Bewirtungskosten Rechner 2026

Geschäftlich veranlasste Bewirtungskosten sind nur zu 70 % als Betriebsausgabe abziehbar (§ 4 Abs. 5 Nr. 2 EStG), die enthaltene Vorsteuer bleibt dagegen zu 100 % abziehbar. Dieser Rechner ermittelt die abziehbaren Beträge, die Steuerersparnis und die tatsächlichen Kosten der Bewirtung nach Steuern.

Angaben
%
z. B. mit dem Einkommensteuerrechner ermitteln
Ergebnis
Kosten der Bewirtung nach Steuern
 €
entspricht  % des Rechnungsbetrags

Bewirtungskosten (brutto) €
Vorsteuer ( %) €
Nettobetrag €
 
nicht abziehbar (30 %) €
abziehbar ( %) €
 
Steuersatz %
Steuerersparnis (auf den abziehbaren Anteil) €
Gesamt-Steuerersparnis €
Kosten Bewirtung nach Steuern €
Kontierungsvorschlag
SKR 03
4650 Bewirtungskosten
4654 Nicht abzugsf. Bewirtungskosten
1576 Abziehbare Vorsteuer
an 1200 Bank
SKR 04
6640 Bewirtungskosten
6644 Nicht abzugsf. Bewirtungskosten
1406 Abziehbare Vorsteuer
an 1800 Bank
Erläuterungen zu Bewirtungskosten

Bei geschäftlich veranlassten Bewirtungen (z. B. mit Geschäftspartnern) sind von den angemessenen Aufwendungen 70 % als Betriebsausgabe abziehbar, 30 % gelten steuerlich als nicht abziehbar. Die in der Rechnung enthaltene Vorsteuer bleibt davon unberührt und ist bei vorsteuerabzugsberechtigten Unternehmen zu 100 % abziehbar.

Formale Voraussetzungen
  • maschinell erstellte, elektronisch aufgezeichnete Rechnung der Gaststätte (verpflichtend seit 1.1.2023)
  • schriftliche Angaben zu Anlass und Teilnehmern der Bewirtung (§ 4 Abs. 5 Nr. 2 Satz 2 EStG)
  • Rechnungsangaben müssen den Anforderungen des § 14 UStG entsprechen
Rechengrößen 2026
  • Abziehbarer Anteil: 70 % (unverändert seit vielen Jahren)
  • Umsatzsteuersätze: 19 % (Regelsatz) bzw. 7 % (ermäßigt, z. B. Speisen zum Mitnehmen)

Dieser Rechner liefert einen unverbindlichen Näherungswert und geht von einer angemessenen, ordnungsgemäß nachgewiesenen geschäftlichen Bewirtung aus. Er ersetzt keine Steuerberatung und erfolgt ohne Gewähr.