Willkommen beim Gebührenrechner Verbindliche Auskunft

Mit unserem online Rechner können Sie schnell und einfach die Gebühren für eine verbindliche Auskunft vom Finanzamt berechnen. Außerdem finden Sie viel nützliche Tipps zur verbindlichen Auskunft.

Gebührenrechner für eine verbindliche Auskunft nach § 89 Abgabenordnung (AO)




Gegenstandswert / Streitwert Euro



Inhaltsverzeichnis

 

Gebühren für die Bearbeitung von Anträgen auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft nach § 89 Abs. 3 bis 5 AO

Nach dem Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt für die Erhebung von Gebühren für die Bearbeitung von Anträgen auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft (§ 89 Abs. 3 bis 5 AO) Folgendes:
1. Die Gebührenpflicht gilt für die Bearbeitung von Anträgen auf Erteilung einer verbindli-chen Auskunft nach § 89 Abs. 2 AO, die nach dem 18. Dezember 2006 beim Finanzamt oder beim Bundeszentralamt für Steuern eingegangen sind.
1.1 Gebühren sind nicht nur zu erheben, wenn die beantragte Auskunft erteilt wird. § 89 Abs. 3 Satz 1 AO ordnet eine Gebührenpflicht für die Bearbeitung eines Auskunftsantrags an. Gebühren sind daher grundsätzlich auch dann zu entrichten, wenn die Finanzbe-hörde in ihrer verbindlichen Auskunft eine andere Rechtsauffassung als der Antragsteller vertritt, wenn sie die Erteilung einer verbindlichen Auskunft ablehnt oder wenn der An-trag zurückgenommen wird. Zur Möglichkeit einer Gebührenermäßigung siehe Nr. 7.
1.2 Die Gebührenpflicht gilt nicht für Anträge auf verbindliche Zusagen auf Grund einer Außenprüfung nach §§ 204 ff. AO oder für Lohnsteueranrufungsauskünfte nach § 42e EStG. Sie gilt auch nicht für Anfragen, die keine verbindliche Auskunft des Finanzamts im Sinne des § 89 Abs. 2 AO zum Ziel haben.
2. Die Gebühr richtet sich grundsätzlich nach dem Wert, den die Auskunft für den Antrag-steller hat (Gegenstandswert; § 89 Abs. 4 Satz 1 AO).
2.1 Maßgebend für die Bestimmung des Gegenstandswerts ist die steuerliche Auswirkung des vom Antragsteller dargelegten Sachverhalts. Die steuerliche Auswirkung ist in der Weise zu ermitteln, dass der Steuerbetrag, der bei Anwendung der vom Antragsteller vorgetragenen Rechtsauffassung entstehen würde, dem Steuerbetrag gegenüber zu stellen ist, der entstehen würde, wenn die Finanzbehörde eine entgegengesetzte Rechtsauffas-sung vertreten würde.
2.2 Bei Dauersachverhalten ist auf die steuerliche Auswirkung im Jahresdurchschnitt abzu-stellen.
2.3 Der Gegenstandswert beträgt mindestens 5.000 Euro und ist in analoger Anwendung des § 39 Abs. 2 GKG auf 30 Mio. Euro begrenzt. Die Gebühr beträgt mindestens 121 Euro und höchstens 91.456 Euro.
2.4 Der Antragsteller soll den Gegenstandswert und die für seine Bestimmung maßgeblichen Umstände bereits in seinem Auskunftsantrag darlegen (§ 89 Abs. 4 Satz 2 AO). Diese Darlegung erfordert schlüssige und nachvollziehbare Angaben; fehlen derartige Angaben oder sind sie unzureichend, ist der Antragsteller hierauf hinzuweisen und um entspre-chende Ergänzung seines Antrags zu bitten.
2.5 Den Angaben des Antragstellers ist im Regelfall zu folgen. Eine Ermittlung des Gegen-standwerts durch das Finanzamt ist nur dann geboten, wenn der Antragsteller keine An-gaben machen kann oder wenn seine Angaben zu einem offensichtlich unzutreffenden Ergebnis führen würden (§ 89 Abs. 4 Satz 3 AO).
2.6 Will das Finanzamt von dem erklärten Gegenstandswert abweichen oder konnte der An-tragsteller keine Angaben zum Gegenstandswert machen, ist dem Antragsteller vor Erlass des Gebührenbescheids rechtliches Gehör (§ 91 AO) zu gewähren. Die Bearbeitung des Auskunftsantrags soll bis zum Eingang der Stellungnahme des Antragstellers, höchstens aber bis zum Ablauf der (regelmäßig einmonatigen) Frist zur Stellungnahme zurückge-stellt werden.
3. Beziffert der Antragsteller den Gegenstandswert nicht und ist der Gegenstandswert auch nicht durch Schätzung bestimmbar, ist eine Zeitgebühr zu berechnen (§ 89 Abs. 4 Satz 4 AO).
3.1 Wird eine solche Zeitgebühr erhoben, ist der zeitliche Aufwand für die Bearbeitung des Antrags auf verbindliche Auskunft zu dokumentieren. Zur Bearbeitungszeit rechnen nur die Zeiten, in denen der vorgetragene Sachverhalt ermittelt und dessen rechtliche Würdi-gung geprüft wurde. Waren vorgesetzte Finanzbehörden wegen der besonderen Bedeu-tung des Einzelfalls oder der grundsätzlichen Bedeutung entscheidungserheblicher Rechtsfragen hinzuzuziehen, ist die dortige Bearbeitungszeit ebenfalls zu berücksich-tigen, soweit sie dem konkreten Auskunftsantrag individuell zuzuordnen ist.
3.2 Die Zeitgebühr beträgt 50 Euro je angefangene halbe Stunde Bearbeitungszeit, mindes-tens 100 Euro (§ 89 Abs. 4 Satz 4 AO).
4. Die Gebühr ist durch schriftlichen Bescheid gegenüber dem Antragsteller festzusetzen; Bekanntgabevollmachten sind zu beachten. Der Antragsteller hat die Gebühr innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe dieses Bescheids zu entrichten (§ 89 Abs. 3 Satz 2 AO). Auf die Gebühr sind die Vorschriften der AO grundsätzlich sinngemäß anzuwenden (vgl. im Einzelnen Nr. 3 des AEAO zu § 1). Die Gebührenfestsetzung kann nach §§ 129 bis 131 AO korrigiert werden. Gegen die Gebührenfestsetzung ist der Einspruch gegeben (§§ 347 ff. AO).
5. Die Entscheidung über den Antrag auf verbindliche Auskunft soll bis zur Zahlung der Gebühr zurückgestellt werden, wenn der Zahlungseingang nicht gesichert erscheint. In derartigen Fällen ist im Gebührenbescheid darauf hinzuweisen, dass über den Antrag auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft erst nach Zahlungseingang entschieden wird.
6. Die Gebühr nach § 89 Abs. 3 bis 5 AO entsteht auch für die Bearbeitung eines Antrags auf verbindliche Auskunft, der die formalen Voraussetzungen nicht erfüllt (Beispiel: der Antrag beinhaltet keine ausführliche Darlegung des Rechtsproblems oder keine einge-hende Begründung des Rechtsstandpunkts des Antragstellers). Vor einer Ablehnung eines Antrags aus formalen Gründen hat die Finanzbehörde den Antragsteller auf diese Mängel und auf die Möglichkeit der Ergänzung oder Rücknahme des Antrags hinzuweisen.
7. Wird ein Antrag vor Bekanntgabe der Entscheidung über den Antrag auf verbindliche Auskunft zurückgenommen, kann die Gebühr ermäßigt werden (§ 89 Abs. 3 Satz 4 AO). Hierbei ist wie folgt zu verfahren:
7.1 Hat die Finanzbehörde noch nicht mit der Bearbeitung des Antrags begonnen, ist die Ge-bühr auf Null zu ermäßigen. In diesem Fall kann aus Vereinfachungsgründen bereits von der Erteilung eines Gebührenbescheides abgesehen werden.
7.2 Hat die Finanzbehörde bereits mit der Bearbeitung des Antrags begonnen, ist der bis zur Rücknahme des Antrags angefallene Bearbeitungsaufwand angemessen zu berücksichti-gen und die Gebühr anteilig zu ermäßigen.
Das BMF-Schreiben vom 8. Dezember 2006 - IV A 4 - S 0224 - 12/06 - (BStBl 2007 I S. 66) wird aufgehoben.

