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Kosten Notar online berechnen  Notar Notarkostenrechner 

Mit unserem online Rechner können Sie schnell und einfach die Notargebühren berechnen, wie z.B. für

  • Grundstückskauf/ Wohnungskauf
  • Grundschuld
  • Testament
  • Erbschaft
  • Schenkung
  • Vorsorgevollmacht
  • Ehevertrag etc.

Notargebühren - nach Tabelle A und Tabelle B GNotKG




Bemessungsgrundlage:
 
Leistung:



 

 

Notar & Gebühren

Typische Gebührensätze sind:

  • Verträge, Beschlüsse, gemeinschaftliche Testamente: 2,0
  • vollstreckbare Grundschulden, Testamente, Vollmachten, Erklärungen: 1,0
  • Registeranmeldungen, Grundbuchanträge, Vollzug und Betreuung: 0,5
  • Unterschriftsbeglaubigung (ohne Entwurf): 0,2

 

 

§ 34 GNotKG Wertgebühren

(1) Wenn sich die Gebühren nach dem Geschäftswert richten, bestimmt sich die Höhe der Gebühr nach Tabelle A oder Tabelle B.

(2) Die Gebühr beträgt bei einem Geschäftswert bis 500 Euro nach Tabelle A 35 Euro, nach Tabelle B 15 Euro. Die Gebühr erhöht sich bei einem

Geschäftswert
bis … Euro
für jeden angefangenen
Betrag von
weiteren … Euro
in Tabelle A
um … Euro
in Tabelle B
um … Euro
2 000 500 18 4
10 000 1 000 19 6
25 000 3 000 26 8
50 000 5 000 35 10
200 000 15 000 120 27
500 000 30 000 179 50
über 500 00050 000180
5 000 000 50 000 80
10 000 000 200 000 130
20 000 000 250 000 150
30 000 000 500 000 280
über 30 000 0001 000 000 120

 

Weiterberechnung von Gebühren und Pauschalen durch Notare, Rechtsanwälte und Angehörige verwandter Berufe

Die von den Rechtsanwälten und Notaren verauslagten Gebühren werden bei der Weiterberechnung an den Mandanten häufig nicht der Umsatzsteuer unterworfen. Dies ist nur zulässig, wenn es sich um durchlaufende Posten nach § 10 Abs. 1 Satz 6 UStG handelt. Ansonsten liegt ein Auslagenersatz vor, der zum Entgelt der steuerpflichtigen Anwalts- bzw. Notarleistung rechnet.

Ein durchlaufender Posten nach § 10 Abs. 1 Satz 6 UStG liegt dann vor, wenn der Unternehmer, der die Beträge vereinnahmt und verauslagt, im Zahlungsverkehr lediglich die Funktion einer Mittelsperson ausübt, ohne selbst einen Anspruch auf den Betrag gegen den Leistenden zu haben. Weiterhin darf er auch nicht zur Zahlung an den Empfänger verpflichtet zu sein (Abschn. 152 UStR ). Der Unternehmer darf also weder Gläubiger noch Schuldner dieser Beträge sein. Es ist vielmehr erforderlich, dass zwischen dem Zahlungsverpflichteten und dem, der Anspruch auf die Zahlung hat (Zahlungsempfänger), unmittelbare Rechtsbeziehungen bestehen.

Kosten (Gebühren und Auslagen), die Rechtsanwälte, Notare und Angehörige verwandter Berufe bei Behörden und ähnlichen Stellen für ihre Auftraggeber auslegen, können als durchlaufende Posten nur dann anerkannt werden, wenn die Kosten nach Kosten-(Gebühren-)ordnungen berechnet werden und den Auftraggeber (Mandanten) als Kosten-(Gebühren-)schuldner bestimmen. Dabei ist nicht erforderlich, dass die Namen und Anschriften der Auftraggeber dem Zahlungsempfänger mitgeteilt werden (Abschn. 152 Abs. 2 Satz 4 UStR ). Steuern, öffentliche Gebühren und Abgaben, die vom Unternehmer (Rechtsanwalt, Notar, Steuerberater) geschuldet werden, sind bei ihm keine durchlaufenden Posten, auch wenn sie dem Leistungsempfänger gesondert berechnet werden (vgl. Abschn. 149 Abs. 6 UStR ).

• Gebühren nach dem Gerichtskostengesetz (GKG )

Die Gebühren nach dem Gerichtskostengesetz stellen i.d.R. einen durchlaufenden Posten dar, da hier der Gebührenschuldner nicht der Rechtsanwalt sondern die Partei ist.

• Grundbuchabrufgebühren

Gebühren für die Nutzung des automatisierten Verfahrens zum Abruf von Daten aus dem maschinellen Grundbuch sind keine durchlaufenden Posten. Nach dem Beschluss der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder gilt hierzu Folgendes:

Nach § 2 VO über Grundbuchabrufverfahrensgebühren i.V.m. § 133 Abs. 2 der Grundbuchordnung ist nicht der Auftraggeber, sondern der Notar gegenüber der Justiz Gebührenschuldner, da ihm die Genehmigung zur Einrichtung eines automatisierten Abrufverfahrens zu erteilen ist. Der Notar zahlt die Grundbuchabrufverfahrensgebühren daher im eigenen Namen und auf eigene Rechnung, so dass diese zum umsatzsteuerlichen Entgelt gehören. Eine Behandlung als durchlaufende Posten kommt nicht in Betracht. Eine andere Beurteilung ergibt sich auch nicht aus einem Beschluss des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 27.10.2004, 3Z BR 185/04, da es umsatzsteuerlich auf die Möglichkeit der Kostenweiterbelastung nicht ankommt.

• Kosten für Aktenversendungspauschalen, Grundbuchauszüge, Handelsregisterauszüge und Einwohnermeldeamtsanfragen

Bei den Kosten für Aktenversendungspauschalen, Grundbuchauszüge, Handelsregisterauszüge, Einwohnermeldeamtanfragen ist regelmäßig der Unternehmer (Rechtsanwalt, Notar u.ä.) der Schuldner. Somit handelt es sich lediglich um Auslagenersatz, der bei Weiterberechnung an den Mandanten der Umsatzsteuer unterworfen werden muss. Beantragt der Rechtsanwalt oder Notar den Grundbuchauszug, Handelregisterauszug oder stellt er eine Einwohnermeldeamtsfrage im Namen und für Rechnung des Mandanten, so dass der Mandant Kostenschuldner wird, liegt dagegen ein durchlaufender Posten vor.

Oberfinanzdirektion Karlsruhe v. 28.01.2009 - S 7200

 

Gebühren für die Nutzung des automatisierten Verfahrens zum Abruf von Daten aus dem maschinellen Grundbuch durch Notare und andere Personen oder Einrichtungen; keine durchlaufenden Posten

Bezug: HMdF-Erlass vom 11.07.2005 - S 7200 A - 165 - II 5 a

Zur Vorbereitung von grundstücksbezogenen Rechtsgeschäften müssen sich Notare bzw. andere Personen oder Einrichtungen über den Grundbuchinhalt Kenntnis verschaffen. Auch in Hessen wurde inzwischen das automatisierte Abrufverfahren für das elektronisch geführte Grundbuch eingeführt. Im Rahmen dieses Verfahrens können Gerichte, Behörden, Notare, öffentlich bestellte Vermessungsingenieure, an dem Grundstück dinglich Berechtigte, eine von dinglich Berechtigen beauftragte Person oder Stelle, die Staatsbank Berlin, nicht jedoch andere öffentlichrechtliche Kreditinstitute Grundbücher vom eigenen PC aus einsehen. Voraussetzung hierfür ist die Zulassung zum automatisierten Abrufverfahren nach § 133 Grundbuchordnung (GBO), in Hessen durch den Präsidenten/die Präsidentin des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main. Die von den Abrufteilnehmern zu zahlenden Kosten des automatisierten Abrufverfahrens werden nach der Verordnung über Grundbuchabrufverfahrengebühren ermittelt und umfassen eine einmalige Einrichtungsgebühr, eine einmalige Lizenzgebühr, ggf. eine monatliche Grundgebühr und Abrufgebühren.

