Lohnsteuertabelle 2026

Aus der Lohnsteuertabelle 2026 können Sie ablesen, wie viel Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer der Arbeitgeber vom Lohn eines Arbeitnehmers einzubehalten und an das Finanzamt abzuführen hat – berechnet nach dem amtlichen Programmablaufplan (PAP) des BMF zur Erstellung der Lohnsteuertabellen 2026. Lesen Sie entweder einen Einzelwert ab oder erzeugen Sie eine komplette Tabelle für einen Lohnbereich.

1 · Rahmendaten
durchschnittlich 2,90 % für 2026
2 · Einzelwert ablesen
Tabellenstufe
SteuerklasseIIIIIIIVVVI
Lohnsteuer
Solidaritätszuschlag
Kirchensteuer 8 %
Kirchensteuer 9 %
Die Lohnsteuer ist unabhängig von der Zahl der Kinderfreibeträge, da diese nur die Bemessungsgrundlage für Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer mindern (Kindergeld gleicht die Entlastung beim laufenden Lohnsteuerabzug aus).
3 · Komplette Tabelle erzeugen
Angaben jeweils im gewählten Lohnzahlungszeitraum. Die Tabelle ist auf 800 Lohnstufen je Anfrage begrenzt.
Lohnsteuertabelle 2026
LohnstufeIIIIIIIVVVI
Lohnsteuer je Lohnstufe und Steuerklasse, in Euro.
Erläuterungen zur Lohnsteuertabelle 2026

Die Lohnsteuertabelle 2026 basiert auf dem amtlichen Programmablaufplan zur Erstellung von Lohnsteuertabellen, den das Bundesministerium der Finanzen (BMF) nach § 51 Absatz 4 Nummer 1a EStG jährlich verbindlich vorgibt (hier: Fassung vom 12.11.2025). Er regelt die Berechnung der Lohnsteuer einschließlich Solidaritätszuschlag und der Bemessungsgrundlage für die Kirchenlohnsteuer – gestaffelt in Lohnstufen, wie es für eine gedruckte Tabelle zum manuellen Nachschlagen erforderlich ist.

Unterschied zur maschinellen Lohnsteuerberechnung

Die Lohnsteuertabelle ist an den Programmablaufplan für die maschinelle Lohnsteuerberechnung angelehnt (siehe unser Lohnsteuerrechner) – viele Module und Feldnamen sind identisch. Da eine gedruckte Tabelle aber nicht auf den Cent genau jeden individuellen Fall abbilden kann, arbeitet sie mit Lohnstufen von 36 Euro Jahresbruttolohn (bzw. den daraus abgeleiteten Monats-, Wochen- und Tagesbeträgen) und mit pauschalen Sozialversicherungsannahmen: Die allgemeine Lohnsteuertabelle unterstellt einen in allen Sozialversicherungszweigen versicherten Arbeitnehmer, die besondere Lohnsteuertabelle einen Arbeitnehmer ohne jede Sozialversicherungspflicht.

Freibeträge für Versorgungsbezüge und Altersentlastungsbetrag

Werden Versorgungsbezüge als laufender Arbeitslohn gezahlt oder steht ein Altersentlastungsbetrag zu, sieht die gedruckte Tabelle dafür keine eigene Spalte vor. Stattdessen wird der zustehende Freibetrag vom Bruttoarbeitslohn abgezogen und die Lohnsteuer für den so geminderten Betrag abgelesen (Nebenrechnung).

Vorsorgepauschale bei privater Kranken- und Pflegeversicherung

Bei gesetzlich versicherten Arbeitnehmern berücksichtigt die Tabelle die Vorsorgepauschale für Kranken- und Pflegeversicherung automatisch. Für privat versicherte Arbeitnehmer mit Beiträgen zu einer privaten Basiskranken- und Pflege-Pflichtversicherung ist stattdessen eine Nebenrechnung nötig: Die tatsächlichen, um steuerfreie Arbeitgeberzuschüsse geminderten Beiträge werden mit dem in der Tabelle bereits enthaltenen pauschalen Ansatz verglichen; die Differenz wird dem Bruttoarbeitslohn hinzugerechnet oder davon abgezogen, bevor die Lohnsteuer abgelesen wird. Aus Vereinfachungsgründen bleiben der Beitragszuschlag für Kinderlose und Beitragsabschläge ab dem zweiten Kind in der Pflegeversicherung bei der Tabellenerstellung stets unberücksichtigt.

Was sich für 2026 ändert
  • Grundfreibetrag: Anhebung auf 12.348 Euro
  • Kinderfreibetrag: Anhebung auf 4.878 Euro je Elternteil bzw. 9.756 Euro für beide Elternteile zusammen
  • Freigrenze Solidaritätszuschlag: Anhebung auf 20.350 Euro durch das Steuerfortentwicklungsgesetz
  • Vorsorgepauschale: Berücksichtigung der Änderungen durch das Jahressteuergesetz 2020, das Jahressteuergesetz 2022 und das Kreditzweitmarktförderungsgesetz
  • angepasste Zahlenwerte im Einkommensteuertarif nach § 39b Absatz 2 Satz 7 EStG
Sozialversicherungswerte 2026, die der Tabelle zugrunde liegen
  • Beitragsbemessungsgrenze Kranken- / Pflegeversicherung: 69.750 Euro/Jahr (2025: 66.150 Euro)
  • Ermäßigter Beitragssatz gesetzliche Krankenversicherung: weiterhin 14,0 %
  • Durchschnittlicher Zusatzbeitragssatz gesetzliche Krankenversicherung: 2,9 % (2025: 2,5 %), paritätisch finanziert
  • Beitragssatz soziale Pflegeversicherung: weiterhin 3,60 %
  • Allgemeine Beitragsbemessungsgrenze Renten- / Arbeitslosenversicherung: 101.400 Euro/Jahr (2025: 96.600 Euro)
  • Beitragssatz Arbeitslosenversicherung: 2,6 %
  • Beitragssatz allgemeine Rentenversicherung: weiterhin 18,6 %
Berücksichtigte Lohnzahlungszeiträume

Die Tabelle unterstützt tägliche, wöchentliche, monatliche und jährliche Lohnzahlungszeiträume. Jahresbeträge werden dabei nach den in § 39b Absatz 2 Satz 9 EStG festgelegten Bruchteilen auf den jeweiligen Zeitraum umgerechnet.


Diese Erläuterungen fassen Abschnitt 1 und Abschnitt 2 ("Gesetzliche Grundlagen/Allgemeines", "Erläuterungen") des amtlichen Programmablaufplans zur Erstellung der Lohnsteuertabellen zusammen (BMF, Anlage 2, Stand 12.11.2025, endgültig). Sie ersetzen keine steuerliche Beratung. Berechnung ohne Gewähr.