Gewährt der Arbeitgeber ein Darlehen zu einem günstigeren als dem marktüblichen Zinssatz, ist die Zinsersparnis als geldwerter Vorteil lohnsteuer- und sozialversicherungspflichtig. Dieser Rechner ermittelt die Höhe nach der 96 %-Vereinfachungsregelung der Finanzverwaltung.
Ergebnis
Erläuterungen zum Arbeitgeberdarlehen
96 %-Vereinfachungsregelung
Nach dem BMF-Schreiben vom 19. 5. 2015 (IV C 5 - S 2334/07/0009) darf der geldwerte Vorteil vereinfacht ermittelt werden: Vom bei Vertragsabschluss veröffentlichten Bundesbank-Effektivzinssatz für ein vergleichbares Darlehen wird ein pauschaler Abschlag von 4 % vorgenommen; die Differenz zum vertraglich vereinbarten Zinssatz ergibt den steuerpflichtigen Zinsvorteil in Prozent. Alternativ kann der tatsächliche marktübliche Zins im Einzelfall nachgewiesen werden (z. B. Vergleichsangebot einer Bank).
Freigrenzen
- 2.600 € Bagatellgrenze: Beträgt die am Ende des Lohnzahlungszeitraums noch nicht getilgte Darlehenssumme insgesamt nicht mehr als 2.600 €, ist ein Zinsvorteil generell nicht zu bewerten (R 8.1 Abs. 2 Satz 3 LStR).
- 50 € Sachbezugsfreigrenze: Übersteigt der monatliche geldwerte Vorteil (zusammen mit anderen Sachbezügen) 50 € nicht, bleibt er nach § 8 Abs. 2 Satz 11 EStG steuerfrei. Diese Grenze wurde zum 1. 1. 2022 von zuvor 44 € auf 50 € angehoben.
Sozialversicherung
Ist der geldwerte Vorteil lohnsteuerpflichtig, unterliegt er grundsätzlich auch der Beitragspflicht in der Sozialversicherung (§ 1 SvEV), sofern kein Beitragsbemessungsgrenzen-bedingter Ausschluss greift.
Unverbindlicher Näherungswert, ersetzt keine individuelle steuerliche Beratung.