatsächlich nicht nutzen ( BFH-Urteil vom 7. August 2003, - VI R 41/98 -, BStBl 2004 II S. 80).
Einer Schulleiterin mit einem Unterrichtspensum von 18 Wochenstunden steht im Schulsekretariat ein Schreibtisch nur für die Verwaltungsarbeiten zur Verfügung. Für die Vor- und Nachbereitung des Unterrichts kann dieser Arbeitsplatz nach objektiven Kriterien wie Größe, Ausstattung und Nutzung nicht genutzt werden; diese Arbeiten müssen im häuslichen Arbeitszimmer verrichtet werden ( BFH-Urteil vom 7. August 2003, - VI R 118/00 -, BStBl 2004 II S. 82).
Einem Grundschulleiter, der zu 50 % von der Unterrichtsverpflichtung freigestellt ist, steht für die Verwaltungstätigkeit ein Dienstzimmer von 11 qm zur Verfügung. Das Dienstzimmer bietet keinen ausreichenden Platz zur Unterbringung der für die Vor- und Nachbereitung des Unterrichts erforderlichen Gegenstände ( BFH-Urteil vom 7. August 2003, - VI R 16/01 -, BStBl 2004 II S. 77).
Muss ein Bankangestellter in einem nicht unerheblichen Umfang Büroarbeiten auch außerhalb der üblichen Bürozeiten verrichten und steht ihm hierfür sein regulärer Arbeitsplatz nicht zur Verfügung, können die Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer grundsätzlich (bis zu einer Höhe von 1.250 €) als Werbungskosten zu berücksichtigen sein ( BFH-Urteil vom 7. August 2003, - VI R 162/00 -, BStBl 2004 II S. 83).

18 Der Steuerpflichtige muss konkret darlegen, dass ein anderer Arbeitsplatz für die jeweilige betriebliche oder berufliche Tätigkeit nicht zur Verfügung steht. Die Art der Tätigkeit kann hierfür Anhaltspunkte bieten. Zusätzliches Indiz kann eine entsprechende Bescheinigung des Arbeitgebers sein.

Top Arbeitszimmer

VII. Nutzung des Arbeitszimmers zur Erzielung unterschiedlicher Einkünfte

19 Übt ein Steuerpflichtiger mehrere betriebliche und berufliche Tätigkeiten nebeneinander aus und bildet das häusliche Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung, so sind die Aufwendungen für das Arbeitszimmer entsprechend dem Nutzungsumfang den darin ausgeübten Tätigkeiten zuzuordnen. Liegt dabei der Mittelpunkt einzelner Tätigkeiten außerhalb des häuslichen Arbeitszimmers , ist der Abzug der anteiligen Aufwendungen auch für diese Tätigkeiten möglich.

20 Liegt der Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung nicht im häuslichen Arbeitszimmer, steht für einzelne Tätigkeiten jedoch kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung, können die Aufwendungen bis zur Höhe von 1.250 € abgezogen werden. Dabei sind die Aufwendungen für das Arbeitszimmer entsprechend dem Nutzungsumfang den darin ausgeübten Tätigkeiten zuzuordnen. Soweit der Kostenabzug für eine oder mehrere Tätigkeiten möglich ist, kann der Steuerpflichtige diese anteilig insgesamt bis zum Höchstbetrag abziehen. Eine Vervielfachung des Höchstbetrages ist ausgeschlossen (objektbezogener Höchstbetrag, vgl. BFH-Urteil vom 20. November 2003, - IV R 30/03 -; BStBl 2004 II S. 775).

Beispiel:
Ein Angestellter nutzt sein Arbeitszimmer zu 40 % für seine nichtselbständige Tätigkeit und zu 60 % für eine unternehmerische Nebentätigkeit. Nur für die Nebentätigkeit steht ihm kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung. An Aufwendungen sind für das Arbeitszimmer insgesamt 2.500 € entstanden. Diese sind nach dem Nutzungsverhältnis aufzuteilen. Auf die nichtselbständige Tätigkeit entfallen 40 % von 2.500 € = 1.000 €, die nicht abgezogen werden können. Auf die Nebentätigkeit entfallen 60 % von 2.500 € = 1.500 €, die bis zu 1.250 € als Betriebsausgaben abgezogen werden können.

