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Der neue Rundfunkbeitrag löst die Rundfunkgebühren (GEZ-Gebühren) ab. Der Rundfunkbeitrag ist Geräte unabhängig von jedem Haushalt und Unternehmen zu entrichten und kommt damit einer Steuer gleich. Aus diesem und auch aus anderen Gründen könnte der Rundfunkbeitrag verfassungswidrig sein. Ein Widerspruch könnte sich daher lohnen. Die Höhe des Beitrags können Sie schnell und einfach mit unserem Rechner berechnen:

 

Inhalt:

 

Die neuen Rundfunkgebühren (ehemals GEZ-Gebühren) für private Haushalte

Der neue Rundfunkbeitrag bringt klare Regeln. Seit 1. Januar 2013 gilt: eine Wohnung - ein Beitrag. Die Anzahl der Rundfunkgeräte und Personen in einer Wohnung spielt keine Rolle mehr. Für über 90 Prozent der Bürgerinnen und Bürger bedeutet das: Sie zahlen genauso viel oder weniger als vorher.

Rundfunkbeitrag für Bürgerinnen und Bürger

Pro Wohnung ist ein Rundfunkbeitrag zu zahlen. Bitte geben Sie an, ob Sie nur eine oder mehrere Wohnungen haben – zum Beispiel eine Zweit- oder eine ausschließlich privat genutzte Ferienwohnung.

Anzahl der Wohungen


 

Rundfunkbeitrag für Unternehmen

Nur die Betriebsstätten zählen: Der neue Rundfunkbeitrag macht für Unternehmen und Institutionen wie Behörden oder Verbände vieles einfacher. Er ergibt sich aus der Zahl der Betriebsstätten, der Beschäftigten und der Kraftfahrzeuge. Wer welche Rundfunkgeräte bereithält, spielt zukünftig keine Rolle mehr.

Rundfunkbeitrag für Unternehmen und Institutionen

Bitte geben Sie für die Beitragsberechnung die Zahl der Betriebsstätten an. Daneben ist entscheidend, ob Ihr Unternehmen oder Ihre Institution Hotel- und Gästezimmer oder Ferienwohnungen vermietet. Für diese ist ebenfalls der Rundfunkbeitrag zu zahlen.

Hotel-, Gästezimmer oder Ferienwohnungen:
Anzahl der Betriebsstätten
Anzahl der beitragspflichtigen KfZ


 

 

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Wann beginnt und wann endet die Beitragspflicht?

Für Unternehmen und Institutionen beginnt die Beitragspflicht mit dem Ersten des Monats, in dem sie erstmals eine Betriebsstätte innehaben oder ein nicht privat genutztes Kraftfahrzeug auf sie zugelassen wurde. Die Beitragspflicht endet mit dem Ablauf des Monats, in dem das Innehaben der Betriebsstätte oder des Kraftfahrzeugs durch den Beitragszahler endet, jedoch nicht vor Ablauf des Monats, in dem dies mitgeteilt worden ist.

 

Kleinst- und Kleinunternehmer

Der neue Rundfunkbeitrag orientiert sich an der Anzahl der Betriebsstätten, der Beschäftigten und der betrieblich genutzten Kraftfahrzeuge. Kleinst- und Kleinunternehmen mit keinen oder wenigen Mitarbeitern profitieren, denn sie zahlen weniger als große Firmen:

  • Unternehmen entrichten für jede Betriebsststätte mit bis zu acht Beschäftigten nur ein Drittel des Rundfunkbeitrags - 5,99 Euro pro Monat.
  • Bei maximal 19 Beschäftigten ist es ein Rundfunkbeitrag in Höhe von monatlich 17,98 Euro je Betriebsstätte.

Neun von zehn Betriebsstätten lassen sich diesen beiden Beitragsstaffeln zuordnen – und profitieren von geringen Beiträgen.

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Selbstständige oder Freiberufler, die zu Hause arbeiten

Selbstständige oder Freiberufler, die ihren Arbeitsplatz – ihre Betriebsstätte – in der privaten Wohnung eingerichtet haben, profitieren von Entlastungen:

  • Wird für die Wohnung bereits der Rundfunkbeitrag geleistet, fällt für die Betriebsstätte kein gesonderter Beitrag an.
  • Es ist nur der Beitrag für betrieblich genutzte Kraftfahrzeuge zu leisten: Pro Fahrzeug ein Drittel des Rundfunkbeitrags – monatlich 5,99 Euro.

Anbieter von Hotel- und Gästezimmern oder Ferienwohnungen

Vermieter von Hotel- und Gästezimmern oder Ferienwohnungen müssen diese bei der Berechnung ihres Rundfunkbeitrags einbeziehen.

  • Das jeweils erste Zimmer oder die erste Wohnung in einer Betriebsstätte ist beitragsfrei.
  • Für jedes weitere Zimmer oder jede weitere Wohnung fällt ein Drittel des Beitrags in Höhe von monatlich 5,99 Euro an.
  • Daneben ist die Zahl der Betriebsstätten, der Beschäftigten und der betrieblich genutzten Kraftfahrzeuge entscheidend.

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Saisonbetriebe

Ob Eiscafé, Pension oder Fahrgastschiff: Wird eine Betriebsstätte für mehr als drei zusammenhängende Monate vollständig stillgelegt, können sich Unternehmen und Institutionen für diesen Zeitraum vom Rundfunkbeitrag freistellen lassen. Dafür müssen sie im Voraus einen Antrag stellen.

 

Krankenhäuser

Mit dem Rundfunkbeitrag gelten grundsätzlich einheitliche Regelungen für alle Krankenhäuser, unabhängig davon, ob der Träger gewinnorientiert arbeitet oder als gemeinnützig anerkannt ist.