 

Kosten der Erteilung verbindlicher Auskünfte nach § 89 Abs. 3 – 5 AO i.d.F. des JStG 2007

Durch das Jahressteuergesetz 2007 (JStG 2007 ) wird § 89 AO um eine Gebührenregelung für die Erteilung verbindlicher Auskünfte nach § 89 Abs. 2 AO ergänzt. Nach dem Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt dazu Folgendes:

 

1. Anwendungsregelung

§ 89 Abs. 3 bis 5 AO wird nach Artikel 20 Abs. 1 des JStG 2007 am Tag nach Verkündung des JStG 2007 im Bundesgesetzblatt I in Kraft treten. Eine Gebühr ist erstmals für die Bearbeitung von nach Inkrafttreten der Gebührenregelung bei der zuständigen Finanzbehörde eingegangenen Anträgen zu erheben.

2. Bestimmung des Gegenstandswerts

Maßgebend für die Bestimmung des Gegenstandswerts ist die steuerliche Auswirkung des vom Antragsteller dargelegten Sachverhalts. Bei Dauersachverhalten ist auf die steuerliche Auswirkung im Jahresdurchschnitt abzustellen.

Der Gegenstandswert ist in analoger Anwendung des § 39 Abs. 2 GKG auf 30. Mio. Euro begrenzt.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt I veröffentlicht.

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Ertragsteuerliche Behandlung von Gebühren für verbindliche Auskünfte (§ 12 Nr. 3 EStG )

Erweiterung des Katalogs der steuerlichen Nebenleistungen nach § 3 Abs. 4 AO durch das Jahressteuergesetz 2007 vom 18. Dezember 2006 (BGBl. 2006 I S. 2878)

Durch das Jahressteuergesetz 2007 wurde der Katalog der steuerlichen Nebenleistungen in § 3 Abs. 4 AO um Gebühren für verbindliche Auskünfte (§ 89 Abs. 3 AO ) ergänzt. Die Aufwendungen des Steuerpflichtigen für diese Gebühren können bei entsprechender beruflicher oder betrieblicher Veranlassung dem Grunde nach Werbungskosten oder Betriebsausgaben darstellen.

Nach § 12 Nr. 3 EStG dürfen Steuern vom Einkommen und sonstige Personensteuern sowie die Umsatzsteuer auf dort näher bestimmte Umsätze nicht von den Einkünften oder vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen werden. Nebenleistungen unterliegen ebenfalls dem Abzugsverbot, soweit sie auf nicht abziehbare Steuern entfallen.

Gebühren für verbindliche Auskünfte sind daher als steuerliche Nebenleistungen vom Abzug ausgeschlossen, wenn sich die verbindliche Auskunft auf nicht abziehbare Steuern bezieht (§ 12 Nr. 3 EStG ). Die Gewerbesteuer stellt nur noch bis einschließlich des VZ 2007 eine abziehbare Steuer dar (§ 4 Abs. 5b EStG ).

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Erteilung verbindlicher Auskünfte I. S. des § 89 Abs. 2 AO

Ergänzend zu den Ausführungen im AEAO zu § 89 w eise ich auf Folgendes hin:

 

1. Antragstellung

Als Anträge auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft sind nur diejenigen Schreiben zu werten, die ausdrücklich als solche bezeichnet sind und alle in der Steuerauskunftsverordnung aufgeführten Angaben enthalten. Bei unvollständigen Anträgen – insbesondere in Fällen von erkennbar unvollständiger Sachverhaltsdarstellung – ist dem Antragsteller mit dem Hinweis einer ansonsten erfolgenden Ablehnung der Erteilung der Auskunft Gelegenheit zu geben, fehlende Angaben nachzuholen bzw. zu ergänzen.

2. Besonderes steuerliches Interesse

Ein besonderes steuerliches Interesse für die Erteilung von verbindlichen Auskünften ist nur gegeben

• bei Sachverhalten, die schwierig zu lösende steuerliche Fragen aufwerfen

• bei Fragestellungen, die nicht bereits durch ein im BStBl I veröffentlichtes BMF-Schreiben bzw. durch im BStBl II veröffentlichte BFH-Rechtsprechung geklärt worden sind. Eine Ablehnung der verbindlichen Auskunft ist jedoch nur dann gerechtfertigt, wenn eindeutig erkennbar ist, dass auf den geschilderten Sachverhalt das BMF-Schreiben bzw. das BFH-Urteil angewendet werden kann.

3. Zuständigkeitsfragen und Zeichnung

Zuständig für die Erteilung einer verbindlichen Auskunft ist die für die Festsetzung oder Feststellung zuständige Stelle. In besonders gelagerten Fällen ist der zuständige Hauptsachgebietsleiter zu beteiligen (Abschnitt 2.4 und 4.2 Abs. 2 FAGO). Sind mehrere Stellen eines Finanzamts befasst, ist eine einheitliche Entscheidung herbeizuführen. Da das Finanzamt nicht verpflichtet ist, für die zu erteilende Auskunft Ermittlungen durchzuführen, sind die Außendienste vor Beantwortung der Auskunft nicht mit Sachverhaltsaufklärungen zu beauftragen. Soweit für einen Teil der erbetenen verbindlichen Auskunft ein anderes Finanzamt zuständig ist, ist der Antragsteller an dieses zu verweisen; erforderlichenfalls haben sich die Finanzämter abzusprechen.

Verbindliche Auskünfte stehen unter dem Zeichnungsvorbehalt des Sachgebietsleiters (vgl. Tz. 1.4.1 der Anlage 2 zum Zeichnungsrecht in den Finanzämtern, BayLfSt-Verfügung O 2120.2.1-8/4 St 11 vom 14.02.2011 ). In diesem Zusammenhang wird auf Abschnitt 2.3 Abs. 2 FAGO verwiesen.

4. Beteiligung der Betriebsprüfung

Begehrt ein Steuerpflichtiger, der ständig der Außenprüfung unterliegt, eine verbindliche Auskunft, ist diese nur nach Rücksprache mit der für die Durchführung der Prüfung zuständigen Stelle zu erteilen.

