Inhaltsverzeichnis: Rechtsanwaltsvergütungsgesetz

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Gliederung

Teil 1 Allgemeine Gebühren
       
Teil 2 Außergerichtliche Tätigkeiten einschließlich der Vertretung im Verwaltungsverfahren
  Abschnitt 1 Prüfung der Erfolgsaussicht eines Rechtsmittels
  Abschnitt 2 Herstellung des Einvernehmens
  Abschnitt 3 Vertretung
  Abschnitt 4 (weggefallen)
  Abschnitt 5 Beratungshilfe
       
Teil 3 Zivilsachen, Verfahren der öffentlich-rechtlichen Gerichtsbarkeiten, Verfahren nach dem Strafvollzugsgesetz, auch in Verbindung mit § 92 des Jugendgerichtsgesetzes, und ähnliche Verfahren
  Abschnitt 1 Erster Rechtszug
  Abschnitt 2 Berufung, Revision, bestimmte Beschwerden und Verfahren vor dem Finanzgericht
    Unterabschnitt 1 Berufung, bestimmte Beschwerden und Verfahren vor dem
Finanzgericht
    Unterabschnitt 2 Revision, bestimmte Beschwerden und Rechtsbeschwerden
  Abschnitt 3 Gebühren für besondere Verfahren
    Unterabschnitt 1 Besondere erstinstanzliche Verfahren
    Unterabschnitt 2 Mahnverfahren
    Unterabschnitt 3 Vollstreckung und Vollziehung
    Unterabschnitt 4 Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung
    Unterabschnitt 5 Insolvenzverfahren, Verteilungsverfahren nach der
Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung
    Unterabschnitt 6 Sonstige besondere Verfahren
  Abschnitt 4 Einzeltätigkeiten  
  Abschnitt 5 Beschwerde, Nichtzulassungsbeschwerde und Erinnerung
       
Teil 4 Strafsachen    
  Abschnitt 1 Gebühren des Verteidigers
    Unterabschnitt 1 Allgemeine Gebühren
    Unterabschnitt 2 Vorbereitendes Verfahren
    Unterabschnitt 3 Gerichtliches Verfahren
    Erster Rechtszug  
    Berufung  
    Revision  
    Unterabschnitt 4 Wiederaufnahmeverfahren
    Unterabschnitt 5 Zusätzliche Gebühren
  Abschnitt 2 Gebühren in der Strafvollstreckung
  Abschnitt 3 Einzeltätigkeiten
       
Teil 5 Bußgeldsachen  
  Abschnitt 1 Gebühren des Verteidigers  
    Unterabschnitt 1 Allgemeine Gebühr
    Unterabschnitt 2 Verfahren vor der Verwaltungsbehörde
    Unterabschnitt 3 Gerichtliches Verfahren im ersten Rechtszug
    Unterabschnitt 4 Verfahren über die Rechtsbeschwerde
    Unterabschnitt 5 Zusätzliche Gebühren
  Abschnitt 2 Einzeltätigkeiten  
       
Teil 6 Sonstige Verfahren
  Abschnitt 1 Verfahren nach dem Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen und Verfahren nach dem Gesetz über die Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof
    Unterabschnitt 1 Verfahren vor der Verwaltungsbehörde
    Unterabschnitt 2 Gerichtliches Verfahren
  Abschnitt 2 Disziplinarverfahren, berufsgerichtliche Verfahren wegen der Verletzung einer Berufspflicht
    Unterabschnitt 1 Allgemeine Gebühren
    Unterabschnitt 2 Außergerichtliches Verfahren
    Unterabschnitt 3 Gerichtliches Verfahren
    Erster Rechtszug  
    Zweiter Rechtszug  
    Dritter Rechtszug  
    Unterabschnitt 4 Zusatzgebühr
  Abschnitt 3 Gerichtliche Verfahren bei Freiheitsentziehung und in Unterbringungssachen
  Abschnitt 4 Gerichtliche Verfahren nach der Wehrbeschwerdeordnung
  Abschnitt 5 Einzeltätigkeiten und Verfahren auf Aufhebung oder Änderung einer Disziplinarmaßnahme
       
Teil 7 Auslagen    

 


Teil 1
Allgemeine Gebühren



Vorbemerkung 1:
Die Gebühren dieses Teils entstehen neben den in anderen Teilen bestimmten Gebühren.
Nr. Gebührentatbestand Gebühr oder Satz der
Gebühr nach § 13 RVG
     
1000 Einigungsgebühr ....................................
(1) Die Gebühr entsteht für die Mitwirkung beim Abschluss eines Vertrags, durch den
1. der Streit oder die Ungewissheit über ein Rechtsverhältnis beseitigt wird oder
2. die Erfüllung des Anspruchs bei gleichzeitigem vorläufigem Verzicht auf die gerichtliche Geltendmachung und, wenn bereits ein zur Zwangsvollstreckung geeigneter Titel vorliegt, bei gleichzeitigem vorläufigem Verzicht auf Vollstreckungsmaßnahmen geregelt wird (Zahlungsvereinbarung).
Die Gebühr entsteht nicht, wenn sich der Vertrag ausschließlich auf ein Anerkenntnis oder einen Verzicht beschränkt. Im Privatklageverfahren ist Nummer 4147 anzuwenden.
(2) Die Gebühr entsteht auch für die Mitwirkung bei
Vertragsverhandlungen, es sei denn, dass diese für den Abschluss des
Vertrags im Sinne des Absatzes 1 nicht ursächlich war.
(3) Für die Mitwirkung bei einem unter einer aufschiebenden
Bedingung oder unter dem Vorbehalt des Widerrufs geschlossenen
Vertrag entsteht die Gebühr, wenn die Bedingung eingetreten ist oder
der Vertrag nicht mehr widerrufen werden kann.
(4) Soweit über die Ansprüche vertraglich verfügt werden kann, gelten
die Absätze 1 und 2 auch bei Rechtsverhältnissen des öffentlichen
Rechts.
(5) Die Gebühr entsteht nicht in Ehesachen und in
Lebenspartnerschaftssachen (§ 269 Abs. 1 Nr. 1 und 2 FamFG). Wird ein
Vertrag, insbesondere über den Unterhalt, im Hinblick auf die in Satz 1
genannten Verfahren geschlossen, bleibt der Wert dieser Verfahren bei
der Berechnung der Gebühr außer Betracht. In Kindschaftssachen ist
Absatz 1 Satz 1 und 2 auch für die Mitwirkung an einer Vereinbarung,
über deren Gegenstand nicht vertraglich verfügt werden kann,
entsprechend anzuwenden.
1,5
1001 Aussöhnungsgebühr ..................................
Die Gebühr entsteht für die Mitwirkung bei der Aussöhnung, wenn
der ernstliche Wille eines Ehegatten, eine Scheidungssache oder ein
Verfahren auf Aufhebung der Ehe anhängig zu machen, hervorgetreten
ist und die Ehegatten die eheliche Lebensgemeinschaft fortsetzen
oder die eheliche Lebensgemeinschaft wieder aufnehmen. Dies gilt
entsprechend bei Lebenspartnerschaften.
1,5
1002 Erledigungsgebühr, soweit nicht Nummer 1005 gilt ..........
Die Gebühr entsteht, wenn sich eine Rechtssache ganz oder teilweise
nach Aufhebung oder Änderung des mit einem Rechtsbehelf
angefochtenen Verwaltungsakts durch die anwaltliche Mitwirkung
erledigt. Das Gleiche gilt, wenn sich eine Rechtssache ganz oder
teilweise durch Erlass eines bisher abgelehnten Verwaltungsakts
erledigt.
1,5
1003 Über den Gegenstand ist ein anderes gerichtliches Verfahren als ein
selbständiges Beweisverfahren anhängig:
Die Gebühren 1000 bis 1002 betragen ..........
(1) Dies gilt auch, wenn ein Verfahren über die Prozesskostenhilfe
anhängig ist, soweit nicht lediglich Prozesskostenhilfe für ein
selbständiges Beweisverfahren oder die gerichtliche Protokollierung des
Vergleichs beantragt wird oder sich die Beiordnung auf den Abschluss
eines Vertrags im Sinne der Nummer 1000 erstreckt (§ 48 Abs. 3
RVG). Die Anmeldung eines Anspruchs zum Musterverfahren nach
dem KapMuG steht einem anhängigen gerichtlichen Verfahren gleich.
Das Verfahren vor dem Gerichtsvollzieher steht einem gerichtlichen
Verfahren gleich.
(2) In Kindschaftssachen entsteht die Gebühr auch für die Mitwirkung
am Abschluss eines gerichtlich gebilligten Vergleichs (§ 156 Abs. 2
FamFG) und an einer Vereinbarung, über deren Gegenstand nicht
vertraglich verfügt werden kann, wenn hierdurch eine gerichtliche
Entscheidung entbehrlich wird oder wenn die Entscheidung der
getroffenen Vereinbarung folgt.
1,0
1004 Über den Gegenstand ist ein Berufungs- oder Revisionsverfahren, ein
Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung eines dieser
Rechtsmittel oder ein Verfahren vor dem Rechtsmittelgericht über die
Zulassung des Rechtsmittels anhängig:
Die Gebühren 1000 bis 1002 betragen ................
(1) Dies gilt auch in den in den Vorbemerkungen 3.2.1 und 3.2.2
genannten Beschwerde- und Rechtsbeschwerdeverfahren.
(2) Absatz 2 der Anmerkung zu Nummer 1003 ist anzuwenden.
 1,3
1005 Einigung oder Erledigung in einem Verwaltungsverfahren in
sozialrechtlichen Angelegenheiten, in denen im gerichtlichen Verfahren
Betragsrahmengebühren entstehen (§ 3 RVG):
Die Gebühren 1000 und 1002 entstehen ...........................
(1) Die Gebühr bestimmt sich einheitlich nach dieser Vorschrift, wenn in
die Einigung Ansprüche aus anderen Verwaltungsverfahren einbezogen
werden. Ist über einen Gegenstand ein gerichtliches Verfahren anhängig,
bestimmt sich die Gebühr nach Nummer 1006. Maßgebend für die
Höhe der Gebühr ist die höchste entstandene Geschäftsgebühr ohne Berücksichtigung einer Erhöhung nach Nummer 1008. Steht dem
Rechtsanwalt ausschließlich eine Gebühr nach § 34 RVG zu, beträgt die
Gebühr die Hälfte des in der Anmerkung zu Nummer 2302 genannten
Betrags.
(2) Betrifft die Einigung oder Erledigung nur einen Teil der
Angelegenheit, ist der auf diesen Teil der Angelegenheit entfallende
Anteil an der Geschäftsgebühr unter Berücksichtigung der in § 14 Abs. 1
RVG genannten Umstände zu schätzen.
in Höhe der
Geschäftsgebühr
1006 Über den Gegenstand ist ein gerichtliches Verfahren anhängig:
Die Gebühr 1005 entsteht ...........................
(1) Die Gebühr bestimmt sich auch dann einheitlich nach dieser
Vorschrift, wenn in die Einigung Ansprüche einbezogen werden, die
nicht in diesem Verfahren rechtshängig sind. Maßgebend für die Höhe
der Gebühr ist die im Einzelfall bestimmte Verfahrensgebühr in der
Angelegenheit, in der die Einigung erfolgt. Eine Erhöhung nach Nummer
1008 ist nicht zu berücksichtigen.
(2) Betrifft die Einigung oder Erledigung nur einen Teil der
Angelegenheit, ist der auf diesen Teil der Angelegenheit entfallende
Anteil an der Verfahrensgebühr unter Berücksichtigung der in § 14 Abs. 1
RVG genannten Umstände zu schätzen.
in Höhe der
Verfahrensgebühr
1008 Auftraggeber sind in derselben Angelegenheit mehrere Personen:
Die Verfahrens- oder Geschäftsgebühr erhöht sich für jede weitere
Person um .............................
(1) Dies gilt bei Wertgebühren nur, soweit der Gegenstand der
anwaltlichen Tätigkeit derselbe ist.
(2) Die Erhöhung wird nach dem Betrag berechnet, an dem die
Personen gemeinschaftlich beteiligt sind.
(3) Mehrere Erhöhungen dürfen einen Gebührensatz von 2,0 nicht
übersteigen; bei Festgebühren dürfen die Erhöhungen das Doppelte der
Festgebühr und bei Betragsrahmengebühren das Doppelte des Mindestund
Höchstbetrags nicht übersteigen.
(4) Im Fall der Anmerkung zu den Gebühren 2300 und 2302 erhöht sich
der Gebührensatz oder Betrag dieser Gebühren entsprechend.
0,3 oder 30% bei
Festgebühren,
bei Betragsrahmengebühren
erhöhen sich der Mindestund
Höchstbetrag um 30%
1009 Hebegebühr
1. bis einschließlich 2 500,00 €.................

2. von dem Mehrbetrag bis einschließlich 10 000,00 € ...................................

