Inhaltsverzeichnis: Rechtsanwaltsvergütungsgesetz
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- RVG § 53 Anspruch gegen den Auftraggeber, Anspruch des zum Beistand bestellten Rechtsanwalts gegen den Verurteilten
- RVG § 54 Verschulden eines beigeordneten oder bestellten Rechtsanwalts
- RVG § 55 Festsetzung der aus der Staatskasse zu zahlenden Vergütungen und Vorschüsse
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§ 54 Verschulden eines beigeordneten oder bestellten Rechtsanwalts
Hat der beigeordnete oder bestellte Rechtsanwalt durch schuldhaftes Verhalten die Beiordnung oder Bestellung eines anderen Rechtsanwalts veranlasst, kann er Gebühren, die auch für den anderen Rechtsanwalt entstehen, nicht fordern.