Arbeitgeberanteil Sozialversicherung 2026

Mit unserem kostenlosen Rechner ermitteln Sie den Arbeitgeberanteil zur Sozialversicherung 2026 – also die Lohnnebenkosten, die zusätzlich zum Bruttogehalt anfallen, sowie zum Vergleich den Arbeitnehmeranteil.

Angaben
€
Das Bruttogehalt liegt innerhalb der Geringfügigkeitsgrenze (603 €) – es gelten die Minijob-Pauschalbeiträge.
Krankenversicherung
%
Durchschnitt 2026: 2,9 %
Bei privater Krankenversicherung zahlt der Arbeitgeber einen Zuschuss in Höhe des Arbeitgeberanteils zur gesetzlichen Krankenversicherung (gedeckelt); der tatsächliche Arbeitnehmerbeitrag richtet sich nach dem individuellen PKV-Tarif und wird hier nicht berechnet.
Pflegeversicherung
Ab dem 2. Kind sinkt der Arbeitnehmeranteil um 0,25 %/Kind (max. 1,0 %)
Rentenversicherung & Umlagen
%
%
U1/U2 (Ausgleichsverfahren bei Krankheit und Mutterschaft) werden von jeder Krankenkasse individuell festgelegt – bitte den tatsächlichen Satz Ihrer Krankenkasse eintragen. Voreingestellt ist ein Beispielwert.
Ergebnis
Gesamte Lohnkosten für den Arbeitgeber
– €

Sozialabgaben pro MonatArbeitnehmerArbeitgeber
Krankenversicherung––
Pflegeversicherung––
Rentenversicherung––
Arbeitslosenversicherung––
U1-Umlage–
U2-Umlage–
Insolvenzgeldumlage–
Pauschalsteuer (Minijob)–
Gesamt––
Erläuterungen zum Arbeitgeberanteil

Neben dem Bruttogehalt trägt der Arbeitgeber einen Anteil an der Sozialversicherung (Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung) sowie umlagefinanzierte Nebenkosten (U1, U2, Insolvenzgeldumlage). Diese sogenannten Lohnnebenkosten erhöhen die tatsächlichen Personalkosten deutlich über das Bruttogehalt hinaus.

Rechengrößen 2026
  • Beitragsbemessungsgrenze KV/PV: 5.812,50 €/Monat
  • Beitragsbemessungsgrenze RV/ALV: 8.450,00 €/Monat (bundeseinheitlich)
  • Krankenversicherung: 14,6 % allgemein bzw. 14,0 % ermäßigt, je zur Hälfte, zzgl. hälftigem Zusatzbeitrag (Ø 2,9 %)
  • Pflegeversicherung: 3,6 % (Sachsen: AN 2,3 % / AG 1,3 %), Kinderlosenzuschlag 0,6 % (AN), Abschlag ab 2. Kind 0,25 %/Kind (max. 1,0 %)
  • Rentenversicherung: 18,6 %, je zur Hälfte
  • Arbeitslosenversicherung: 2,6 %, je zur Hälfte
  • Insolvenzgeldumlage: 0,15 % (Arbeitgeber)
  • Geringfügigkeitsgrenze (Minijob): 603 €/Monat
Minijobs

Bei einem Bruttogehalt bis zur Geringfügigkeitsgrenze zahlt der Arbeitgeber Pauschalbeiträge zur Kranken- und Rentenversicherung (5 %/5 % im Privathaushalt, 13 %/15 % gewerblich) sowie eine einheitliche Pauschsteuer von 2 %. Der Arbeitnehmer stockt – sofern nicht befreit – den Rentenversicherungsbeitrag auf den vollen Satz von 18,6 % auf. Minijobs sind von der Insolvenzgeldumlage befreit.

Dieser Rechner liefert einen unverbindlichen Näherungswert. Die U1/U2-Umlagesätze sind kassenindividuell und müssen ggf. angepasst werden. Er ersetzt keine Beratung durch die Krankenkasse oder eine Rechtsberatung und erfolgt ohne Gewähr.