3. von dem Mehrbetrag über 10 000,00 € ...........
(1) Die Gebühr wird für die Auszahlung oder Rückzahlung von entgegengenommenen Geldbeträgen erhoben.
(2) Unbare Zahlungen stehen baren Zahlungen gleich. Die Gebühr kann bei der Ablieferung an den Auftraggeber entnommen werden.
(3) Ist das Geld in mehreren Beträgen gesondert ausgezahlt oder zurückgezahlt, wird die Gebühr von jedem Betrag besonders erhoben.
(4) Für die Ablieferung oder Rücklieferung von Wertpapieren und Kostbarkeiten entsteht die in den Absätzen 1 bis 3 bestimmte Gebühr nach dem Wert.
(5) Die Hebegebühr entsteht nicht, soweit Kosten an ein Gericht oder eine Behörde weitergeleitet oder eingezogene Kosten an den Auftraggeber abgeführt oder eingezogene Beträge auf die Vergütung verrechnet werden.
1,0%
0,5%
0,25% des aus- oder
zurückgezahlten Betrags
- mindestens 1,00 €
1010 Zusatzgebühr für besonders umfangreiche Beweisaufnahmen in
Angelegenheiten, in denen sich die Gebühren nach Teil 3 richten und mindestens drei gerichtliche Termine stattfinden, in denen
Sachverständige oder Zeugen vernommen werden ...........
Die Gebühr entsteht für den durch besonders umfangreiche
Beweisaufnahmen anfallenden Mehraufwand.
0,3
oder bei
Betragsrahmengebühren
erhöhen sich der Mindestund
Höchstbetrag der
Terminsgebühr um 30 %
     
     

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Teil 2
Außergerichtliche Tätigkeiten einschließlich der Vertretung im Verwaltungsverfahren



Vorbemerkung 2:
(1) Die Vorschriften dieses Teils sind nur anzuwenden, soweit nicht die §§ 34 bis 36 RVG etwas anderes
bestimmen.
(2) Für die Tätigkeit als Beistand für einen Zeugen oder Sachverständigen in einem Verwaltungsverfahren,
für das sich die Gebühren nach diesem Teil bestimmen, entstehen die gleichen Gebühren wie für einen
Bevollmächtigten in diesem Verfahren. Für die Tätigkeit als Beistand eines Zeugen oder Sachverständigen vor
einem parlamentarischen Untersuchungsausschuss entstehen die gleichen Gebühren wie für die entsprechende
Beistandsleistung in einem Strafverfahren des ersten Rechtszugs vor dem Oberlandesgericht.
(3) (weggefallen)

Abschnitt 1
Prüfung der Erfolgsaussicht eines Rechtsmittels
     
Nr. Gebührentatbestand Gebühr oder Satz der
Gebühr nach § 13 RVG
     
2100 Gebühr für die Prüfung der Erfolgsaussicht eines Rechtsmittels, soweit in
Nummer 2102 nichts anderes bestimmt ist ......................................
Die Gebühr ist auf eine Gebühr für das Rechtsmittelverfahren anzurechnen.
0,5 bis 1,0
2101 Die Prüfung der Erfolgsaussicht eines Rechtsmittels ist mit der Ausarbeitung
eines schriftlichen Gutachtens verbunden:
Die Gebühr 2100 beträgt ............................
1,3
2102 Gebühr für die Prüfung der Erfolgsaussicht eines Rechtsmittels in
sozialrechtlichen Angelegenheiten, in denen im gerichtlichen Verfahren
Betragsrahmengebühren entstehen (§ 3 RVG), und in den Angelegenheiten, für
die nach den Teilen 4 bis 6 Betragsrahmengebühren entstehen ....................
Die Gebühr ist auf eine Gebühr für das Rechtsmittelverfahren anzurechnen.
30,00 bis 320,00 €
2103 Die Prüfung der Erfolgsaussicht eines Rechtsmittels ist mit der Ausarbeitung
eines schriftlichen Gutachtens verbunden:
Die Gebühr 2102 beträgt ............................
50,00 bis 550,00 €
     

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Abschnitt 2
Herstellung des Einvernehmens
2200 Geschäftsgebühr für die Herstellung des Einvernehmens nach § 28
EuRAG ....................................
in Höhe der einem
Bevollmächtigten
oder Verteidiger
zustehenden
Verfahrensgebühr
2201 Das Einvernehmen wird nicht hergestellt:
Die Gebühr 2200 beträgt ............................
0,1 bis 0,5 oder
Mindestbetrag
der einem
Bevollmächtigten
oder Verteidiger
zustehenden
Verfahrensgebühr
     

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Abschnitt 3
Vertretung
Vorbemerkung 2.3:
(1) Im Verwaltungszwangsverfahren ist Teil 3 Abschnitt 3 Unterabschnitt 3 entsprechend anzuwenden.
(2) Dieser Abschnitt gilt nicht für die in den Teilen 4 bis 6 geregelten Angelegenheiten.
(3) Die Geschäftsgebühr entsteht für das Betreiben des Geschäfts einschließlich der Information und für die
Mitwirkung bei der Gestaltung eines Vertrags.
(4) Soweit wegen desselben Gegenstands eine Geschäftsgebühr für eine Tätigkeit im Verwaltungsverfahren
entstanden ist, wird diese Gebühr zur Hälfte, bei Wertgebühren jedoch höchstens mit einem Gebührensatz
von 0,75, auf eine Geschäftsgebühr für eine Tätigkeit im weiteren Verwaltungsverfahren, das der Nachprüfung
des Verwaltungsakts dient, angerechnet. Bei einer Betragsrahmengebühr beträgt der Anrechnungsbetrag
höchstens 175,00 €. Bei der Bemessung einer weiteren Geschäftsgebühr innerhalb eines Rahmens ist nicht
zu berücksichtigen, dass der Umfang der Tätigkeit infolge der vorangegangenen Tätigkeit geringer ist. Bei
einer Wertgebühr erfolgt die Anrechnung nach dem Wert des Gegenstands, der auch Gegenstand des weiteren
Verfahrens ist.
(5) Absatz 4 gilt entsprechend bei einer Tätigkeit im Verfahren nach der Wehrbeschwerdeordnung, wenn
darauf eine Tätigkeit im Beschwerdeverfahren oder wenn der Tätigkeit im Beschwerdeverfahren eine Tätigkeit
im Verfahren der weiteren Beschwerde vor den Disziplinarvorgesetzten folgt.
(6) Soweit wegen desselben Gegenstands eine Geschäftsgebühr nach Nummer 2300 entstanden ist, wird diese
Gebühr zur Hälfte, jedoch höchstens mit einem Gebührensatz von 0,75, auf eine Geschäftsgebühr nach Nummer
2303 angerechnet. Absatz 4 Satz 4 gilt entsprechend.
2300 Geschäftsgebühr, soweit in den Nummern 2302 und 2303 nichts anderes
bestimmt ist ....................................
Eine Gebühr von mehr als 1,3 kann nur gefordert werden, wenn die Tätigkeit
umfangreich oder schwierig war.
0,5 bis 2,5
2301 Der Auftrag beschränkt sich auf ein Schreiben einfacher Art:
Die Gebühr 2300 beträgt ............................
Es handelt sich um ein Schreiben einfacher Art, wenn dieses weder schwierige
rechtliche Ausführungen noch größere sachliche Auseinandersetzungen enthält.
0,3
2302 Geschäftsgebühr in
1. sozialrechtlichen Angelegenheiten, in denen im gerichtlichen Verfahren
Betragsrahmengebühren entstehen (§ 3 RVG), und
2. Verfahren nach der Wehrbeschwerdeordnung, wenn im gerichtlichen
Verfahren das Verfahren vor dem Truppendienstgericht oder vor dem
Bundesverwaltungsgericht an die Stelle des Verwaltungsrechtswegs gemäß
§ 82 SG tritt ..........
Eine Gebühr von mehr als 300,00 EUR kann nur gefordert werden, wenn die
Tätigkeit umfangreich oder schwierig war.
50,00 bis
640,00 €
2303 Geschäftsgebühr für
1. Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten
oder anerkannten Gütestelle (§ 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO) oder, wenn die
Parteien den Einigungsversuch einvernehmlich unternehmen, vor einer
Gütestelle, die Streitbeilegung betreibt (§ 15a Abs. 3 EGZPO),
2. Verfahren vor einem Ausschuss der in § 111 Abs. 2 des
Arbeitsgerichtsgesetzes bezeichneten Art,
3. Verfahren vor dem Seemannsamt zur vorläufigen Entscheidung von
Arbeitssachen und
4. Verfahren vor sonstigen gesetzlich eingerichteten Einigungsstellen,
Gütestellen oder Schiedsstellen ..........
1.5
     

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Abschnitt 5
Beratungshilfe
Vorbemerkung 2.5:
Im Rahmen der Beratungshilfe entstehen Gebühren ausschließlich nach diesem Abschnitt.
2500 Beratungshilfegebühr ...............................
Neben der Gebühr werden keine Auslagen erhoben. Die Gebühr kann erlassen
werden.
15,00 €
2501 Beratungsgebühr ....................................
(1) Die Gebühr entsteht für eine Beratung, wenn die Beratung nicht mit einer
anderen gebührenpflichtigen Tätigkeit zusammenhängt.
(2) Die Gebühr ist auf eine Gebühr für eine sonstige Tätigkeit anzurechnen, die
mit der Beratung zusammenhängt.
35,00 €
2502 Beratungstätigkeit mit dem Ziel einer außergerichtlichen Einigung mit den
Gläubigern über die Schuldenbereinigung auf der Grundlage eines Plans (§ 305
Abs. 1 Nr. 1 InsO):
Die Gebühr 2501 beträgt ............................
70,00 €
2503 Geschäftsgebühr ....................................
(1) Die Gebühr entsteht für das Betreiben des Geschäfts einschließlich der
Information oder die Mitwirkung bei der Gestaltung eines Vertrags.
(2) Auf die Gebühren für ein anschließendes gerichtliches oder behördliches
Verfahren ist diese Gebühr zur Hälfte anzurechnen. Auf die Gebühren für ein
Verfahren auf Vollstreckbarerklärung eines Vergleichs nach den §§ 796a, 796b
und 796c Abs. 2 Satz 2 ZPO ist die Gebühr zu einem Viertel anzurechnen.
85,00 €
2504 Tätigkeit mit dem Ziel einer außergerichtlichen Einigung mit den Gläubigern
über die Schuldenbereinigung auf der Grundlage eines Plans (§ 305 Abs. 1 Nr. 1
InsO):
Die Gebühr 2503 beträgt bei bis zu 5 Gläubigern ..........
270,00 €
2505 Es sind 6 bis 10 Gläubiger vorhanden:
Die Gebühr 2503 beträgt ............................
405,00 €
2506 Es sind 11 bis 15 Gläubiger vorhanden:
Die Gebühr 2503 beträgt ............................
540,00 €
2507 Es sind mehr als 15 Gläubiger vorhanden:
Die Gebühr 2503 beträgt ............................
675,00 €
2508 Einigungs- und Erledigungsgebühr ...................
(1) Die Anmerkungen zu Nummern 1000 und 1002 sind anzuwenden.
(2) Die Gebühr entsteht auch für die Mitwirkung bei einer außergerichtlichen
Einigung mit den Gläubigern über die Schuldenbereinigung auf der Grundlage
eines Plans (§ 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO).
150,00 €
     

Top Rechtsanwaltsvergütungsgesetz

Teil 3
Zivilsachen, Verfahren der öffentlich-rechtlichen Gerichtsbarkeiten, Verfahren nach dem
Strafvollzugsgesetz, auch in Verbindung mit § 92 des Jugendgerichtsgesetzes, und ähnliche Verfahren



Vorbemerkung 3:
(1) Gebühren nach diesem Teil erhält der Rechtsanwalt, dem ein unbedingter Auftrag als Prozessoder
Verfahrensbevollmächtigter, als Beistand für einen Zeugen oder Sachverständigen oder für eine
sonstige Tätigkeit in einem gerichtlichen Verfahren erteilt worden ist. Der Beistand für einen Zeugen oder
Sachverständigen erhält die gleichen Gebühren wie ein Verfahrensbevollmächtigter.
(2) Die Verfahrensgebühr entsteht für das Betreiben des Geschäfts einschließlich der Information.
(3) Die Terminsgebühr entsteht sowohl für die Wahrnehmung von gerichtlichen Terminen als auch für die
Wahrnehmung von außergerichtlichen Terminen und Besprechungen, wenn nichts anderes bestimmt ist. Sie
entsteht jedoch nicht für die Wahrnehmung eines gerichtlichen Termins nur zur Verkündung einer Entscheidung.
Die Gebühr für außergerichtliche Termine und Besprechungen entsteht für
1. die Wahrnehmung eines von einem gerichtlich bestellten Sachverständigen anberaumten Termins und
2. die Mitwirkung an Besprechungen, die auf die Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens gerichtet sind;
dies gilt nicht für Besprechungen mit dem Auftraggeber.
(4) Soweit wegen desselben Gegenstands eine Geschäftsgebühr nach Teil 2 entsteht, wird diese Gebühr
zur Hälfte, bei Wertgebühren jedoch höchstens mit einem Gebührensatz von 0,75, auf die Verfahrensgebühr
des gerichtlichen Verfahrens angerechnet. Bei Betragsrahmengebühren beträgt der Anrechnungsbetrag
höchstens 175,00 €. Sind mehrere Gebühren entstanden, ist für die Anrechnung die zuletzt entstandene Gebühr
maßgebend. Bei einer Betragsrahmengebühr ist nicht zu berücksichtigen, dass der Umfang der Tätigkeit im
gerichtlichen Verfahren infolge der vorangegangenen Tätigkeit geringer ist. Bei einer wertabhängigen Gebühr
erfolgt die Anrechnung nach dem Wert des Gegenstands, der auch Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens ist.
(5) Soweit der Gegenstand eines selbstständigen Beweisverfahrens auch Gegenstand eines Rechtsstreits
ist oder wird, wird die Verfahrensgebühr des selbstständigen Beweisverfahrens auf die Verfahrensgebühr des
Rechtszugs angerechnet.
(6) Soweit eine Sache an ein untergeordnetes Gericht zurückverwiesen wird, das mit der Sache bereits befasst
war, ist die vor diesem Gericht bereits entstandene Verfahrensgebühr auf die Verfahrensgebühr für das erneute
Verfahren anzurechnen.
(7) Die Vorschriften dieses Teils sind nicht anzuwenden, soweit Teil 6 besondere Vorschriften enthält.

