Teil 1 Allgemeine Gebühren
Vorbemerkung 1: Die Gebühren dieses Teils entstehen neben den in anderen Teilen bestimmten Gebühren. |
Nr. |
Gebührentatbestand |
Gebühr oder Satz der Gebühr nach § 13 RVG |
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1000 |
Einigungsgebühr ....................................
(1) Die Gebühr entsteht für die Mitwirkung beim Abschluss eines Vertrags, durch den
1. der Streit oder die Ungewissheit über ein Rechtsverhältnis beseitigt wird oder
2. die Erfüllung des Anspruchs bei gleichzeitigem vorläufigem Verzicht auf die gerichtliche Geltendmachung und, wenn bereits ein zur Zwangsvollstreckung geeigneter Titel vorliegt, bei gleichzeitigem vorläufigem Verzicht auf Vollstreckungsmaßnahmen geregelt wird (Zahlungsvereinbarung).
Die Gebühr entsteht nicht, wenn sich der
Vertrag ausschließlich auf ein Anerkenntnis oder einen Verzicht
beschränkt. Im Privatklageverfahren ist Nummer 4147 anzuwenden.
(2) Die Gebühr entsteht auch für die Mitwirkung bei
Vertragsverhandlungen, es sei denn, dass diese für den Abschluss des
Vertrags im Sinne des Absatzes 1 nicht ursächlich war. (3) Für die
Mitwirkung bei einem unter einer aufschiebenden Bedingung oder unter
dem Vorbehalt des Widerrufs geschlossenen Vertrag entsteht die
Gebühr, wenn die Bedingung eingetreten ist oder der Vertrag nicht
mehr widerrufen werden kann. (4) Soweit über die Ansprüche
vertraglich verfügt werden kann, gelten die Absätze 1 und 2 auch bei
Rechtsverhältnissen des öffentlichen Rechts. (5) Die Gebühr
entsteht nicht in Ehesachen und in Lebenspartnerschaftssachen (§ 269
Abs. 1 Nr. 1 und 2 FamFG). Wird ein Vertrag, insbesondere über den
Unterhalt, im Hinblick auf die in Satz 1 genannten Verfahren
geschlossen, bleibt der Wert dieser Verfahren bei der Berechnung der
Gebühr außer Betracht. In Kindschaftssachen ist Absatz 1 Satz 1 und 2
auch für die Mitwirkung an einer Vereinbarung, über deren Gegenstand
nicht vertraglich verfügt werden kann, entsprechend anzuwenden. |
1,5 |
1001 |
Aussöhnungsgebühr .................................. Die Gebühr
entsteht für die Mitwirkung bei der Aussöhnung, wenn der ernstliche
Wille eines Ehegatten, eine Scheidungssache oder ein Verfahren auf
Aufhebung der Ehe anhängig zu machen, hervorgetreten ist und die
Ehegatten die eheliche Lebensgemeinschaft fortsetzen oder die
eheliche Lebensgemeinschaft wieder aufnehmen. Dies gilt entsprechend
bei Lebenspartnerschaften. |
1,5 |
1002 |
Erledigungsgebühr, soweit nicht Nummer 1005 gilt .......... Die
Gebühr entsteht, wenn sich eine Rechtssache ganz oder teilweise nach
Aufhebung oder Änderung des mit einem Rechtsbehelf angefochtenen
Verwaltungsakts durch die anwaltliche Mitwirkung erledigt. Das
Gleiche gilt, wenn sich eine Rechtssache ganz oder teilweise durch
Erlass eines bisher abgelehnten Verwaltungsakts erledigt. |
1,5 |
1003 |
Über den Gegenstand ist ein anderes gerichtliches Verfahren als ein
selbständiges Beweisverfahren anhängig: Die Gebühren 1000 bis 1002
betragen .......... (1) Dies gilt auch, wenn ein Verfahren über die
Prozesskostenhilfe anhängig ist, soweit nicht lediglich
Prozesskostenhilfe für ein selbständiges Beweisverfahren oder die
gerichtliche Protokollierung des Vergleichs beantragt wird oder sich
die Beiordnung auf den Abschluss eines Vertrags im Sinne der Nummer
1000 erstreckt (§ 48 Abs. 3 RVG). Die Anmeldung eines Anspruchs zum
Musterverfahren nach dem KapMuG steht einem anhängigen gerichtlichen
Verfahren gleich. Das Verfahren vor dem Gerichtsvollzieher steht
einem gerichtlichen Verfahren gleich. (2) In Kindschaftssachen
