Lohnsteuerrechner 2026

Mit unserem kostenlosen Lohnsteuerrechner 2026 können Sie online die gesetzlichen Abzüge nach dem amtlichen Programmablaufplan (PAP) des BMF berechnen:

1 · Grunddaten
2 · Kirchensteuer
3 · Sozialversicherung

Krankenversicherung

kassenindividueller Zusatzbeitrag, voller Satz

Renten- & Arbeitslosenversicherung


Pflegeversicherung

4 · Erweiterte Optionen (optional, zum Aufklappen klicken)

Altersentlastungsbetrag (§ 24a EStG)

Freibetrag / Hinzurechnungsbetrag je Zeitraum

Versorgungsbezüge (z. B. Betriebsrente)

Ergebnis
Bruttolohn
− Lohnsteuer
− Solidaritätszuschlag
− Kirchensteuer
− Rentenversicherung (AN-Anteil)
− Arbeitslosenversicherung (AN-Anteil)
− Krankenversicherung (AN-Anteil)
− Pflegeversicherung (AN-Anteil)

Netto (ca.)
Die Sozialversicherungsbeiträge (AN-Anteil) sind eine Näherung auf Basis der aktuellen Beitragssätze und Beitragsbemessungsgrenzen 2026. Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag und die Bemessungsgrundlage der Kirchensteuer folgen exakt dem amtlichen Programmablaufplan und wurden gegen die amtliche Prüftabelle (Anlage 1, Seite 39/40) verifiziert.
Erläuterungen zum Lohnsteuerrechner 2026

Der Lohnsteuerrechner 2026 setzt den amtlichen Programmablaufplan (PAP) um, den das Bundesministerium der Finanzen (BMF) nach § 39b Absatz 6 EStG jährlich verbindlich vorgibt (hier: Fassung vom 12.11.2025). Er legt bundesweit einheitlich fest, wie Arbeitgeber und Lohnabrechnungsprogramme die Lohnsteuer maschinell berechnen müssen.

Was der Rechner berechnet

Auf Grundlage des Ablaufplans ermittelt das Programm:

  • die Lohnsteuer vom laufenden Arbeitslohn (§ 39b Absatz 2 EStG) für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 2025, aber vor dem 1. Januar 2027 enden,
  • die Lohnsteuer von sonstigen Bezügen – etwa Weihnachtsgeld oder Boni – nach § 39b Absatz 3 EStG, die im selben Zeitraum zufließen,
  • den Solidaritätszuschlag auf den laufenden Arbeitslohn und auf sonstige Bezüge,
  • die Bemessungsgrundlage für die Kirchenlohnsteuer (§ 51a EStG).

Der Ablaufplan ist darüber hinaus auch für den Lohnsteuer-Jahresausgleich durch den Arbeitgeber nach § 42b EStG einsetzbar.

Was sich für 2026 ändert

Gegenüber 2025 berücksichtigt der Ablaufplan 2026 mehrere gesetzliche Neuerungen:

  • Grundfreibetrag: Anhebung auf 12.348 Euro
  • Kinderfreibetrag: Anhebung auf 4.878 Euro je Elternteil bzw. 9.756 Euro für beide Elternteile zusammen
  • Freigrenze Solidaritätszuschlag: Anhebung auf 20.350 Euro durch das Steuerfortentwicklungsgesetz
  • Vorsorgepauschale: Berücksichtigung der Änderungen durch das Jahressteuergesetz 2020, das Jahressteuergesetz 2022 und das Kreditzweitmarktförderungsgesetz
  • angepasste Zahlenwerte im Einkommensteuertarif nach § 39b Absatz 2 Satz 7 EStG
Sozialversicherungswerte 2026, die der Berechnung zugrunde liegen
  • Beitragsbemessungsgrenze Kranken- / Pflegeversicherung: 69.750 Euro/Jahr (2025: 66.150 Euro)
  • Ermäßigter Beitragssatz gesetzliche Krankenversicherung: weiterhin 14,0 %
  • Beitragssatz soziale Pflegeversicherung: weiterhin 3,60 %, Zuschlag für Kinderlose weiterhin 0,6 %, Abschlag je weiterem Kind (2. bis 5. Kind) weiterhin 0,25 %
  • Allgemeine Beitragsbemessungsgrenze Renten- / Arbeitslosenversicherung: 101.400 Euro/Jahr (2025: 96.600 Euro)
  • Beitragssatz Arbeitslosenversicherung: 2,6 %
  • Beitragssatz allgemeine Rentenversicherung: weiterhin 18,6 %
Berücksichtigte Lohnzahlungszeiträume

Der Rechner unterstützt tägliche, wöchentliche, monatliche und jährliche Lohnzahlungszeiträume. Jahresbeträge werden dabei nach den in § 39b Absatz 2 Satz 9 EStG festgelegten Bruchteilen auf den jeweiligen Zeitraum umgerechnet. Abweichende Zeiträume – zum Beispiel drei Tage am Monatsende – sieht der amtliche Ablaufplan nicht vor; hierfür ist die Steuer für den nächstkleineren Zeitraum zu ermitteln (im Beispiel: jeder der drei Tage einzeln als Tageslohnsteuer).

Zusatzbeitrag zur Krankenversicherung

Beim kassenindividuellen Zusatzbeitragssatz ist stets der volle, von der Krankenkasse festgesetzte Satz einzutragen – nicht der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz. Die Aufteilung zwischen Arbeitnehmer- und Arbeitgeberanteil übernimmt der Rechner automatisch.


Diese Erläuterungen fassen Abschnitt 1 ("Gesetzliche Grundlagen/Allgemeines") des amtlichen Programmablaufplans zusammen (BMF, Anlage 1, Stand 12.11.2025, endgültig). Sie ersetzen keine steuerliche Beratung. Berechnung ohne Gewähr.