Abschnitt 1
Erster Rechtszug
Vorbemerkung 3.1:
(1) Die Gebühren dieses Abschnitts entstehen in allen Verfahren, für die in den folgenden Abschnitten dieses
Teils keine Gebühren bestimmt sind.
(2) Dieser Abschnitt ist auch für das Rechtsbeschwerdeverfahren nach § 1065 ZPO anzuwenden.
Nr. Gebührentatbestand Gebühr oder Satz der
Gebühr nach § 13 RVG
3100 Verfahrensgebühr, soweit in Numer 3102 nichts anderes bestimmt
ist .......................................
(1) Die Verfahrensgebühr für ein vereinfachtes Verfahren über den
Unterhalt Minderjähriger wird auf die Verfahrensgebühr angerechnet,
die in dem nachfolgenden Rechtsstreit entsteht (§ 255 FamFG)
(2) Die Verfahrensgebühr für einen Urkunden- oder Wechselprozess
wird auf die Verfahrensgebühr für das ordentliche Verfahren
angerechnet, wenn dieses nach Abstandnahme vom Urkunden- oder
Wechselprozess oder nach einem Vorbehaltsurteil anhängig bleibt (§§
596, 600 ZPO).
(3) Die Verfahrensgebühr für ein Vermittlungsverfahren nach § 165
FamFG wird auf die Verfahrensgebühr für ein sich anschließendes
Verfahren angerechnet.
1,3
3101 1. Endigt der Auftrag, bevor der Rechtsanwalt die Klage, den
ein Verfahren einleitenden Antrag oder einen Schriftsatz, der
Sachanträge, Sachvortrag, die Zurücknahme der Klage oder die
Zurücknahme des Antrags enthält, eingereicht oder bevor er
einen gerichtlichen Termin wahrgenommen hat;
2. soweit Verhandlungen vor Gericht zur Einigung der Parteien
oder der Beteiligten oder mit Dritten über in diesem Verfahren
nicht rechtshängige Ansprüche geführt werden; der Verhandlung
über solche Ansprüche steht es gleich, wenn beantragt ist, eine
Einigung zu Protokoll zu nehmen oder das Zustandekommen
einer Einigung festzustellen (§ 278 Abs. 6 ZPO); oder
3. soweit in einer Familiensache, die nur die Erteilung einer
Genehmigung oder die Zustimmung des Familiengerichts
zum Gegenstand hat, oder in einem Verfahren der freiwilligen
Gerichtsbarkeit lediglich ein Antrag gestellt und eine
Entscheidung entgegengenommen wird,
beträgt die Gebühr 3100 ............................
(1) Soweit in den Fällen der Nummer 2 der sich nach § 15 Abs.
3 RVG ergebende Gesamtbetrag der Verfahrensgebühren die
Gebühr 3100 übersteigt, wird der übersteigende Betrag auf eine
Verfahrensgebühr angerechnet, die wegen desselben Gegenstands in
einer anderen Angelegenheit entsteht.
(2) Nummer 3 ist in streitigen Verfahren der freiwilligen
Gerichtsbarkeit, insbesondere in Verfahren nach dem Gesetz
über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen, nicht
anzuwenden.
0,8
3102 Verfahrensgebühr für Verfahren vor den Sozialgerichten, in denen
Betragsrahmengebühren entstehen (§ 3 RVG).
50,00 bis 550,00 €
3103 (weggefallen)  
3104 Terminsgebühr, soweit in Nummer 3106 nichts anderes bestimmt
ist .......................................
(1) Die Gebühr entsteht auch, wenn
1. in einem Verfahren, für das mündliche Verhandlung
vorgeschrieben ist, im Einverständnis mit den Parteien oder
Beteiligten oder gemäß § 307 oder § 495a ZPO ohne mündliche
Verhandlung entschieden oder in einem solchen Verfahren ein
schriftlicher Vergleich geschlossen wird,
2. nach § 84 Abs. 1 Satz 1 VwGO oder § 105 Abs. 1 Satz 1 SGG
durch Gerichtsbescheid entschieden wird und eine mündliche
Verhandlung beantragt werden kann oder
3. das Verfahren vor dem Sozialgericht, für das mündliche
Verhandlung vorgeschrieben ist, nach angenommenem
Anerkenntnis ohne mündliche Verhandlung endet.
(2) Sind in dem Termin auch Verhandlungen zur Einigung
über in diesem Verfahren nicht rechtshängige Ansprüche
geführt worden, wird die Terminsgebühr, soweit sie den sich
ohne Berücksichtigung der nicht rechtshängigen Ansprüche
ergebenden Gebührenbetrag übersteigt, auf eine Terminsgebühr
angerechnet, die wegen desselben Gegenstands in einer
anderen Angelegenheit entsteht.
(3) Die Gebühr entsteht nicht, soweit lediglich beantragt ist,
eine Einigung der Parteien oder der Beteiligten oder mit Dritten
über nicht rechtshängige Ansprüche zu Protokoll zu nehmen.
(4) Eine in einem vorausgegangenen Mahnverfahren oder
vereinfachten Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger
entstandene Terminsgebühr wird auf die Terminsgebühr des
nachfolgenden Rechtsstreits angerechnet.
1,2
3105 Wahrnehmung nur eines Termins, in dem eine Partei oder
ein Beteiligter nicht erschienen oder nicht ordnungsgemäß
vertreten ist und lediglich ein Antrag auf Versäumnisurteil,
Versäumnisentscheidung oder zur Prozess-, Verfahrens- oder
Sachleitung gestellt wird:
Die Gebühr 3104 beträgt ............................
(1) Die Gebühr entsteht auch, wenn
1. das Gericht bei Säumnis lediglich Entscheidungen zur Prozess-,
Verfahrens- oder Sachleitung von Amts wegen trifft oder
2. eine Entscheidung gemäß § 331 Abs. 3 ZPO ergeht.
(2) § 333 ZPO ist nicht entsprechend anzuwenden.
0,5
3106 Terminsgebühr in Verfahren vor den Sozialgerichten, in denen
Betragsrahmengebühren entstehen (§ 3 RVG).
Die Gebühr entsteht auch, wenn
1. in einem Verfahren, für das mündliche Verhandlung
vorgeschrieben ist, im Einverständnis mit den Parteien ohne
mündliche Verhandlung entschieden oder in einem solchen
Verfahren ein schriftlicher Vergleich geschlossen wird,
2. nach § 105 Abs. 1 Satz 1 SGG durch Gerichtsbescheid
entschieden wird und eine mündliche Verhandlung beantragt
werden kann oder
3. das Verfahren, für das mündliche Verhandlung vorgeschrieben
ist, nach angenommenem Anerkenntnis ohne mündliche
Verhandlung endet.
In den Fällen des Satzes 1 beträgt die Gebühr 90% der in derselben
Angelegenheit dem Rechtsanwalt zustehenden Verfahrensgebühr
ohne Berücksichtigung einer Erhöhung nach Nummer 1008.
50,00 bis 510,00 €
     

Top Rechtsanwaltsvergütungsgesetz

Abschnitt 2
Berufung, Revision, bestimmte Beschwerden und Verfahren vor dem Finanzgericht
Vorbemerkung 3.2:
(1) Dieser Abschnitt ist auch in Verfahren vor dem Rechtsmittelgericht über die Zulassung des Rechtsmittels
anzuwenden.
(2) Wenn im Verfahren über einen Antrag auf Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrests oder
einer einstweiligen Verfügung das Rechtsmittelgericht als Gericht der Hauptsache anzusehen ist (§ 943 ZPO),
bestimmen sich die Gebühren nach den für die erste Instanz geltenden Vorschriften. Dies gilt entsprechend
im Verfahren der einstweiligen Anordnung und im Verfahren auf Anordnung oder Wiederherstellung der
aufschiebenden Wirkung, auf Aussetzung oder Aufhebung der Vollziehung oder Anordnung der sofortigen
Vollziehung eines Verwaltungsakts.
Satz 1 gilt ferner entsprechend in Verfahren über einen Antrag nach § 115 Abs. 2 Satz 5 und 6, § 118 Abs. 1 Satz
3 oder nach § 121 GWB.
Unterabschnitt 1
Berufung, bestimmte Beschwerden und Verfahren vor dem Finanzgericht
Vorbemerkung 3.2.1:
Dieser Unterabschnitt ist auch anzuwenden in Verfahren
1. vor dem Finanzgericht,
2. über Beschwerden
a) gegen die den Rechtszug beendenden Entscheidungen in Verfahren über Anträge auf
Vollstreckbarerklärung ausländischer Titel oder auf Erteilung der Vollstreckungsklausel zu
ausländischen Titeln sowie über Anträge auf Aufhebung oder Abänderung der Vollstreckbarerklärung
oder der Vollstreckungsklausel,
b) gegen die Endentscheidung wegen des Hauptgegenstands in Familiensachen und in den
Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit,
c) gegen die den Rechtszug beendenden Entscheidungen im Beschlussverfahren vor den Gerichten für
Arbeitssachen,
d) gegen die den Rechtszug beendenden Entscheidungen im personalvertretungsrechtlichen
Beschlussverfahren vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit,
e) nach dem GWB,
f) nach dem EnWG,
g) nach dem KSpG,
h) nach dem VSchDG,
i) nach dem SpruchG,
j) nach dem WpÜG,
3. über Beschwerden
a) gegen die Entscheidung des Verwaltungs- oder Sozialgerichts wegen des Hauptgegenstands in
Verfahren des vorläufigen oder einstweiligen Rechtsschutzes,
b) nach dem WpHG,
4. in Rechtsbeschwerdeverfahren nach dem StVollzG, auch i. V. m. § 92 JGG.


Nr. Gebührentatbestand Gebühr oder Satz der
Gebühr nach § 13 RVG
3200 Verfahrensgebühr, soweit in Nummer 3204 nichts anderes bestimmt
ist ............................
1,6
3201 Vorzeitige Beendigung des Auftrags oder eingeschränkte Tätigkeit
des Anwalts:
Die Gebühr 3200 beträgt .........................
(1) Eine vorzeitige Beendigung liegt vor,
1. wenn der Auftrag endigt, bevor der Rechtsanwalt das
Rechtsmittel eingelegt oder einen Schriftsatz, der Sachanträge,
Sachvortrag, die Zurücknahme der Klage oder die Zurücknahme
des Rechtsmittels enthält, eingereicht oder bevor er einen
gerichtlichen Termin wahrgenommen hat, oder
2. soweit Verhandlungen vor Gericht zur Einigung der Parteien
oder der Beteiligten oder mit Dritten über in diesem Verfahren
nicht rechtshängige Ansprüche geführt werden; der Verhandlung
über solche Ansprüche steht es gleich, wenn beantragt ist, eine
Einigung zu Protokoll zu nehmen oder das Zustandekommen
einer Einigung festzustellen (§ 278 Abs. 6 ZPO).
Soweit in den Fällen der Nummer 2 der sich nach § 15 Abs. 3 RVG
ergebende Gesamtbetrag der Verfahrensgebühren die Gebühr 3200
übersteigt, wird der übersteigende Betrag auf eine Verfahrensgebühr
angerechnet, die wegen desselben Gegenstands in einer anderen
Angelegenheit entsteht.
(2) Eine eingeschränkte Tätigkeit des Anwalts liegt vor, wenn sich
seine Tätigkeit
1. in einer Familiensache, die nur die Erteilung einer Genehmigung
oder die Zustimmung des Familiengerichts zum Gegenstand hat,
oder
2. in einer Angelegenheit der freiwilligen Gerichtsbarkeit
auf die Einlegung und Begründung des Rechtsmittels und die
Entgegennahme der Rechtsmittelentscheidung beschränkt.
1,1
3202 Terminsgebühr, soweit in Nummer 3205 nichts anderes bestimmt
ist .......................................
(1) Absatz 1 Nr. 1 und 3 sowie die Absätze 2 und 3 der Anmerkung
zu Nummer 3104 gelten entsprechend.
(2) Die Gebühr entsteht auch, wenn nach § 79a Abs. 2, § 90a oder
§ 94a FGO ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid
entschieden wird.
1,2
3203 Wahrnehmung nur eines Termins, in dem eine Partei oder ein
Beteiligter, im Berufungsverfahren der Berufungskläger, im
Beschwerdeverfahren der Beschwerdeführer, nicht erschienen
oder nicht ordnungsgemäß vertreten ist und lediglich ein Antrag
auf Versäumnisurteil, Versäumnisentscheidung oder zur Prozess-,
Verfahrens- oder Sachleitung gestellt wird:
Die Gebühr 3202 beträgt ............................
Die Anmerkung zu Nummer 3105 und Absatz 2 der Anmerkung zu
Nummer 3202 gelten entsprechend.
0,5
3204 Verfahrensgebühr für Verfahren vor den Landessozialgerichten,
in denen Betragsrahmengebühren entstehen (§ 3
RVG) ................................
60,00 bis 680,00 €
3205 Terminsgebühr in Verfahren vor den Landessozialgerichten, in denen
Betragsrahmengebühren entstehen (§ 3 RVG) ................................
Satz 1 Nr. 1 und 3 der Anmerkung zu Nummer 3106 gilt
entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 beträgt die Gebühr 75%
der in derselben Angelegenheit dem Rechtsanwalt zustehenden
Verfahrensgebühr ohne Berücksichtigung einer Erhöhung nach
Nummer 1008.
50,00 bis 510,00 €
     
Unterabschnitt 2
Revision, bestimmte Beschwerden und Rechtsbeschwerden
Vorbemerkung 3.2.2:
Dieser Unterabschnitt ist auch anzuwenden in Verfahren
1. über Rechtsbeschwerden
a) in den in der Vorbemerkung 3.2.1 Nr. 2 genannten Fällen und
b) nach § 20 KapMuG,
2. vor dem Bundesgerichtshof über Berufungen, Beschwerden oder Rechtsbeschwerden gegen
Entscheidungen des Bundespatentgerichts und
3. vor dem Bundesfinanzhof über Beschwerden nach § 128 Abs. 3 FGO.
     