entsteht die Gebühr auch für die Mitwirkung am Abschluss eines
gerichtlich gebilligten Vergleichs (§ 156 Abs. 2 FamFG) und an einer
Vereinbarung, über deren Gegenstand nicht vertraglich verfügt werden
kann, wenn hierdurch eine gerichtliche Entscheidung entbehrlich wird
oder wenn die Entscheidung der getroffenen Vereinbarung folgt. |
1,0 |
1004 |
Über den Gegenstand ist ein Berufungs- oder Revisionsverfahren, ein
Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung eines dieser
Rechtsmittel oder ein Verfahren vor dem Rechtsmittelgericht über die
Zulassung des Rechtsmittels anhängig: Die Gebühren 1000 bis 1002
betragen ................ (1) Dies gilt auch in den in den
Vorbemerkungen 3.2.1 und 3.2.2 genannten Beschwerde- und
Rechtsbeschwerdeverfahren. (2) Absatz 2 der Anmerkung zu Nummer 1003
ist anzuwenden. |
1,3 |
1005 |
Einigung oder Erledigung in einem Verwaltungsverfahren in
sozialrechtlichen Angelegenheiten, in denen im gerichtlichen Verfahren
Betragsrahmengebühren entstehen (§ 3 RVG): Die Gebühren 1000 und 1002
entstehen ........................... (1) Die Gebühr bestimmt sich
einheitlich nach dieser Vorschrift, wenn in die Einigung Ansprüche
aus anderen Verwaltungsverfahren einbezogen werden. Ist über einen
Gegenstand ein gerichtliches Verfahren anhängig, bestimmt sich die
Gebühr nach Nummer 1006. Maßgebend für die Höhe der Gebühr ist die
höchste entstandene Geschäftsgebühr ohne Berücksichtigung einer Erhöhung
nach Nummer 1008. Steht dem Rechtsanwalt ausschließlich eine Gebühr
nach § 34 RVG zu, beträgt die Gebühr die Hälfte des in der Anmerkung
zu Nummer 2302 genannten Betrags. (2) Betrifft die Einigung oder
Erledigung nur einen Teil der Angelegenheit, ist der auf diesen Teil
der Angelegenheit entfallende Anteil an der Geschäftsgebühr unter
Berücksichtigung der in § 14 Abs. 1 RVG genannten Umstände zu
schätzen. |
in Höhe der Geschäftsgebühr |
1006 |
Über den Gegenstand ist ein gerichtliches Verfahren anhängig: Die
Gebühr 1005 entsteht ........................... (1) Die Gebühr
bestimmt sich auch dann einheitlich nach dieser Vorschrift, wenn in
die Einigung Ansprüche einbezogen werden, die nicht in diesem
Verfahren rechtshängig sind. Maßgebend für die Höhe der Gebühr ist
die im Einzelfall bestimmte Verfahrensgebühr in der Angelegenheit, in
der die Einigung erfolgt. Eine Erhöhung nach Nummer 1008 ist nicht zu
berücksichtigen. (2) Betrifft die Einigung oder Erledigung nur einen
Teil der Angelegenheit, ist der auf diesen Teil der Angelegenheit
entfallende Anteil an der Verfahrensgebühr unter Berücksichtigung der
in § 14 Abs. 1 RVG genannten Umstände zu schätzen. |
in Höhe der Verfahrensgebühr |
1008 |
Auftraggeber sind in derselben Angelegenheit mehrere Personen:
Die Verfahrens- oder Geschäftsgebühr erhöht sich für jede weitere
Person um ............................. (1) Dies gilt bei
Wertgebühren nur, soweit der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit
derselbe ist. (2) Die Erhöhung wird nach dem Betrag berechnet, an dem
die Personen gemeinschaftlich beteiligt sind. (3) Mehrere
Erhöhungen dürfen einen Gebührensatz von 2,0 nicht übersteigen; bei
Festgebühren dürfen die Erhöhungen das Doppelte der Festgebühr und
bei Betragsrahmengebühren das Doppelte des Mindestund Höchstbetrags
nicht übersteigen. (4) Im Fall der Anmerkung zu den Gebühren 2300 und
2302 erhöht sich der Gebührensatz oder Betrag dieser Gebühren
entsprechend. |
0,3 oder 30% bei Festgebühren, bei Betragsrahmengebühren
erhöhen sich der Mindestund Höchstbetrag um 30% |
1009 |
Hebegebühr 1. bis einschließlich 2 500,00
€.................
