Der Übergangsbereich (bis 30.6.2019 „Gleitzone" genannt, umgangssprachlich Midijob) reicht 2026 von 603,01 € bis 2.000 € monatlich. In diesem Bereich wachsen Arbeitnehmer langsam in die volle Beitragsbelastung hinein: Der Arbeitgeber zahlt seinen Anteil vom tatsächlichen Arbeitsentgelt, der Arbeitnehmer trägt lediglich den Restbetrag zum Gesamtbeitrag, der auf Basis einer reduzierten fiktiven beitragspflichtigen Einnahme berechnet wird.
Ergebnis
| Arbeitsentgelt (tatsächlich) | – € |
| Faktor F | – |
| fiktive beitragspflichtige Einnahme | – € |
| Sozialabgaben | Satz | Gesamt | Arbeitgeber | Arbeitnehmer |
|---|---|---|---|---|
| Rentenversicherung | – % | – | – | – |
| Krankenversicherung | – % | – | – | – |
| Arbeitslosenversicherung | – % | – | – | – |
| Pflegeversicherung | – % | – | – | – |
| Insolvenzgeldumlage (– %) | – | – | ./. | |
| Gesamtsozialversicherungsbeitrag | – | – | – | |
Erläuterungen zum Übergangsbereich
Der Übergangsbereich soll verhindern, dass beim Überschreiten der Minijob-Grenze die Sozialabgaben sprunghaft ansteigen. Der Arbeitgeber zahlt seinen Beitragsanteil ganz normal vom tatsächlichen Arbeitsentgelt. Der Gesamtbeitrag wird dagegen auf Basis einer künstlich abgesenkten „fiktiven beitragspflichtigen Einnahme“ berechnet – der Arbeitnehmer zahlt nur die Differenz. Je näher das Entgelt an der Untergrenze liegt, desto größer die Entlastung.
Rechengrößen 2026
- Übergangsbereich: 603,01 € bis 2.000,00 € (§ 20 Abs. 2 SGB IV)
- Faktor F: 0,6619 (28 % Basis-Beitragssatz ÷ 42,30 % aktueller Gesamt-Sozialversicherungsbeitragssatz)
- fiktive beitragspflichtige Einnahme: F × G + ([oG/(oG−G)] − [G/(oG−G)] × F) × (AE − G), mit G = 603, oG = 2.000
Rentenversicherung
Seit der Reform zum 1. 7. 2019 mindern die reduzierten Rentenversicherungsbeiträge im Übergangsbereich nicht mehr die spätere Rentenhöhe: Für die Rentenberechnung wird das tatsächlich erzielte Arbeitsentgelt zugrunde gelegt, als wäre der volle Beitrag gezahlt worden.
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