5. Zuständigkeit für die Erteilung verbindlicher Auskünfte in Einbringungsfällen gemäß § 20 UmwStG

Für die Erteilung der verbindlichen Auskünfte in Einbringungsfällen nach § 20 UmwStG ist stets das Körperschaftsteuer-Finanzamt zuständig. Wird ein Betrieb oder Teilbetrieb oder ein Mitunternehmeranteil in eine unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtige Kapitalgesellschaft i. S. des § 1 Abs. 1 Nr. 1 KStG eingebracht und erhält der Einbringende dafür neue Anteile an der Gesellschaft (Sacheinlage), so darf die Kapitalgesellschaft das eingebrachte Betriebsvermögen mit seinem Buchwert oder mit einem höheren Wert ansetzen. Gemäß § 20 Abs. 4 UmwStG gilt der Wert, mit dem die Kapitalgesellschaft das Betriebsvermögen in Ausübung dieses Wahlrechts ansetzt, für den Einbringenden als Veräußerungspreis der eingebrachten Wirtschaftsgüter und als Anschaffungskosten der Gesellschaftsanteile. Daraus folgt, dass zunächst über den Wertansatz bei der aufnehmenden Kapitalgesellschaft zu entscheiden ist und dieser Wert dann auf die Besteuerungsebene des Einbringenden durchschlägt.

Auch wenn für die Prüfung des Wertansatzes bei der Kapitalgesellschaft überwiegend auf Faktoren abzustellen ist, die nur aus der Sicht des Einbringenden beurteilt werden können (z. B. das Erfordernis der Teilbetriebseigenschaft), ändert dieser Umstand nichts an der Primärzuständigkeit des Körperschaftsteuer-Finanzamts für die Erteilung verbindlicher Auskünfte in Einbringungsfällen. Das Finanzamt des Einbringenden sollte aber im Wege der Amtshilfe bei der Erteilung der verbindlichen Auskunft mitwirken.

6. Zuständigkeit für die Erteilung einer verbindlichen Auskunft in Fällen der Betriebsaufspaltung

Im Falle einer Betriebsaufspaltung ist hinsichtlich der Zuständigkeit für die Erteilung einer verbindlichen Auskunft maßgebend, bei welchem Unternehmen sich die unmittelbaren steuerlichen Auswirkungen zeigen. Ggf. hat sich das für das Besitzunternehmen zuständige Finanzamt mit dem für das Betriebsunternehmen zuständigen Finanzamt abzustimmen.

7. Fälle von grundsätzlicher Bedeutung

Anträge auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft sind vorzulegen, wenn der Verdacht auf missbräuchliche Antragstellungen bei mehreren Finanzämtern besteht. Damit in diesen Fällen das Bayerische Staatsministerium der Finanzen und das Bundesministerium der Finanzen zeitnah informiert werden können, sind diese Fälle vor einer Entscheidung durch das Finanzamt zu übersenden.

Eine generelle Vorlage von Fällen, denen in materieller Hinsicht grundsätzliche Bedeutung zukommt, ist nicht erforderlich. Davon unberührt bleibt die Möglichkeit, in rechtlich schwierigen Fällen bzw. in Fällen von erheblicher Bedeutung an das Bayerische Landesamt für Steuern heranzutreten.

8. Fälle betreffend Beschaffungsvorhaben der Bundeswehr oder supranationaler Einrichtungen

Soweit es sich bei dem zugrundeliegenden Sachverhalt um ein Beschaffungsvorhaben der Bundeswehr oder supranationaler Einrichtungen mit einem Auftragsvolumen in Höhe von mindestens 50 Mio. Euro handelt, informieren sich die Finanzbehörden der Länder gegenseitig und das Bundesministerium der Finanzen nachrichtlich vor Erteilung einer verbindlichen Auskunft mit kurzer Einlassungsfrist. So sollen widerstreitende Auskünfte der einzelnen Finanzämter vermieden werden. Solche Fälle sind daher vor Erteilung der verbindlichen Auskunft vorzulegen.

9. Aufzeichnung der erteilten verbindlichen Auskünfte

Ablichtungen von sämtlichen erteilten verbindlichen Auskünften im Sinne des § 89 Abs. 2 AO sind nach Steuernummer geordnet an einer zentralen Stelle im Finanzamt (z.B. beim AO -HSL) zu sammeln.

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Auskunft mit Bindungswirkung nach Treu und Glauben

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt für verbindliche Auskünfte folgendes:

Die Finanzämter können nach Maßgabe der einschlägigen Rechtsprechung (vgl. BFH-Urteile vom 4. August 1961, BStBl III S. 562 , vom 19. März 1981, BStBl II S. 538 , und vom 16. März 1983, BStBl II S. 459 ) auch außerhalb der Regelungen der §§ 204 ff. AO und des § 42e EStG verbindliche Auskünfte über die steuerliche Beurteilung von genau bestimmten Sachverhalten erteilen, wenn daran im Hinblick auf die erheblichen steuerlichen Auswirkungen ein besonderes Interesse besteht.

Der Antrag auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft ist schriftlich bei dem Finanzamt zu stellen, das bei Verwiklichung des Sachverhalts voraussichtlich zuständig sein würde. Er muß folgende Angaben enthalten:

- Die genaue Bezeichnung des Antragstellers (Name, Wohnort, ggf. Steuernummer),

- die Darlegung des besonderen steuerlichen Interesses,

- eine umfassende und in sich abgeschlossene Darstellung eines ernsthaft geplanten Sachverhalts (keine unvollständige, alternativ gestaltete oder auf Annahme beruhende Darstellung, Verweisung auf Anlagen nur als Beleg),

- eine ausführliche Darlegung des Rechtsproblems mit eingehender Begründung des eigenen Rechtsstandpunktes,

- die Formulierung konkreter Rechtsfragen (wobei globale Fragen nach den eingetretenen Rechtsfolgen nicht ausreichen),

- die Erklärung, dass über den zur Beurteilung gestellten Sachverhalt bei keiner anderen Finanzbehörde eine verbindliche Auskunft beantragt wurde, sowie

- die Versicherung, dass alle für die Erteilung der Auskunft und für die Beurteilung erforderlichen Angaben gemacht wurden und der Wahrheit entsprechen.

Das Finanzamt ist nicht verpflichtet, eigens für die zu erteilende Auskunft Ermittlungen durchzuführen.

Bei der Auskunft hat das Finanzamt darauf hinzuweisen, dass die Auskunft

- nach Treu und Glauben Bindungswirkung nur entfaltet, wenn der später verwirklichte Sachverhalt von dem der Auskunft zugrunde gelegten Sachverhalt nicht abweicht,

- außer Kraft tritt, wenn die Rechtsvorschriften, auf denen die Auskunft beruht, geändert werden.

Verbindliche Auskünfte werden nicht erteilt in Angelegenheiten, bei denen die Erzielung eines Steuervorteils im Vordergrund steht (z.B. Prüfung von Steuersparmodellen, Feststellung der Grenzpunkte für einen Gestaltungsmißbrauch oder für das Handeln eines ordentlichen Geschäftsleiters).

Die Befugnis, nach pflichtgemäßem Ermessen auch in anderen Fällen die Erteilung verbindlicher Auskünfte abzulehnen, bleibt unberührt (z.B. wenn zu dem Rechtsproblem eine gesetzliche Regelung, eine höchstrichterliche Entscheidung oder eine Verwaltungsanweisung in absehbarer Zeit zu erwarten ist).

Diese Regelung ergeht zunächst zum Zecke der Erprobung.

Dieses Schreiben wird in der AO -Kartei veröffentlicht.