2. von dem Mehrbetrag bis einschließlich 10
000,00 € ...................................
3. von dem
Mehrbetrag über 10 000,00 € ........... (1) Die Gebühr wird für die
Auszahlung oder Rückzahlung von entgegengenommenen Geldbeträgen erhoben.
(2) Unbare Zahlungen stehen baren Zahlungen gleich. Die Gebühr kann bei
der Ablieferung an den Auftraggeber entnommen werden. (3) Ist das
Geld in mehreren Beträgen gesondert ausgezahlt oder zurückgezahlt, wird
die Gebühr von jedem Betrag besonders erhoben. (4) Für die
Ablieferung oder Rücklieferung von Wertpapieren und Kostbarkeiten
entsteht die in den Absätzen 1 bis 3 bestimmte Gebühr nach dem Wert.
(5) Die Hebegebühr entsteht nicht, soweit Kosten an ein Gericht oder
eine Behörde weitergeleitet oder eingezogene Kosten an den Auftraggeber
abgeführt oder eingezogene Beträge auf die Vergütung verrechnet werden. |
1,0% 0,5% 0,25% des aus- oder
zurückgezahlten Betrags - mindestens 1,00 € |
1010 |
Zusatzgebühr für besonders umfangreiche Beweisaufnahmen in
Angelegenheiten, in denen sich die Gebühren nach Teil 3 richten und
mindestens drei gerichtliche Termine stattfinden, in denen
Sachverständige oder Zeugen vernommen werden ........... Die Gebühr
entsteht für den durch besonders umfangreiche Beweisaufnahmen
anfallenden Mehraufwand. |
0,3 oder bei Betragsrahmengebühren erhöhen sich der
Mindestund Höchstbetrag der Terminsgebühr um 30 % |
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Top Rechtsanwaltsvergütungsgesetz |
Teil 2 Außergerichtliche Tätigkeiten einschließlich der
Vertretung im Verwaltungsverfahren
Vorbemerkung 2: (1) Die Vorschriften dieses Teils
sind nur anzuwenden, soweit nicht die §§ 34 bis 36 RVG etwas anderes
bestimmen. (2) Für die Tätigkeit als Beistand für einen Zeugen oder
Sachverständigen in einem Verwaltungsverfahren, für das sich die
Gebühren nach diesem Teil bestimmen, entstehen die gleichen Gebühren wie
für einen Bevollmächtigten in diesem Verfahren. Für die Tätigkeit als
Beistand eines Zeugen oder Sachverständigen vor einem
parlamentarischen Untersuchungsausschuss entstehen die gleichen Gebühren
wie für die entsprechende Beistandsleistung in einem Strafverfahren
des ersten Rechtszugs vor dem Oberlandesgericht. (3) (weggefallen)
Abschnitt 1 Prüfung der Erfolgsaussicht eines Rechtsmittels
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Nr. |
Gebührentatbestand |
Gebühr oder Satz der Gebühr nach § 13 RVG |
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2100 |
Gebühr für die Prüfung der Erfolgsaussicht eines Rechtsmittels,
soweit in Nummer 2102 nichts anderes bestimmt ist
...................................... Die Gebühr ist auf eine
Gebühr für das Rechtsmittelverfahren anzurechnen. |
0,5 bis 1,0 |
2101 |
Die Prüfung der Erfolgsaussicht eines Rechtsmittels ist mit der
Ausarbeitung eines schriftlichen Gutachtens verbunden: Die Gebühr
2100 beträgt ............................ |
1,3 |
2102 |
Gebühr für die Prüfung der Erfolgsaussicht eines Rechtsmittels in
sozialrechtlichen Angelegenheiten, in denen im gerichtlichen Verfahren
Betragsrahmengebühren entstehen (§ 3 RVG), und in den Angelegenheiten,
für die nach den Teilen 4 bis 6 Betragsrahmengebühren entstehen
.................... Die Gebühr ist auf eine Gebühr für das
Rechtsmittelverfahren anzurechnen. |
30,00 bis 320,00 € |
2103 |
Die Prüfung der Erfolgsaussicht eines Rechtsmittels ist mit der
Ausarbeitung eines schriftlichen Gutachtens verbunden: Die Gebühr
2102 beträgt ............................ |
50,00 bis 550,00 € |
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Top Rechtsanwaltsvergütungsgesetz |
Abschnitt 2 Herstellung des Einvernehmens |
2200 |
