Inhaltsverzeichnis: Rechtsanwaltsvergütungsgesetz
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- RVG § 43 Abtretung des Kostenerstattungsanspruchs
RVG § 44 Vergütungsanspruch bei BeratungshilfeAbschnitt 8
Beigeordneter oder bestellter Rechtsanwalt, Beratungshilfe- RVG § 45 Vergütungsanspruch des beigeordneten oder bestellten Rechtsanwalts
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Abschnitt 8
Beigeordneter oder bestellter Rechtsanwalt, Beratungshilfe
§ 44 Vergütungsanspruch bei Beratungshilfe
Für die Tätigkeit im Rahmen der Beratungshilfe erhält der Rechtsanwalt eine Vergütung nach diesem Gesetz aus der Landeskasse, soweit nicht für die Tätigkeit in Beratungsstellen nach § 3 Abs. 1 des Beratungshilfegesetzes besondere Vereinbarungen getroffen sind. Die Beratungshilfegebühr (Nummer 2500 des Vergütungsverzeichnisses) schuldet nur der Rechtsuchende.