Das Bayerische Oberste Landesgericht hat mit Beschluss vom 27.10.2004 – Az.: 3 Z BR 185/04 – entschieden, dass Notare die Gebühren, die sie nach der Verordnung über Grundbuchabrufverfahrensgebühren für die Einsichtnahme in die elektronischen Grundbücher an die Justizkasse zu entrichten haben, den Klienten, in deren Auftrag und Interesse diese Einsichtnahme erfolgt, als verauslagte Gerichtskosten in Rechnung stellen dürfen. In diesem Zusammenhang wurde das Bundesministerium der Finanzen befragt, ob die verauslagten Grundbuchabrufgebühren der Umsatzsteuer unterliegen oder ob es sich für die Notare um durchlaufende Posten handelt.

Nach den Gebührenordnungen ist nicht der Auftraggeber (Klient), sondern der Notar (oder eine andere o. g. Person oder Einrichtung) gegenüber der Justiz Gebührenschuldner, da ihm/ihr die Genehmigung zu der Einrichtung des Abrufverfahrens erteilt wird. Der Notar (oder eine andere o. g. Person oder Einrichtung) zahlt die Grundbuchabrufverfahrensgebühren daher in eigenem Namen und auf eigene Rechnung so dass diese nicht als durchlaufende Posten zu behandeln sind, sondern zum umsatzsteuerrechtlichen Entgelt gehören.

OFD Frankfurt am Main v. 19.08.2005 - S 7200 A - 226 - St I 2.20

 

Umsatzbesteuerung der Notare im Landesdienst

Aufgrund des Gesetzes zur Änderung des Landesjustizkostengesetzes (LJKG) und des Landesgesetzes über die freiwillige Gerichtsbarkeit vom 28.7.2005 (GBl 2005 S. 580) sind die Notare ab 1.1.2006 auch Gläubiger von Gebühren, welche bisher vom Land eingezogen wurden. Eine Gebührengläubigerschaft des Landes Baden-Württemberg ergibt sich nur noch in Fällen des § 10 Abs. 2 Satz 2 LJKG, wenn für den Kostenschuldner zwar eine Gebührenbefreiung gilt, aber umsatzsteuerpflichtige Auslagen berechnet werden (§ 2 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 UStG ). Für Zeiträume zwischen dem 1.1.2002 und dem 31.12.2005 in gesellschaftsrechtlichen Angelegenheiten entstandene und den Notaren überlassene Beurkundungsgebühren unterliegen nicht beim Notar, sondern im gesamten Umfang beim Land der Umsatzsteuer (§ 2 Abs. 3 Satz 1 UStG ).

Die Notare im Landesdienst sind mit der gesamten Beurkundungstätigkeit (ausgenommen Fällen des § 10 Abs. 2 Satz 2 LJKG) ab 1.1.2006 Unternehmer im Sinne des § 2 Abs. 1 UStG . Die Umsätze unterliegen dem allgemeinen Steuersatz (§ 12 Abs. 1 UStG ). Die Umsatzsteuer ist von den anzusetzenden Gebühren und Auslagen – ohne Abzug des Staatsanteils – zu berechnen. Auf Antrag ist den Notaren die Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten zu gestatten (§ 20 Abs. 1 Nr. 3 UStG ). Es gelten die Vorschriften über die Ausstellung und Aufbewahrung von Rechnungen (§§ 14, 14b UStG ). Unter den Voraussetzungen der §§ 69, 70 UStDV können die Notare die abziehbaren Vorsteuerbeträge nach Durchschnittssätzen berechnen. Bei Anfragen von Notaren im Landesdienst kann auf die „Verwaltungsvorschrift des Justizministeriums vom 10.10.2005 über Geldstellen, Kosteneinzug und Haushaltswesen der Notariate” hingewiesen werden, die auch zu den umsatzsteuerlichen Konsequenzen Stellung nimmt.

Oberfinanzdirektion Karlsruhe v. 11.04.2006 - S 7104

 

Mitteilungspflichten der Notare nach § 54 EStDV

Die Notare haben seit 1996 nach § 54 EStDV an die für die Kapitalgesellschaft zuständigen Finanzämter Urkunden über die Gründung, Kapitalerhöhung oder -herabsetzung, Umwandlung oder die Auflösung von Kapitalgesellschaften oder die Verfügung über Anteile an Kapitalgesellschaften zu übersenden.

Mit dem als Anlage beigefügten Schreiben vom 14. März 1997 – IV B 2 – S 2244 – 3/97 – hat das BMF gegenüber der Bundesnotarkammer zum Umfang der Mitteilungspflichten Stellung genommen. Die OFD bittet um Kenntnisnahme und Beachtung.

Sollten sich darüber hinaus weitere Abgrenzungsprobleme ergeben, wird um Bericht (ggf. fernmündliche Anfrage) gebeten.

Über die Regelung des § 54 EStDV und dem Inhalt des o. g. BMF-Schreibens sind die Notare im Merkblatt über die steuerlichen Bestandspflichten der Notare auf den Gebieten Grunderwerbsteuer, Erbsehaftsteuer (Schenkungsteuer) und Ertragsteuer – Stand April 2004 – hingewiesen worden.

Anlage

Mitteilungspflichten der Notare nach § 54 EStDV

Schreiben vom 29. November und 14. Dezember 1995 sowie vom 10. Juli 1996

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird zum Umfang der Mitteilungspflicht der Notare nach § 54 EStDV wie folgt Stellung genommen:

1. Verpflichtungsgeschäfte

Seinem Wortlaut zufolge erfaßt § 54 EStDV nicht nur Verfügungsgeschäfte, sondern auch Verpflichtungsgeschäfte, soweit die Verpflichtung eine Verfügung über Anteile an Kapitalgesellschaften zum Gegenstand hat (vgl. Abs. 1 letzte Alternativer der Vorschrift).


2. Aufschiebend bedingte Verfügungen

Auch die aufschiebend bedingte Verfügungen über Anteile an Kapitalgesellschaften unterliegt der Mitteilungspflicht nach § 54 EStDV . Denn dadurch wird bei Eintritt der aufschiebenden Bedingung eine Verfügung über einen Geschäftsanteil ohne weitere Mitwirkung eines Notars erreicht, so daß zum Zeitpunkt des Bedingungseintritts keine Meldung mehr an das Finanzamt erfolgen kann.

3. Treuhandverträge über Anteile an Kapitalgesellschaften

Treuhandverträge unterliegen der Meldepflicht nach § 54 EStDV , soweit sie eine Verfügung über Anteile an Kapitalgesellschaften zum Gegenstand haben. Dies ist der Fall, wenn ein Gesellschafter seinen. Gesellschaftsanteil treuhänderisch auf einen anderen Gesellschafter überträgt. In diesem Fall scheidet der erste Gesellschafter aus der Gesellschaft aus und der andere Gesellschafter erlangt die Gesellschafterstellung neu. Auf der gesellschaftsrechtlichen Ebene findet ein Wechsel in der Rechtsinhaberschaft statt. Dies ist eine Verfügung, die nach dem Wortlaut des § 54 EStDV der Mitteilungspflicht unterliegt. Das Treuhandverhältnis hat in diesem Fall lediglich auf der obligatorischen Ebene Bedeutung, denn der neue Gesellschafter hat die Rechte aus seiner Gesellschafterstellung im Interesse des Treugebers (des bisherigen Gesellschafters) nach näherer Maßgabe der Treuhandabrede auszuüben.