  • Künftig ist die Zahl der Betriebsstätten, der Beschäftigten und der betrieblich genutzten Kraftfahrzeuge entscheidend.
  • Als Beschäftigte gelten alle sozialversicherungspflichtigen Voll- und Teilzeitbeschäftigten sowie Bedienstete in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis. Nicht mitgerechnet werden: Auszubildende, geringfügig Beschäftigte, Personen, die ein Freiwilliges Soziales Jahr oder den Bundesfreiwilligendienst absolvieren, sowie Medizinstudenten im Praktischen Jahr (PJ).
  • Für die Patientenzimmer fällt kein gesonderter Beitrag an.

Handelt es sich bei dem Träger des Krankenhauses nachweislich um einen eingetragenen gemeinnützigen Verein oder eine gemeinnützige Stiftung, können die Regelungen für Einrichtungen des Gemeinwohls in Anspruch genommen werden (§ 5 Abs. 3 Nr. 4 RBStV).

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Wer gilt als Beschäftigter?

Zu den Beschäftigten gehören alle sozialversicherungspflichtigen Voll- und Teilzeitbeschäftigten sowie Bedienstete in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis.

Nicht mitgerechnet werden:

  • Inhaberin oder Inhaber (auch mehrere nicht sozialversicherungspflichtige Geschäftsführer bzw. Inhaber z. B. einer GmbH),
  • Auszubildende,
  • Studierende dualer Studiengänge,
  • Studien- und Rechtsreferendare,
  • geringfügig Beschäftigte (Minijobber),
  • Personen, die ein Freiwilliges Soziales oder Freiwilliges Ökologisches Jahr oder den Bundesfreiwilligendienst absolvieren,
  • Medizinstudenten im Praktischen Jahr (PJ),
  • Mitarbeiter in Elternzeit,
  • Beschäftigte im Sonderurlaub,
  • Personen, die nicht im Inland, sondern nur im Ausland sozialversicherungspflichtig beschäftigt sind (z. B. Erntehelfer),
  • ehrenamtlich tätige Personen.

Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer sind der Betriebsstätte des verleihenden Unternehmens zuzuordnen, nicht der Betriebsstätte des entleihenden Unternehmens.

 

Was ändert sich für Einrichtungen des Gemeinwohls?

Für Einrichtungen des Gemeinwohls gelten gesonderte Regelungen. Sie zahlen einen gedeckelten Rundfunkbeitrag - maximal 17,98 Euro pro Monat und Betriebsstätte. Haben sie jedoch nur bis zu acht Beschäftigte pro Betriebsstätte, beträgt der Beitrag nur ein Drittel: 5,99 Euro pro Monat. Es spielt keine Rolle mehr, über wie viele Radios, Fernseher und Computer eine Einrichtung verfügt.

Rundfunkbeitrag für Einrichtungen des Gemeinwohls

Bitte geben Sie für die Beitragsberechnung zunächst die Zahl der Betriebsstätten an.

Anzahl der Betriebsstätten


Für Einrichtungen des Gemeinwohls gilt folgende Beitragsstaffel:

StaffelBeschäftigteAnzahl der BeiträgeBeitragshöhe
pro Betriebsstättepro Monat
10 bis 81/35,99 EUR
2ab 9117,98 EUR

Damit ist auch die Beitragspflicht für die auf die Einrichtung zugelassenen Kraftfahrzeuge abgegolten. In Fällen, in denen eine Zulassung auf die Einrichtung selbst - mangels entsprechender eigener Rechtsfähigkeit - nicht möglich ist, gilt: Ist das Kraftfahrzeug auf den Rechtsträger einer nicht rechtsfähigen Einrichtung zugelassen und wird es zu Einrichtungszwecken genutzt, so ist dieses ebenfalls beitragsfrei.

Einrichtungen, die Gästezimmer vermieten, müssen diese bei der Beitragsberechnung berücksichtigen. Pro Betriebsstätte ist das erste Zimmer beitragsfrei, für jedes weitere fällt ein Drittel des Beitrags in Höhe von monatlich 5,99 Euro an. Beitragsfrei sind außerdem Hotel- und Gästezimmer oder Ferienwohnungen, die ausschließlich Personen zur Verfügung gestellt werden, die an den Bildungsveranstaltungen der Einrichtungen teilnehmen.

Damit die Regelungen Anwendung finden können, ist auf Verlangen die Gemeinnützigkeit im Sinne der Abgabenordnung nachzuweisen.

Änderungen bei der Zahl der Betriebsstätten müssen Einrichtungen des Gemeinwohls umgehend melden. Ändert sich die Zahl der Beschäftigten, müssen sie das künftig nur noch einmal im Jahr mitteilen, jeweils bis zum 31. März eines Jahres.

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Öffentliche Hand

Der neue Rundfunkbeitrag berechnet sich nach der Anzahl der Betriebsstätten, der Beschäftigten und der betrieblich genutzten Kraftfahrzeuge.

  • Inhaber der einzelnen Betriebsstätte im Bereich der öffentlichen Hand ist der jeweilige Rechtsträger.
  • Bei der Ermittlung der Betriebsstätten ist es notwendig zu unterscheiden, ob es sich um Räumlichkeiten handelt, in denen ausschließlich reine Verwaltungstätigkeiten ausgeübt werden (z. B. Bauamt) oder um Räumlichkeiten von selbstständigen öffentlichen Einrichtungen der Daseinsvorsorge (wie z. B. Bibliothek, Schwimmbad, Einrichtung für Behinderte, Kindergarten).

 




 

 






In Zusammenarbeit mit
Steuerberater Dipl.-Kfm.
Michael Schröder
steuerschroeder.de
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