Inhaltsverzeichnis: Rechtsanwaltsvergütungsgesetz
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- RVG § 59a Beiordnung und Bestellung durch Justizbehörden
RVG § 59b Bekanntmachung von NeufassungenAbschnitt 9
Übergangs- und Schlussvorschriften- RVG § 60 Übergangsvorschrift
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Abschnitt 9
Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 59b Bekanntmachung von Neufassungen
Das Bundesministerium der Justiz kann nach Änderungen den Wortlaut des Gesetzes feststellen und als Neufassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen. Die Bekanntmachung muss auf diese Vorschrift Bezug nehmen und angeben
- den Stichtag, zu dem der Wortlaut festgestellt wird,
- die Änderungen seit der letzten Veröffentlichung des vollständigen Wortlauts im Bundesgesetzblatt sowie
- das Inkrafttreten der Änderungen.