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Zuständigkeit für die Erteilung einer verbindlichen Auskunft

Nach dem Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt für die Bestimmung der Zuständigkeit für die Erteilung verbindlicher Auskünfte nach § 89 Abs. 2 Satz 2 und 3 AO Folgendes:

1. Allgemeines

[1.1] Nach § 89 Abs. 2 Satz 2 AO ist das Finanzamt für die Erteilung einer verbindlichen Auskunft zuständig, das bei Verwirklichung des dem Antrag zugrunde liegenden Sachverhalts für die Besteuerung örtlich zuständig sein würde. Abweichend hiervon ist allerdings bei Antragstellern, für die im Zeitpunkt der Antragstellung nach §§ 18 bis 21 AO kein Finanzamt zuständig ist, auf dem Gebiet der Steuern, die von den Landesfinanzbehörden im Auftrag des Bundes verwaltet werden, nach § 89 Abs. 2 Satz 3 AO das Bundeszentralamt für Steuern für die Auskunftserteilung zuständig.

[1.2] Eine vom Bundeszentralamt für Steuern nach § 89 Abs. 2 Satz 3 AO erteilte verbindliche Auskunft bindet auch das Finanzamt, das bei Verwirklichung des der Auskunft zugrunde liegenden Sachverhalts zuständig ist.

2. Zuständigkeit des Bundeszentralamts für Steuern nach § 89 Abs. 2 Satz 3 AO

[2.1] Die Sonderregelung des § 89 Abs. 2 Satz 3 AO geht der allgemeinen Regelung in § 89 Abs. 2 Satz 2 AO vor. Sie gilt allerdings nur für Steuern, die von den Landesfinanzbehörden im Auftrag des Bundes verwaltet werden. Für andere von den Finanzämtern verwaltete Steuern sowie für die Gewerbesteuermessbetragsfestsetzung kann das Bundeszentralamt für Steuern auch dann keine verbindliche Auskunft erteilen, wenn im Zeitpunkt der Antragstellung nach §§ 18 bis 21 AO kein Finanzamt für die Besteuerung des Antragstellers zuständig ist.

[2.2] § 89 Abs. 2 Satz 3 AO stellt auf die aktuellen Verhältnisse des Antragstellers im Zeitpunkt der Antragstellung ab, während § 89 Abs. 2 Satz 2 AO auf künftige (geplante) Verhältnisse des Steuerpflichtigen (d.h. der Person, deren künftige Besteuerung Gegenstand der verbindlichen Auskunft ist) abstellt.

[2.3] Antragsteller im Sinne des § 89 Abs. 2 Satz 3 AO ( und zugleich Gebührenschuldner im Sinne des § 89 Abs. 3 bis 5 AO) ist derjenige, in dessen Namen der Antrag gestellt wird. Antragsteller und Steuerpflichtiger müssen nicht identisch sein.

[2.3.1] Antragsteller und Steuerpflichtiger sind in der Regel identisch, wenn der Steuerpflichtige, dessen künftige Besteuerung Gegenstand der verbindlichen Auskunft sein soll, bei Antragstellung bereits existiert. Eine dritte Person hat in diesen Fällen im Regelfall kein eigenes berechtigtes Interesse an einer Auskunftserteilung hinsichtlich der Besteuerung eines anderen, bereits existierenden Steuerpflichtigen.

[2.3.2] Existiert der Steuerpflichtige bei Antragstellung noch nicht, kann bei berechtigtem Interesse auch ein Dritter Antragsteller sein. Berechtigte/r Antragsteller einer verbindlichen Auskunft über die künftige Besteuerung einer noch nicht existierenden Kapitalgesellschaft kann die Person/können die Personen gemeinsam sein, die diese Kapitalgesellschaft gründen und dann (gemeinsam) zu mindestens 50 % an der Gesellschaft beteiligt sein will/wollen. Entsprechendes gilt für Auskunftsanträge einer Vorgründungsgesellschaft. Die einem Dritten wegen seines berechtigten Interesses erteilte verbindliche Auskunft entfaltet gegenüber dem künftigen Steuerpflichtigen auch dann Bindungswirkung, wenn die tatsächlichen Beteiligungsverhältnisse bei Verwirklichung des Sachverhalts von den bei Antragstellung geplanten Beteiligungsverhältnissen abweichen, soweit die Beteiligungsverhältnisse für die steuerrechtliche Beurteilung ohne Bedeutung sind.

[2.4] § 89 Abs. 2 Satz 3 AO ist für jede Steuerart gesondert anzuwenden. Bei einem Antragsteller, für den im Zeitpunkt der Antragstellung ein Finanzamt für eine von den Landesfinanzbehörden im Auftrag des Bundes verwaltete Steuer zuständig ist, ist das Bundeszentralamt für Steuern für die Auskunftserteilung nur hinsichtlich solcher von den Landesfinanzbehörden im Auftrag des Bundes verwalteten Steuern zuständig, für die im Zeitpunkt der Antragstellung noch kein Finanzamt zuständig ist.

[2.5] Beispiel:

Die im Ausland ansässige natürliche Person A unterliegt im Zeitpunkt der Antragstellung im Inland nur der Umsatzsteuer. Für die Umsatzbesteuerung des A ist in diesem Zeitpunkt nach § 21 Abs. 1 Satz 2 AO i.V.m. der UStZustV das Finanzamt U zuständig. A beantragt eine verbindliche Auskunft nach § 89 Abs. 2 Satz 1 AO über Einkommen- und Umsatzsteuer.

• Für die verbindliche Auskunft über Einkommensteuer ist nach § 89 Abs. 2 Satz 3 AO das Bundeszentralamt für Steuern zuständig.

• Für die verbindliche Auskunft über Umsatzsteuer ist nach § 89 Abs. 2 Satz 2 AO das Finanzamt zuständig, das bei Verwirklichung des vorgetragenen Sachverhalts nach § 21 AO (gg f. i.V.m. der UStZustV) für die Umsatzbesteuerung des A örtlich zuständig sein würde.

[2.6] Bei Anwendung des § 89 Abs. 2 Satz 3 AO ko mmt es nicht darauf an, ob der Antragsteller im Inland bereits bei einem Finanzamt geführt wird. Entscheidend ist, ob nach den Verhältnissen zum Zeitpunkt der Antragstellung ein Finanzamt örtlich zuständig ist, d.h. ob vom Antragsteller bereits steuerrelevante Sachverhalte im Inland verwirklicht wurden. Unerheblich ist, ob das örtlich zuständige Finanzamt hiervon bereits Kenntnis hat bzw. ob es bereits ein Besteuerungsverfahren durchgeführt hat.

[2.7] Das Bundeszentralamt für Steuern kann unter den Voraussetzungen des § 89 Abs. 2 Satz 3 AO auch dann eine verbindliche Auskunft erteilen, wenn der Ort, an dem der vorgetragene Sachverhalt im Inland verwirklicht werden soll, noch nicht feststeht.

[2.8] Betrifft eine verbindliche Auskunft mehrere Steuerarten und sind hierfür zum Teil das Bundeszentralamt für Steuern und im Übrigen ein oder mehrere Finanzämter zuständig, sollen sich die beteiligten Finanzbehörden untereinander abstimmen, um widersprüchliche verbindliche Auskünfte zu vermeiden.

3. Zuständigkeit eines Finanzamts nach § 89 Abs. 2 Satz 2 AO

[3.1] Die Zuständigkeitsregelung des § 89 Abs. 2 Satz 2 AO gilt bei den von den Landesfinanzbehörden im Auftrag des Bundes verwalteten Steuern nur, soweit nicht das Bundeszentralamt für Steuern nach § 89 Abs. 2 Satz 3 AO zuständig ist (vgl. Nr. 2). Für andere von den Finanzämtern verwaltete Steuern sowie für die Gewerbesteuermessbetragsfestsetzung richtet sich die Zuständigkeit für die Erteilung einer verbindlichen Auskunft immer nach § 89 Abs. 2 Satz 2 AO .

