Gewerbesteuerrechner

Der Gewerbesteuerrechner berechnet die Gewerbesteuer sowohl für Personengesellschaften bzw. Einzelunternehmen als auch für Kapitalgesellschaften (Hinweis: Freiberufler unterliegen nicht der Gewerbesteuerpflicht.). Bemessungsgrundlage für die Gewerbesteuer ist der gewebesteuerpflichtige Gewinn abzüglich der Steuerfreibeträge. Die Gewerbesteuer berechnet sich aus der Multiplikation der Gewerbesteuermesszahl (3,5%) und dem Gewerbesteuerhebesatz. Der Hebesatz ist von der jeweiligen Gemeinde abhängig. Beispielsberechnung: Hebesatz = 400% x 3,5% = 14% Gewerbesteuer. Hinweis: Die Gewerbesteuer ist bei der Einkommensteuer bzw. Körperschaftsteuer nicht mehr als Betriebsausgabe abzugsfähig. Bei Einzelunternehmern bzw. Personengesellschaften erfolgt jedoch eine Anrechnung auf die Einkommensteuer (§ 35 EStG).

 

Inhalt Gewerbesteuer:

 

Berechnung der Gewerbesteuer

Mit unserem online Rechner können Sie schnell und einfach die Gewerbesteuer berechnen:

Gewerbesteuer Schnellberechnung


Gewerbeertrag

Hinzurechnungsbetrag

Kürzungsbetrag

Hebesatz
%



 

 

Die Gewerbesteuer können Sie ausführlich mit dem kostenlosen Gewerbesteuerrechner online berechnen:

Gewerbesteuerrechner Detailberechnung

Gewerbesteuerrechner für die Jahre
2018, 2017, 2016 bis 2008
für Personen (-gesellschaften) und Kapitalgesellschaften

Gewerbesteuerberechnung für das Jahr

Gewerbesteuerberechnung

Gewerbeertrag - § 7 Gewerbesteuergesetz

(Verlust mit Minusvorzeichen)
Euro

Gewerbesteuerliche Hinzurechnungen - $ 8 Gewerbesteuergesetz

Entgelten für Schulden (Kreditzinsen), Renten und dauernde Lasten, Gewinnanteilen des stillen Gesellschafters
Euro

20% Miet- und Pachtzinsen (einschließlich Leasingraten) für die Benutzung von beweglichen Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die im Eigentum eines anderen stehen
Euro

Miet- und Pachtzinsen (einschließlich Leasingraten) für die Benutzung der unbeweglichen Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die im Eigentum eines anderen stehen
Euro

Aufwendungen für die zeitlich befristete Überlassung von Rechten (Lizenzen)
Euro

andere Hinzurechnungen
Euro

Gewerbesteuerliche Kürzungen - § 9 Gewerbesteuergesetz

bitte ohne Minusvorzeichen eingeben
Euro



 

Gewinn aus Gewerbebetrieb

(Hinweis: Seit 2008 ist die Gewerbesteuer nicht mehr als Betriebsausgabe abzugsfähig. Eine Doppelbelastung für Einzelunternehmen und Personengesellschaften mit Gewerbe- und Einkommensteuer wird durch die Anrechnung der Gewerbesteuer auf die Einkommensteuer abhängig vom Gewerbesteuerhebesatz weitgehend vermieden.)

+ Hinzurechnungen z. B.:

  • Ein Viertel der Summe aus .... (soweit die Summe den Betrag von 100.000 € übersteigt.)
    • Entgelten für Schulden (z. B. Zinsen)
    • Renten und dauernden Lasten Gewinnanteilen des stillen Gesellschafters
    • einem Fünftel der Miet- und Pachtzinsen (einschließlich Leasingraten) für die Benutzung von beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens
    • 50 % der Miet- und Pachtzinsen (einschließlich Leasingraten) für die Benutzung von unbeweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens
    • einem Viertel der Aufwendungen für die zeitlich befristete Überlassung von Rechten (Konzessionen, Lizenzen mit Ausnahme von Aufwendungen als Bemessungsgrundlage für die Künstlersozialkasse)
  • nach Einkommensteuergesetz / Körperschaftsteuergesetz außer Ansatz bleibende Gewinnanteile (Dividenden)
  • Anteile am Verlust einer Personengesellschaft
  • Spenden, die nach dem Körperschaftsteuergesetz abziehbar sind

- Kürzungen z. B. :

  • 1,2 % des Einheitswertes des betrieblichen Grundbesitzes und nicht von der Grundsteuer befreiten Grundbesitzes
  • Anteile am Gewinn einer Personengesellschaft
  • Gewinne aus Anteilen an Kapitalgesellschaften, wenn die Beteiligung zu Beginn des Erhebungszeitraums mindestens 15 % des Grund- oder Stammkapitals beträgt
  • Spenden im Sinne des Einkommensteuergesetz / Körperschaftsteuergesetz, die aus Mitteln des Gewerbebetriebs geleistet wurden

---------------------------------------
= maßgebender Gewerbeertrag

- Gewerbeverlust (Verlustvortrag aus Vorjahr)
------------------------------------------

= Gewerbeertrag

- Freibetrag (Gewerbesteuer-Freibetrag 24.500 € bei natürlichen Personen und Personengesellschaften bzw. 5.000 € bei bestimmten juristischen Personen (z. B. bei rechtsfähigen Vereinen, soweit sie einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb unterhalten). Bei anderen Gewerbetreibenden (juristische Personen - z. B. AG, GmbH) wird kein Freibetrag abgezogen.)