Geschäftsgebühr für die Herstellung des Einvernehmens nach § 28
EuRAG .................................... |
in Höhe der einem Bevollmächtigten oder Verteidiger
zustehenden Verfahrensgebühr |
2201 |
Das Einvernehmen wird nicht hergestellt: Die Gebühr 2200 beträgt
............................ |
0,1 bis 0,5 oder Mindestbetrag der einem Bevollmächtigten
oder Verteidiger zustehenden Verfahrensgebühr |
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Top Rechtsanwaltsvergütungsgesetz |
Abschnitt 3 Vertretung Vorbemerkung 2.3: (1) Im
Verwaltungszwangsverfahren ist Teil 3 Abschnitt 3 Unterabschnitt 3
entsprechend anzuwenden. (2) Dieser Abschnitt gilt nicht für die in
den Teilen 4 bis 6 geregelten Angelegenheiten. (3) Die
Geschäftsgebühr entsteht für das Betreiben des Geschäfts einschließlich
der Information und für die Mitwirkung bei der Gestaltung eines
Vertrags. (4) Soweit wegen desselben Gegenstands eine Geschäftsgebühr
für eine Tätigkeit im Verwaltungsverfahren entstanden ist, wird diese
Gebühr zur Hälfte, bei Wertgebühren jedoch höchstens mit einem
Gebührensatz von 0,75, auf eine Geschäftsgebühr für eine Tätigkeit im
weiteren Verwaltungsverfahren, das der Nachprüfung des
Verwaltungsakts dient, angerechnet. Bei einer Betragsrahmengebühr
beträgt der Anrechnungsbetrag höchstens 175,00 €. Bei der Bemessung
einer weiteren Geschäftsgebühr innerhalb eines Rahmens ist nicht zu
berücksichtigen, dass der Umfang der Tätigkeit infolge der
vorangegangenen Tätigkeit geringer ist. Bei einer Wertgebühr erfolgt
die Anrechnung nach dem Wert des Gegenstands, der auch Gegenstand des
weiteren Verfahrens ist. (5) Absatz 4 gilt entsprechend bei einer
Tätigkeit im Verfahren nach der Wehrbeschwerdeordnung, wenn darauf
eine Tätigkeit im Beschwerdeverfahren oder wenn der Tätigkeit im
Beschwerdeverfahren eine Tätigkeit im Verfahren der weiteren
Beschwerde vor den Disziplinarvorgesetzten folgt. (6) Soweit wegen
desselben Gegenstands eine Geschäftsgebühr nach Nummer 2300 entstanden
ist, wird diese Gebühr zur Hälfte, jedoch höchstens mit einem
Gebührensatz von 0,75, auf eine Geschäftsgebühr nach Nummer 2303
angerechnet. Absatz 4 Satz 4 gilt entsprechend. |
2300 |
Geschäftsgebühr, soweit in den Nummern 2302 und 2303 nichts anderes
bestimmt ist .................................... Eine Gebühr von
mehr als 1,3 kann nur gefordert werden, wenn die Tätigkeit
umfangreich oder schwierig war. |
0,5 bis 2,5 |
2301 |
Der Auftrag beschränkt sich auf ein Schreiben einfacher Art: Die
Gebühr 2300 beträgt ............................ Es handelt sich um
ein Schreiben einfacher Art, wenn dieses weder schwierige rechtliche
Ausführungen noch größere sachliche Auseinandersetzungen enthält. |
0,3 |
2302 |
Geschäftsgebühr in 1. sozialrechtlichen Angelegenheiten, in denen
im gerichtlichen Verfahren Betragsrahmengebühren entstehen (§ 3 RVG),
und 2. Verfahren nach der Wehrbeschwerdeordnung, wenn im
gerichtlichen Verfahren das Verfahren vor dem Truppendienstgericht
oder vor dem Bundesverwaltungsgericht an die Stelle des
Verwaltungsrechtswegs gemäß § 82 SG tritt .......... Eine Gebühr
von mehr als 300,00 EUR kann nur gefordert werden, wenn die Tätigkeit
umfangreich oder schwierig war. |
50,00 bis 640,00 € |
2303 |
Geschäftsgebühr für 1. Güteverfahren vor einer durch die
Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle (§
794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO) oder, wenn die Parteien den Einigungsversuch
einvernehmlich unternehmen, vor einer Gütestelle, die Streitbeilegung
betreibt (§ 15a Abs. 3 EGZPO), 2. Verfahren vor einem Ausschuss der
in § 111 Abs. 2 des Arbeitsgerichtsgesetzes bezeichneten Art, 3.
