Verspätungszuschlag-Rechner 2026

Wurde eine Steuererklärung nicht rechtzeitig abgegeben, kann bzw. muss das Finanzamt einen Verspätungszuschlag nach § 152 AO festsetzen. Seit der Reform durch das Steuermodernisierungsgesetz entsteht der Zuschlag in vielen Fällen automatisch (kraft Gesetzes), wenn die Erklärung später als 14 Monate (Land-/Forstwirtschaft: 19 Monate) nach Ablauf des Kalenderjahres eingeht.

Angaben
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Ergebnis
Verspätungszuschlag
– €

Siehe auch: Säumniszuschlag-Rechner · Zinsen auf Steuern (§ 233a AO)

Erläuterungen zum Verspätungszuschlag

Der Verspätungszuschlag betrifft die verspätete Abgabe einer Steuererklärung (§ 152 AO) – nicht zu verwechseln mit dem Säumniszuschlag, der bei verspäteter Zahlung einer fälligen Steuer entsteht.

Automatische Festsetzung vs. Ermessen
  • Automatisch (kraft Gesetzes, § 152 Abs. 2 AO): wenn die Erklärung später als 14 Monate (Land-/Forstwirtschaft: 19 Monate) nach Ablauf des Kalenderjahres eingeht.
  • Nach Ermessen (§ 152 Abs. 1 AO): bei kürzeren Verspätungen kann das Finanzamt einen Zuschlag festsetzen, muss es aber nicht.
  • Keine automatische Pflicht (§ 152 Abs. 3 AO) u. a. bei gewährter Fristverlängerung, wenn die Steuer auf 0 € oder negativ festgesetzt wird, oder wenn die festgesetzte Steuer die Vorauszahlungen/Abzugsbeträge nicht übersteigt.
Berechnung (§ 152 Abs. 5 AO)

0,25 % der um Vorauszahlungen und anzurechnende Steuerabzugsbeträge verminderten festgesetzten Steuer je angefangenen Verspätungsmonat, mindestens jedoch 25 € je Monat. Für Feststellungs-, Gewerbesteuermessbetrags- und Zerlegungserklärungen (ohne eigene Steuerfestsetzung) gilt stattdessen ein fester Betrag von 25 € je angefangenen Monat (§ 152 Abs. 6 AO).

Rundung & Höchstbetrag

Der Verspätungszuschlag wird auf volle Euro abgerundet und beträgt höchstens 25.000 € (§ 152 Abs. 10 AO).

Dieser Rechner bildet den Regelfall ab und liefert einen unverbindlichen Näherungswert ohne Gewähr. Sonderfälle (z. B. gesondert festgestellte Einkünfte nach § 152 Abs. 7 AO, monatliche/vierteljährliche Steueranmeldungen, Verteilung auf mehrere Erklärungspflichtige) sind nicht abgebildet und ersetzen keine individuelle steuerliche Beratung.