3206 Verfahrensgebühr, soweit in Numer 3212 nichts anderes bestimmt
ist .......................................
1,6
3207 Vorzeitige Beendigung des Auftrags oder eingeschränkte Tätigkeit
des Anwalts:
Die Gebühr 3206 beträgt ............................
Die Anmerkung zu Nummer 3201 gilt entsprechend.
1,1
3208 Im Verfahren können sich die Parteien oder die Beteiligten nur durch
einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten
lassen:
Die Gebühr 3206 beträgt ............................
2,3
3209 Vorzeitige Beendigung des Auftrags, wenn sich die Parteien oder die
Beteiligten nur durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen
Rechtsanwalt vertreten lassen können:
Die Gebühr 3206 beträgt ............................
Die Anmerkung zu Nummer 3201 gilt entsprechend.
1,8
3210 Terminsgebühr, soweit in Nummer 3213 nichts anderes bestimmt
ist .......................................
Absatz 1 Nr. 1 und 3 sowie die Absätze 2 und 3 der Anmerkung zu
Nummer 3104 und Absatz 2 der Anmerkung zu Nummer 3202 gelten
entsprechend.
1,5
3211 Wahrnehmung nur eines Termins, in dem der Revisionskläger oder
Beschwerdeführer nicht ordnungsgemäß vertreten ist und lediglich
ein Antrag auf Versäumnisurteil, Versäumnisentscheidung oder zur
Prozess-, Verfahrens- oder Sachleitung gestellt wird:
Die Gebühr 3210 beträgt ............................
Die Anmerkung zu Nummer 3105 und Absatz 2 der Anmerkung zu
Nummer 3202 gelten entsprechend.
0,8
3212 Verfahrensgebühr für Verfahren vor dem Bundessozialgericht,
in denen Betragsrahmengebühren entstehen (§ 3
RVG) ................................
80,00 bis 880,00 €
3213 Terminsgebühr in Verfahren vor dem Bundessozialgericht, in denen
Betragsrahmengebühren entstehen (§ 3 RVG).
Satz 1 Nr. 1 und 3 sowie Satz 2 der Anmerkung zu Nummer 3106
gelten entsprechend.
 80,00 bis 830,00 €
     

Top Rechtsanwaltsvergütungsgesetz

Abschnitt 3
Gebühren für besondere Verfahren
Unterabschnitt 1
Besondere erstinstanzliche Verfahren
Vorbemerkung 3.3.1:
Die Terminsgebühr bestimmt sich nach Abschnitt 1.
Nr. Gebührentatbestand Gebühr oder Satz der
Gebühr nach § 13 RVG
3305 Verfahrensgebühr für die Vertretung des
Antragstellers ....................................
Die Gebühr wird auf die Verfahrensgebühr für einen nachfolgenden
Rechtsstreit angerechnet.
1,0
3306 Beendigung des Auftrags, bevor der Rechtsanwalt den
verfahrenseinleitenden Antrag oder einen Schriftsatz, der
Sachanträge, Sachvortrag oder die Zurücknahme des Antrags
enthält, eingereicht hat:
Die Gebühr 3305 beträgt ............................
0,5
3307 Verfahrensgebühr für die Vertretung des
Antragsgegners .....................................
Die Gebühr wird auf die Verfahrensgebühr für einen nachfolgenden
Rechtsstreit angerechnet.
0,5
3308 Verfahrensgebühr für die Vertretung des Antragstellers
im Verfahren über den Antrag auf Erlass eines
Vollstreckungsbescheids ............................
Die Gebühr entsteht neben der Gebühr 3305 nur, wenn innerhalb der
Widerspruchsfrist kein Widerspruch erhoben oder der Widerspruch
gemäß § 703a Abs. 2 Nr. 4 ZPO beschränkt worden ist. Nummer 1008
ist nicht anzuwenden, wenn sich bereits die Gebühr 3305 erhöht.
0,5
     
Unterabschnitt 3
Vollstreckung und Vollziehung
Vorbemerkung 3.3.3:
Dieser Unterabschnitt gilt für
1. die Zwangsvollstreckung,
2. die Vollstreckung,
3. Verfahren des Verwaltungszwangs und
4. die Vollziehung eines Arrestes oder einstweiligen Verfügung, soweit nachfolgend keine besonderen
Gebühren bestimmt sind. Er gilt auch für Verfahren auf Eintragung einer Zwangshypothek (§§ 867 und 870a
ZPO).
3309 Verfahrensgebühr ................................... 0,3
3310 Terminsgebühr ......................................
Die Gebühr entsteht für die Teilnahme an einem gerichtlichen
Termin, einem Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft oder zur
Abnahme der eidesstattlichen Versicherung.
0,3
     
Unterabschnitt 4
Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung
3311 Verfahrensgebühr ...................................
Die Gebühr entsteht jeweils gesondert
1. für die Tätigkeit im Zwangsversteigerungsverfahren bis zur
Einleitung des Verteilungsverfahrens;
2. im Zwangsversteigerungsverfahren für die Tätigkeit im
Verteilungsverfahren, und zwar auch für eine Mitwirkung an
einer außergerichtlichen Verteilung;
3. im Verfahren der Zwangsverwaltung für die Vertretung des
Antragstellers im Verfahren über den Antrag auf Anordnung der
Zwangsverwaltung oder auf Zulassung des Beitritts;
4. im Verfahren der Zwangsverwaltung für die Vertretung des
Antragstellers im weiteren Verfahren einschließlich des
Verteilungsverfahrens;
5. im Verfahren der Zwangsverwaltung für die Vertretung eines
sonstigen Beteiligten im ganzen Verfahren einschließlich des
Verteilungsverfahrens und
6. für die Tätigkeit im Verfahren über Anträge auf einstweilige
Einstellung oder Beschränkung der Zwangsvollstreckung und
einstweilige Einstellung des Verfahrens sowie für Verhandlungen
zwischen Gläubiger und Schuldner mit dem Ziel der Aufhebung
des Verfahrens.
0,4
3312 Terminsgebühr ......................................
Die Gebühr entsteht nur für die Wahrnehmung eines
Versteigerungstermins für einen Beteiligten. Im Übrigen entsteht
im Verfahren der Zwangsversteigerung und der Zwangsverwaltung
keine Terminsgebühr.
 0,4
     
Unterabschnitt 5
Insolvenzverfahren, Verteilungsverfahren nach der Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung
Vorbemerkung 3.3.5:
(1) Die Gebührenvorschriften gelten für die Verteilungsverfahren nach der SVertO, soweit dies ausdrücklich
angeordnet ist.
(2) Bei der Vertretung mehrerer Gläubiger, die verschiedene Forderungen geltend machen, entstehen die
Gebühren jeweils besonders.
(3) Für die Vertretung des ausländischen Insolvenzverwalters im Sekundärinsolvenzverfahren entstehen die
gleichen Gebühren wie für die Vertretung des Schuldners.
     
3313 Verfahrensgebühr für die Vertretung des Schuldners im
Eröffnungsverfahren .............................
Die Gebühr entsteht auch im Verteilungsverfahren nach der SVertO.
1,0
3314 Verfahrensgebühr für die Vertretung des Gläubigers im
Eröffnungsverfahren .............................
0,5
3315 Tätigkeit auch im Verfahren über den Schuldenbereinigungsplan:
Die Verfahrensgebühr 3313 beträgt ..................
1,5
3316 Tätigkeit auch im Verfahren über den Schuldenbereinigungsplan:
Die Verfahrensgebühr 3314 beträgt ..................
1,0
3317 Verfahrensgebühr für das Insolvenzverfahren ........
Die Gebühr entsteht auch im Verteilungsverfahren nach der SVertO.
1,0
3318 Verfahrensgebühr für das Verfahren über einen
Insolvenzplan ......................................
1,0
3319 Vertretung des Schuldners, der den Plan vorgelegt hat: Die
Verfahrensgebühr 3318 beträgt ..................
3,0
3320 Die Tätigkeit beschränkt sich auf die Anmeldung einer
Insolvenzforderung:
Die Verfahrensgebühr 3317 beträgt ..................
Die Gebühr entsteht auch im Verteilungsverfahren nach der SVertO.
0,5
3321 Verfahrensgebühr für das Verfahren über einen Antrag auf Versagung
oder Widerruf der Restschuldbefreiung.
(1) Das Verfahren über mehrere gleichzeitig anhängige Anträge ist
eine Angelegenheit.
(2) Die Gebühr entsteht auch gesondert, wenn der Antrag bereits
vor Aufhebung des Insolvenzverfahrens gestellt wird.
0,5
3322 Verfahrensgebühr für das Verfahren über Anträge auf
Zulassung der Zwangsvollstreckung nach § 17 Abs. 4
SVertO .............................................
0,5
3323 Verfahrensgebühr für das Verfahren über Anträge auf
Aufhebung von Vollstreckungsmaßregeln (§ 8 Abs. 5 und § 41
SVertO) .......................................
0,5
     
Unterabschnitt 6
Sonstige besondere Verfahren
Vorbemerkung 3.3.6:
Die Terminsgebühr bestimmt sich nach Abschnitt 1, soweit in diesem Unterabschnitt nichts anderes bestimmt
ist. Im Verfahren über die Prozesskostenhilfe bestimmt sich die Terminsgebühr nach den für dasjenige Verfahren
geltenden Vorschriften, für das die Prozesskostenhilfe beantragt wird.
     
3324 Verfahrensgebühr für das Aufgebotsverfahren ........ 1,0
3325 Verfahrensgebühr für Verfahren nach § 148 Abs. 1 und 2, §§ 246a,
319 Abs. 6 AktG, auch i. V. m. § 327e Abs. 2 AktG, oder nach § 16
Abs. 3 UmwG ........
0,75
3326 Verfahrensgebühr für Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen,
wenn sich die Tätigkeit auf eine gerichtliche Entscheidung über die
Bestimmung einer Frist (§ 102 Abs. 3 des Arbeitsgerichtsgesetzes),
die Ablehnung eines Schiedsrichters (§ 103 Abs. 3 des
Arbeitsgerichtsgesetzes) oder die Vornahme einer Beweisaufnahme
oder einer Vereidigung (§ 106 Abs. 2 des Arbeitsgerichtsgesetzes)
beschränkt ........
0,75
3327 Verfahrensgebühr für gerichtliche Verfahren über die Bestellung
eines Schiedsrichters oder Ersatzschiedsrichters, über die
Ablehnung eines Schiedsrichters oder über die Beendigung des
Schiedsrichteramts, zur Unterstützung bei der Beweisaufnahme oder
bei der Vornahme sonstiger richterlicher Handlungen anlässlich eines
schiedsrichterlichen Verfahrens ........
0,75
3328 Verfahrensgebühr für Verfahren über die vorläufige Einstellung,
Beschränkung oder Aufhebung der Zwangsvollstreckung oder die
einstweilige Einstellung oder Beschränkung der Vollstreckung und die
Anordnung, dass Vollstreckungsmaßnahmen aufzuheben sind ........
Die Gebühr entsteht nur, wenn eine abgesonderte mündliche
Verhandlung hierüber oder ein besonderer gerichtlicher Termin
stattfindet. Wird der Antrag beim Vollstreckungsgericht und beim
Prozessgericht gestellt, entsteht die Gebühr nur einmal.
0,5
3329 Verfahrensgebühr für Verfahren auf Vollstreckbarerklärung der durch
Rechtsmittelanträge nicht angefochtenen Teile eines Urteils (§§ 537,
558 ZPO).
0,5
3330 Verfahrensgebühr für Verfahren über eine Rüge wegen Verletzung
des Anspruchs auf rechtliches Gehör ........
in Höhe der Verfahrensgebühr
für das Verfahren, in dem die
Rüge erhoben wird, höchstens
0,5, bei Betragsrahmengebühren
höchstens 220,00 €
3331 Terminsgebühr in Verfahren über eine Rüge wegen Verletzung des
Anspruchs auf rechtliches Gehör ........
in Höhe der Terminsgebühr für
das Verfahren, in dem die Rüge
erhoben wird, höchstens 0,5,
bei Betragsrahmengebühren
höchstens 220,00 €
3332 Terminsgebühr in den in Nummern 3324 bis 3329 genannten
Verfahren ........
0,5
3333 Verfahrensgebühr für ein Verteilungsverfahren außerhalb der
Zwangsversteigerung und der Zwangsverwaltung ........
Der Wert bestimmt sich nach § 26 Nr. 1 und 2 RVG. Eine
Terminsgebühr entsteht nicht.
0,4
3334 Verfahrensgebühr für Verfahren vor dem Prozessgericht oder dem
Amtsgericht auf Bewilligung, Verlängerung oder Verkürzung einer
Räumungsfrist (§§ 721, 794a ZPO), wenn das Verfahren mit dem
Verfahren über die Hauptsache nicht verbunden ist ........
1,0
3335 Verfahrensgebühr für das Verfahren über die Prozesskostenhilfe ........ in Höhe der Verfahrensgebühr
für das Verfahren, für das die
Prozesskostenhilfe beantragt
wird, höchstens 1,0, bei
Betragsrahmengebühren
höchstens 420,00 €
3336 (weggefallen)  
3337 Vorzeitige Beendigung des Auftrags im Fall der Nummern 3324 bis
3327, 3334 und 3335:
Die Gebühren 3324 bis 3327, 3334 und 3335 betragen
höchstens ........
Eine vorzeitige Beendigung liegt vor,
1. wenn der Auftrag endigt, bevor der Rechtsanwalt den das
Verfahren einleitenden Antrag oder einen Schriftsatz, der
Sachanträge, Sachvortrag oder die Zurücknahme des Antrags
enthält, eingereicht oder bevor er einen gerichtlichen Termin
wahrgenommen hat, oder
2. soweit lediglich beantragt ist, eine Einigung der Parteien oder
der Beteiligten zu Protokoll zu nehmen oder soweit lediglich
Verhandlungen vor Gericht zur Einigung geführt werden.
0,5
3338 Verfahrensgebühr für die Tätigkeit als Vertreter des Anmelders eines
Anspruchs zum Musterverfahren (§ 10 Abs. 2 KapMuG) ........
0,8
     

Top Rechtsanwaltsvergütungsgesetz

Abschnitt 4
Einzeltätigkeiten
Vorbemerkung 3.4:
Für in diesem Abschnitt genannte Tätigkeiten entsteht eine Terminsgebühr nur, wenn dies ausdrücklich
bestimmt ist.
     