Grundsätzlich nicht von § 54 EStDV erfaßt sind schuldrechtliche Treuhandvereinbarungen; Insbesondere die sog. Vereinbarungstreuhand. Bei einer Vereinbarungstreuhand bleibt der bisherige Vollrechtsinhaber auch künftig zivilrechtlicher Eigentümer, verpflichtet sich jedoch auf der obligatorischen Ebene gegenüber einem Dritten, dem künftigen Treugeber, die Anteilsrechte Im Interesse dieses Dritten nach Maßgabe des Inhalts der Treuhandabrede auszuüben. In diesem Fall ist eine Mitteilungspflicht gemäß § 54 EStDV nur gegeben, wenn die getroffene Abrede es dem Treugeber erlaubt bei Auflösung des Treuhandverhältnisses. Die dingliche Übertragung der Anteile auf sich zu verlangen (vgl. oben Nummer 1).


4. Verpfändung von Anteilen an Kapitalgesellschaften

Die Verpfändung von Anteilen an Kapitalgesellschafen fällt nicht unter § 54 EStDV . Zwar ist die Verpfändung eine Verfügung im zivilrechtlichen Sinne. Diese Verfügung ist aber nicht auf einen Wechsel in der Rechtsinhaberschaft gerichtet. Der bisherige Rechtsinhaber bleibt trotz der Verpfändung anders als bei Abtretung von Anteilen an Kapitalgesellschaften weiterhin Anteilseigner.


5. Beglaubigung einer Abschrift oder einer Unterschrift

Die Fälle der Beglaubigung einer Abschrift (§ 39 BeurKG) oder der Beglaubigung einer Unterschrift (§ 40 BeurkG) fallen nicht unter § 54 EStDV , Diese Vorgänge haben nur formalen Charakter. Die notarielle Beglaubigung einer Abschrift hat lediglich die Erklärung zum Inhalt, daß Urschrift und Abschrift äußerlich übereinstimmen. Bei der notariellen Beglaubgung einer Unterschrift geht es lediglich um die Erklärung, eine bestimmte Person habe eine Unterschrift vollzogen und anerkannt. Derartige Vorgänge fallen nicht unter § 54 EStDV , da ihr Gegenstand nicht auf Verfügungen wie eine Gründung oder Kapitalerhöhung, also nicht auf materielle Rechtsvorgänge gerichtet ist.

6. Getrennte Beurkundung von Angebot und Annahme

Die Beurkundung nur eines Angebots auf Übertragung eines Anteils an einer Kapitalgesellschaft fällt nicht unter § 54 EStDV . Denn das Angebot allein enthält noch keine Verfügung über den Anteil.

Dagegen fällt die Annahme eines Angebots auf Übertragung eines Anteils an einer Kapitalgesellschaft zweifelsfrei unter § 54 EStDV , weil durch, die Annahme des Angebots das Verpflichtungsgeschäft zustandekommt.

 

Merkblatt über die steuerlichen Beistandspflichten der Notare auf den Gebieten Grunderwerbsteuer, Erbschaftsteuer (Schenkungsteuer) und Ertragsteuern

Das Merkblatt über die steuerlichen Beistandspflichten der Notare wurde unter Berücksichtigung der seit dem Jahr 2003 eingetretenen Rechtsänderungen überarbeitet und neu aufgelegt.

Entgegen der bisherigen Auflage in Papierform wird die Neufassung nur noch in elektronischer Form im Intranet (Menü „Steuerfachthemen”, Untermenüs „Erbschaft- und Schenkungsteuer” und „Grunderwerbsteuer”) und im Internet ( http://www.finrip.de/home/vordrucke/sonstige/notare-und-amtsgerichte/index.html ) angeboten und ständig aktualisiert.

Merkblatt über die steuerlichen Beistandspflichten der Notare auf dem Gebiet der Grunderwerbsteuer; der Erbschaftsteuer (Schenkungsteuer) und der Ertragsteuern

Herausgeber: Referat St 35

I Grunderwerbsteuer

1. Maßgebende Vorschriften

Die steuerlichen Anzeigepflichten und sonstigen Beistandspflichten der Notare ergeben sich aus folgenden Vorschriften:

• §§ 18, 20 und 21 des Grunderwerbsteuergesetzes – GrEStG –

• § 102 Abs. 4 der Abgabenordnung – AO 1977.

2. Zuständiges Finanzamt

Die Anzeigen sind an das für die Besteuerung, in den Fällen des § 17 Abs. 2 und 3 GrEStG an das für die gesonderte Feststellung der Besteuerungsgrundlagen zuständige Finanzamt zu richten (§ 18 Abs. 5 GrEStG ).

Für die Besteuerung ist – vorbehaltlich des Satzes 2 – das Finanzamt örtlich zuständig, in dessen Bezirk das Grundstück oder der wertvollste Teil des Grundstücks liegt.

Liegt ein Grundstück in den Bezirken von Finanzämtern verschiedener Länder, so ist jedes dieser Finanzämter für die Besteuerung des Erwerbs insoweit zuständig, als der Grundstücksteil in seinem Bezirk liegt (§ 17 Abs. 1 GrEStG ).

In den Fällen des § 17 Abs. 1 Satz 2 GrEStG sowie in Fällen, in denen sich ein Rechtsvorgang auf mehrere Grundstücke bezieht, die in den Bezirken verschiedener Finanzämter liegen, stellt das Finanzamt, in dessen Bezirk der wertvollste Grundstücksteil oder das wertvollste Grundstück oder der wertvollste Bestand an Grundstücksteilen oder Grundstücken liegt, die Besteuerungsgrundlagen gesondert fest (§ 17 Abs. 2 GrEStG ).

Beim Erwerb mehrerer selbständiger Grundstücke in verschiedenen Finanzamtsbezirken in einer notariellen Urkunde erfolgt eine gesonderte Feststellung der Besteuerungsgrundlagen jedoch nur, wenn die Bemessungsgrundlage (ein einheitlicher Kaufpreis) auf die Grundstücke aufzuteilen ist. Werden z. B. in einem Vertrag von einem Veräußerer zu jeweils feststehenden Kaufpreisen ein in Ludwigshafen und Frankenthal belegenes Grundstück verkauft, sind die Besteuerungsgrundlagen nicht gesondert festzustellen, weil kein Gesamt(kauf)preis aufzuteilen ist.

Dasselbe gilt auch für einen Tauschvertrag, durch den zwei Grundstücke in verschiedenen Finanzamtsbezirken wechselseitig übertragen werden.

In beiden Fällen ist jedem Finanzamt eine Anzeige zu erstatten.

Die Besteuerungsgrundlagen werden außerdem gesondert festgestellt

• bei Grundstückserwerben durch Verschmelzung oder durch Umwandlung – durch das Finanzamt, in dessen Bezirk sich die inländische – Geschäftsleitung des Erwerbers befindet, und

• in den Fällen des § 1 Abs. 2a und Abs. 3 GrEStG durch das Finanzamt, in dessen Bezirk sich die inländische Geschäftsleitung der Gesellschaft, deren Anteile vereinigt oder übertragen werden, befindet, wenn ein außerhalb des Bezirks dieser Finanzämter liegendes Grundstück oder ein auf das Gebiet eines anderen Landes sich erstreckender Teil eines im Bezirk dieser Finanzämter liegenden Grundstücks betroffen wird (§ 17 Abs. 3 Satz 1 GrEStG ).

