Stellen Sie hier die Anschaffungskosten und die einzelnen Positionen der Herstellungskosten eines Gebäudes zusammen (§ 255 Abs. 1 und 2 HGB) – z. B. als Bemessungsgrundlage für die AfA oder zur Aktivierung in der Bilanz.
Ergebnis
Siehe auch: Aufteilung Grundstückskaufpreis · AfA-Rechner · Grunderwerbsteuer
Erläuterungen zu Anschaffungs- und Herstellungskosten
Anschaffungskosten (§ 255 Abs. 1 HGB)
Anschaffungskosten sind alle Aufwendungen, die geleistet werden, um das Gebäude zu erwerben und in einen betriebsbereiten Zustand zu versetzen: Kaufpreis und Anschaffungsnebenkosten (u. a. Grunderwerbsteuer, Notar, Grundbuch, Makler, Gutachter), soweit sie dem Gebäude einzeln zugeordnet werden können.
Herstellungskosten (§ 255 Abs. 2 HGB)
Herstellungskosten sind Aufwendungen, die durch die Herstellung des Gebäudes, seine Erweiterung oder eine über den ursprünglichen Zustand hinausgehende wesentliche Verbesserung entstehen (Material-, Fertigungskosten, Sonderkosten der Fertigung u. a.). Zinsen für Fremdkapital gehören grundsätzlich nicht dazu (§ 255 Abs. 3 HGB).
Anschaffungsnahe Herstellungskosten (§ 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG)
Instandsetzungs- und Modernisierungsaufwendungen, die innerhalb von drei Jahren nach Anschaffung des Gebäudes anfallen, gelten als Herstellungskosten (statt sofort abziehbarer Erhaltungsaufwand), wenn sie ohne Umsatzsteuer 15 % der Anschaffungskosten des Gebäudes übersteigen. Der Rechner zeigt Ihnen das Verhältnis von Herstellungs- zu Anschaffungskosten an – prüfen Sie bei Überschreitung, ob diese Regel greift (Datum der Aufwendungen und Anschaffung sind hierfür zusätzlich maßgeblich).
Unverbindlicher Näherungswert, ersetzt keine individuelle steuerliche Beratung.