3400 Der Auftrag beschränkt sich auf die Führung des Verkehrs der Partei
oder des Beteiligten mit dem Verfahrensbevollmächtigten:
Verfahrensgebühr ...................................
Die gleiche Gebühr entsteht auch, wenn im Einverständnis mit dem
Auftraggeber mit der Übersendung der Akten an den Rechtsanwalt
des höheren Rechtszugs gutachterliche Äußerungen verbunden sind.
in Höhe der dem
Verfahrensbevollmächtigten
zustehenden Verfahrensgebühr,
höchstens 1,0, bei
Betragsrahmengebühren
höchstens 420,00 €
3401 Der Auftrag beschränkt sich auf die Vertretung in einem Termin im
Sinne der Vorbemerkung 3 Abs. 3:
Verfahrensgebühr ...................................
in Höhe der Hälfte der dem
Verfahrensbevollmächtigten
zustehenden Verfahrensgebühr
3402 Terminsgebühr in dem in Nummer 3401 genannten Fall. in Höhe der einem
Verfahrensbevollmächtigten
zustehenden Terminsgebühr
3403 Verfahrensgebühr für sonstige Einzeltätigkeiten, soweit in Nummer
3406 nichts anderes bestimmt ist.
Die Gebühr entsteht für sonstige Tätigkeiten in einem gerichtlichen
Verfahren, wenn der Rechtsanwalt nicht zum Prozess- oder
Verfahrensbevollmächtigten bestellt ist, soweit in diesem Abschnitt
nichts anderes bestimmt ist.
0,8
3404 Der Auftrag beschränkt sich auf ein Schreiben einfacher Art:
Die Gebühr 3403 beträgt ............................
Die Gebühr entsteht insbesondere, wenn das Schreiben weder
schwierige rechtliche Ausführungen noch größere sachliche
Auseinandersetzungen enthält.
0,3
3405 Endet der Auftrag
1. im Fall der Nummer 3400, bevor der Verfahrensbevollmächtigte
beauftragt oder der Rechtsanwalt gegenüber dem
Verfahrensbevollmächtigten tätig geworden ist,
2. im Fall der Nummer 3401, bevor der Termin begonnen hat:
Die Gebühren 3400 und 3401 betragen ................
Im Fall der Nummer 3403 gilt die Vorschrift entsprechend.
höchstens 0,5, bei
Betragsrahmengebühren
höchstens 210,00 €
3406 Verfahrensgebühr für sonstige Einzeltätigkeiten in Verfahren vor
Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit, wenn Betragsrahmengebühren
entstehen (§ 3 RVG) .....
Die Anmerkung zu Nummer 3403 gilt entsprechend.
30,00 bis 340,00 €
     

Top Rechtsanwaltsvergütungsgesetz

Abschnitt 5
Beschwerde, Nichtzulassungsbeschwerde und Erinnerung
Vorbemerkung 3.5:
Die Gebühren nach diesem Abschnitt entstehen nicht in den in Vorbemerkung 3.1 Abs. 2 und in den
Vorbemerkungen 3.2.1 und 3.2.2 genannten Beschwerdeverfahren.
     
3500 Verfahrensgebühr für Verfahren über die Beschwerde und die
Erinnerung, soweit in diesem Abschnitt keine besonderen Gebühren
bestimmt sind ..................
0,5
3501 Verfahrensgebühr für Verfahren vor den Gerichten der
Sozialgerichtsbarkeit über die Beschwerde und die Erinnerung, wenn
in den Verfahren Betragsrahmengebühren entstehen (§ 3 RVG),
soweit in diesem Abschnitt keine besonderen Gebühren bestimmt
sind ..................
20,00 bis 210,00 €
3502 Verfahrensgebühr für das Verfahren über die Rechtsbeschwerde 1,0
3503 Vorzeitige Beendigung des Auftrags:
Die Gebühr 3502 beträgt ............................
Die Anmerkung zu Nummer 3201 ist entsprechend anzuwenden.
 0,5
3504 Verfahrensgebühr für das Verfahren über die Beschwerde gegen die
Nichtzulassung der Berufung, soweit in Nummer 3511 nichts anderes
bestimmt ist ............
Die Gebühr wird auf die Verfahrensgebühr für ein nachfolgendes
Berufungsverfahren angerechnet.
1,6
3505 Vorzeitige Beendigung des Auftrags:
Die Gebühr 3504 beträgt ............................
Die Anmerkung zu Nummer 3201 ist entsprechend anzuwenden.
 1,0
3506 Verfahrensgebühr für das Verfahren über die Beschwerde gegen
die Nichtzulassung der Revision oder über die Beschwerde gegen
die Nichtzulassung einer der in der Vorbemerkung 3.2.2 genannten
Rechtsbeschwerden, soweit in Nummer 3512 nichts anderes
bestimmt ist ..........
Die Gebühr wird auf die Verfahrensgebühr für ein nachfolgendes
Revisions- oder Rechtsbeschwerdeverfahren angerechnet.
1,6
3507 Vorzeitige Beendigung des Auftrags:
Die Gebühr 3506 beträgt ............................
Die Anmerkung zu Nummer 3201 ist entsprechend anzuwenden.
1,1
3508 In dem Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung
der Revision können sich die Parteien nur durch einen beim
Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen:
Die Gebühr 3506 beträgt ............................
2,3
3509 Vorzeitige Beendigung des Auftrags, wenn sich die Parteien nur durch
einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten
lassen können:
Die Gebühr 3506 beträgt ............................
Die Anmerkung zu Nummer 3201 ist entsprechend anzuwenden.
1,8
3510 Verfahrensgebühr für Beschwerdeverfahren vor dem
Bundespatentgericht
1. nach dem Patentgesetz, wenn sich die Beschwerde gegen einen
Beschluss richtet,
a) durch den die Vergütung bei Lizenzbereitschaftserklärung
festgesetzt wird oder Zahlung der Vergütung an das
Deutsche Patent- und Markenamt angeordnet wird,
b) durch den eine Anordnung nach § 50 Abs. 1 PatG oder die
Aufhebung dieser Anordnung erlassen wird,
c) durch den die Anmeldung zurückgewiesen oder über die
Aufrechterhaltung, den Widerruf oder die Beschränkung des
Patents entschieden wird,
2. nach dem Gebrauchsmustergesetz, wenn sich die Beschwerde
gegen einen Beschluss richtet,
a) durch den die Anmeldung zurückgewiesen wird,
b) durch den über den Löschungsantrag entschieden wird,
3. nach dem Markengesetz, wenn sich die Beschwerde gegen einen
Beschluss richtet,
a) durch den über die Anmeldung einer Marke, einen
Widerspruch oder einen Antrag auf Löschung oder über die
Erinnerung gegen einen solchen Beschluss entschieden
worden ist oder
b) durch den ein Antrag auf Eintragung einer geographischen
Angabe oder einer Ursprungsbezeichnung zurückgewiesen
worden ist,
4. nach dem Halbleiterschutzgesetz, wenn sich die Beschwerde
gegen einen Beschluss richtet,
a) durch den die Anmeldung zurückgewiesen wird,
b) durch den über den Löschungsantrag entschieden wird,
5. nach dem Designgesetz, wenn sich die Beschwerde gegen einen
Beschluss richtet,
a) durch den die Anmeldung eines Designs zurückgewiesen
worden ist,
b) durch den über den Löschungsantrag gemäß § 36 DesignG
entschieden worden ist,
c) durch den über den Antrag auf Feststellung oder Erklärung
der Nichtigkeit gemäß § 34a DesignG entschieden worden
ist,
6. nach dem Sortenschutzgesetz, wenn sich die Beschwerde
gegen einen Beschluss des Widerspruchsausschusses
richtet .........................................
1,3
3511 Verfahrensgebühr für das Verfahren über die Beschwerde
gegen die Nichtzulassung der Berufung vor dem
Landessozialgericht, wenn Betragsrahmengebühren entstehen (§ 3
RVG) ..........................................
Die Gebühr wird auf die Verfahrensgebühr für ein nachfolgendes
Berufungsverfahren angerechnet.
60,00 bis 680,00 €
3512 Verfahrensgebühr für das Verfahren über die Beschwerde
gegen die Nichtzulassung der Revision vor dem
Bundessozialgericht, wenn Betragsrahmengebühren entstehen (§ 3
RVG) ..........................................
Die Gebühr wird auf die Verfahrensgebühr für ein nachfolgendes
Revisionsverfahren angerechnet.
80,00 bis 880,00 €
3513 Terminsgebühr in den in Nummer 3500 genannten
Verfahren ..........................................
0,5
3514 In dem Verfahren über die Beschwerde gegen die Zurückweisung
des Antrags auf Anordnung eines Arrests oder des Antrags auf Erlass
einer einstweiligen Verfügung bestimmt das Beschwerdegericht
Termin zur mündlichen Verhandlung:
Die Gebühr 3513 beträgt ............................
1,2
3515 Terminsgebühr in den in Nummer 3501 genannten
Verfahren ..........................................
20,00 bis 210,00 €
3516 Terminsgebühr in den in Nummern 3502, 3504, 3506 und 3510
genannten Verfahren .......................
1,2
3517 Terminsgebühr in den in Nummer 3511 genannten
Verfahren ..........................................
50,00 bis 510,00 €
3518 Terminsgebühr in den in Nummer 3512 genannten
Verfahren ..........................................
60,00 bis 660,00 €

       

Top Rechtsanwaltsvergütungsgesetz

Teil 4
Strafsachen


Vorbemerkung 4:
(1) Für die Tätigkeit als Beistand oder Vertreter eines Privatklägers, eines Nebenklägers, eines Einziehungsoder
Nebenbeteiligten, eines Verletzten, eines Zeugen oder Sachverständigen und im Verfahren nach dem
Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetz sind die Vorschriften entsprechend anzuwenden.
(2) Die Verfahrensgebühr entsteht für das Betreiben des Geschäfts einschließlich der Information.
(3) Die Terminsgebühr entsteht für die Teilnahme an gerichtlichen Terminen, soweit nichts anderes bestimmt
ist. Der Rechtsanwalt erhält die Terminsgebühr auch, wenn er zu einem anberaumten Termin erscheint, dieser
aber aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, nicht stattfindet. Dies gilt nicht, wenn er rechtzeitig von der
Aufhebung oder Verlegung des Termins in Kenntnis gesetzt worden ist.
(4) Befindet sich der Beschuldigte nicht auf freiem Fuß, entsteht die Gebühr mit Zuschlag.
(5) Für folgende Tätigkeiten entstehen Gebühren nach den Vorschriften des Teils 3:
1. im Verfahren über die Erinnerung oder die Beschwerde gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss (§
464b StPO) und im Verfahren über die Erinnerung gegen den Kostenansatz und im Verfahren über die
Beschwerde gegen die Entscheidung über diese Erinnerung,
2. in der Zwangsvollstreckung aus Entscheidungen, die über einen aus der Straftat erwachsenen
vermögensrechtlichen Anspruch oder die Erstattung von Kosten ergangen sind (§§ 406b, 464b StPO), für die
Mitwirkung bei der Ausübung der Veröffentlichungsbefugnis und im Beschwerdeverfahren gegen eine dieser
Entscheidungen.

Abschnitt 1
Gebühren des Verteidigers
Vorbemerkung 4.1:
(1) Dieser Abschnitt ist auch anzuwenden auf die Tätigkeit im Verfahren über die im Urteil vorbehaltene
Sicherungsverwahrung und im Verfahren über die nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung.
(2) Durch die Gebühren wird die gesamte Tätigkeit als Verteidiger entgolten. Hierzu gehören auch Tätigkeiten
im Rahmen des Täter-Opfer-Ausgleichs, soweit der Gegenstand nicht vermögensrechtlich ist.
Unterabschnitt 1
Allgemeine Gebühren
    Gebühr
oder Satz der Gebühr
nach § 13 oder § 49 RVG
Nr. Gebührentatbestand Wahlanwalt gerichtlich
bestellter oder
beigeordneter
Rechtsanwalt
4100 Grundgebühr ..............................
(1) Die Gebühr entsteht neben der Verfahrensgebühr für
die erstmalige Einarbeitung in den Rechtsfall nur einmal,
unabhängig davon, in welchem Verfahrensabschnitt sie
erfolgt.
(2) Eine wegen derselben Tat oder Handlung bereits
entstandene Gebühr 5100 ist anzurechnen.
40,00 bis 360,00 € 160,00 €
4101 Gebühr 4100 mit Zuschlag ................. 40,00 bis 450,00 € 192,00 €
4102 Terminsgebühr für die Teilnahme an
1. richterlichen Vernehmungen und
Augenscheinseinnahmen,
2. Vernehmungen durch die Staatsanwaltschaft oder
eine andere Strafverfolgungsbehörde,
3. Terminen außerhalb der Hauptverhandlung,
in denen über die Anordnung oder Fortdauer
der Untersuchungshaft oder der einstweiligen
Unterbringung verhandelt wird,
4. Verhandlungen im Rahmen des Täter-Opfer-
Ausgleichs sowie
5. Sühneterminen nach § 380 StPO .........
Mehrere Termine an einem Tag gelten als ein Termin.
Die Gebühr entsteht im vorbereitenden Verfahren und in
jedem Rechtszug für die Teilnahme an jeweils bis zu drei
Terminen einmal.
40,00 bis 300,00 € 136,00 €
4103 Gebühr 4102 mit Zuschlag ................. 40,00 bis 375,00 € 166,00 €
       
Unterabschnitt 2
Vorbereitendes Verfahren
Vorbemerkung 4.1.2:
Die Vorbereitung der Privatklage steht der Tätigkeit im vorbereitenden Verfahren gleich.
       