[3.2] Die Zuständigkeit nach § 89 Abs. 2 Satz 2 AO knüpft an die künftigen steuerlichen Verhältnisse des Steuerpflichtigen bei Verwirklichung des Sachverhaltes an. Das hiernach für die Auskunftserteilung zuständige Finanzamt muss nicht mit dem Finanzamt identisch sein, das zum Zeitpunkt der Antragstellung für die Besteuerung des Steuerpflichtigen zuständig ist. Wird eine verbindliche Auskunft berechtigterweise durch einen Dritten beantragt (vgl. Nr. 2.3.2), ist ebenso unerheblich, welches Finanzamt für seine Besteuerung zuständig ist.

[3.3] Betrifft eine verbindliche Auskunft mehrere Steuerarten und sind hierfür jeweils unterschiedliche Finanzämter nach § 89 Abs. 2 Satz 2 AO zuständig, soll eine Zuständigkeitsvereinbarung nach § 27 AO herbeigeführt werden, wenn die unterschiedliche Zuständigkeit weder für den Steuerpflichtigen noch für die Finanzbehörden zweckmäßig ist. Eine derartige Zuständigkeitsvereinbarung kann auch schon vor Verwirklichung des geplanten Sachverhaltes getroffen werden.

[3.4] Sofern keine Zuständigkeitsvereinbarung nach Nummer 3.3 herbeigeführt werden kann, sollen sich die beteiligten Finanzämter untereinander abstimmen, um widersprüchliche verbindliche Auskünfte zu vermeiden. Vgl. auch Nr. 2.8.

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Leitfaden zur Bearbeitung von Anträgen auf Erteilung verbindlicher Auskünfte

1. Vorbemerkung

Bei der Bearbeitung von Anträgen auf Erteilung verbindlicher Auskünfte ist die Verordnung zur Durchführung von § 89 Abs. 2 der Abgabenordnung (Steuer-Auskunftsverordnung – StAuskV ) sowie der AEAO zu § 89 zu beachten (AO -Kartei, § 89 AO , Allgemeines, Karte 1).

Die verbindliche Auskunft soll es Steuerpflichtigen ermöglichen, steuerliche Konsequenzen bereits vor der Verwirklichung von Gestaltungsmöglichkeiten abzuschätzen. Die Bearbeitung dieser Anträge stellt eine individuelle Leistung der Finanzverwaltung gegenüber dem Antragsteller dar. Dem wurde durch die Einführung der Gebührenpflicht (§ 89 Abs. 3 – 5 AO ) Rechnung getragen. Gleichzeitig sind verbindliche Auskünfte ein Ausdruck einer bürgernahen und serviceorientierten Verwaltung.

Die einer verbindlichen Auskunft zu Grunde liegenden geplanten Sachverhalte sind häufig ebenso kompliziert wie die damit verbundenen Rechtsfragen. Daher besteht auch für die Finanzverwaltung ein erhebliches Interesse daran, frühzeitig über die vorgesehenen Gestaltungen informiert zu werden. In dieser Phase liegen die Unterlagen bereit und alle kompetenten Ansprechpartner stehen unmittelbar zur Verfügung. Die Möglichkeit, die Finanzverwaltung umfassend zu informieren, wird im Zeitpunkt des Antrags auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft wesentlich höher sein als im späteren Veranlagungs- oder Betriebsprüfungsverfahren.

Hierdurch können diese sowieso notwendigen Verwaltungsabläufe optimiert werden. Die Arbeitszeit, die für die Bearbeitung dieser Anträge benötigt wird, erspart vielfach erheblichen Aufwand in späteren Jahren zur Aufdeckung des Sachverhalts und dessen steuerlicher Würdigung. Zudem wird der im Zusammenhang mit einer verbindlichen Auskunft entstehende Aufwand dem Antragsteller gesondert in Rechnung gestellt.

Sollten die vom Antragsteller angenommenen steuerlichen Folgen nach Ansicht der Verwaltung nicht eintreten, kann er gegebenenfalls rechtzeitig darauf reagieren. Es entspricht auch nicht dem einer modernen Verwaltung immanenten Servicegedanken, dem Steuerbürger in einem solchen Fall erst Jahre später im Zuge einer Betriebsprüfung eine gegenteilige Auffassung der Verwaltung zur Kenntnis zu geben.

2. Eingang von Anträgen

2.1 Zuständigkeit

Grundsätzlich ist nur die Finanzbehörde zur Erteilung einer verbindlichen Auskunft befugt, die im Falle der Verwirklichung des fraglichen Sachverhalts örtlich zuständig sein würde (§ 89 Abs. 2 Satz 2 AO) . Bei Antragstellern, für deren Besteuerung im Zeitpunkt der Antragstellung noch kein Finanzamt nach den §§ 18 bis 21 AO zuständig ist, kann nach § 89 Abs. 2 Satz 3 AO nur das Bundeszentralamt für Steuern verbindliche Auskünfte erteilen. Die Auskunft des Bundeszentralamts für Steuern ist auch für das später zuständige Finanzamt verbindlich.

Die Sonderregelung des § 89 Abs. 2 Satz 3 AO geht der allgemeinen Regelung in § 89 Abs. 2 Satz 2 AO vor. Sie ist für jede Steuerart gesondert anzuwenden, gilt allerdings nur für Steuern, die von den Landesfinanzbehörden im Auftrag des Bundes verwaltet werden. Für andere von den Finanzämtern verwaltete Steuern sowie für die Gewerbesteuermessbetragsfestsetzung kann das Bundeszentralamt für Steuern auch dann keine verbindliche Auskunft erteilen, wenn im Zeitpunkt der Antragstellung nach §§ 18 bis 21 AO kein Finanzamt für die Besteuerung des Antragstellers zuständig ist. In diesen Fällen richtet sich die Zuständigkeit immer nach § 89 Abs. 2 Satz 2 AO .

Betrifft eine verbindliche Auskunft mehrere Steuerarten und sind hierfür jeweils unterschiedliche Finanzämter nach § 89 Abs. 2 Satz 2 AO zuständig, soll eine Zuständigkeitsvereinbarung nach § 27 AO herbeigeführt werden, wenn die unterschiedliche Zuständigkeit weder für den Steuerpflichtigen noch für die Finanzbehörden zweckmäßig ist. Eine derartige Zuständigkeitsvereinbarung kann auch schon vor Verwirklichung des geplanten Sachverhalts getroffen werden. Sofern keine Zuständigkeitsvereinbarung herbeigeführt werden kann, sollen sich die beteiligten Finanzämter untereinander abstimmen, um widersprüchliche verbindliche Auskünfte zu vermeiden.

Nähere Einzelheiten zur Bestimmung der Zuständigkeit enthält der AEAO zu § 89 , Nr. 3.3 (AO -Kartei, § 89 AO , Allgemeines, Karte 1).

2.2 Formale Voraussetzungen:

Eingehende Anträge auf verbindliche Auskunft sind zunächst hinsichtlich der formalen Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 StAuskV und des AEAO zu § 89 , Nr. 3.4, zu prüfen.

