Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung 2026

Mit unserem kostenlosen Rechner ermitteln Sie näherungsweise Ihre monatliche Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (4. Kapitel SGB XII) – auf Basis der aktuellen Regelbedarfsstufen 2026. Diese Leistung richtet sich an Menschen, die die Regelaltersgrenze erreicht haben oder dauerhaft voll erwerbsgemindert sind und ist von der Bürgergeld-Grundsicherung für erwerbsfähige Arbeitsuchende (SGB II) zu unterscheiden.

Angaben
Anzurechnendes Einkommen
Von der Summe aller Einkünfte wird einmalig eine Versicherungspauschale von 30 € abgezogen, der Rest wird in voller Höhe angerechnet.
Ergebnis
Monatliche Leistung (Näherungswert)
 €

Regelbedarf €
+ Mehrbedarf (Behinderung) €
+ Kosten der Unterkunft €
= Summe Bedarf €
Einkünfte gesamt €
− Versicherungspauschale €
− Anzurechnendes Einkommen €
= Monatliche Leistung €
Erläuterungen zur Grundsicherung im Alter

Die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (4. Kapitel SGB XII, §§ 41 ff.) sichert das Existenzminimum von Personen, die die Regelaltersgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung erreicht haben oder dauerhaft voll erwerbsgemindert sind und deren Einkommen und Vermögen dafür nicht ausreicht. Sie wird – anders als das Bürgergeld für erwerbsfähige Arbeitsuchende – beim Sozialamt beantragt.

Regelbedarfsstufen 2026
  • Regelbedarfsstufe I (Alleinstehende): 563 €
  • Regelbedarfsstufe II (Partner/-in, je Person): 506 €
Mehrbedarf wegen Behinderung

Personen mit Schwerbehindertenausweis und Merkzeichen „G“ (erheblich gehbehindert) erhalten einen Mehrbedarf von 17 % des maßgebenden Regelsatzes (§ 30 Abs. 1 SGB XII).

Einkommensanrechnung

Renten und sonstige Einkünfte werden – anders als beim Bürgergeld – grundsätzlich ohne prozentuale Freibetragsstaffel angerechnet, da Empfänger der Grundsicherung im Alter in der Regel nicht (mehr) erwerbstätig sind. Abzugsfähig ist lediglich eine pauschale Versicherungspauschale von 30 € (§ 82 Abs. 2 Nr. 3 SGB XII). Hat eine Person Erwerbseinkommen (z. B. bei einer Teil-Erwerbsminderung), gilt ein eigener Freibetrag nach § 82 Abs. 3 SGB XII, der von diesem Rechner nicht abgebildet wird.

Dieser Rechner liefert einen unverbindlichen Näherungswert und berücksichtigt keine Angemessenheitsprüfung der Unterkunftskosten, kein Vermögen und keine Sonderfälle (z. B. Erwerbseinkommen, Kinder, Blindheit). Er ersetzt keine Beratung durch das Sozialamt oder eine Rechtsberatung und erfolgt ohne Gewähr.