Inhaltsverzeichnis: Rechtsanwaltsvergütungsgesetz
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- RVG § 11 Festsetzung der Vergütung
- RVG § 12 Anwendung von Vorschriften für die Prozesskostenhilfe
- RVG § 12a Abhilfe bei Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör
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§ 12 Anwendung von Vorschriften für die Prozesskostenhilfe
Die Vorschriften dieses Gesetzes für im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordnete Rechtsanwälte und für Verfahren über die Prozesskostenhilfe sind bei Verfahrenskostenhilfe und im Fall des § 4a der Insolvenzordnung entsprechend anzuwenden. Der Bewilligung von Prozesskostenhilfe steht die Stundung nach § 4a der Insolvenzordnung gleich.