Das Finanzamt muss in der Lage sein, das vom Steuerpflichtigen bekundete Interesse nachzuvollziehen. Dies setzt u.a. voraus, dass

a) sich das Finanzamt anhand der Steuererklärungen, Gewinnermittlungen usw. ein genaues Bild über die Verhältnisse des Steuerpflichtigen verschaffen kann. Soweit diese Unterlagen für die Erteilung der verbindlichen Auskunft erforderlich sind, aber noch nicht vorliegen, sollten sie angefordert werden;

b) der Antrag genau bestimmte Einzelfragen zu den sich bei Verwirklichung des vorgetragenen Sachverhalts ergebenden steuerlichen Folgen enthält. Der Sachverhalt darf nicht alternativ gestaltet sein. Diese Voraussetzung kann auch nicht in der Weise umgangen werden, dass in zeitlichen Abständen Anträge auf Auskunftserteilung in jeweils abgewandelter Form gestellt werden. Zur Darstellung des Sachverhalts ist es nicht ausreichend, auf beigefügte Vertragsunterlagen, Ablaufpläne und ähnliches zu verweisen;

c) der Steuerpflichtige ausführlich darlegt, wie der Sachverhalt seiner Meinung nach steuerlich zu beurteilen ist (detaillierte Auseinandersetzung mit den gesetzlichen Vorschriften, der Rechtsprechung, der Literatur und etwaigen Verwaltungsanweisungen). Aus der Darlegung sollte der Anlass für den Antrag erkennbar sein und mögliche abweichende rechtliche Beurteilungen sollten aufgezeigt werden.

Eine umfassende und damit letztlich auch verbindliche Beurteilung eines zukünftigen Sachverhalts setzt somit einen Gesamtüberblick über den zu verwirklichenden Sachverhalt und die Beweggründe des Steuerpflichtigen voraus.

Das in § 1 Abs. 1 Nr. 3 StAuskV geforderte „besondere steuerliche Interesse” bezieht sich auf die möglichen finanziellen Folgen des vorgetragenen Einzelfalles. Bei den steuerlichen Auswirkungen darf es sich also nicht lediglich um Bagatellbeträge handeln; ein Mindestbetrag ist jedoch nicht vorgeschrieben.

2.3 Abgrenzung

Im Rahmen einer ersten Sichtung des Schriftstücks ist weiterhin das Augenmerk darauf zu richten, ob unabhängig von der Bezeichnung des Antrags dem Wesen nach ein Antrag auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft vorliegt. Ein solcher Antrag liegt nur vor, wenn er darauf gerichtet ist, vom Finanzamt Auskunft zu einer unklaren Rechtsfrage zu erhalten. Wird hingegen Auskunft zu einer bereits geklärten Rechtsfrage beantragt, kann es sinnvoll sein, den Antragsteller über die allgemeine Rechtslage zu unterrichten und darauf hinzuweisen, dass sein Antrag, auch im Hinblick auf die Gebührenpflicht, nicht als Antrag im Sinne des § 89 Abs. 2 AO gewertet wurde. Diese Vorgehensweise wird insbesondere bei steuerlich nicht beratenen Antragstellern angebracht sein.

Anträge, welche im Kern Probleme der Sachverhaltsermittlung betreffen, sind dem Wesen nach auf den Abschluss einer tatsächlichen Verständigung gerichtet, so dass die Erteilung einer verbindlichen Auskunft ausscheidet.

2.4 Zusammenarbeit

Ob eine Frage überhaupt für die Erteilung einer verbindlichen Auskunft geeignet ist und Unklarheiten bezüglich der formalen Voraussetzungen können gegebenenfalls bereits im Vorfeld der Antragstellung mit dem Antragsteller geklärt werden, wenn dieser bereits zu diesem Zeitpunkt das Gespräch mit der Finanzverwaltung sucht. In diesem Stadium wird es in der Regel leichter sein Veränderungen einvernehmlich abzustimmen. Bevor eine verbindliche Auskunft erteilt werden kann, ist jedoch darauf zu achten, dass ein verbindlicher Antrag vorliegt, der von dem Steuerpflichtigen oder einer vertretungsberechtigten Person unterschrieben ist. Änderungen bzw. Überarbeitungen des Antragstextes sind aber auch nach Antragstellung noch möglich.

Vor der Zurückweisung eines Antrags ist der Antragsteller insbesondere im Hinblick auf die Gebührenpflicht auf die unter den Nummern 2.2 und 2.3 aufgeführten Umstände hinzuweisen und die Überarbeitung und/oder Rücknahme des Antrags anzuregen. Im Falle einer Ablehnung der Antragserteilung aus formalen Gründen ist jedoch von einer „unverbindlichen Rechtsauskunft” abzusehen.

Bei der Bearbeitung von eingehenden Anträgen auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft sind Aspekte der Bürgerorientierung zu berücksichtigen. Der Bearbeiter sollte bestrebt sein, einen Mittelweg zwischen Kooperationsbereitschaft und dem missbräuchlichen Binden von Arbeitsressourcen zu finden. Das Einnehmen einer Blockadehaltung ist ebenso zu vermeiden wie kritikloses Erteilen von verbindlichen Auskünften. Sofern von einzelnen Steuerpflichtigen oder Steuerberatern wiederholt Anträge gestellt werden, die als missbräuchlich einzustufen sind, sollten diese unter Hinweis auf die Missbräuchlichkeit zurückgewiesen werden. Als missbräuchlich sind insbesondere Anträge einzustufen, deren Sinn und Zweck einzig darin zu sehen ist, Prüfungsaufwand, dessen Erbringung dem Steuerpflichtigen selbst zuzumuten ist, auf das Finanzamt zu verlagern.

3. Bearbeitung der Anträge

3.1 Bearbeitung innerhalb des Finanzamts

Zuständig für die Erteilung einer verbindlichen Auskunft ist die für die Festsetzung oder Feststellung zuständige Stelle (VTB). In Fällen von besonderer Bedeutung ist regelmäßig der zuständige Hauptsachgebietsleiter hinzuzuziehen. Bei komplizierten Gestaltungen, die einen besonderen Prüfungsaufwand erfordern, sollte dieser Hauptsachgebietsleiter vorhandenen Sachverstand im Amtsbereich mobilisieren und ggf. andere Sachbearbeiter, die mit entsprechenden Gestaltungen bereits konfrontiert waren, konsultieren. Insbesondere bei Bilanzierungsfragen bietet es sich an, auch die Betriebsprüfungsstelle des Amtes einzuschalten und ihr über die jeweiligen Sachgebietsleiter Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Begehrt ein Steuerpflichtiger, der ständig der Außenprüfung unterliegt, eine verbindliche Auskunft oder findet zur Zeit der Auskunftserteilung eine Betriebsprüfung statt, ist die für die Durchführung der Prüfung zuständige Stelle an der Entscheidung zu beteiligen. Gleichermaßen ist in Fällen mit Auslandsbezug und/oder grenzüberschreitenden Gestaltungen regelmäßig der Außensteuer-Hauptsachgebietsleiter zu konsultieren (Teambildung).

Soweit mit der Bearbeitung eines Antrags mehrere Stellen eines Finanzamts befasst sind, ist eine einheitliche Entscheidung herbeizuführen. Da das Finanzamt nicht verpflichtet ist, für die zu erteilende Auskunft Ermittlungen durchzuführen, sind die Außendienste vor Beantwortung der Auskunft nicht mit Sachverhaltsaufklärungen zu beauftragen. Soweit für einen Teil der erbetenen verbindlichen Auskunft ein anderes Finanzamt zuständig ist, ist der Antragsteller an dieses zu verweisen; erforderlichenfalls haben sich die Finanzämter abzusprechen.

Daher empfiehlt sich insbesondere bei Fällen komplizierterer Gestaltungen, in jedem Fall aber bei den gem. Nummer 3.3 dem Bundesministerium der Finanzen vorzulegenden Fällen von grundsätzlicher Bedeutung, bereits während der laufenden Bearbeitung eine enge Abstimmung mit der Oberfinanzdirektion.

