Wohn Riester Rechner

Mit dem Riester-Rechner können Sie in wenigen Schritten berechnen, mit welchem Steuervorteil Sie durch Wohn-Riester rechnen können:

Wohn Riester Berechnung

Aktuelles Alter
JahresbruttoeinkommenEuro
Gehaltssteigerung pro Jahr%
 
Familienstand
 
1. Kind
2. Kind
3. Kind
4. Kind
 
Garantierte Rendite%
 
Alter bei Entnahme:
Entnahmeanteil%
 
Zu versteuerndes Einkommen mit 67Euro (Rente/Monat)

 


 

 

Wohn-Riester: Mehr Flexibilität

Mit dem Altersvorsorge-Verbesserungsgesetz kommt es auch bei der Eigenheimrente (Wohn-Riester) zu weiteren Verbesserungen, die die bestehenden Regelungen flexibler und einfacher machen.

Entnahmemöglichkeiten

Ab dem 1. Januar 2014 kann das in einem privaten Riester-Vertrag aufgebaute Altersvorsorgevermögen flexibler für den Aufbau von selbst genutztem Wohneigentum eingesetzt werden. Hierzu werden u. a. die förderunschädlichen Entnahmemöglichkeiten erweitert. So kann das Altersvorsorgevermögen dann jederzeit für die Umschuldung eines für die Anschaffung oder Herstellung der Wohnimmobilie aufgenommenen Darlehens entnommen werden. Dies war bisher nur zu Beginn der Auszahlungsphase des Riester-Vertrags zulässig. Eine Entnahme ist ab 2014 ebenso förderunschädlich für die Finanzierung eines barrierereduzierenden Umbaus der eigenen Wohnung möglich. Dies ermöglicht es dem Anleger, seine selbst genutzte Wohnimmobilie altersgerecht umzubauen.

Entnahmebeträge

Zu weniger Bürokratie führt auch der Wegfall der prozentualen Grenzen bei den Kapitalentnahmen. Bisher darf das angesparte geförderte Altersvorsorgevermögen förderunschädlich in Höhe von bis zu 75 % oder zu 100 % für die Anschaffung, Herstellung oder Entschuldung einer selbst genutzten Wohnung entnommen werden. Die prozentualen Grenzen führten zu einem erheblichen Verwaltungsaufwand. So musste die Zulagenstelle beim Anbieter die Höhe des Altersvorsorgevermögens erfragen, um einen zutreffenden Entnahmebescheid erstellen zu können. Änderte sich die Höhe des Altersvorsorgevermögens (z. B. wegen eventueller Zinsgutschriften) zwischen dieser Auskunft und der Bescheiderteilung, war eine erneute Kommunikation zwischen Anbieter und Zulagenstelle erforderlich.

Diese Schwierigkeiten werden zukünftig vermieden. Der Anleger kann – wie bisher – zwischen der teilweisen und vollständigen Kapitalentnahme wählen. Entscheidet er sich, nur einen Teil des geförderten Altersvorsorgevermögens für die selbst genutzten Immobilie einzusetzen, dann muss er mindestens 3 000 € auf dem Vertrag belassen. Der Rest kann entnommen werden.

Reinvestition

Auch im Hinblick auf einen Umzug wird der Wohn-Riester flexibilisiert. Der Zulageberechtigte kann, wenn er die selbst genutzte Wohnimmobilie wechselt, die Förderung mitnehmen, indem er einen Betrag in Höhe des Wohnförderkontos in die neue selbst genutzte Wohnimmobilie investiert. Die Reinvestitionsfrist wird hierfür auf zwei Jahre vor und fünf Jahre nach Ablauf des Veranlagungszeitraums, in dem er die frühere Wohnung letztmals selbst nutzt, verlängert.

Besteuerung

Außerdem wird die Besteuerung der Eigenheimrente günstiger. So besteht zurzeit die Möglichkeit, sich zu Beginn der Auszahlungsphase für eine Einmal-Besteuerung des in der Wohnimmobilie gebundenen steuerlich geförderten Vermögens (= Stand des Wohnförderkontos) zu entscheiden. In diesem Fall erhält der Anleger eine Steuerermäßigung von 30 %. Diese Möglichkeit zur vorgezogenen Besteuerung wird auf die gesamte Auszahlungsphase ausgedehnt. Der Steuerpflichtige muss sich also nicht mehr zu Beginn der Auszahlungsphase festlegen, ob die Besteuerung des Wohnförderkontos einmalig oder ratierlich bis zum 85. Lebensjahr erfolgen soll. Quelle: BMF

 




 

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Steuerberater Dipl.-Kfm.
Michael Schröder
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