Top Arbeitszimmer

VIII. Nutzung des Arbeitszimmers durch mehrere Steuerpflichtige

21 Jeder Nutzende darf die Aufwendungen abziehen, die er getragen hat, wenn die Voraussetzungen des § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 6b Satz 2 oder 3 EStG in seiner Person vorliegen. Steht allen Nutzenden jeweils dem Grunde nach nur ein Abzug in beschränkter Höhe zu, ist der Höchstbetrag dabei auf den jeweiligen Nutzenden nach seinem Nutzungsanteil aufzuteilen; er ist nicht mehrfach zu gewähren ( BFH-Urteil vom 20. November 2003, - IV R 30/03 -; BStBl 2004 II S. 775). Gleiches gilt auch, wenn nur einem Nutzenden ein beschränkter Abzug zusteht ( BFH-Urteil vom 23. 9. 2009, - IV R 21/08 -; BStBl 2010 II S. 337).

Beispiele:
A und B nutzen gemeinsam ein häusliches Arbeitszimmer jeweils zu 50 Prozent. Die Gesamtaufwendungen betragen 4.000 €. Sowohl A als auch B steht für die im häuslichen Arbeitszimmer ausgeübte betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung. Sie können daher jeweils 625 € (50 % des begrenzten Abzugs) als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abziehen.
A und B nutzen gemeinsam ein häusliches Arbeitszimmer jeweils zu 50 Prozent (zeitlicher Nutzungsanteil). Die Gesamtaufwendungen betragen 4.000 €. Für A bildet das häusliche Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung; A kann 2.000 € als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abziehen. B steht für die im häuslichen Arbeitszimmer ausgeübte betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung und kann daher 625 € (50 % des begrenzten Abzugs) als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abziehen.

Top Arbeitszimmer

IX. Nicht ganzjährige Nutzung des häuslichen Arbeitszimmers

22 Ändern sich die Nutzungsverhältnisse innerhalb eines Wirtschafts- oder Kalenderjahres, können nur die auf den Zeitraum, in dem das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet, entfallenden Aufwendungen in voller Höhe abgezogen werden. Für den übrigen Zeitraum kommt ein beschränkter Abzug nur in Betracht, wenn für die betriebliche oder berufliche Betätigung kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Der Höchstbetrag von 1.250 € ist auch bei nicht ganzjähriger Nutzung eines häuslichen Arbeitszimmers in voller Höhe zum Abzug zuzulassen.

Beispiele:
Ein Arbeitnehmer hat im 1. Halbjahr den Mittelpunkt seiner gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit in seinem häuslichen Arbeitszimmer . Im 2. Halbjahr übt er die Tätigkeit am Arbeitsplatz bei seinem Arbeitgeber aus. Die Aufwendungen für das Arbeitszimmer , die auf das 1. Halbjahr entfallen, sind in voller Höhe als Werbungskosten abziehbar. Für das 2. Halbjahr kommt ein Abzug nicht in Betracht.
Ein Arbeitnehmer hat ein häusliches Arbeitszimmer , das er nur nach Feierabend und am Wochenende auch für seine nichtselbständige Tätigkeit nutzt. Seit 15. Juni ist er in diesem Raum auch schriftstellerisch tätig. Aus der schriftstellerischen Tätigkeit erzielt er Einkünfte aus selbständiger Arbeit. Fortan nutzt der Steuerpflichtige sein Arbeitszimmer zu 30 % für die nichtselbständige Tätigkeit und zu 70 % für die schriftstellerische Tätigkeit, wofür ihm kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Die Gesamtaufwendungen für das Arbeitszimmer betrugen 5.000 €. Davon entfallen auf den Zeitraum ab 15. Juni (6,5/12 =) 2.708 €. Der auf die nichtselbständige Tätigkeit entfallende Kostenanteil ist insgesamt nicht abziehbar. Auf die selbständige Tätigkeit entfallen 70 % von 2.708 € = 1.896 €, die bis zum Höchstbetrag von 1.250 € als Betriebsausgaben abgezogen werden können. Eine zeitanteilige Kürzung des Höchstbetrages ist nicht vorzunehmen.