= verbleibender Betrag

x Steuermesszahl von 3,5 % bzw.

= Steuermessbetrag nach dem Gewerbeertrag

x Hebesatz

= Gewerbesteuer

- Vorauszahlungen
--------------------------------------------

= Gewerbesteuernachzahlung oder -erstattung

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Gewerbesteuer

Die Gewerbesteuer wird als weitere Ertragsteuer, neben der der Einkommen- bzw. Körperschaftssteuer, von Gewerbebetrieben erhoben. Die Definition des Gewerbebetriebs ergibt sich aus § 15 Abs. 2 EStG:

  • Selbstständigkeit,
  • Nachhaltigkeit,
  • Gewinnerzielungsabsicht,
  • Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr,
  • keine selbstständige Tätigkeit oder Land- und Forstwirtschaft,
  • der Rahmen der privaten Vermögensverwaltung muss überschritten sein.

Personengesellschaften sind gewerbesteuerpflichtig, wenn alle Voraussetzungen für eine gewerbliche Tätigkeit vorliegen. Ein Gewerbebetrieb liegt auch bei Fehlen einer gewerblichen Tätigkeit vor, wenn es sich um eine gewerblich geprägte Personengesellschaft (§ 15 Abs. 3 EStG) handelt. Kapitalgesellschaften sind unabhängig von der Art der Tätigkeit gewerbesteuerpflichtig.

 

Entstehung der Steuer und Vorauszahlungen

Die Gewerbesteuer ist eine Jahressteuer und entsteht, soweit es nicht Vorauszahlungen (§ 21 GewStG) festgesetzt werden, mit Ablauf des Kalenderjahres bzw. bei abweichendem Wirtschaftsjahr im folgenden Kalenderjahr in dem das Wirtschaftsjahr endet. Die vierteljährlichen Vorauszahlungen sind am 15.2., 15.5., 15.8. und 15.11. zu entrichten.

 

Anrechnung auf die Einkommensteuer

Die Gewerbesteuer ist nicht mehr als Betriebsausgabe absetzbar. Bei Einzelunternehmer und Personengesellschaften wird die Gewerbesteuer auf die Einkommensteuer bis zu einem Gewerbesteuerhebesatz von 380% angerechnet. Bei Kapitalgesellschaften ist keine Anrechnung vorgesehen.

 

Gewerbesteuergesetz, Gewerbesteuerrichtlinien und Rechtsprechung

 

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Wer oder was unterliegt der Gewerbesteuer?

Der Gewerbesteuer unterliegt der Gewerbeertrag. Steuergegenstand der Gewerbesteuer ist gem. § 2 Abs. 1 Gewerbesteuergesetz der Gewerbebetrieb. Der Gewerbesteuerpflicht unterliegt somit jeder Gewerbebetrieb, soweit er im Inland betrieben wird. Unter Gewerbebetrieb ist ein gewerbliches Unternehmen im Sinne des Einkommensteuerrechts zu verstehen, wobei Kapitalgesellschaften stets in vollem Umfang als Gewerbebetrieb gelten. Eine besondere Gewerbesteuerpflicht gilt für die sog. Betriebsaufspaltung. Die Gewerbesteuer besteuert damit – im Unterschied zur Einkommensteuer und Körperschaftsteuer (Personensteuern) - nicht die Leistungsfähigkeit einer Person, sondern den Gewerbebetrieb als Sache. Der Gewerbesteuer unterliegt nicht die Ausübung von Land- und Forstwirtschaft oder eines freien Berufs oder eine anderen selbstständigen Arbeit.

Kapitalgesellschaften und Personengesellschaften werden gewerbesteuerlich unterschiedlich behandelt, so erhalten Kapitalgesellschaften z.B. keinen Gewerbesteuerfreibetrag. Dafür können diese aber wiederum das Geschäftsführergehalt von der Gewerbesteuer absetzen.  Was ist steuerlich günstiger? Führen Sie kostenlos + online jetzt einen » Steuerbelastungsvergleich « durch ...

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Wer erhebt die Gewerbesteuer?

Für die Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen und für die Festsetzung und Zerlegung des Steuermessbetrags ist das Finanzamt zuständig, in dessen Zuständigkeitsbereich sich der Ort der Geschäftsleitung befindet. Der Steuermessbetrag ist zu zerlegen, wenn im Erhebungszeitraum (Kalenderjahr) Betriebsstätten in mehreren Gemeinden unterhalten worden sind. Als Zerlegungsmaßstab werden grundsätzlich die Arbeitslöhne herangezogen. Die Gewerbesteuer wird grundsätzlich von der Gemeinde aufgrund des Steuermessbetrags – im Fall der Zerlegung aufgrund des Zerlegungsanteils – mit einem Hundertsatz (Hebesatz) festgesetzt und erhoben. Die hebeberechtigte Gemeinde bestimmt den Gewerbesteuerhebesatz.

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