Befindet sich in den letztgenannten beiden Fällen die Geschäftsleitung nicht im Geltungsbereich des GrEStG und werden in verschiedenen Finanzamtsbezirken liegende Grundstücke oder in verschiedenen Ländern liegende Grundstücksteile betroffen, so stellt das nach dem dritten Absatz der Tz. 2. zuständige Finanzamt die Besteuerungsgrundlagen gesondert fest (§ 17 Abs. 3 Satz 2 GrEStG ).

3. Anzeigepflichtige Rechtsvorgänge

Dem zuständigen Finanzamt ist Anzeige über alle folgenden Rechtsvorgänge zu erstatten, die der Notar beurkundet oder über die er eine Urkunde entworfen und darauf eine Unterschrift beglaubigt hat, wenn die Vorgänge unmittelbar oder mittelbar ein inländisches Grundstück betreffen (§ 18 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 GrEStG ):

1. Kaufverträge und andere Rechtsgeschäfte, die den Anspruch auf Übereignung eines Grundstücks begründen (z. B. Tauschverträge, Übergabeverträge, Einbringungs- und Auseinandersetzungsverträge, Schenkungsverträge, Vorverträge, Optionsverträge, Kauf- und Verkaufsangebote, Annahme von Kauf- und Verkaufsangeboten, Ausübung von Optionen bzw. Vor- und Wiederkaufsrechten).

2. Auflassungen, wenn kein Rechtsgeschäft vorausgegangen ist, das den Anspruch auf Übereignung begründet.

3. Rechtsgeschäfte, die den Anspruch auf Abtretung eines Übereignungsanspruchs oder der Rechte aus einem Meistgebot begründen.

4. Rechtsgeschäfte, die den Anspruch auf Abtretung der Rechte aus einem Kaufangebot oder auf Abtretung der Rechte aus einem Angebot zum Abschluss eines anderen Vertrags, kraft dessen die Übereignung verlangt werden kann, begründen.

5. Abtretungen der unter Nrn. 3. und 4. bezeichneten Rechte, wenn kein Rechtsgeschäft vorausgegangen ist, das den Anspruch auf Abtretung der Rechte begründet.

6. Rechtsvorgänge, die es ohne Begründung eines Anspruchs auf Übereignung einem anderen rechtlich oder wirtschaftlich ermöglichen, ein Grundstück auf eigene Rechnung zu verwerten (z. B. Begründung und Auflösung von Treuhandverhältnissen, Wechsel des Treugebers, Erteilung einer Verkaufsvollmacht, Auftrag bzw. Geschäftsbesorgungsvertrag zum Auftragserwerb).

7. Rechtsgeschäfte, die den Anspruch auf Übertragung eines oder mehrerer Anteile an einer Gesellschaft (Kapitalgesellschaft, bergrechtliche Gewerkschaft,

Personenhandelsgesellschaft, Gesellschaft bürgerlichen Rechts) begründen, wenn zum Vermögen der Gesellschaft ein Grundstück gehört.

8. Der Übergang von unter 7. bezeichneten Anteilen einer Gesellschaft, wenn kein schuldrechtliches Geschäft vorausgegangen ist, das den Anspruch auf Übertragung begründet.

9. Übertragungen von Anteilen an einem Nachlass (Erbteilübertragungen), zu dem ein Grundstück oder ein Anteil an einem anderen Nachlass gehört, der ein Grundstück enthält. Hierdurch wird der Übergang von Eigentum an einem zum Nachlass gehörigen Grundstück herbeigeführt ( BStBl 1976 II S. 159 ).

10. Die Anzeigepflicht des § 18 GrEStG erstreckt sich auch auf die im Zusammenhang mit einem Grundstückskaufvertrag beurkundeten, die Herstellung eines Bauwerks regelnden Verträge (z. B. Bauvertrag, Treuhandvertrag, Baubetreuungsvertrag, Generalunternehmervertrag).

11. Eine Anzeige ist auch zu erstatten über

a) Anträge auf Berichtigung des Grundbuchs, die der Notar beurkundet oder über die er eine Urkunde entworfen und darauf eine Unterschrift beglaubigt hat, wenn der Antrag darauf gestützt wird, dass der Grundstückseigentümer gewechselt hat (§ 18 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 GrEStG ), oder wenn eine Änderung im Bestand der Gesellschafter eingetragen werden soll (§ 18 Abs. 2 GrEStG ). Hierunter fallen auch gesellschaftsrechtliche Beschlüsse bzw. Verträge bei Umwandlungen, die dazu führen, dass Grundstücke auf ein anderes Rechtssubjekt übergehen.

b) nachträgliche Änderungen oder Berichtigungen der in den Nrn. 1. bis 10. aufgeführten Vorgänge (§ 18 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 GrEStG ). Änderung in diesem Sinne ist auch die Vertragsaufhebung bzw. Ausübung eines Rücktrittsrechts durch eine Vertragspartei.

12. Als Grundstücke im Sinne des GrEStG sind Grundstücke im Sinne des bürgerlichen Rechts einschließlich noch nicht vermessener Teilflächen, Miteigentumsanteile, Wohnungseigentum und Teileigentum anzusehen. Den Grundstücken stehen Erbbaurechte, Gebäude auf fremdem Boden sowie dinglich gesicherte Sondernutzungsrechte im Sinne des § 15 WEG und des § 1010 BGB gleich (§ 2 Abs. 2 GrEStG ). Die Anzeigepflicht bezieht sich deshalb auch auf solche Vorgänge.

13. Wird das zugrundeliegende Rechtsgeschäft erst nach Einreichung der Anzeige beim Finanzamt rechtswirksam, ist dieser Sachverhalt dem Finanzamt gesondert anzuzeigen.

4. Inhalt der Anzeigen

Die Anzeigen müssen die in der Veräußerungsanzeige aufgeführten Angaben enthalten (§ 20 Abs. 1 GrEStG ). Das sind:

1. Vorname, Zuname, Anschrift und steuerliche Identifikationsnummer i. S. d. § 139b AO (IDNr.) des Veräußerers und des Erwerbers, ggf. auch, ob und um welche begünstigte Person im Sinne des § 3 Nr. 3 bis 7 GrEStG es sich bei dem Erwerber handelt;

2. die Bezeichnung des Grundstücks nach Grundbuch, Kataster, Straße und Hausnummer und die Größe;

3. die Grundstücksart (z. B. unbebaut, bebaut, Wohngebäude, andere Bebauung, land- und forstwirtschaftlich genutzt);

4. die Bezeichnung des anzeigepflichtigen Vorgangs und den Tag der Beurkundung; bei einem Vorgang, der einer Genehmigung bedarf, auch die Bezeichnung desjenigen, dessen Genehmigung erforderlich ist;

5. den Kaufpreis oder die sonstige Gegenleistung (§ 9 GrEStG ), z. B.

• Tauschleistung,

• übernommene Belastungen,

• sonstige Leistungen wie Rente, Nießbrauch, Wohnrecht, Erbbauzins,

• von der Gegenleistung auf Inventar und Betriebsvorrichtungen entfallende Kaufpreisanteile;

6. den Namen der Urkundsperson.