23 Wird das Arbeitszimmer für eine spätere Nutzung vorbereitet, bei der die Abzugsvoraussetzungen vorliegen, sind die darauf entfallenden Aufwendungen entsprechend zu berücksichtigen ( BFH-Urteil vom 23. Mai 2006, - VI R 21/03 -, BStBl 2006 II S. 600).

Top Arbeitszimmer

X. Nutzung eines häuslichen Arbeitszimmers zu Ausbildungszwecken

24 Nach § 10 Absatz 1 Nummer 7 Satz 4 EStG ist die Regelung des § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 6b EStG auch für Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer anzuwenden, das für die eigene Berufsausbildung genutzt wird. Im Rahmen der Ausbildungskosten können jedoch in jedem Fall Aufwendungen nur bis zu insgesamt 4.000 € als Sonderausgaben abgezogen werden ( § 10 Absatz 1 Nummer 7 Satz 1 EStG ). Wird das häusliche Arbeitszimmer auch zur Einkunftserzielung genutzt, sind für die Aufteilung der Kosten Rdnr. 19 und 20 entsprechend anzuwenden.

Top Arbeitszimmer

XI. Besondere Aufzeichnungspflichten

25 Nach § 4 Absatz 7 EStG dürfen Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer bei der Gewinnermittlung nur berücksichtigt werden, wenn sie besonders aufgezeichnet sind. Es bestehen keine Bedenken, wenn die auf das Arbeitszimmer anteilig entfallenden Finanzierungskosten im Wege der Schätzung ermittelt werden und nach Ablauf des Wirtschafts- oder Kalenderjahres eine Aufzeichnung aufgrund der Jahresabrechnung des Kreditinstitutes erfolgt. Entsprechendes gilt für die verbrauchsabhängigen Kosten wie z. B. Wasser- und Energiekosten. Es ist ausreichend, Abschreibungsbeträge einmal jährlich - zeitnah nach Ablauf des Kalender- oder Wirtschaftsjahres - aufzuzeichnen.

XII. Zeitliche Anwendung

26 Nach § 52 Absatz 12 Satz 9 EStG i. d. F. des Jahressteuergesetzes 2010 ist § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 6b EStG rückwirkend ab dem Veranlagungszeitraum 2007 anzuwenden. Wird der Gewinn nach einem vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahr ermittelt, ist die Vorschrift ab 1. Januar 2007 anzuwenden. Für den Teil des Wirtschaftsjahres, der vor dem 1. Januar 2007 liegt, ist § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 6b EStG in der bis dahin gültigen Fassung maßgebend.

27 Das BMF-Schreiben vom 3. April 2007 ( BStBl 2007 I S. 442) wird durch dieses Schreiben ersetzt. Es gilt ab dem Veranlagungszeitraum 2007 und ersetzt ab diesem Veranlagungszeitraum die BMF-Schreiben vom 7. Januar 2004 ( BStBl 2004 I S. 143) und vom 14. September 2004 ( BStBl 2004 I S. 861). Das BMF-Schreiben zur Vermietung eines Büroraumes an den Arbeitgeber vom 13. Dezember 2005 ( BStBl 2006 I S. 4) bleibt unberührt.
BMF v. 02.03.2011 - IV C 6 - S 2145/07/10002 BStBl 2011 I S. 195

Top Arbeitszimmer

 

Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer ; Heimarbeitsplatz

Es ist gefragt worden, in welcher Höhe bei einem Arbeitnehmer, der für einen Heimarbeitsplatz ein häusliches Arbeitszimmer nutzt, die dadurch entstehenden Kosten abgezogen werden können, wenn er seine berufliche Tätigkeit an einem Tag oder zwei Tage die Woche in der Firma ausübt und er den dortigen Arbeitsplatz auch an den anderen Tagen nutzten könnte.

Sind die im Arbeitszimmer und der Firma ausgeübten Tätigkeiten qualitativ gleichwertig, liegt der Mittelpunkt der Tätigkeit im häuslichen Arbeitszimmer , da der Arbeitnehmer mehr als die Hälfte der Arbeitszeit dort tätig wird (Rz 11 des BMF-Schreibens vom 02.03.2011).

