Geschäftlich veranlasste Bewirtungskosten sind nur zu 70 % als Betriebsausgabe abziehbar (§ 4 Abs. 5 Nr. 2 EStG), die enthaltene Vorsteuer bleibt dagegen zu 100 % abziehbar. Dieser Rechner ermittelt die abziehbaren Beträge, die Steuerersparnis und die tatsächlichen Kosten der Bewirtung nach Steuern.
Ergebnis
| Bewirtungskosten (brutto) | – € |
| Vorsteuer (– %) | – € |
| Nettobetrag | – € |
| nicht abziehbar (30 %) | – € |
| abziehbar (– %) | – € |
| Steuersatz | – % |
| Steuerersparnis (auf den abziehbaren Anteil) | – € |
| Gesamt-Steuerersparnis | – € |
| Kosten Bewirtung nach Steuern | – € |
Kontierungsvorschlag
| 4650 Bewirtungskosten | – |
| 4654 Nicht abzugsf. Bewirtungskosten | – |
| 1576 Abziehbare Vorsteuer | – |
| an 1200 Bank | – |
| 6640 Bewirtungskosten | – |
| 6644 Nicht abzugsf. Bewirtungskosten | – |
| 1406 Abziehbare Vorsteuer | – |
| an 1800 Bank | – |
Erläuterungen zu Bewirtungskosten
Bei geschäftlich veranlassten Bewirtungen (z. B. mit Geschäftspartnern) sind von den angemessenen Aufwendungen 70 % als Betriebsausgabe abziehbar, 30 % gelten steuerlich als nicht abziehbar. Die in der Rechnung enthaltene Vorsteuer bleibt davon unberührt und ist bei vorsteuerabzugsberechtigten Unternehmen zu 100 % abziehbar.
Formale Voraussetzungen
- maschinell erstellte, elektronisch aufgezeichnete Rechnung der Gaststätte (verpflichtend seit 1.1.2023)
- schriftliche Angaben zu Anlass und Teilnehmern der Bewirtung (§ 4 Abs. 5 Nr. 2 Satz 2 EStG)
- Rechnungsangaben müssen den Anforderungen des § 14 UStG entsprechen
Rechengrößen 2026
- Abziehbarer Anteil: 70 % (unverändert seit vielen Jahren)
- Umsatzsteuersätze: 19 % (Regelsatz) bzw. 7 % (ermäßigt, z. B. Speisen zum Mitnehmen)
Dieser Rechner liefert einen unverbindlichen Näherungswert und geht von einer angemessenen, ordnungsgemäß nachgewiesenen geschäftlichen Bewirtung aus. Er ersetzt keine Steuerberatung und erfolgt ohne Gewähr.