4104 Verfahrensgebühr .........................
Die Gebühr entsteht für eine Tätigkeit in dem Verfahren
bis zum Eingang der Anklageschrift, des Antrags auf Erlass
eines Strafbefehls bei Gericht oder im beschleunigten
Verfahren bis zum Vortrag der Anklage, wenn diese nur
mündlich erhoben wird.
40,00 bis 290,00 € 132,00 €
4105 Gebühr 4104 mit Zuschlag ................. 40,00 bis 362,50 € 161,00 €
       
Unterabschnitt 3
Gerichtliches Verfahren
Erster Rechtszug
       
4106 Verfahrensgebühr für den ersten Rechtszug vor dem
Amtsgericht ......................
40,00 bis 290,00 € 132,00 €
4107 Gebühr 4106 mit Zuschlag ................. 40,00 bis 362,50 € 161,00 €
4108 Terminsgebühr je Hauptverhandlungstag in den in
Nummern 4106 genannten Verfahren ..........
70,00 bis 480,00 € 220,00 €
4109 Gebühr 4108 mit Zuschlag ................. 70,00 bis 600,00 € 268,00 €
4110 Der gerichtlich bestellte oder beigeordnete Rechtsanwalt
nimmt mehr als 5 und bis 8 Stunden an der
Hauptverhandlung teil: Zusätzliche Gebühr neben der
Gebühr 4108 oder 4109 ................................
  110,00 €
4111 Der gerichtlich bestellte oder beigeordnete Rechtsanwalt
nimmt mehr als 8 Stunden an der Hauptverhandlung
teil: Zusätzliche Gebühr neben der Gebühr 4108 oder
4109 ................................
  220,00 €
4112 Verfahrensgebühr für den ersten Rechtszug vor der
Strafkammer ...................... 50,00 bis 320,00 € 148,00 €
Die Gebühr entsteht auch für Verfahren
1. vor der Jugendkammer, soweit sich die Gebühr nicht
nach Nummer 4118 bestimmt,
2. im Rehabilitierungsverfahren nach Abschnitt 2
StrRehaG.
50,00 bis 320,00 € 148,00 €
4113 Gebühr 4112 mit Zuschlag ................. 50,00 bis 400,00 € 180,00 €
4114 Terminsgebühr je Hauptverhandlungstag in den in
Nummer 4112 genannten Verfahren .......
80,00 bis 560,00 € 256,00 €
4115 Gebühr 4114 mit Zuschlag ................. 80,00 bis 700,00 € 312,00 €
4116 Der gerichtlich bestellte oder beigeordnete Rechtsanwalt
nimmt mehr als 5 und bis 8 Stunden an der
Hauptverhandlung teil:
Zusätzliche Gebühr neben der Gebühr 4114 oder
4115 ................................
  128,00 €
4117 Der gerichtlich bestellte oder beigeordnete Rechtsanwalt
nimmt mehr als 8 Stunden an der Hauptverhandlung teil:
Zusätzliche Gebühr neben der Gebühr 4114 oder
4115 ................................
  256,00 €
4118 Verfahrensgebühr für den ersten Rechtszug vor
dem Oberlandesgericht, dem Schwurgericht
oder der Strafkammer nach den §§ 74a und 74c
GVG ..................................
Die Gebühr entsteht auch für Verfahren vor der
Jugendkammer, soweit diese in Sachen entscheidet, die
nach den allgemeinen Vorschriften zur Zuständigkeit des
Schwurgerichts gehören.
100,00 bis 690,00 € 316,00 €
4119 Gebühr 4118 mit Zuschlag ................. 100,00 bis 862,50 € 385,00 €
4120 Terminsgebühr je Hauptverhandlungstag in den in
Nummer 4118 genannten Verfahren .......
130,00 bis 930,00 € 424,00 €
4121 Gebühr 4120 mit Zuschlag ................. 130,00 bis 1 162,50 € 517,00 €
4122 Der gerichtlich bestellte oder beigeordnete Rechtsanwalt
nimmt mehr als 5 und bis 8 Stunden an der
Hauptverhandlung teil:
Zusätzliche Gebühr neben der Gebühr 4120 oder
4121 ................................
  212,00 €
4123 Der gerichtlich bestellte oder beigeordnete Rechtsanwalt
nimmt mehr als 8 Stunden an der Hauptverhandlung teil:
Zusätzliche Gebühr neben der Gebühr 4120 oder
4121 ................................
  424,00 €
       
Berufung
       
4124 Verfahrensgebühr für das
Berufungsverfahren .......................
Die Gebühr entsteht auch für Beschwerdeverfahren nach §
13 StrRehaG.
80,00 bis 560,00 € 256,00 €
4125 Gebühr 4124 mit Zuschlag ................. 80,00 bis 700,00 € 312,00 €
4126 Terminsgebühr je Hauptverhandlungstag im
Berufungsverfahren .......................
Die Gebühr entsteht auch für Beschwerdeverfahren nach §
13 StrRehaG.
80,00 bis 560,00 € 256,00 €
4127 Gebühr 4126 mit Zuschlag ................. 80,00 bis 700,00 € 312,00 €
4128 Der gerichtlich bestellte oder beigeordnete Rechtsanwalt
nimmt mehr als 5 und bis 8 Stunden an der
Hauptverhandlung teil:
Zusätzliche Gebühr neben der Gebühr 4126 oder
4127 ................................
  128,00 €
4129 Der gerichtlich bestellte oder beigeordnete Rechtsanwalt
nimmt mehr als 8 Stunden an der Hauptverhandlung teil:
Zusätzliche Gebühr neben der Gebühr 4126 oder
4127 ................................
  256,00 €
       
Revision
       
4130 Verfahrensgebühr für das
Revisionsverfahren ................................
120,00 bis 1 110,00 € 492,00 €
4131 Gebühr 4130 mit Zuschlag .................
120,00 bis 1 387,50 € 603,00 €
4132 Terminsgebühr je Hauptverhandlungstag im
Revisionsverfahren .......................
120,00 bis 560,00 € 272,00 €
4133 Gebühr 4132 mit Zuschlag ................. 120,00 bis 700,00 € 328,00 €
4134 Der gerichtlich bestellte oder beigeordnete Rechtsanwalt
nimmt mehr als 5 und bis 8 Stunden an der
Hauptverhandlung teil:
Zusätzliche Gebühr neben der Gebühr 4132 oder
4133 ................................
  136,00 €
4135 Der gerichtlich bestellte oder beigeordnete Rechtsanwalt
nimmt mehr als 8 Stunden an der Hauptverhandlung teil:
Zusätzliche Gebühr neben der Gebühr 4132 oder
4133 ................................
  272,00 €
       
Unterabschnitt 4
Wiederaufnahmeverfahren
Vorbemerkung 4.1.4:
Eine Grundgebühr entsteht nicht.
     
4136 Geschäftsgebühr für die Vorbereitung eines
Antrags ..................................
Die Gebühr entsteht auch, wenn von der Stellung eines
Antrags abgeraten wird.
in Höhe der Verfahrensgebühr
für den ersten Rechtszug
4137 Verfahrensgebühr für das Verfahren über die Zulässigkeit
des Antrags .............
in Höhe der Verfahrensgebühr
für den ersten Rechtszug
4138 Verfahrensgebühr für das weitere
Verfahren ................................
in Höhe der Verfahrensgebühr
für den ersten Rechtszug
4139 Verfahrensgebühr für das Beschwerdeverfahren (§ 372
StPO) ...................
in Höhe der Verfahrensgebühr
für den ersten Rechtszug
4140 Terminsgebühr für jeden Verhandlungstag .......... in Höhe der Terminsgebühr
für den ersten Rechtszug
       
Unterabschnitt 5
Zusätzliche Gebühren
       
4141 Durch die anwaltliche Mitwirkung wird die
Hauptverhandlung entbehrlich:
Zusätzliche Gebühr ..........
(1) Die Gebühr entsteht, wenn
1. das Strafverfahren nicht nur vorläufig eingestellt wird
oder
2. das Gericht beschließt, das Hauptverfahren nicht zu
eröffnen oder
3. sich das gerichtliche Verfahren durch Rücknahme des
Einspruchs gegen den Strafbefehl, der Berufung oder
der Revision des Angeklagten oder eines anderen
Verfahrensbeteiligten erledigt; ist bereits ein Termin
zur Hauptverhandlung bestimmt, entsteht die Gebühr
nur, wenn der Einspruch, die Berufung oder die
Revision früher als zwei Wochen vor Beginn des
Tages, der für die Hauptverhandlung vorgesehen war,
zurückgenommen wird; oder
4. das Verfahren durch Beschluss nach § 411 Abs. 1 Satz
3 StPO endet.
Nummer 3 ist auf den Beistand oder Vertreter
eines Privatklägers entsprechend anzuwenden, wenn die
Privatklage zurückgenommen wird.
(2) Die Gebühr entsteht nicht, wenn eine auf die Förderung
des Verfahrens gerichtete Tätigkeit nicht ersichtlich ist. Sie
entsteht nicht neben der Gebühr 4147.
(3) Die Höhe der Gebühr richtet sich nach dem Rechtszug,
in dem die Hauptverhandlung vermieden wurde. Für den
Wahlanwalt bemisst sich die Gebühr nach der Rahmenmitte.
Eine Erhöhung nach Nummer 1008 und der Zuschlag
(Vorbemerkung 4 Abs. 4) sind nicht zu berücksichtigen.
in Höhe der Verfahrensgebühr
4142 Verfahrensgebühr bei Einziehung und verwandten
Maßnahmen .....................
(1) Die Gebühr entsteht für eine Tätigkeit für den
Beschuldigten, die sich auf die Einziehung, dieser
gleichstehende Rechtsfolgen (§ 442 StPO), die Abführung
des Mehrerlöses oder auf eine diesen Zwecken dienende
Beschlagnahme bezieht.
(2) Die Gebühr entsteht nicht, wenn der
Gegenstandswert niedriger als 30,00 € ist.
(3) Die Gebühr entsteht für das Verfahren des ersten
Rechtszugs einschließlich des vorbereitenden Verfahrens
und für jeden weiteren Rechtszug.
1,0 1,0
4143 Verfahrensgebühr für das erstinstanzliche Verfahren über
vermögensrechtliche Ansprüche des Verletzten oder
seines Erben .........
(1) Die Gebühr entsteht auch, wenn der Anspruch
erstmalig im Berufungsverfahren geltend gemacht wird.
(2) Die Gebühr wird zu einem Drittel auf die
Verfahrensgebühr, die für einen bürgerlichen Rechtsstreit
wegen desselben Anspruchs entsteht, angerechnet.
2,0 2,0
4144 Verfahrensgebühr im Berufungs- und Revisionsverfahren
über vermögensrechtliche Ansprüche des Verletzten oder
seines Erben .........
2,5 2,5
4145 Verfahrensgebühr für das Verfahren über die Beschwerde
gegen den Beschluss, mit dem nach § 406 Abs. 5 Satz 2
StPO von einer Entscheidung abgesehen wird ........
0,5 0,5
4146 Verfahrensgebühr für das Verfahren über einen Antrag
auf gerichtliche Entscheidung oder über die Beschwerde
gegen eine den Rechtszug beendende Entscheidung nach
§ 25 Abs. 1 Satz 3 bis 5, § 13 StrRehaG .......
1,5 1,5
4147 Einigungsgebühr im Privatklageverfahren bezüglich des
Strafanspruchs und des Kostenerstattungsanspruchs:
Die Gebühr 1000 entsteht ..........
Für einen Vertrag über sonstige Ansprüche entsteht
eine weitere Einigungsgebühr nach Teil 1. Maßgebend
für die Höhe der Gebühr ist die im Einzelfall bestimmte
Verfahrensgebühr in der Angelegenheit, in der die
Einigung erfolgt. Eine Erhöhung nach Nummer 1008
und der Zuschlag (Vorbemerkung 4 Abs. 4) sind nicht zu
berücksichtigen.
in Höhe der Verfahrensgebühr
       

Top Rechtsanwaltsvergütungsgesetz

Abschnitt 2
Gebühren in der Strafvollstreckung
Vorbemerkung 4.2:
Im Verfahren über die Beschwerde gegen die Entscheidung in der Hauptsache entstehen die Gebühren
besonders.
       
4200 Verfahrensgebühr als Verteidiger für ein Verfahren über
1. die Erledigung oder Aussetzung der Maßregel der
Unterbringung
a) in der Sicherungsverwahrung,
b) in einem psychiatrischen Krankenhaus oder
c) in einer Entziehungsanstalt
2. die Aussetzung des Restes einer zeitigen
Freiheitsstrafe oder einer lebenslangen Freiheitsstrafe
oder
3. den Widerruf einer Strafaussetzung zur Bewährung
oder den Widerruf der Aussetzung einer
Maßregel der Besserung und Sicherung zur
Bewährung .........................
60,00 bis 670,00 € 292,00 €
4201 Gebühr 4200 mit Zuschlag ................. 60,00 bis 837,50 € 359,00 €
4202 Terminsgebühr in den in Nummer 4200 genannten
Verfahren ......................
60,00 bis 300,00 € 144,00 €
4203 Gebühr 4202 mit Zuschlag ................. 60,00 bis 375,00 € 174,00 €
4204 Verfahrensgebühr für sonstige Verfahren in der
Strafvollstreckung ................
30,00 bis 300,00 € 132,00 €
4205 Gebühr 4204 mit Zuschlag ................. 30,00 bis 375,00 € 162,00 €
4206 Terminsgebühr für sonstige Verfahren ..... 30,00 bis 300,00 € 132,00 €
4207 Gebühr 4206 mit Zuschlag ................. 30,00 bis 375,00 € 162,00 €
       

Top Rechtsanwaltsvergütungsgesetz

Abschnitt 3
Einzeltätigkeiten
Vorbemerkung 4.3:
(1) Die Gebühren entstehen für einzelne Tätigkeiten, ohne dass dem Rechtsanwalt sonst die Verteidigung oder
Vertretung übertragen ist.
(2) Beschränkt sich die Tätigkeit des Rechtsanwalts auf die Geltendmachung oder Abwehr eines aus der
Straftat erwachsenen vermögensrechtlichen Anspruchs im Strafverfahren, so erhält er die Gebühren nach den
Nummern 4143 bis 4145.
(3) Die Gebühr entsteht für jede der genannten Tätigkeiten gesondert, soweit nichts anderes bestimmt ist. §
15 RVG bleibt unberührt. Das Beschwerdeverfahren gilt als besondere Angelegenheit.
(4) Wird dem Rechtsanwalt die Verteidigung oder die Vertretung für das Verfahren übertragen, werden die
nach diesem Abschnitt entstandenen Gebühren auf die für die Verteidigung oder Vertretung entstehenden
Gebühren angerechnet.
       