§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG lautet: Die folgenden Betriebsausgaben dürfen den Gewinn nicht mindern …
6b. Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sowie die Kosten der Ausstattung. 2Dies gilt nicht, wenn für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. 3 In diesem Fall wird die Höhe der abziehbaren Aufwendungen auf 1 250 Euro begrenzt; die Beschränkung der Höhe nach gilt nicht, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet;

Ergänzend hierzu regelt Rz 1 des BMF-Schreibens vom 02.03.2011:
Bildet das häusliche Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung, dürfen die Aufwendungen in voller Höhe steuerlich berücksichtigt werden (§ 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 6b Satz 3, 2. Halbsatz EStG). Steht für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung, sind die Aufwendungen bis zur Höhe von 1.250 Euro je Wirtschaftsjahr oder Kalenderjahr als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abziehbar (§ 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 6b Satz 2 und 3, 1. Halbsatz EStG).

Daraus ergibt sich, dass das Vorliegen eines „anderen Arbeitsplatzes” für den Abzug von Arbeitszimmerkosten nur schädlich ist, wenn das Arbeitszimmer nicht den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit bildet. Folglich kann ein Arbeitnehmer, der einen Heimarbeitsplatz hat und bei dem das häusliche Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten beruflichen und betrieblichen Tätigkeit bildet, die Kosten für das häusliche Arbeitszimmer auch dann in voller Höhe geltend machen, wenn ihm ein „anderer Arbeitsplatz” zur Verfügung steht. OFD Münster v. 21.03.2013 - Kurzinfo ESt 6/2013

Top Arbeitszimmer

 

Umsetzung des BMF-Schreibens zu verfahrensrechtlichen Folgerungen nach der Neuregelung zum häuslichen Arbeitszimmer

Bezug: Umsetzung des BMF-Schreibens vom 15.12.2010 - IV A 3 - S 0338/07/10010-03

Kapitelübersicht
1. Ausgangslage
2. Berücksichtigung der Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer ab dem Veranlagungszeitraum 2007
3. Anpassung der maschinellen Steuerfestsetzungsprogramme an das BMF-Schreiben vom 15.12.2010
4. FEIN-Verfahren

1. Ausgangslage

Nach der nunmehr geltenden Gesetzeslage ist § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG in der Fassung des JStG 2010 rückwirkend ab dem Veranlagungszeitraum 2007 (§ 52 Abs. 12 Satz 8 EStG ) anzuwenden. Demnach sind Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sowie die Kosten der Ausstattung in den Veranlagungszeiträumen ab 2007 dann als Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten abziehbar, wenn das Arbeitzimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet oder für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Zu den verfahrensrechtlichen Folgerungen aus der rückwirkenden Gesetzesänderung ist das BMF-Schreiben vom 15.12.2010 bekannt gemacht worden. Zu dessen Umsetzung gilt Folgendes:

2. Berücksichtigung der Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer ab dem Veranlagungszeitraum 2007

Eine gesetzliche Regelung zur Durchbrechung der Bestandskraft zur Anwendung der gesetzlichen Neuregelung ist im JStG 2010 nicht enthalten. Soweit Bescheide für Veranlagungszeiträume ab 2007 endgültig und ohne Nachprüfungsvorbehalt ergangen und nicht mehr anfechtbar sind, scheidet eine nachträgliche Berücksichtigung von Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer aus. Insbesondere eine Änderung nach § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO kommt nicht in Betracht (Hinweis auf AEAO zu § 173, Nr. 1.1.2 und Nr. 3).

Zur Frage, inwieweit es die bisherigen Vorläufigkeitsvermerke ermöglichen, Betriebsausgaben oder Werbungskosten erstmals geltend zu machen, gilt Folgendes:
Soweit Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer bisher dem Grunde nach nicht abziehbar waren, kann der Steuerpflichtige sämtliche Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer erstmals geltend machen unter Beachtung des ggf. relevanten Höchstbetrags (1.250 €).