Die Anzeigen, die sich auf Anteile an einer Gesellschaft beziehen, müssen außerdem enthalten (§ 20 Abs. 2 GrEStG ):

1. die Firma und den Ort der Geschäftsleitung der Gesellschaft,

2. die Bezeichnung des Gesellschaftsanteils oder der Gesellschaftsanteile.

Der Anzeige ist eine Abschrift der Urkunde über den Rechtsvorgang, den Antrag, den Beschluss oder die Entscheidung beizufügen. Vollmachten oder Genehmigungen sind der Anzeige beizufügen. Wird die Anzeigepflicht durch Übersendung zweier Vertragsabschriften erfüllt, müssen sich vorstehende Angaben aus dem Vertrag oder einer sonstigen Mitteilung ergeben. Die Finanzämter werden bei unvollständigen Angaben den Anzeigeverpflichteten zur Ergänzung der Anzeige auffordern. Dadurch wird ein Zeitverlust bei der abschließenden Bearbeitung eintreten, der sich auf die Ausstellung der Unbedenklichkeitsbescheinigung auswirkt.

Die Anzeige ist auch dann zu erstatten, wenn der Vorgang von der Besteuerung ausgenommen ist (§ 18 Abs. 3 Satz 2 GrEStG ).

5. Frist für die Anzeigen

Die Anzeigen sind innerhalb von zwei Wochen nach der Beurkundung oder der Unterschriftsbeglaubigung zu erstatten, und zwar auch dann, wenn die Wirksamkeit des Rechtsvorgangs vom Eintritt einer Bedingung, vom Ablauf einer Frist oder von einer Genehmigung abhängt (§ 18 Abs. 3 Satz 1 GrEStG ). Bei einem entsprechenden Sachverhalt ist dieser dem Finanzamt ggf. gesondert mitzuteilen.

6. Absendevermerk des Notars

Die Absendung der Anzeige ist auf der Urschrift der Urkunde, in den Fällen, in denen eine Urkunde entworfen und darauf eine Unterschrift beglaubigt worden ist, auf der zurückbehaltenen beglaubigten Abschrift zu vermerken (§ 18 Abs. 4 GrEStG ).

Eine Empfangsbestätigung des Finanzamts sieht das GrEStG nicht vor.

Notare dürfen Urkunden, die einen anzeigepflichtigen Vorgang betreffen, den Beteiligten erst aushändigen und Ausfertigungen oder beglaubigte Abschriften den Beteiligten erst erteilen, wenn sie die Anzeigen an das Finanzamt abgesandt haben (§ 21 GrEStG ).

7. Bedeutung der Anzeigen

Die Anzeigen sind Steuererklärungen im Sinne der Abgabenordnung. Die Festsetzungsfrist beginnt mit der Einreichung der Anzeige beim Finanzamt.

Bei Erwerbsvorgängen nach § 1 Abs. 2, 2a und 3 GrEStG gelten die Vorschriften des § 16 Abs. 1 – 4 GrEStG nicht, wenn der Erwerbsvorgang nicht ordnungsgemäß angezeigt war (§ 16 Abs. 5 GrEStG ).

II Erbschaftsteuer (Schenkungsteuer)

1. Maßgebende Vorschriften

Die steuerlichen Anzeigepflichten und sonstigen Beistandspflichten der Notare ergeben sich aus folgenden Vorschriften:

• § 34 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG ),

• §§ 7 und 8 der Erbschaftsteuer-Durchführungsverordnung (ErbStDV ), sowie

• § 102 Abs. 4 AO

2. Zuständiges Finanzamt

Die Anzeigen der unter das Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz fallenden Rechtsvorgänge sind an das für die Verwaltung der Erbschaftsteuer (Schenkungsteuer) zuständige Finanzamt zu richten.

Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus § 35 ErbStG . War der Erblasser/Schenker zum Besteuerungszeitpunkt Inländer, richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach dem Wohnsitz des Erblassers/Schenkers (§ 35 Abs. 1 S. 1 ErbStG ).

War der Erblasser/Schenker hingegen zum Besteuerungszeitpunkt kein Indländer, richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach dem Wohnsitz des Erwerbers (§ 35 Abs. 2 ErbStG ).

Für die Verwaltung von Erbschaft- und Schenkungsteuer sind in Rheinland-Pfalz die Finanzämter Koblenz und Kusel-Landstuhl zuständig. Eine Zuordnung der einzelnen Wohnsitz-Finanzämter zu den für die Erbschaft-/Schenkungsteuer zuständigen Finanzämtern Koblenz und Kusel-Landstuhl ergibt sich aus Anlage 2.

Ein bundesweites Verzeichnis der örtlich zuständigen Finanzämter kann auf den Internetseiten des Bundeszentralamts für Steuern ( http://gemfa.bfinv.de/gemfai.exe ) abgefragt werden. Hier steht eine Suchfunktion zur Verfügung, mit der neben dem örtlich zuständigen Finanzamt und dem für die Erbschaftsteuer sachlich zuständigen Finanzamt weitere Angaben wie etwa besondere Zuständigkeitsregelungen ermittelt werden können.

3. Anzeigepflichtige Rechtsvorgänge

Die Notare haben dem für die Verwaltung der Erbschaftsteuer zuständigen Finanzamt diejenigen Beurkundungen, Zeugnisse und Anordnungen anzuzeigen, die für die Festsetzung einer Erbschaftsteuer (Schenkungsteuer) von Bedeutung sein können (§ 34 ErbStG ).

Es sind insbesondere anzuzeigen:

• Erbauseinandersetzungen,

• Schenkungen und Schenkungsversprechen,

• Zweckzuwendungen,

• Rechtsgeschäfte, die zwar nicht der Form, wohl aber der Sache nach eine Schenkung oder Zweckzuwendung enthalten (§ 8 Abs. 2 ErbStDV ).

• Um dem Finanzamt in jedem Fall die Prüfung der Steuerpflicht zu ermöglichen, sind derartige Rechtsgeschäfte stets schon dann anzuzeigen, wenn auch nur eine Vermutung für eine freigebige Zuwendung besteht. Folglich sind insbesondere anzeigepflichtig:

• Grundstücksüberlassungsverträge oder die Übertragung sonstiger Vermögensgegenstände zwischen Eheleuten, Eltern und Kindern oder sonstigen Angehörigen (in Frage kommen z. B. Teilschenkungen in der Form von Veräußerungsverträgen, wenn das Entgelt unter dem Verkehrswert des veräußerten Gegenstandes liegt oder als Gegenleistung ein Wohn- oder Verpflegungsrecht usw. eingeräumt wird),

• die Vereinbarung der Gütergemeinschaft (§ 1415 BGB ), hinsichtlich der Bereicherung, die ein Ehegatte erfährt,

• Geschäfte, welche die

• vorzeitige Befriedigung von Pflichtteilsansprüchen oder Anwartschaften auf eine Nacherbfolge

• Abfindung für die Ausschlagung einer Erbschaft oder eines Vermächtnisses oder für den Verzicht auf einen entstandenen Pflichtteilsanspruch oder für einen Erbverzicht

• entgeltliche Übertragung der Anwartschaftsrechte von Nacherben

• zum Gegenstand haben,

• Zuwendungen unter Eheleuten, wenn als Rechtsgrund auf die Ehe Bezug genommen wird (sog. unbenannte oder ehebedingte Zuwendungen),

• die Beteiligung von Angehörigen an einem Unternehmen (Familiengesellschaft – OHG, KG usw.),

• die Übertragung von GmbH-Anteilen oder anderen Anteilen von Kapitalgesellschaften, insbesondere unter Angehörigen, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass ein etwaiges Entgelt unter dem gemeinen Wert (Verkehrswert) des Geschäftsanteils liegt,

• Leistungen zwischen Kapitalgesellschaften, insbesondere Familiengesellschaften, und Gesellschaftern (z. B. verdeckte Einlagen, Kapitalerhöhung gegen zu geringes oder zu hohes Aufgeld),

• die Bestellung von Hypotheken oder sonstigen Grundpfandrechten und deren Abtretung zugunsten Angehöriger, falls der Schuldgrund nicht einwandfrei ersichtlich ist,

• Zuwendungen und dgl. an Personen, die angeblich jahrelang im Geschäft oder im Haushalt ohne oder gegen zu geringes Entgelt Dienst geleistet haben.

