Mit unserem kostenlosen Lohnsteuerrechner 2026 können Sie online die gesetzlichen Abzüge nach dem amtlichen Programmablaufplan (PAP) des BMF berechnen:
Ergebnis
| Bruttolohn | – |
| − Lohnsteuer | – |
| − Solidaritätszuschlag | – |
| − Kirchensteuer | – |
| − Rentenversicherung (AN-Anteil) | – |
| − Arbeitslosenversicherung (AN-Anteil) | – |
| − Krankenversicherung (AN-Anteil) | – |
| − Pflegeversicherung (AN-Anteil) | – |
| Netto (ca.) | – |
Erläuterungen zum Lohnsteuerrechner 2026
Der Lohnsteuerrechner 2026 setzt den amtlichen Programmablaufplan (PAP) um, den das Bundesministerium der Finanzen (BMF) nach § 39b Absatz 6 EStG jährlich verbindlich vorgibt (hier: Fassung vom 12.11.2025). Er legt bundesweit einheitlich fest, wie Arbeitgeber und Lohnabrechnungsprogramme die Lohnsteuer maschinell berechnen müssen.
Was der Rechner berechnet
Auf Grundlage des Ablaufplans ermittelt das Programm:
- die Lohnsteuer vom laufenden Arbeitslohn (§ 39b Absatz 2 EStG) für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 2025, aber vor dem 1. Januar 2027 enden,
- die Lohnsteuer von sonstigen Bezügen – etwa Weihnachtsgeld oder Boni – nach § 39b Absatz 3 EStG, die im selben Zeitraum zufließen,
- den Solidaritätszuschlag auf den laufenden Arbeitslohn und auf sonstige Bezüge,
- die Bemessungsgrundlage für die Kirchenlohnsteuer (§ 51a EStG).
Der Ablaufplan ist darüber hinaus auch für den Lohnsteuer-Jahresausgleich durch den Arbeitgeber nach § 42b EStG einsetzbar.
Was sich für 2026 ändert
Gegenüber 2025 berücksichtigt der Ablaufplan 2026 mehrere gesetzliche Neuerungen:
- Grundfreibetrag: Anhebung auf 12.348 Euro
- Kinderfreibetrag: Anhebung auf 4.878 Euro je Elternteil bzw. 9.756 Euro für beide Elternteile zusammen
- Freigrenze Solidaritätszuschlag: Anhebung auf 20.350 Euro durch das Steuerfortentwicklungsgesetz
- Vorsorgepauschale: Berücksichtigung der Änderungen durch das Jahressteuergesetz 2020, das Jahressteuergesetz 2022 und das Kreditzweitmarktförderungsgesetz
- angepasste Zahlenwerte im Einkommensteuertarif nach § 39b Absatz 2 Satz 7 EStG
Sozialversicherungswerte 2026, die der Berechnung zugrunde liegen
- Beitragsbemessungsgrenze Kranken- / Pflegeversicherung: 69.750 Euro/Jahr (2025: 66.150 Euro)
- Ermäßigter Beitragssatz gesetzliche Krankenversicherung: weiterhin 14,0 %
- Beitragssatz soziale Pflegeversicherung: weiterhin 3,60 %, Zuschlag für Kinderlose weiterhin 0,6 %, Abschlag je weiterem Kind (2. bis 5. Kind) weiterhin 0,25 %
- Allgemeine Beitragsbemessungsgrenze Renten- / Arbeitslosenversicherung: 101.400 Euro/Jahr (2025: 96.600 Euro)
- Beitragssatz Arbeitslosenversicherung: 2,6 %
- Beitragssatz allgemeine Rentenversicherung: weiterhin 18,6 %
Berücksichtigte Lohnzahlungszeiträume
Der Rechner unterstützt tägliche, wöchentliche, monatliche und jährliche Lohnzahlungszeiträume. Jahresbeträge werden dabei nach den in § 39b Absatz 2 Satz 9 EStG festgelegten Bruchteilen auf den jeweiligen Zeitraum umgerechnet. Abweichende Zeiträume – zum Beispiel drei Tage am Monatsende – sieht der amtliche Ablaufplan nicht vor; hierfür ist die Steuer für den nächstkleineren Zeitraum zu ermitteln (im Beispiel: jeder der drei Tage einzeln als Tageslohnsteuer).
Zusatzbeitrag zur Krankenversicherung
Beim kassenindividuellen Zusatzbeitragssatz ist stets der volle, von der Krankenkasse festgesetzte Satz einzutragen – nicht der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz. Die Aufteilung zwischen Arbeitnehmer- und Arbeitgeberanteil übernimmt der Rechner automatisch.
Diese Erläuterungen fassen Abschnitt 1 ("Gesetzliche Grundlagen/Allgemeines") des amtlichen Programmablaufplans zusammen (BMF, Anlage 1, Stand 12.11.2025, endgültig). Sie ersetzen keine steuerliche Beratung. Berechnung ohne Gewähr.