3.2 Beteiligung des Bundesministeriums der Finanzen bei Fällen grundsätzlicher Bedeutung

Im Interesse einer einheitlichen Rechtsauslegung haben die obersten Finanzbehörden der Länder das Bundesministerium der Finanzen über Fälle von grundsätzlicher Bedeutung zu informieren.

Fälle von grundsätzlicher Bedeutung, in denen eine verbindliche Auskunft beantragt wird, sind daher der Oberfinanzdirektion frühzeitig zur Weiterleitung mitzuteilen. Auf die in diesen Fällen gebotene enge Abstimmung mit der Oberfinanzdirektion auch während der laufenden Bearbeitung wird hingewiesen.

Besteht der Verdacht, dass der vorgetragene Sachverhalt in erster Linie der Erzielung eines Steuervorteils dient oder dass ein Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten (§ 42 AO) vorliegt, sind entsprechende Informationen von den Finanzämtern über die Oberfinanzdirektion an das Hessische Ministerium der Finanzen zu senden. Eine Weiterleitung dieser Information an das Bundesministerium der Finanzen soll dazu beitragen, ein Ausspielen der Länder gegeneinander möglichst zu verhindern.

3.3 Beteiligung anderer Behörden

Soweit es sich bei dem zugrunde liegenden Sachverhalt um ein Beschaffungsvorhaben der Bundeswehr oder supranationaler Einrichtungen mit einem Auftragsvolumen in Höhe von mindestens 50 Mio. Euro handelt, informieren sich die Finanzbehörden der Länder gegenseitig und das Bundesministerium der Finanzen nachrichtlich vor Erteilung einer verbindlichen Auskunft mit kurzer Einlassungsfrist, um widerstreitende Auskünfte der Finanzämter zu vermeiden. Die OFD bittet daher, auch solche Fälle vor Erteilung der verbindlichen Auskunft der Oberfinanzdirektion zur Weiterleitung mitzuteilen.

3.4 Kommunikation und Kooperation mit Antragstellern und deren Steuerberatern

Generell empfiehlt es sich, eingegangene Anträge in enger Kooperation mit den Antragstellern zu bearbeiten. Falls erforderlich bzw. geboten sollte den Antragstellern durch entsprechende Hinweise Gelegenheit gegeben werden, notwendige Korrekturen bzw. Ergänzungen vorzunehmen. Dies gilt insbesondere bei zu allgemein bzw. zu pauschal formulierten Anträgen, bei denen durch Nachfrage des Bearbeiters die gebotenen und für eine Bearbeitung notwendigen Konkretisierungen angefordert werden sollen. Gerade bei komplizierteren Gestaltungen können z.B. in dieser Kommunikation gemeinsam Wege zur Erteilung der Auskunft gefunden oder aber auch „abwegige” Gestaltungen frühzeitig identifiziert werden.

Bei der Oberfinanzdirektion steht ein Ansprechpartner für Anfragen und Anträge zur Verfügung, der Interessenten und Antragstellern erste grundsätzliche Hinweise zum Verfahren geben und auch den Kontakt zu der für die Bearbeitung zuständigen Stelle herstellen soll (Lotsenfunktion). Die Internetauftritte des HMdF, der OFD und der Finanzämter wurden entsprechend angepasst, so dass die Antragsteller auch auf diesem Weg mit dem zentralen Ansprechpartner in Kontakt treten können.

3.5 Zeichnungsrecht

Wird der Antrag auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft aus formalen Gründen abgelehnt, unterzeichnet der Sachgebietsleiter die Mitteilung an den Steuerpflichtigen (vgl. Tz. 2.2.2.16 ZRV FÄ). Wird eine das Finanzamt bindende Auskunft erteilt (unabhängig davon, ob der Rechtsauffassung des Steuerpflichtigen gefolgt wird), ist die abschließende Zeichnung dem Vorsteher vorbehalten (vgl. Tz. 2.1.9 ZRV FÄ).

4. Erteilung der Auskünfte

4.1 Formfragen

Die Erteilung einer verbindlichen Auskunft hat schriftlich zu erfolgen. Hat die Finanzbehörde eine Auskunft nur mündlich erteilt, ist grundsätzlich davon auszugehen, dass keine bindende (verbindliche) Auskunft, sondern nur eine unverbindliche Meinungsäußerung erstrebt und gegeben worden ist.

Die verbindliche Auskunft muss u.a. enthalten:

a) den ihr zugrunde gelegten Sachverhalt; dabei kann auf den im Antrag gestellten Sachverhalt Bezug genommen werden,

b) die Entscheidung über den Antrag und die dafür maßgeblichen Gründe; dabei kann auf die im Antrag dargelegten Gründe Bezug genommen werden,

c) eine Angabe darüber, für welche Steuern und für welchen Zeitraum die verbindliche Auskunft gilt.

Lässt sich eine bestimmte Geltungsdauer der verbindlichen Auskunft nicht bestimmen, so ist lediglich der Zeitpunkt zu bestimmen, ab dem die verbindliche Auskunft Wirkung entfalten soll (siehe auch AEAO zu § 89 , Nr. 3.5; AO -Kartei, § 89 AO , Allgemeines, Karte 1).

4.2 Hinweise bei der Auskunftserteilung

Bei Erteilen der Auskunft hat die Finanzbehörde darauf hinzuweisen, dass

a) eine Bindung in künftigen Besteuerungsverfahren an die erteilte Auskunft nur dann besteht, wenn der später verwirklichte Sachverhalt von dem der Auskunft zugrunde gelegten Sachverhalt nicht oder nur unwesentlich abweicht,

b) die Finanzbehörde bis zu dem Zeitpunkt an die verbindliche Auskunft gebunden ist, in dem die Rechtsvorschriften, auf denen die Auskunft beruht, aufgehoben oder geändert werden,

c) die Finanzbehörde Schreibfehler, Rechenfehler oder ähnliche offenbare Unrichtigkeiten, die ihr unterlaufen sind, jederzeit berichtigen kann,

d) eine rechtswidrige Auskunft jederzeit für die Zukunft widerrufen werden kann (§ 2 Abs. 3 StAuskV) ,

e) die Auskunft mit Wirkung für die Vergangenheit dann zurück genommen werden kann, wenn

• sie von einer sachlich unzuständigen Behörde erlassen worden ist,

• sie durch unlautere Mittel wie arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt worden ist,

• ihre Rechtswidrigkeit dem Steuerpflichtigen bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht bekannt war.

Da es sich bei einer erteilten verbindlichen Auskunft um einen Verwaltungsakt handelt, ist der Auskunft eine Rechtsbehelfsbelehrung beizufügen (vgl. Nr. 6.1).

Wird die beantragte verbindliche Auskunft abweichend von der Rechtsauffassung des Antragstellers erteilt, so ist diese Rechtsauffassung im Hinblick auf die auch in diesem Fall eintretende Bindungswirkung ebenfalls zu begründen. Hierbei kann auf den Antrag oder vorherige Schreiben Bezug genommen werden. Wurde die Verwaltungsmeinung zuvor dem Steuerpflichtigen noch nicht schriftlich mitgeteilt, so ist der verbindlichen Auskunft eine für den Steuerpflichtigen nachvollziehbare Begründung der Abweichung anzufügen. Für die Erteilung verbindlicher Auskünfte steht die Word-Vorlage „Verbindliche Auskunft” (13 0540 0) zur Verfügung.