Soweit Notare die Geschäfte des Nachlassgerichts übertragen worden sind, haben sie nach § 7 Abs. 1 i. V. mit Abs. 5 ErbStDV auch dem für die Erbschaftsteuer zuständigen Finanzamt beglaubigte Abschriften folgender Verfügungen und Schriftstücke zu übersenden:

• eröffnete Verfügungen von Todeswegen mit einer Mehrausfertigung der Niederschrift über die Eröffnungsverhandlung

• Erbscheine

• Testamentsvollstreckerzeugnisse

• Zeugnisse über die Fortsetzung von Gütergemeinschaften

• Beschlüsse über die Einleitung oder Aufhebung einer Nachlasspflegschaft oder Nachlassverwaltung

• beurkundete Vereinbarungen über die Abwicklung von Erbauseinandersetzungen

Im Einzelnen ergeben sich die anzeigepflichtigen Rechtsvorgänge aus den §§ 1, 3, 4, 7, 8 und 34 ErbStG sowie den §§ 7 und 8 ErbStDV . Zu beachten ist, dass nach § 7 Abs. 4 ErbStG die Steuerpflicht einer Schenkung nicht dadurch ausgeschlossen wird, dass sie zur Belohnung oder unter einer Auflage gemacht oder in die Form eines lästigen Vertrages gekleidet worden ist.

4. Inhalt und Form der Anzeigen

Die Anzeige der Erbschaft- und Schenkungsteuervorgänge erfolgt durch die Übersendung einer beglaubigten Abschrift der Urkunde, die der Notar aufgenommen oder die er entworfen und auf der er eine Unterschrift beglaubigt hat (§§ 7 und 8 ErbStDV ). Die beglaubigten Abschriften der in § 7 Abs. 1 ErbStDV genannten Verfügungen und Schriftstücke sowie der Urkunden über eine Schenkung oder eine Zweckzuwendung unter Lebenden sind jeweils mit einem Vordruck nach Muster 5 bzw. 6 der ErbStDV zu übersenden (§ 7 Abs. 1 und § 8 Abs. 1 ErbStDV ).

Die genannten Vordrucke werden nicht von der Finanzverwaltung gestellt, sondern sind von den Anzeigepflichtigen selbst aufzulegen.

Bei erbschaft-/schenkungsteuerpflichtigen Rechtsvorgängen ist darauf zu achten, dass bei der Übersendung der beglaubigten Abschrift der Urkunde gleichzeitig auch die für die Erbschaft-/Schenkungsteuer erheblichen Umstände, soweit sie sich nicht schon aus dem Inhalt der Beurkundung ergeben, mitgeteilt werden, insbesondere

• der letzte Wohnsitz, der Sterbeort, der Geburtstag und der Todestag des Erblassers,

• Namen, Wohnsitz und Geburtstag des Schenkers, der Erwerber und sonstigen Beteiligten,

• das Verwandtschaftsverhältnis oder Schwägerschaftsverhältnis des Erwerbers zum Erblasser oder Schenker,

• die Höhe und Zusammensetzung des Nachlasses,

• der Verkehrswert der Zuwendung,

• der für Grundbesitz zuletzt festgestellte Einheits- bzw. Grundbesitzwert,

• der der Kostenberechnung zugrunde gelegte Wert.

Der Notar ist verpflichtet, eine Wissenserklärung abzugeben bzw. die Beteiligten über diese Umstände zu befragen. Näheres über die mitzuteilenden Umstände ergibt sich aus § 7 und § 8 ErbStDV . Die Angaben dienen auch dazu, unnötige Erklärungsaufforderungen gegenüber den Beteiligten zu vermeiden.

5. Besonderheiten bei Erbauseinandersetzungen und Grundstücksüberlassungsverträgen

Bei Erbauseinandersetzungen oder Grundstücksüberlassungsverträgen ist zusätzlich darauf zu achten, dass sich aus der Beurkundung oder Mitteilung ergibt, auf wessen Namen die den Gegenstand der Auseinandersetzung oder der Übertragung bildenden Grundstücke im Grundbuch eingetragen sind und welchen Wert diese im Einzelnen haben. Bei Bezugnahme auf frühere Erbfälle ist die Angabe des Datums und des Geschäftszeichens des Erbscheines nicht ausreichend. In diesem Fall sind folgende zusätzlichen Angaben erforderlich:

• Todestag,

• letzter Wohnsitz und Sterbeort des Erblassers

• die Namen seiner Erben und die auf diese nach dem Erbschein entfallenden Erbteile.

6. Absehen von einer Anzeige

Von Anzeigen einer kann abgesehen werden, wenn die Annahme berechtigt ist, dass außer Hausrat einschl. Wäsche und Kleidungsstücken im Wert von höchstens 12.000 EUR nur noch anderer Nachlass im reinen Wert von nicht mehr als 20.000 EUR vorhanden ist (§ 7 Abs. 4 ErbStDV ).

Ebenso darf die Übersendung einer beglaubigten Abschrift von Schenkungs- und Übergabeverträgen in Fällen unterbleiben, in denen Gegenstand der Schenkung nur Hausrat einschl. Wäsche und Kleidungsstücken im Wert von nicht mehr als 12.000 EUR und anderes Vermögen im Wert von nicht mehr als 20.000 EUR ist.

7. Frist für Anzeigen, steuerfreie Vorgänge

Die Anzeigen sind alsbald nach der Beurkundung oder der Unterschriftsbeglaubigung zu erstatten, und zwar auch dann, wenn die Wirksamkeit des Rechtsvorgangs vom Eintritt einer Bedingung, vom Ablauf einer Frist oder von einer Genehmigung abhängt.

Die Anzeige ist auch dann zu erstatten, wenn der Vorgang von der Besteuerung ausgenommen ist.

8. Absendevermerk des Notars

Bei Absendung der Anzeige ist auf der Urschrift der Urkunde – in den Fällen, in denen eine Urkunde entworfen und beglaubigt worden ist, auf der zurückbehaltenen beglaubigten Abschrift – neben dem Absendetag auch das Finanzamt (die Finanzämter) zu vermerken an welche die Anzeige übermittelt wurde (§ 7 Abs. 1 und 5 ErbStDV sowie § 8 Abs. 1 und 4 ErbStDV ).

Es ergeht keine Empfangsbestätigung des Finanzamts. Die Pflichten des Notars enden mit dem mit der Übersendung der Abschrift der Urkunde an das Finanzamt.

9. Bedeutung der Anzeigen/Merkblatt zur Anzeigepflicht bei Erbfällen der OFD Koblenz

Aufgrund der dem Notar obliegenden Anzeigepflichten sind die Erwerber von einer eigenen Anzeigepflicht entbunden, wenn der Erwerb auf einer von einem deutschen Notar eröffneten Verfügung von Todes wegen beruhen soll oder wenn eine Schenkung oder Zweckzuwendung notariell beurkundet worden ist (§ 30 Abs. 3 ErbStG ).