    Gebühr
oder Satz der Gebühr
nach § 13 oder § 49 RVG
Nr. Gebührentatbestand Wahlanwalt gerichtlich
bestellter oder
beigeordneter
Rechtsanwalt
       
4300 Verfahrensgebühr für die Anfertigung oder Unterzeichnung
einer Schrift
1. zur Begründung der Revision,
2. zur Erklärung auf die von dem Staatsanwalt,
Privatkläger oder Nebenkläger eingelegte Revision
oder
3. in Verfahren nach den §§ 57a und 67e
StGB ..............................
Neben der Gebühr für die Begründung der Revision
entsteht für die Einlegung der Revision keine besondere
Gebühr.
60,00 bis 670,00 € 292,00 €
4301 Verfahrensgebühr für
1. die Anfertigung oder Unterzeichnung einer
Privatklage,
2. die Anfertigung oder Unterzeichnung einer Schrift zur
Rechtfertigung der Berufung oder zur Beantwortung
der von dem Staatsanwalt, Privatkläger oder
Nebenkläger eingelegten Berufung,
3. die Führung des Verkehrs mit dem Verteidiger,
4. die Beistandsleistung für den Beschuldigten
bei einer richterlichen Vernehmung, einer
Vernehmung durch die Staatsanwaltschaft oder
eine andere Strafverfolgungsbehörde oder in einer
Hauptverhandlung, einer mündlichen Anhörung oder
bei einer Augenscheinseinnahme,
5. die Beistandsleistung im Verfahren zur gerichtlichen
Erzwingung der Anklage (§ 172 Abs. 2 bis 4, § 173
StPO) oder
6. sonstige Tätigkeiten in der
Strafvollstreckung ................
Neben der Gebühr für die Rechtfertigung der Berufung
entsteht für die Einlegung der Berufung keine besondere
Gebühr.
40,00 bis 460,00 € 200,00 €
4302 Verfahrensgebühr für
1. die Einlegung eines Rechtsmittels,
2. die Anfertigung oder Unterzeichnung anderer Anträge,
Gesuche oder Erklärungen oder
3. eine andere nicht in Nummer 4300 oder 4301
erwähnte Beistandsleistung .......
30,00 bis 290,00 € 128,00 €
4303 Verfahrensgebühr für die Vertretung in einer
Gnadensache ............
Der Rechtsanwalt erhält die Gebühr auch, wenn ihm die
Verteidigung übertragen war.
30,00 bis 300,00 €  
4304 Gebühr für den als Kontaktperson beigeordneten
Rechtsanwalt (§ 34a EGGVG).
  3 500,00 €
       

Top Rechtsanwaltsvergütungsgesetz

Teil 5
Bußgeldsachen


Vorbemerkung 5:
(1) Für die Tätigkeit als Beistand oder Vertreter eines Einziehungs- oder Nebenbeteiligten, eines Zeugen oder
eines Sachverständigen in einem Verfahren, für das sich die Gebühren nach diesem Teil bestimmen, entstehen
die gleichen Gebühren wie für einen Verteidiger in diesem Verfahren.
(2) Die Verfahrensgebühr entsteht für das Betreiben des Geschäfts einschließlich der Information.
(3) Die Terminsgebühr entsteht für die Teilnahme an gerichtlichen Terminen, soweit nichts anderes bestimmt
ist. Der Rechtsanwalt erhält die Terminsgebühr auch, wenn er zu einem anberaumten Termin erscheint, dieser
aber aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, nicht stattfindet. Dies gilt nicht, wenn er rechtzeitig von der
Aufhebung oder Verlegung des Termins in Kenntnis gesetzt worden ist.
(4) Für folgende Tätigkeiten entstehen Gebühren nach den Vorschriften des Teils 3:
1. für das Verfahren über die Erinnerung oder die Beschwerde gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss, für
das Verfahren über die Erinnerung gegen den Kostenansatz, für das Verfahren über die Beschwerde gegen
die Entscheidung über diese Erinnerung und für Verfahren über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung
gegen einen Kostenfestsetzungsbescheid und den Ansatz der Gebühren und Auslagen (§ 108 OWiG), dabei
steht das Verfahren über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung dem Verfahren über die Erinnerung oder
die Beschwerde gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss gleich,
2. in der Zwangsvollstreckung aus Entscheidungen, die über die Erstattung von Kosten ergangen sind, und für
das Beschwerdeverfahren gegen die gerichtliche Entscheidung nach Nummer 1.

Abschnitt 1
Gebühren des Verteidigers
Vorbemerkung 5.1:
(1) Durch die Gebühren wird die gesamte Tätigkeit als Verteidiger entgolten.
(2) Hängt die Höhe der Gebühren von der Höhe der Geldbuße ab, ist die zum Zeitpunkt des Entstehens der
Gebühr zuletzt festgesetzte Geldbuße maßgebend. Ist eine Geldbuße nicht festgesetzt, richtet sich die Höhe der
Gebühren im Verfahren vor der Verwaltungsbehörde nach dem mittleren Betrag der in der Bußgeldvorschrift
angedrohten Geldbuße. Sind in einer Rechtsvorschrift Regelsätze bestimmt, sind diese maßgebend. Mehrere
Geldbußen sind zusammenzurechnen.

Unterabschnitt 1
Allgemeine Gebühr
       
    Gebühr
oder Satz der Gebühr
nach § 13 oder § 49 RVG
Nr. Gebührentatbestand Wahlanwalt gerichtlich
bestellter oder
beigeordneter
Rechtsanwalt
       
5100 Grundgebühr ..............................
(1) Die Gebühr entsteht neben der Verfahrensgebühr für
die erstmalige Einarbeitung in den Rechtsfall nur einmal,
unabhängig davon, in welchem Verfahrensabschnitt sie
erfolgt.
(2) Die Gebühr entsteht nicht, wenn in einem
vorangegangenen Strafverfahren für dieselbe Handlung
oder Tat die Gebühr 4100 entstanden ist.
30,00 bis 170,00 € 80,00 €
       
Unterabschnitt 3
Gerichtliches Verfahren im ersten Rechtszug
Vorbemerkung 5.1.3:
(1) Die Terminsgebühr entsteht auch für die Teilnahme an gerichtlichen Terminen außerhalb der
Hauptverhandlung.
(2) Die Gebühren dieses Unterabschnitts entstehen für das Wiederaufnahmeverfahren einschließlich
seiner Vorbereitung gesondert; die Verfahrensgebühr entsteht auch, wenn von der Stellung eines
Wiederaufnahmeantrags abgeraten wird.
       
5107 Verfahrensgebühr bei einer Geldbuße von weniger als
40,00 € ....................
20,00 bis 110,00 € 52,00 €
5108 Terminsgebühr je Hauptverhandlungstag in den in
Nummer 5107 genannten Verfahren ...
20,00 bis 240,00 € 104,00 €
5109 Verfahrensgebühr bei einer Geldbuße von 40,00 bis
5 000,00 € ...............
30,00 bis 290,00 € 128,00 €
5110 Terminsgebühr je Hauptverhandlungstag in den in
Nummer 5109 genannten Verfahren ...
40,00 bis 470,00 € 204,00 €
5111 Verfahrensgebühr bei einer Geldbuße von mehr als
5 000,00 € ....................
50,00 bis 350,00 € 160,00 €
5112 Terminsgebühr je Hauptverhandlungstag in den in
Nummer 5111 genannten Verfahren ...
80,00 bis 560,00 € 256,00 €
       
Unterabschnitt 4
Verfahren über die Rechtsbeschwerde
       
5113 Verfahrensgebühr ......................... 80,00 bis 560,00 € 256,00 €
5114 Terminsgebühr je Hauptverhandlungstag .... 80,00 bis 560,00 € 256,00 €
       
Unterabschnitt 5
Zusätzliche Gebühren
       
5115 Durch die anwaltliche Mitwirkung wird das Verfahren
vor der Verwaltungsbehörde erledigt oder die
Hauptverhandlung entbehrlich:
Zusätzliche Gebühr .......................
(1) Die Gebühr entsteht, wenn
1. das Verfahren nicht nur vorläufig eingestellt wird oder
2. der Einspruch gegen den Bußgeldbescheid
zurückgenommen wird oder
3. der Bußgeldbescheid nach Einspruch von der
Verwaltungsbehörde zurückgenommen und gegen
einen neuen Bußgeldbescheid kein Einspruch
eingelegt wird oder
4. sich das gerichtliche Verfahren durch Rücknahme
des Einspruchs gegen den Bußgeldbescheid oder
der Rechtsbeschwerde des Betroffenen oder eines
anderen Verfahrensbeteiligten erledigt; ist bereits
ein Termin zur Hauptverhandlung bestimmt, entsteht
die Gebühr nur, wenn der Einspruch oder die
Rechtsbeschwerde früher als zwei Wochen vor Beginn
des Tages, der für die Hauptverhandlung vorgesehen
war, zurückgenommen wird, oder
5. das Gericht nach § 72 Abs. 1 Satz 1 OWiG durch
Beschluss entscheidet.
(2) Die Gebühr entsteht nicht, wenn eine auf die
Förderung des Verfahrens gerichtete Tätigkeit nicht
ersichtlich ist.
(3) Die Höhe der Gebühr richtet sich nach dem
Rechtszug, in dem die Hauptverhandlung vermieden
wurde. Für den Wahlanwalt bemisst sich die Gebühr
nach der Rahmenmitte.
in Höhe der jeweiligen Verfahrensgebühr
5116 Verfahrensgebühr bei Einziehung und verwandten
Maßnahmen .....................
(1) Die Gebühr entsteht für eine Tätigkeit für den
Betroffenen, die sich auf die Einziehung oder dieser
gleichstehende Rechtsfolgen (§ 46 Abs. 1 OWiG, §
442 StPO) oder auf eine diesen Zwecken dienende
Beschlagnahme bezieht.
(2) Die Gebühr entsteht nicht, wenn der
Gegenstandswert niedriger als 30,00 € ist.
(3) Die Gebühr entsteht nur einmal für das
Verfahren vor der Verwaltungsbehörde und für das
gerichtliche Verfahren im ersten Rechtszug. Im
Rechtsbeschwerdeverfahren entsteht die Gebühr
besonders.
1,0 1,0
       

Top Rechtsanwaltsvergütungsgesetz

Abschnitt 2
Einzeltätigkeiten
       
5200 Verfahrensgebühr .........................
(1) Die Gebühr entsteht für einzelne Tätigkeiten, ohne
dass dem Rechtsanwalt sonst die Verteidigung übertragen
ist.
(2) Die Gebühr entsteht für jede Tätigkeit gesondert,
soweit nichts anderes bestimmt ist. § 15 RVG bleibt
unberührt.
(3) Wird dem Rechtsanwalt die Verteidigung für das
Verfahren übertragen, werden die nach dieser Nummer
entstandenen Gebühren auf die für die Verteidigung
entstehenden Gebühren angerechnet.
(4) Der Rechtsanwalt erhält die Gebühr für die
Vertretung in der Vollstreckung und in einer Gnadensache
auch, wenn ihm die Verteidigung übertragen war.
20,00 bis 110,00 € 52,00 €
       

Top Rechtsanwaltsvergütungsgesetz

Teil 6
Sonstige Verfahren


Vorbemerkung 6:
(1) Für die Tätigkeit als Beistand für einen Zeugen oder Sachverständigen in einem Verfahren, für
das sich die Gebühren nach diesem Teil bestimmen, entstehen die gleichen Gebühren wie für einen
Verfahrensbevollmächtigten in diesem Verfahren.
(2) Die Verfahrensgebühr entsteht für das Betreiben des Geschäfts einschließlich der Information.
(3) Die Terminsgebühr entsteht für die Teilnahme an gerichtlichen Terminen, soweit nichts anderes bestimmt
ist. Der Rechtsanwalt erhält die Terminsgebühr auch, wenn er zu einem anberaumten Termin erscheint, dieser
aber aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, nicht stattfindet. Dies gilt nicht, wenn er rechtzeitig von der
Aufhebung oder Verlegung des Termins in Kenntnis gesetzt worden ist.

Abschnitt 1
Verfahren nach dem Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen
und Verfahren nach dem Gesetz über die
Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof

Unterabschnitt 1
Verfahren vor der Verwaltungsbehörde
Vorbemerkung 6.1.1:
Die Gebühr nach diesem Unterabschnitt entsteht für die Tätigkeit gegenüber der Bewilligungsbehörde in
Verfahren nach Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 des Neunten Teils des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe
in Strafsachen.
       
    Gebühr
Nr. Gebührentatbestand Wahlverteidiger oder
Verfahrensbevollmächtigter
gerichtlich
bestellter oder
beigeordneter
Rechtsanwalt
       
6100 Verfahrensgebühr ......................... 50,00 bis 340,00 € 156,00 €
       
Unterabschnitt 2
Gerichtliches Verfahren
       
6101 Verfahrensgebühr ......................... 100,00 bis 690,00 € 316,00 €
6102 Terminsgebühr je Verhandlungstag 130,00 bis 930,00 € 424,00 €
       

Top Rechtsanwaltsvergütungsgesetz

Abschnitt 2
Disziplinarverfahren, berufsgerichtliche Verfahren wegen der Verletzung einer Berufspflicht
Vorbemerkung 6.2:
(1) Durch die Gebühren wird die gesamte Tätigkeit im Verfahren abgegolten.
(2) Für die Vertretung gegenüber der Aufsichtsbehörde außerhalb eines Disziplinarverfahrens entstehen
Gebühren nach Teil 2.
(3) Für folgende Tätigkeiten entstehen Gebühren nach Teil 3:
1. für das Verfahren über die Erinnerung oder die Beschwerde gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss, für
das Verfahren über die Erinnerung gegen den Kostenansatz und für das Verfahren über die Beschwerde
gegen die Entscheidung über diese Erinnerung,
2. in der Zwangsvollstreckung aus einer Entscheidung, die über die Erstattung von Kosten ergangen ist, und
für das Beschwerdeverfahren gegen diese Entscheidung.

Allgemeine Gebühren
       
    Gebühr
Nr. Gebührentatbestand Wahlverteidiger oder
Verfahrensbevollmächtigter
gerichtlich
bestellter oder
beigeordneter
Rechtsanwalt
       
6200 Grundgebühr ..............................
Die Gebühr entsteht neben der Verfahrensgebühr
für die erstmalige Einarbeitung in den Rechtsfall
nur einmal, unabhängig davon, in welchem
Verfahrensabschnitt sie erfolgt.
40,00 bis 350,00 € 156,00 €
6201 Terminsgebühr für jeden Tag, an dem ein Termin
stattfindet .......................
Die Gebühr entsteht für die Teilnahme an
außergerichtlichen Anhörungsterminen und
außergerichtlichen Terminen zur Beweiserhebung.
40,00 bis 370,00 € 164,00 €
       
Unterabschnitt 2
Außergerichtliches Verfahren
       
6202 Verfahrensgebühr .........................
(1) Die Gebühr entsteht gesondert für eine
Tätigkeit in einem dem gerichtlichen Verfahren
vorausgehenden und der Überprüfung der
Verwaltungsentscheidung dienenden weiteren
außergerichtlichen Verfahren.
(2) Die Gebühr entsteht für eine Tätigkeit in dem
Verfahren bis zum Eingang des Antrags oder der
Anschuldigungsschrift bei Gericht.
40,00 bis 290,00 € 132,00 €
       
Unterabschnitt 3
Gerichtliches Verfahren Erster Rechtszug
Vorbemerkung 6.2.3:
Die nachfolgenden Gebühren entstehen für das Wiederaufnahmeverfahren einschließlich seiner Vorbereitung
gesondert.
       
