Inhaltsverzeichnis: Rechtsanwaltsvergütungsgesetz
- ..
- RVG § 23 Allgemeine Wertvorschrift
- RVG § 23a Gegenstandswert im Verfahren über die Prozesskostenhilfe
- RVG § 23b Gegenstandswert im Musterverfahren nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz
- ..
⤺ Zurück zum Inhaltsverzeichnis Rechtsanwaltsvergütungsgesetz
§ 23a Gegenstandswert im Verfahren über die Prozesskostenhilfe
(1) Im Verfahren über die Bewilligung der Prozesskostenhilfe oder die Aufhebung der Bewilligung nach § 124 Absatz 1 Nummer 1 der Zivilprozessordnung bestimmt sich der Gegenstandswert nach dem für die Hauptsache maßgebenden Wert; im Übrigen ist er nach dem Kosteninteresse nach billigem Ermessen zu bestimmen.
(2) Der Wert nach Absatz 1 und der Wert für das Verfahren, für das die Prozesskostenhilfe beantragt worden ist, werden nicht zusammengerechnet.