Die Anzeigepflicht des Erwerbers – bei Rechtsgeschäften unter Lebenden auch des Schenkers – bleibt jedoch trotz der Anzeigepflicht durch den Notar unverändert bestehen, wenn zum Erwerb einer der folgenden Vermögensgegenstände gehört:

• Grundbesitz

• Betriebsvermögen

• Anteile an Kapitalgesellschaften soweit diese nicht Anzeigepflicht nach § 33 ErbStG unterliegen (hierzu gehören insbesondere nicht notierte Anteile an Kapitalgesellschaften)

• Auslandsvermögen

Um die Notare bei der Information ihrer Mandanten zu unterstützen, wurde durch die OFD Koblenz ein Merkblatt zur Anzeigepflicht bei Erbschaften in Form eines Flyers erstellt. Der Flyer ist zu Weitergabe an die betroffenen Beteiligten gedacht.

Ein Muster dieses Merkblattes ist als Anlage beigefügt. Zusätzliche Exemplare des Merkblatts können bei der OFD Koblenz schriftlich/mündlich oder per E-Mail kostenfrei angefordert werden. Bei Anfragen wird darum gebeten die gewünschte Anzahl der Merkblätter anzugeben.

III Ertragsteuern

1. Maßgebende Vorschriften

Die steuerliche Anzeigepflichten und sonstigen Beistandspflichten der Notare ergeben sich aus folgenden Vorschriften:

• § 54 der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung (EStDV ) in der jeweils gültigen Fassung.

• § 102 Abs. 4 der Abgabenordnung – AO 1977

2. Zuständiges Finanzamt

Die unter § 54 EStDV fallenden Urkunden sind – entsprechend der Zuständigkeitsregelung in § 20 AO für die Durchführung der Ertragsbesteuerung – dem Finanzamt zu übersenden, in dessen Bezirk sich die Geschäftsleitung der Kapitalgesellschaft oder hilfsweise deren Sitz befindet. Die Durchführung der Ertragsbesteuerung für Kapitalgesellschaften erfolgt in Rheinland-Pfalz gem. § 7 der Landesverordnung über die Zuständigkeiten der Finanzämter (GVBl. Rheinland-Pfalz 2002 S. 501) zentralisiert bei den in der Anlage 3 zu diesem Merkblatt aufgelisteten Finanzämtern.

3. Anzeigepflichtige Rechtsvorgänge

Dem zuständigen Finanzamt ist eine beglaubigte Abschrift aller aufgrund gesetzlicher Vorschrift aufgenommenen oder beglaubigten Urkunden zu übersenden, die folgende Maßnahmen zum Gegenstand haben (§ 54 Abs. 1 EStDV ):

• die Gründung von Kapitalgesellschaften

• die Kapitalerhöhung von Kapitalgesellschaften

• die Kapitalherabsetzung von Kapitalgesellschaften

• die Umwandlung von Kapitalgesellschaften

• die Auflösung von Kapitalgesellschaften

• die Verfügung über Anteile an Kapitalgesellschaften.

• Gleiches gilt für Dokumente, die im Rahmen einer Anmeldung einer inländischen Zweigniederlassung einer Kapitalgesellschaft mit Sitz im Ausland zur Eintragung in das Handelsregister diesem zu übersenden sind.

• Im Fall der Verfügung über Anteile an Kapitalgesellschaft durch einen Anteilseigner, der nicht nach § 1 Abs. 1 EStG unbeschränkt steuerpflichtig ist, ist zusätzlich bei dem Finanzamt Anzeige zu erstatten, das bei Beendigung einer zuvor bestehenden unbeschränkten Steuerpflicht des Anteilseigners oder bei unentgeltlichem Erwerb dessen Rechtsvorgängers nach § 19 AO für die Besteuerung des Anteilseigners zuständig war.

• Der Mitteilungspflicht unterliegen neben den Verfügungsgeschäften auch Verpflichtungsgeschäfte, soweit die Verpflichtung eine Verfügung über Anteile an Kapitalgesellschaften zum Gegenstand hat.

• Des Weiteren sind auch aufschiebend bedingte Verfügungen, Treuhandverträge über Anteile an Kapitalgesellschaften sowie Verpfändungen derartiger Anteile mitzuteilen.

Die beglaubigten Abschriften der Urkunden müssen deren vollständigen Inhalt enthalten.

4. Inhalt und Form der Anzeigen

Ertragsteuerlich bedeutsame Vorgänge werden mitgeteilt durch Übersendung einer beglaubigten Abschrift der Urkunde, die der Notar aufgenommen oder beglaubigt hat. Auf der Abschrift soll die Steuernummer vermerkt sein, mit der die Kapitalgesellschaft bei dem Finanzamt geführt wird (§ 54 Abs. 2 Satz 2 EStDV ).

5. Frist für die Anzeigen

Die Abschrift ist dem zuständigen Finanzamt binnen zwei Wochen, von der Aufnahme oder Beglaubigung der Urkunde ab gerechnet, einzureichen (§ 54 Abs. 2 Satz 1 EStDV ), und zwar auch dann, wenn die Wirksamkeit des Rechtsvorgangs vom Eintritt einer Bedingung, vom Ablauf einer Frist oder einer Genehmigung abhängt. Die Anzeige ist auch dann zu erstatten, wenn der Vorgang von der Besteuerung ausgenommen ist.

6. Absendevermerk des Notars

Die Absendung der Anzeige ist auf der zurückbehaltenen Urschrift der Urkunde bzw. auf einer zurückbehaltenen Abschrift zu vermerken (§ 54 Abs. 2 Satz 3 EStDV ).

7. Aushändigung der Urkunden

Den Beteiligten dürfen die Urschrift, eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift der Urkunde erst ausgehändigt werden, wenn die Abschrift der Urkunde an das Finanzamt abgesandt worden ist (§ 54 Abs. 3 EStDV ).

8. Empfangsbestätigung des Finanzamts

Es ergeht keine Empfangsbestätigung über den Erhalt der Urkunde.

9. Schlussbemerkung

Aus Gründen der Übersichtlichkeit berücksichtigt dieses Merkblatt nur die wesentlichen gesetzlichen Regelungen. Es wird gebeten, Änderungen der Rechtslage in diesem Merkblatt selbst zu vermerken.

IV Mehrfache Anzeigepflicht bei mehrfacher Steuerpflicht

Derselbe Rechtsvorgang kann für mehrere Steuern Bedeutung haben, z. B.:

1. die Erbauseinandersetzung über Grundstücke:
für die Grunderwerbsteuer und die Erbschaftsteuer (Schenkungsteuer);

2. die Grundstücksschenkung unter einer Auflage und die gemischte Grundstücksschenkung:
für die Grunderwerbsteuer und die Schenkungsteuer;

3. die unentgeltliche oder teilweise unentgeltliche Übertragung von Anteilen an Kapitalgesellschaften:
für die Grunderwerbsteuer (§ 1 Abs. 3 GrEStG ), die Schenkungsteuer und die Ertragsteuern;

4. die entgeltliche Übertragung von Anteilen an Kapitalgesellschaften:
für die Ertragsteuern und die Grunderwerbsteuer;

5. die Umwandlung einer Kapitalgesellschaft:
für die Grunderwerbsteuer und die Ertragsteuern;

6. die Kapitalerhöhung gegen zu hohes oder zu geringes Aufgeld:
für die Erbschaftsteuer (Schenkungsteuer) und die Ertragsteuern;

7. die Kapitalerhöhung oder -herabsetzung:
für die Grunderwerbsteuer und die Ertragsteuern.