Soweit Arbeitnehmer Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer und weitere Werbungskosten bisher nicht geltend gemacht haben, weil nach bisheriger Rechtslage die Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer dem Grunde nach nicht abziehbar waren, und die übrigen Werbungskosten den Arbeitnehmer-Pauschbetrag (920 €) nicht überschreiten, sind sowohl die Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer als auch die sonstigen Werbungskosten nunmehr zu berücksichtigen, letztere aber maximal bis zu einem Betrag in Höhe von 920 €, da darüber hinaus gehende Werbungskosten auch bisher schon abziehbar gewesen wären.

2.1 Änderungen von Amts wegen

Die Anwendung der gesetzlichen Neuregelung ist in allen Fällen möglich, in denen die Steuerfestsetzung ab 2007 noch nicht formell bestandskräftig (unter Vorbehalt der Nachprüfung bzw. noch offener Einspruch) bzw. wegen der „Anwendung der Neureglung zur Abziehbarkeit der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer in der Fassung des Steueränderungsgesetzes 2007 ” vorläufig gem. § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 (und 4) AO ergangen ist. Im BMF-Schreiben ist hierzu in Tz 1 festgelegt, dass die Änderung von Amts wegen erfolgt, soweit dies möglich ist. Dies ist dann der Fall, wenn in den Steuererklärungen ab 2007 im Rahmen der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit auf der Anlage N bei Kennzahl 87.74 oder 88.74 Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer erklärt, diese vom Finanzamt jedoch nicht anerkannt wurden und die Steuerfestsetzung zum Punkt „ Arbeitszimmer ” vorläufig ergangen ist oder weiterhin unter dem Vorbehalt der Nachprüfung steht; also eine Abweichung der Primärdaten zu den Sekundärdaten bei den o. g. Kennzahlen vorliegt bzw. der standardisierte Erläuterungstext 328 („Die Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer einschließlich dessen Ausstattung (jedoch mit Ausnahme von Arbeitsmitteln)konnten nicht (mehr) berücksichtigt werden, weil das Arbeitszimmer nicht den Mittelpunkt Ihrer gesamten beruflichen oder betrieblichen Tätigkeit darstellt.) eingegeben wurde.

Zur Identifikation der betroffenen Steuerfestsetzungen werden in Kürze Arbeitslisten ausgeliefert. Ich bitte, bei den dort aufgeführten Steuerfällen die ursprünglich unberücksichtigten Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer nunmehr zur Berücksichtigung nach Maßgabe der rückwirkenden gesetzlichen Neuregelung zu prüfen. Soweit im Einzelfall erforderlich, sind vor Änderung der Steuerbescheide noch die notwendigen Sachverhaltsermittlungen durchzuführen. Eine abschließende Abarbeitung der Listen sollte auch im Hinblick auf die Öffentlichkeitswirkung baldmöglichst, spätestens bis zum 30.6.2011, erfolgen.

2.2 Maschinell nicht erkennbare Fälle

Soweit der Steuerpflichtige im Vertrauen auf die Verfassungsmäßigkeit der ursprünglichen Regelung zur Berücksichtigung von Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer auf deren Geltendmachung ab dem Veranlagungszeitraum 2007 verzichtet hat und die Steuerbescheide zum Punkt häusliches Arbeitszimmer vorläufig ergangen sind, kann er bei noch offener Vorläufigkeit ( § 165 Abs. 2 Satz 4 AO) bis zum Eintritt der Festsetzungsverjährung die Bescheidänderung nach § 165 Abs. 2 Satz 2 AO beantragen. Hierauf wird durch Öffentlichkeitsarbeit meines Hauses hingewiesen. Die dafür vorgesehene Sprachregelung (vgl. Kurzinfo AO Nr. 5/10 vom 22.12.2010) ist u. a. auf der Internetseite der Senatsverwaltung für Finanzen einsehbar. Gleiches gilt, wenn Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer für eine andere Einkunftsart zwar erklärt, aber vom Finanzamt aufgrund der früheren (verfassungswidrigen) Gesetzeslage nicht anerkannt wurden.

