Bürgergeld-Rechner 2026 (früher Hartz IV)

Mit unserem kostenlosen Bürgergeld-Rechner ermitteln Sie näherungsweise Ihren monatlichen Bürgergeld-Anspruch (Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II, bis 31.12.2022 „Hartz IV"/ALG II genannt) – auf Basis der Regelbedarfsstufen, Mehrbedarfe und Einkommens-Freibeträge 2026.

Lebensumstände
Mehrbedarf
Ein Mehrbedarf für kostenaufwendige Ernährung (chronische Erkrankung) wird nicht mehr pauschal nach Krankheitsbild berechnet, sondern ist im Einzelfall beim Jobcenter nachzuweisen – siehe Erläuterungen unten.
Einkommen
z. B. Unterhalt, Krankengeld – ohne Freibetrag anrechenbar

Einkommen Partner/-in

Kinder in der Bedarfsgemeinschaft
Ergebnis
Monatlicher Bürgergeld-Anspruch (Näherungswert)
 €

Monatlicher Bedarf
Regelleistung (Erwachsene) €
Bedarf der Kinder €
Kaltmiete €
Heizkosten €
Dezentrale Warmwasserversorgung €
Summe Bedarf €
Mehrbedarf
Schwangerschaft €
Alleinerziehend €
Eingliederungshilfe €
Summe Mehrbedarf €
Abzüge
Kindergeld €
Angerechnetes Einkommen €
Angerechnetes Einkommen Partner/-in €
Summe Abzüge €
Erläuterungen zum Bürgergeld
Was hat sich geändert?

Zum 1. Januar 2023 wurde die Grundsicherung für Arbeitsuchende (bis dahin „Hartz IV"/Arbeitslosengeld II) durch das Bürgergeld abgelöst (Bürgergeld-Gesetz). Dabei wurden u. a. die Regelbedarfsstufen deutlich angehoben und die Einkommens-Freibeträge auf Erwerbseinkommen neu gestaffelt. Dieser Rechner verwendet die seit dem 1. 7. 2023 geltende Freibetragsstaffel sowie die für 2026 unveränderten Regelbedarfsstufen (Nullrunde gegenüber 2025).

Regelbedarfsstufen 2026
  • Regelbedarfsstufe I (Alleinstehende/Alleinerziehende): 563 €
  • Regelbedarfsstufe II (Partner/-in, je Person): 506 €
  • Regelbedarfsstufe III (18–24 Jahre im Haushalt der Eltern): 451 €
  • Regelbedarfsstufe IV (Jugendliche 14–17 Jahre): 471 €
  • Regelbedarfsstufe V (Kinder 6–13 Jahre): 390 €
  • Regelbedarfsstufe VI (Kinder 0–5 Jahre): 357 €
Einkommens-Freibeträge (§ 11b SGB II)

Vom Bruttoerwerbseinkommen bleiben anrechnungsfrei: bis 100 € vollständig (Grundfreibetrag), von 100–520 € 20 %, von 520–1.000 € (bzw. 1.200 €, wenn ein minderjähriges Kind zur Bedarfsgemeinschaft gehört) 30 % und darüber hinaus bis zur Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung (2026: 8.450 €/Monat) weitere 10 %. Sonstiges Einkommen (z. B. Unterhalt, Krankengeld) wird ohne Freibetrag in voller Höhe angerechnet.

Kostenaufwendige Ernährung bei chronischer Erkrankung

Eine feste Liste mit Krankheitsbildern und pauschalen Euro-Zuschlägen (z. B. die früher verbreiteten Empfehlungen des Deutschen Vereins) gilt nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts nicht mehr als verbindlich. Ein Mehrbedarf für kostenaufwendige Ernährung muss im Einzelfall individuell begründet und beim Jobcenter nachgewiesen werden.

Dieser Rechner liefert einen unverbindlichen Näherungswert und berücksichtigt keine Angemessenheitsprüfung der Unterkunftskosten, kein Vermögen und keine Sonderfälle. Er ersetzt keine Beratung durch das Jobcenter oder eine Rechtsberatung und erfolgt ohne Gewähr.