Mit diesem Rechner berechnen Sie schnell die Gebühr für eine verbindliche Auskunft des Finanzamts nach § 89 Abs. 3–5 AO. Die Gebühr richtet sich nach dem Gegenstandswert (der steuerlichen Auswirkung der Auskunft für Sie) und wird „in entsprechender Anwendung des § 34 Gerichtskostengesetz“ ermittelt.
Ergebnis
Erläuterungen zur Gebühr für eine verbindliche Auskunft
Eine verbindliche Auskunft nach § 89 Abs. 2 AO gibt Ihnen vorab Rechts- und Planungssicherheit darüber, wie das Finanzamt einen noch nicht verwirklichten Sachverhalt steuerlich beurteilen wird. Für die Bearbeitung des Antrags wird eine Gebühr erhoben – unabhängig davon, ob die beantragte Auskunft erteilt, abgelehnt oder der Antrag zurückgenommen wird.
Wie wird der Gegenstandswert ermittelt?
Maßgebend ist die steuerliche Auswirkung des dargelegten Sachverhalts: der Steuerbetrag bei der vom Antragsteller vorgetragenen Rechtsauffassung wird dem Steuerbetrag gegenübergestellt, der bei einer entgegengesetzten Rechtsauffassung der Finanzbehörde entstünde. Bei Dauersachverhalten ist der Jahresdurchschnitt maßgeblich.
Bagatellgrenze & Höchstgrenze
- Liegt der Gegenstandswert unter 10.000 €, fällt keine Gebühr an (§ 89 Abs. 5 Satz 2 AO).
- Der Gegenstandswert ist analog § 39 Abs. 2 GKG auf 30 Mio. € begrenzt – die Höchstgebühr beträgt damit 128.038 €.
- Kann der Gegenstandswert nicht beziffert oder geschätzt werden, wird stattdessen eine Zeitgebühr von 50 € je angefangene halbe Stunde, mindestens 100 €, erhoben (§ 89 Abs. 4 Satz 4 AO) – diese ist mit diesem Rechner nicht abgebildet.
Datenbasis
- Gebührentabelle: Anlage 2 zu § 34 Abs. 1 Satz 3 GKG, in der seit 1. 6. 2025 geltenden Fassung (Kosten- und Betreuervergütungsrechtsänderungsgesetz 2025)
- Oberhalb von 500.000 € erhöht sich die Gebühr je angefangene weitere 50.000 € um 210 €
Dieser Rechner liefert einen unverbindlichen Näherungswert und erfolgt ohne Gewähr. Die endgültige Gebührenfestsetzung erfolgt durch das zuständige Finanzamt per Bescheid.