2.3 Einsprüche

Noch anhängige Einsprüche bitte ich ebenfalls zu erledigen bzw. nach ergangener Teil-Einspruchsentscheidung weiter zu bearbeiten. Eine Allgemeinverfügung (§ 367 Abs. 2b; § 172 Abs. 3 AO ) zur Zurückweisung der Einsprüche und Änderungsanträge zur Frage der Verfassungsmäßigkeit der Regelungen zur Abziehbarkeit der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer kommt nicht in Betracht und wird nicht ergehen.

2.4 Anträge auf Änderung trotz bereits eingetretener Bestandskraft

Anträge auf Änderung bestandskräftiger Steuerfestsetzungen zur steuerlichen Berücksichtigung der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sind abzulehnen. Hierfür wird die Vorlage „Ablehnung Bescheidänderung wg. Arbeitszimmer ” (Ordner Arbeitnehmerstelle bzw. Veranlagung/Bearbeitung Verwaltungsakte) zur Verfügung gestellt werden.

2.5 Endgültigkeitserklärungen

Außer im Rahmen der o. g. Bescheidänderungen und ggf. Einspruchsentscheidungen sind die Bescheide darüber hinaus nur dann für endgültig zu erklären, wenn der Steuerpflichtige dies beantragt oder die Bescheide aus anderen Gründen zu ändern sind (§ 165 Abs. 2 Satz 4 AO).

Top Arbeitszimmer

3. Anpassung der maschinellen Steuerfestsetzungsprogramme an das BMF-Schreiben vom 15.12.2010

Die maschinellen Steuerfestsetzungsprogramme sind ab dem Rechentermin 17.1.2011 an die Vorgaben im BMF-Schreiben vom 15.12.2010 angepasst.
Alle nach diesem Rechentermin produzierten Änderungsbescheide, die einen wegen der Geltendmachung von Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer vorläufig gem. § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 (und 4) AO bzw. § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AO ergangenen Bescheid ändern, werden nach den Vorgaben des BMF-Schreibens in Sachen Arbeitszimmer maschinell für endgültig erklärt, unabhängig davon, ob in der Steuerfestsetzung Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer (bereits) berücksichtigt worden sind.

Der im BMF-Schreiben vom 15.12.2010 zusätzlich vorgesehene Erläuterungstext zur Endgültigkeitserklärung (bis 30.6.2011 auch bei erstmaligen Festsetzungen)
(„Bitte informieren Sie innerhalb der Einspruchsfrist (siehe Rechtsbehelfsbelehrung) das Finanzamt, wenn Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer zu berücksichtigen sind, weil Ihnen für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Das Finanzamt wird dann eine Änderung dieses Bescheids prüfen.”)
wird maschinell eingesteuert. Die Einsteuerung dieses Texts unterbleibt jedoch, wenn maschinell erkannt wird, dass beim Vorliegen von Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit
bei einer Einzelveranlagung ein Wert zu Kennziffer 87.74 der Anlage N oder
bei Zusammenveranlagung bei beiden Ehegatten ein Wert zu Kennziffer 87.74 und 88.74 vorhanden
ist.

4. FEIN-Verfahren

Zur Umsetzung des BMF-Schreibens vom 15.12.2010 im FEINVerfahren ergehen noch gesonderte Hinweise. Die Erteilung von Änderungsbescheiden zur Umsetzung der gesetzlichen Neuregelung ist bis dahin zurückzustellen.
Senatsverwaltung für Finanzen Berlin v. 13.01.2011 - III E - S 0338 - 2/2008

Top Arbeitszimmer

 

Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer

Steuerliche Absetzbarkeit eines Arbeitszimmers bei gemischter Raumnutzung; kein Werbungskostenabzug von Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer bei einer Richterin

Das FG Baden-Württemberg hat mit rechtskräftigem Urteil 7 K 2005/08 vom 02.02.2011 (EFG 2011 S. 1055) die Verwaltungsauffassung bestätigt, dass Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer nur dann abgezogen werden können, wenn das fragliche Zimmer nahezu ausschließlich für berufliche Zwecke genutzt wird. Auch unter Berücksichtigung des Beschlusses des Großen Senats des BFH GrS 1/06 vom 21.09.2009, BStBl 2010 II S. 672, ergebe sich nichts anderes. Wohnungskosten gehörten, anders als die vom Großen Senat beurteilten Reisekosten, zu den grundsätzlich nicht aufteilbaren Kosten für die Lebensführung, die bereits durch die Vorschriften zur Berücksichtigung des steuerlichen Existenzminimums pauschal abgegolten seien (o. a Urteil des FG Baden-Württemberg, Urteilsgründe unter 3. – Juris-Rz. 38).