5. Ablehnung aus formalen Gründen

Sind die formalen Voraussetzung für eine Auskunftserteilung auch nach entsprechenden Hinweisen des Finanzamts nicht erfüllt (vgl. Nummer 2.4), ist die Erteilung der verbindlichen Auskunft abzulehnen. Die Ablehnung ist zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen (vgl. Nr. 6.2). Auch hierfür kann die genannte Word-Vorlage verwendet werden.

6. Rechtsbehelfsmöglichkeiten

6.1 Erteilung einer verbindlichen Auskunft

Mit dem durch Artikel 18 Nr. 1 des Föderalismusreform-Begleitgesetzes vom 5.9.2006 (BGBl 2006 I S. 2098) eingefügten § 89 Abs. 2 AO wurde die Befugnis der Finanzämter, im Einzelfall verbindliche Auskünfte zu erteilen, ausdrücklich gesetzlich geregelt. Die Bindungswirkung ergibt sich nunmehr aus § 89 Abs. 2 AO , so dass die Erteilung einer verbindlichen Auskunft seitdem einen Verwaltungsakt darstellt. Unabhängig davon, ob der Rechtsauffassung des Antragstellers gefolgt werden kann, oder eine verbindliche Auskunft mit abweichenden Inhalt erteilt wird (vgl. Nr. 4.2), kann der Antragsteller die verbindliche Auskunft mit dem Einspruch (§ 347 AO) anfechten bzw. im Anschluss an eine Einspruchsentscheidung Klage vor dem Finanzgericht erheben.

Hält der Steuerpflichtige die ihm erteilte verbindliche Auskunft für rechtswidrig, ist die Anfechtungsklage (§ 40 Abs. 1 erste Alternative FGO ) die statthafte Klageart. Zwar kann das Finanzgericht den Inhalt der verbindlichen Auskunft in vollem Umfang überprüfen, allerdings hat der Kläger nur die Möglichkeit die Aufhebung der erteilten Auskunft zu erreichen (§ 100 Abs. 1 FGO) . Eine Änderungsbefugnis des Finanzgerichts besteht nämlich nur bei Verwaltungsakten, mit denen ein Geldbetrag festgesetzt wird (§ 100 Abs. 2 FGO) . Das Finanzamt ist aber bei der erneuten Entscheidung über die verbindliche Auskunft an die rechtliche Beurteilung des Finanzgerichts gebunden (§ 100 Abs. 1 zweiter Halbsatz FGO ).

6.2 Ablehnung des Antrags auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft

Wird der Antrag auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft abgelehnt, weil die formalen Voraussetzungen nicht erfüllt sind oder weil die Auskunft aus anderen Gründen nicht erteilt werden kann (z.B. wegen einer zu erwartenden gesetzlichen Regelung, höchstrichterlichen Entscheidung oder Verwaltungsanweisung), so stellt diese Ablehnung einen Verwaltungsakt dar. Sie enthält die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtete Regelung, dass der Steuerpflichtige keinen Anspruch auf verbindliche Auskunft hat. Gegen die Ablehnung ist der Einspruch gegeben. Mit dem Rechtsbehelf kann der Steuerpflichtige lediglich geltend machen, dass die Erteilung der Auskunft in ermessensfehlerhafter Weise abgelehnt worden ist.

Statthafte Klageart gegen eine ablehnende Einspruchsentscheidung ist die Verpflichtungsklage (§ 40 Abs. 1 zweite Alternative FGO ). Das Finanzgericht kann nur überprüfen, ob das Finanzamt im Rahmen seiner Ermessensentscheidung den Antrag abzulehnen die gesetzlichen Grenzen des Ermessens nicht beachtet, oder sein Ermessen fehlerhaft ausgeübt hat (§ 102 Satz 1 FGO) .

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§ 89 Beratung, Auskunft

(1) Die Finanzbehörde soll die Abgabe von Erklärungen, die Stellung von Anträgen oder die Berichtigung von Erklärungen oder Anträgen anregen, wenn diese offensichtlich nur versehentlich oder aus Unkenntnis unterblieben oder unrichtig abgegeben oder gestellt worden sind. Sie erteilt, soweit erforderlich, Auskunft über die den Beteiligten im Verwaltungsverfahren zustehenden Rechte und die ihnen obliegenden Pflichten.

(2) Die Finanzämter und das Bundeszentralamt für Steuern können auf Antrag verbindliche Auskünfte über die steuerliche Beurteilung von genau bestimmten, noch nicht verwirklichten Sachverhalten erteilen, wenn daran im Hinblick auf die erheblichen steuerlichen Auswirkungen ein besonderes Interesse besteht. Zuständig für die Erteilung einer verbindlichen Auskunft ist die Finanzbehörde, die bei Verwirklichung des dem Antrag zugrunde liegenden Sachverhalts örtlich zuständig sein würde. Bei Antragstellern, für die im Zeitpunkt der Antragstellung nach den §§ 18 bis 21 keine Finanzbehörde zuständig ist, ist auf dem Gebiet der Steuern, die von den Landesfinanzbehörden im Auftrag des Bundes verwaltet werden, abweichend von Satz 2 das Bundeszentralamt für Steuern zuständig; in diesem Fall bindet die verbindliche Auskunft auch die Finanzbehörde, die bei der Verwirklichung des der Auskunft zugrunde liegenden Sachverhalts zuständig ist. Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung nähere Bestimmungen zu Form, Inhalt und Voraussetzungen des Antrages auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft und zur Reichweite der Bindungswirkung zu treffen. Die Rechtsverordnung bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates, soweit sie die Versicherungsteuer betrifft.

(3) Für die Bearbeitung eines Antrags auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft nach Absatz 2 wird eine Gebühr erhoben. Die Gebühr ist vom Antragsteller innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe ihrer Festsetzung zu entrichten. Die Finanzbehörde kann die Entscheidung über den Antrag bis zur Entrichtung der Gebühr zurückstellen.

(4) Die Gebühr wird nach dem Wert berechnet, den die verbindliche Auskunft für den Antragsteller hat (Gegenstandswert). Der Antragsteller soll den Gegenstandswert und die für seine Bestimmung erheblichen Umstände in seinem Antrag auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft darlegen. Die Finanzbehörde soll der Gebührenfestsetzung den vom Antragsteller erklärten Gegenstandswert zugrunde legen, soweit dies nicht zu einem offensichtlich unzutreffenden Ergebnis führt.

(5) Die Gebühr wird in entsprechender Anwendung des § 34 des Gerichtskostengesetzes mit einem Gebührensatz von 1,0 erhoben. § 39 Absatz 2 des Gerichtskostengesetzes ist entsprechend anzuwenden. Beträgt der Gegenstandswert weniger als 10 000 Euro, wird keine Gebühr erhoben.

(6) Ist ein Gegenstandswert nicht bestimmbar und kann er auch nicht durch Schätzung bestimmt werden, ist eine Zeitgebühr zu berechnen; sie beträgt 50 Euro je angefangene halbe Stunde Bearbeitungszeit. Beträgt die Bearbeitungszeit weniger als zwei Stunden, wird keine Gebühr erhoben.

(7) Auf die Gebühr kann ganz oder teilweise verzichtet werden, wenn ihre Erhebung nach Lage des einzelnen Falls unbillig wäre. Die Gebühr kann insbesondere ermäßigt werden, wenn ein Antrag auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft vor Bekanntgabe der Entscheidung der Finanzbehörde zurückgenommen wird.

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