6203 Verfahrensgebühr ......................... 50,00 bis 320,00 € 148,00 €
6204 Terminsgebühr je Verhandlungstag ......... 80,00 bis 560,00 € 256,00 €
6205 Der gerichtlich bestellte Rechtsanwalt nimmt mehr
als 5 und bis 8 Stunden an der Hauptverhandlung
teil:
Zusätzliche Gebühr neben der Gebühr 6204.
  128,00 €
6206 Der gerichtlich bestellte Rechtsanwalt nimmt mehr
als 8 Stunden an der Hauptverhandlung teil:
Zusätzliche Gebühr neben der Gebühr 6204.
  256,00 €
6207 Verfahrensgebühr ......................... 80,00 bis 560,00 € 256,00 €
6208 Terminsgebühr je Verhandlungstag ......... 80,00 bis 560,00 € 256,00 €
6209 Der gerichtlich bestellte Rechtsanwalt nimmt mehr
als 5 und bis 8 Stunden an der Hauptverhandlung
teil:
Zusätzliche Gebühr neben der Gebühr 6208.
  128,00 €
6210 Der gerichtlich bestellte Rechtsanwalt nimmt mehr
als 8 Stunden an der Hauptverhandlung teil:
Zusätzliche Gebühr neben der Gebühr 6208.
  256,00 €
       
Dritter Rechtszug
       
6211 Verfahrensgebühr ......................... 120,00 bis 1 110,00 € 492,00 €
6212 Terminsgebühr je Verhandlungstag .... 120,00 bis 550,00 € 268,00 €
6213 Der gerichtlich bestellte Rechtsanwalt nimmt mehr
als 5 und bis 8 Stunden an der Hauptverhandlung
teil:
Zusätzliche Gebühr neben der Gebühr 6212.
  134,00 €
6214 Der gerichtlich bestellte Rechtsanwalt nimmt mehr
als 8 Stunden an der Hauptverhandlung teil:
Zusätzliche Gebühr neben der Gebühr 6212.
  268,00 €
6215 Verfahrensgebühr für das Verfahren über die
Beschwerde gegen die Nichtzulassung der
Revision .............................
Die Gebühr wird auf die Verfahrensgebühr für ein
nachfolgendes Revisionsverfahren angerechnet.
70,00 bis 1 110,00 € 472,00 €
       
Unterabschnitt 4
Zusatzgebühr
       
6216 Durch die anwaltliche Mitwirkung wird die
mündliche Verhandlung entbehrlich:
Zusätzliche Gebühr .......................
(1) Die Gebühr entsteht, wenn eine gerichtliche
Entscheidung mit Zustimmung der Beteiligten
ohne mündliche Verhandlung ergeht oder
einer beabsichtigten Entscheidung ohne
Hauptverhandlungstermin nicht widersprochen
wird.
(2) Die Gebühr entsteht nicht, wenn eine auf die
Förderung des Verfahrens gerichtete Tätigkeit nicht
ersichtlich ist.
(3) Die Höhe der Gebühr richtet sich nach
dem Rechtszug, in dem die Hauptverhandlung
vermieden wurde. Für den Wahlanwalt bemisst sich
die Gebühr nach der Rahmenmitte.
in Höhe der jeweiligen Verfahrensgebühr
       
Abschnitt 3
Gerichtliche Verfahren bei Freiheitsentziehung und in Unterbringungssachen
       
    Gebühr
Nr. Gebührentatbestand Wahlverteidiger oder
Verfahrensbevollmächtigter
gerichtlich
bestellter oder
beigeordneter
Rechtsanwalt
       
6300 Verfahrensgebühr in Freiheitsentziehungssachen
nach § 415 FamFG, in Unterbringungssachen nach
§ 312 FamFG und bei Unterbringungsmaßnahmen
nach § 151 Nr. 6 und 7 FamFG ......
Die Gebühr entsteht für jeden Rechtszug.
40,00 bis 470,00 € 204,00 €
6301 Terminsgebühr in den Fällen der Nummer
6300 .........
Die Gebühr entsteht für die Teilnahme an
gerichtlichen Terminen.
40,00 bis 470,00 € 204,00 €
6302 Verfahrensgebühr in sonstigen Fällen .....
Die Gebühr entsteht für jeden Rechtszug des
Verfahrens über die Verlängerung oder Aufhebung
einer Freiheitsentziehung nach den §§ 425 und 426
FamFG oder einer Unterbringungsmaßnahme nach
den §§ 329 und 330 FamFG.
20,00 bis 300,00 € 128,00 €
6303 Terminsgebühr in den Fällen der Nummer
6302 .................
Die Gebühr entsteht für die Teilnahme an
gerichtlichen Terminen.
20,00 bis 300,00 € 128,00 €
       

Top Rechtsanwaltsvergütungsgesetz

Abschnitt 4
Gerichtliche Verfahren nach der Wehrbeschwerdeordnung
Vorbemerkung 6.4:
(1) Die Gebühren nach diesem Abschnitt entstehen in Verfahren auf gerichtliche Entscheidung nach
der WBO, auch i. V. m. § 42 WDO, wenn das Verfahren vor dem Truppendienstgericht oder vor dem
Bundesverwaltungsgericht an die Stelle des Verwaltungsrechtswegs gemäß § 82 SG tritt.
(2) Soweit wegen desselben Gegenstands eine Geschäftsgebühr nach Nummer 2302 für eine Tätigkeit im
Verfahren über die Beschwerde oder über die weitere Beschwerde vor einem Disziplinarvorgesetzten entstanden
ist, wird diese Gebühr zur Hälfte, höchstens jedoch mit einem Betrag von 175,00 €, auf die Verfahrensgebühr
des gerichtlichen Verfahrens vor dem Truppendienstgericht oder dem Bundesverwaltungsgericht angerechnet.
Sind mehrere Gebühren entstanden, ist für die Anrechnung die zuletzt entstandene Gebühr maßgebend. Bei
der Bemessung der Verfahrensgebühr ist nicht zu berücksichtigen, dass der Umfang der Tätigkeit infolge der
vorangegangenen Tätigkeit geringer ist.
       
    Gebühr
Nr. Gebührentatbestand Wahlverteidiger oder
Verfahrensbevollmächtigter
gerichtlich
bestellter oder
beigeordneter
Rechtsanwalt
       
6400 Verfahrensgebühr für das Verfahren
auf gerichtliche Entscheidung vor dem
Truppendienstgericht .................
80,00 bis 680,00 €  
6401 Terminsgebühr je Verhandlungstag in den in
Nummer 6400 genannten Verfahren
80,00 bis 680,00 €  
6402 Verfahrensgebühr für das Verfahren
auf gerichtliche Entscheidung vor dem
Bundesverwaltungsgericht, im Verfahren über
die Rechtsbeschwerde oder im Verfahren über
die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der
Rechtsbeschwerde
Die Gebühr für ein Verfahren über die Beschwerde
gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde
wird auf die Gebühr für ein nachfolgendes
Verfahren über die Rechtsbeschwerde
angerechnet.
100,00 bis 790,00 €  
6403 Terminsgebühr je Verhandlungstag in den in
Nummer 6402 genannten Verfahren
100,00 bis 790,00 €  
       

Top Rechtsanwaltsvergütungsgesetz

Abschnitt 5
Einzeltätigkeiten und Verfahren auf Aufhebung oder Änderung einer Disziplinarmaßnahme
       
6500 Verfahrensgebühr
(1) Für eine Einzeltätigkeit entsteht die Gebühr,
wenn dem Rechtsanwalt nicht die Verteidigung
oder Vertretung übertragen ist.
(2) Die Gebühr entsteht für jede einzelne
Tätigkeit gesondert, soweit nichts anderes
bestimmt ist. § 15 RVG bleibt unberührt.
(3) Wird dem Rechtsanwalt die Verteidigung oder
Vertretung für das Verfahren übertragen, werden
die nach dieser Nummer entstandenen Gebühren
auf die für die Verteidigung oder Vertretung
entstehenden Gebühren angerechnet.
(4) Eine Gebühr nach dieser Vorschrift entsteht
jeweils auch für das Verfahren nach der WDO vor
einem Disziplinarvorgesetzten auf Aufhebung
oder Änderung einer Disziplinarmaßnahme und im
gerichtlichen Verfahren vor dem Wehrdienstgericht.
20,00 bis 300,00 € 128,00 €

Top Rechtsanwaltsvergütungsgesetz

Teil 7
Auslagen



Vorbemerkung 7:
(1) Mit den Gebühren werden auch die allgemeinen Geschäftskosten entgolten. Soweit nachfolgend nichts
anderes bestimmt ist, kann der Rechtsanwalt Ersatz der entstandenen Aufwendungen (§ 675 i. V. m. § 670 BGB)
verlangen.
(2) Eine Geschäftsreise liegt vor, wenn das Reiseziel außerhalb der Gemeinde liegt, in der sich die Kanzlei oder
die Wohnung des Rechtsanwalts befindet.
(3) Dient eine Reise mehreren Geschäften, sind die entstandenen Auslagen nach den Nummern 7003 bis
7006 nach dem Verhältnis der Kosten zu verteilen, die bei gesonderter Ausführung der einzelnen Geschäfte entstanden wären. Ein Rechtsanwalt, der seine Kanzlei an einen anderen Ort verlegt, kann bei Fortführung eines
ihm vorher erteilten Auftrags Auslagen nach den Nummern 7003 bis 7006 nur insoweit verlangen, als sie auch
von seiner bisherigen Kanzlei aus entstanden wären.
     
Nr. Auslagentatbestand Höhe
     
7000 Pauschale für die Herstellung und Überlassung von Dokumenten:
1. für Kopien und Ausdrucke
a) aus Behörden- und Gerichtsakten, soweit deren Herstellung zur
sachgemäßen Bearbeitung der Rechtssache geboten war,
b) zur Zustellung oder Mitteilung an Gegner oder Beteiligte und
Verfahrensbevollmächtigte aufgrund einer Rechtsvorschrift oder
nach Aufforderung durch das Gericht, die Behörde oder die sonst
das Verfahren führende Stelle, soweit hierfür mehr als 100 Seiten zu
fertigen waren,
c) zur notwendigen Unterrichtung des Auftraggebers, soweit hierfür mehr
als 100 Seiten zu fertigen waren,
d) in sonstigen Fällen nur, wenn sie im Einverständnis mit dem
Auftraggeber zusätzlich, auch zur Unterrichtung Dritter, angefertigt
worden sind:
 
  für die ersten 50 abzurechnenden Seiten je Seite .......... 0,50 €
  für jede weitere Seite .......... 0,15 €
  für die ersten 50 abzurechnenden Seiten in Farbe je Seite .......... 1,00 €
  für jede weitere Seite in Farbe .......... 0,30 €
  2. Überlassung von elektronisch gespeicherten Dateien oder deren
Bereitstellung zum Abruf anstelle der in Nummer 1 Buchstabe d genannten
Kopien und Ausdrucke:
je Datei ..........
1,50 €
  für die in einem Arbeitsgang überlassenen, bereitgestellten oder in einem
Arbeitsgang auf denselben Datenträger übertragenen Dokumente insgesamt
höchstens ..........
5,00 €
  (1) Die Höhe der Dokumentenpauschale nach Nummer 1 ist in derselben
Angelegenheit und in gerichtlichen Verfahren in demselben Rechtszug
einheitlich zu berechnen. Eine Übermittlung durch den Rechtsanwalt per Telefax
steht der Herstellung einer Kopie gleich.
(2) Werden zum Zweck der Überlassung von elektronisch gespeicherten Dateien
Dokumente im Einverständnis mit dem Auftraggeber zuvor von der Papierform
in die elektronische Form übertragen, beträgt die Dokumentenpauschale nach
Nummer 2 nicht weniger, als die Dokumentenpauschale im Fall der Nummer 1
betragen würde.
 
7001 Entgelte für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen ....................
Für die durch die Geltendmachung der Vergütung entstehenden Entgelte kann
kein Ersatz verlangt werden.
in voller Höhe
7002 Pauschale für Entgelte für Post- und
Telekommunikationsdienstleistungen ....................
(1) Die Pauschale kann in jeder Angelegenheit anstelle der tatsächlichen
Auslagen nach Nummer 7001 gefordert werden.
(2) Werden Gebühren aus der Staatskasse gezahlt, sind diese maßgebend.
20% der Gebühren
-höchstens 20,00 €
7003 Fahrtkosten für eine Geschäftsreise bei Benutzung eines eigenen Kraftfahrzeugs
für jeden gefahrenen Kilometer.
Mit den Fahrtkosten sind die Anschaffungs-, Unterhaltungs- und Betriebskosten
sowie die Abnutzung des Kraftfahrzeugs abgegolten.
0,30 €
7004 Fahrtkosten für eine Geschäftsreise bei Benutzung eines anderen
Verkehrsmittels, soweit sie angemessen sind ...
in voller Höhe
7005 Tage- und Abwesenheitsgeld bei einer Geschäftsreise  
  1. von nicht mehr als 4 Stunden ................ 25,00 €
  2. von mehr als 4 bis 8 Stunden ................. 40,00 €
  3. von mehr als 8 Stunden ................... 70,00 €
  Bei Auslandsreisen kann zu diesen Beträgen ein Zuschlag von 50% berechnet
werden.
 
7006 Sonstige Auslangen anlässlich einer Geschäftsreise, soweit sie angemessen
sind ............
in voller Höhe
7007 Im Einzelfall gezahlte Prämie für eine Haftpflichtversicherung für
Vermögensschäden, soweit die Prämie auf Haftungsbeträge von mehr als 30
Mio. € entfällt ..................
Soweit sich aus der Rechnung des Versicherers nichts anderes ergibt, ist von der
Gesamtprämie der Betrag zu erstatten, der sich aus dem Verhältnis der 30 Mio.
€ übersteigenden Versicherungssumme zu der Gesamtversicherungssumme
ergibt.
in voller Höhe
7008 Umsatzsteuer auf die Vergütung ........................
Dies gilt nicht, wenn die Umsatzsteuer nach § 19 Abs. 1 UStG unerhoben bleibt.
in voller Höhe

Top Rechtsanwaltsvergütungsgesetz






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Michael Schröder
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