Darüber hinaus sprechen noch weitere Argumente gegen den Werbungskosten- bzw. Betriebsausgabenabzug für eine „Arbeitsecke” z. B. im Wohnzimmer: Der gesetzliche Tatbestand setzt ein abgeschlossenes Arbeitszimmer voraus. Außerdem sind die Rechtsgrundsätze des Beschlusses des Großen Senats 1/06 nur anwendbar, wenn die zu beurteilenden Aufwendungen aufteilbar sind und ein Aufteilungsmaßstab gefunden werden kann, der zumindest eine Aufteilung im Schätzungswege ermöglicht (siehe dazu GrS 1/06, Urteilsgründe unter II 3e – Juris-Rz. 115). Bei einer Arbeitsecke im Wohnzimmer gibt es keinen brauchbaren Aufteilungsmaßstab. Weder die Standflächen der Möbel noch ein ggf. vom Steuerpflichtigen geführtes „Nutzungsprotokoll” eignen sich dafür.

Das FG Köln hat im Urteil 10 K 4126/09 vom 19.05.2011 (EFG 2011 S. 1410) bei teils privater, teils betrieblicher Raumnutzung eine schätzungsweise 50/50-Aufteilung, angeblich „unter Berücksichtigung aller maßgeblichen Umstände”, vorgenommen. Dabei räumt es selbst ein, dass sich der von ihm angewendete Aufteilungsmaßstab gerade nicht aus den Umständen ergab, sondern dass es sich aufgrund des BFH-Urteils vom 24.02.2011, VI R 12/10 n. v., dazu berechtigt fühlte (Urteilsgründe unter 1. – Juris-Rz 37). Das Revisionsverfahren wird unter dem Az. X R 32/11 geführt. Bei Einsprüchen, die sich auf dieses anhängige Verfahren stützen, tritt insoweit die gesetzliche Verfahrensruhe nach § 363 Abs. 2 Satz 2 AO ein. Ich bitte in der Datenbank DB-Rb bzw. in der Datei RBL2 für diese Einsprüche den landeseinheitlichen Vermerk „ AZArbeitsecke” zu vergeben (und in RBL2 bei reinen Masseneinsprüchen zusätzlich den Begriff VERMMV mit MV zu schlüsseln).

Das Niedersächsische FG hat im Urteil 14 K 329/09 vom 08.02.2011 den Werbungskostenabzug für das häusliche Arbeitszimmer einer Richterin mit der Begründung versagt, dort befinde sich einerseits nicht der Mittelpunkt ihrer beruflichen Tätigkeit und ihr stehe andererseits im Gericht „ein anderer Arbeitsplatz” zur Verfügung. Das Revisionsverfahren läuft unter dem Az. VI R 13/11. Einspruchsverfahren in vergleichbaren Fällen ruhen ebenfalls nach § 363 Abs. 2 Satz 2 AO. In der Datenbank DB-Rb bzw. in der Datei RBL2 bitte ich für diese Einsprüche den landeseinheitlichen Vermerk „ AZArbeitsplatz” zu vergeben (und in RBL2 bei reinen Masseneinsprüchen zusätzlich den Begriff VERMMV mit MV zu schlüsseln). Anträgen auf Aussetzung der Vollziehung ist in beiden Fällen nicht zu entsprechen. OFD Koblenz v. 19.09.2011 - S 2354 A - St 32 2Kurzinfo ESt Nr. ST 3_2011K112

Top Arbeitszimmer




 

 






In Zusammenarbeit mit
Steuerberater Dipl.-Kfm.
Michael Schröder
steuerschroeder.de
Steuerberater Dipl.-Kfm. Michael Schröder steuerschroeder.de

Buchhaltungssoftware
MS-Buchhalter
MS Buchhalter downloaden und kaufen
EÜR oder Bilanz Version
jetzt bestellen