Arbeitgeberdarlehen 2026

Gewährt der Arbeitgeber ein Darlehen zu einem günstigeren als dem marktüblichen Zinssatz, ist die Zinsersparnis als geldwerter Vorteil lohnsteuer- und sozialversicherungspflichtig. Dieser Rechner ermittelt die Höhe nach der 96 %-Vereinfachungsregelung der Finanzverwaltung.

Angaben
€
am Ende des Lohnzahlungszeitraums
%
tatsächlich vom Arbeitnehmer gezahlt
%
Bundesbank, bei Vertragsabschluss
Die vorbelegten Zinssätze sind Beispielwerte (ungefähre Größenordnung für Wohnungsbaukredite bzw. ein vergünstigtes Arbeitgeberdarlehen, Stand 2026). Maßgeblich ist der von der Deutschen Bundesbank bei Vertragsabschluss zuletzt veröffentlichte Effektivzinssatz für ein vergleichbares Darlehen (MFI-Zinsstatistik) – bitte den exakten Wert für Ihren Fall in der Bundesbank-Zinsstatistik nachschlagen.
Ergebnis
Geldwerter Vorteil pro Jahr
– €
Geldwerter Vorteil pro Monat
– €
Erläuterungen zum Arbeitgeberdarlehen
96 %-Vereinfachungsregelung

Nach dem BMF-Schreiben vom 19. 5. 2015 (IV C 5 - S 2334/07/0009) darf der geldwerte Vorteil vereinfacht ermittelt werden: Vom bei Vertragsabschluss veröffentlichten Bundesbank-Effektivzinssatz für ein vergleichbares Darlehen wird ein pauschaler Abschlag von 4 % vorgenommen; die Differenz zum vertraglich vereinbarten Zinssatz ergibt den steuerpflichtigen Zinsvorteil in Prozent. Alternativ kann der tatsächliche marktübliche Zins im Einzelfall nachgewiesen werden (z. B. Vergleichsangebot einer Bank).

Freigrenzen
  • 2.600 € Bagatellgrenze: Beträgt die am Ende des Lohnzahlungszeitraums noch nicht getilgte Darlehenssumme insgesamt nicht mehr als 2.600 €, ist ein Zinsvorteil generell nicht zu bewerten (R 8.1 Abs. 2 Satz 3 LStR).
  • 50 € Sachbezugsfreigrenze: Übersteigt der monatliche geldwerte Vorteil (zusammen mit anderen Sachbezügen) 50 € nicht, bleibt er nach § 8 Abs. 2 Satz 11 EStG steuerfrei. Diese Grenze wurde zum 1. 1. 2022 von zuvor 44 € auf 50 € angehoben.
Sozialversicherung

Ist der geldwerte Vorteil lohnsteuerpflichtig, unterliegt er grundsätzlich auch der Beitragspflicht in der Sozialversicherung (§ 1 SvEV), sofern kein Beitragsbemessungsgrenzen-bedingter Ausschluss greift.

Unverbindlicher Näherungswert, ersetzt keine individuelle steuerliche Beratung.