In diesen Fällen ist der Rechtsvorgang jedem Finanzamt anzuzeigen, das für eine der in Betracht kommenden Steuern zuständig ist. Sind mehrere Stellen desselben Finanzamts zuständig, so ist diesem Finanzamt für jede Stelle gesondert jeweils dir für diese vorgesehene Anzeige zu erstatten. Es wird gebeten, die zuständige Stelle auf der Anzeige zu bezeichnen.

Anlage 1 Zuständigkeitsbereiche der Grunderwerbsteuer-Finanzämter in Rheinland-Pfalz

Es umfassen:

1. der Bezirk des Finanzamts Landau

die Bereiche der Finanzämter Frankenthal, Landau, Ludwigshafen, Neustadt, Pirmasens-Zweibrücken und Speyer-Germersheim; dies sind:

• die Gemeinden Altrip, Bobenheim-Roxheim, Böhl-lggelheim, Haßloch, Lambsheim, Limburgerhof, Mutterstadt, Neuhofen und Römerberg,

• die Landkreise Germersheim und Südliche Weinstraße,

• die Städte Bad Dürkheim, Frankenthal (Pfalz), Grünstadt, Landau (Pfalz), Ludwigshafen am Rhein, Neustadt a.d. Weinstraße, Pirmasens, Schifferstadt, Speyer und Zweibrücken,

• sowie die Verbandsgemeinden Dahn, Dannstadt-Schauernheim, Deidesheim, Dudenhofen, Freinsheim, Grünstadt-Land, Hauenstein, Heßheim, Hettenleidelheim, Lambrecht (Pfalz), Maxdorf, Pirmasens-Land, Rodalben, Thaleischweiler-Fröschen, Wachenheim a.d. Weinstraße, Waldfisch-Burgalben, Waldsee, Wallhalben und Zweibrücken-Land,

2. der Bezirk des Finanzamt Mayen

die Bereiche der Finanzämter Altenkirchen-Hachenburg, Bad Neuenahr-Ahrweiler, Koblenz, Mayen, Montabaur-Diez, Neuwied, Sankt Goarshausen-Sankt Goar und Simmern-Zell; dies sind:

die Landkreise Ahrweiler, Altenkirchen (Westerwald), Cochem-Zell und Neuwied,

• die Städte Andernach, Bendorf, Boppard, Koblenz, Lahnstein und Mayen

• sowie die Verbandsgemeinden Andernach-Land, Bad Ems, Bad Marienberg (Westerwald), Braubach, Diez, Emmelshausen, Hachenburg, Hahnstätten, Höhr-Grenzhausen, Kastellaun, Katzenelnbogen, Kirchberg (Hunsrück), Loreley, Maifeld, Mayen-Land, Mendig, Montabaur, Nassau, Nastätten, Ransbach-Baumbach, Rennerod, Rheinböllen, Rhens, Selters (Westerwald), Simmern, St. Goar-Oberwesel, Untermosel, Vallendar, Wallmerod, Weißenthurm, Westerburg und Wirges,

3. der Bezirk des Finanzamts Trier

die Bereiche der Finanzämter Bernkastel-Wittlich, Bitburg-Prüm, Daun und Trier; dies sind:

• die Landkreise Bernkastel-Wittlich, Bitburg-Prüm, Daun und Trier-Saarburg

• sowie die Stadt Trier

4. der Bezirk des Finanzamts Worms-Kirchheimbolanden

die Bereiche der Finanzämter Bad Kreuznach, Bingen-Alzey, Idar-Oberstein, Kaiserslautern, Kusel-Landstuhl, Mainz-Mitte, Mainz-Süd und Worms-Kirchheimbolanden; dies sind:

• die Gemeinde Budenheim,

• die Landkreise Bad Kreuznach, Birkenfeld, den Donnersbergkreis und Kusel,

• die Städte Alzey, Bingen am Rhein, Ingelheim am Rhein, Kaiserslautern, Mainz, Osthofen und Worms

• sowie die Verbandsgemeinden Alzey-Land, Bingen-Land, Bodenheim, Bruchmühlbach-Miesau, Eich, Enkenbach-Alsenborn, Gau-Algesheim, Guntersblum, Heidesheim am Rhein, Hochspeyer, Kaiserslautern-Süd, Landstuhl, Monsheim, Niederolm, Nierstein-Oppenheim, Otterbach, Otterberg, Ramstein-Miesenbach, Sprendlingen-Gensingen, Weilerbach, Westhofen, Wöllstein und Wörrstadt

Anlage 3: Muster Merkblatt Anzeigepflicht in Erbfällen


Anlage 4 Zuständigkeitsbereiche der Körperschaftsteuer-Finanzämter

Für die Besteuerung von Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen nach dem Einkommen und Vermögen (§ 20 der Abgabenordnung ) sind zuständig (Körperschaftsteuer-Finanzamt):

1. das Finanzamt Altenkirchen-Hachenburg
für den Bereich des Finanzamts Altenkirchen-Hachenburg,

2. das Finanzamt Bad Kreuznach
für den Bereich des Finanzamts Bad Kreuznach,

3. das Finanzamt Bad Neuenahr-Ahrweiler
für den Bereich des Finanzamts Bad Neuenahr-Ahrweiler,

4. das Finanzamt Bernkastel-Wittlich
für den Bereich der Finanzämter Bernkastel-Wittlich und Daun,

5. das Finanzamt Bingen-Alzey
für den Bereich des Finanzamts Bingen-Alzey,

6. das Finanzamt Bitburg-Prüm
für den Bereich des Finanzamts Bitburg-Prüm,

7. das Finanzamt Frankenthal
für den Bereich des Finanzamts Frankenthal

8. das Finanzamt Idar-Oberstein
für den Bereich des Finanzamts Idar-Oberstein

9. das Finanzamt Kaiserslautern
für den Bereich der Finanzämter Kaiserslautern und Kusel-Landstuhl

10. das Finanzamt Koblenz
für den Bereich der Finanzämter Koblenz und St. Goarshausen – St. Goar,

11. das Finanzamt Landau
für den Bereich des Finanzamts Landau,

12. das Finanzamt Ludwigshafen
für den Bereich des Finanzamts Ludwigshafen

13. das Finanzamt Mainz-Mitte
für den Bereich der Finanzämter Mainz-Mitte und Mainz-Süd,

14. das Finanzamt Mayen
für den Bereich des Finanzamts Mayen,

15. das Finanzamt Montabaur-Diez
für den Bereich des Finanzamts Montabaur-Diez,

16. das Finanzamt Neustadt
für den Bereich des Finanzamts Neustadt,

17. das Finanzamt Neuwied
für den Bereich des Finanzamts Neuwied,

18. das Finanzamts Pirmasens-Zweibrücken
für den Bereich des Finanzamts Pirmasens-Zweibrücken,

19. das Finanzamt Simmern-Zell
für den Bereich des Finanzamts Simmern-Zell,

20. das Finanzamt Speyer-Germersheim
für den Bereich des Finanzamts Speyer-Germersheim,

21. das Finanzamt Trier
für den Bereich des Finanzamts Trier,

22. das Finanzamt Worms-Kirchheimbolanden
für den Bereich des Finanzamts Worms-Kirchheimbolanden.

OFD Koblenz vom 02.04.2003 – S 4540 A – St 53 4: Neufassung des Merkblatts





 

 






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Steuerberater Dipl.-Kfm.
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