Verfahren vor dem Seemannsamt zur vorläufigen Entscheidung von
Arbeitssachen und 4. Verfahren vor sonstigen gesetzlich
eingerichteten Einigungsstellen, Gütestellen oder Schiedsstellen
.......... |
1.5 |
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Top Rechtsanwaltsvergütungsgesetz |
Abschnitt 5 Beratungshilfe Vorbemerkung 2.5: Im
Rahmen der Beratungshilfe entstehen Gebühren ausschließlich nach diesem
Abschnitt. |
2500 |
Beratungshilfegebühr ............................... Neben der
Gebühr werden keine Auslagen erhoben. Die Gebühr kann erlassen
werden. |
15,00 € |
2501 |
Beratungsgebühr .................................... (1) Die
Gebühr entsteht für eine Beratung, wenn die Beratung nicht mit einer
anderen gebührenpflichtigen Tätigkeit zusammenhängt. (2) Die Gebühr
ist auf eine Gebühr für eine sonstige Tätigkeit anzurechnen, die mit
der Beratung zusammenhängt. |
35,00 € |
2502 |
Beratungstätigkeit mit dem Ziel einer außergerichtlichen Einigung
mit den Gläubigern über die Schuldenbereinigung auf der Grundlage
eines Plans (§ 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO): Die Gebühr 2501 beträgt
............................ |
70,00 € |
2503 |
Geschäftsgebühr .................................... (1) Die
Gebühr entsteht für das Betreiben des Geschäfts einschließlich der
Information oder die Mitwirkung bei der Gestaltung eines Vertrags.
(2) Auf die Gebühren für ein anschließendes gerichtliches oder
behördliches Verfahren ist diese Gebühr zur Hälfte anzurechnen. Auf
die Gebühren für ein Verfahren auf Vollstreckbarerklärung eines
Vergleichs nach den §§ 796a, 796b und 796c Abs. 2 Satz 2 ZPO ist die
Gebühr zu einem Viertel anzurechnen. |
85,00 € |
2504 |
Tätigkeit mit dem Ziel einer außergerichtlichen Einigung mit den
Gläubigern über die Schuldenbereinigung auf der Grundlage eines Plans
(§ 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO): Die Gebühr 2503 beträgt bei bis zu 5
Gläubigern .......... |
270,00 € |
2505 |
Es sind 6 bis 10 Gläubiger vorhanden: Die Gebühr 2503 beträgt
............................ |
405,00 € |
2506 |
Es sind 11 bis 15 Gläubiger vorhanden: Die Gebühr 2503 beträgt
............................ |
540,00 € |
2507 |
Es sind mehr als 15 Gläubiger vorhanden: Die Gebühr 2503 beträgt
............................ |
675,00 € |
2508 |
Einigungs- und Erledigungsgebühr ................... (1) Die
Anmerkungen zu Nummern 1000 und 1002 sind anzuwenden. (2) Die Gebühr
entsteht auch für die Mitwirkung bei einer außergerichtlichen
Einigung mit den Gläubigern über die Schuldenbereinigung auf der
Grundlage eines Plans (§ 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO). |
150,00 € |
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Top Rechtsanwaltsvergütungsgesetz |
Teil 3 Zivilsachen, Verfahren der
öffentlich-rechtlichen Gerichtsbarkeiten, Verfahren nach dem
Strafvollzugsgesetz, auch in Verbindung mit § 92 des
Jugendgerichtsgesetzes, und ähnliche Verfahren
Vorbemerkung 3:
(1) Gebühren nach diesem Teil erhält der Rechtsanwalt, dem ein
unbedingter Auftrag als Prozessoder Verfahrensbevollmächtigter, als
Beistand für einen Zeugen oder Sachverständigen oder für eine
sonstige Tätigkeit in einem gerichtlichen Verfahren erteilt worden ist.
Der Beistand für einen Zeugen oder Sachverständigen erhält die
gleichen Gebühren wie ein Verfahrensbevollmächtigter. (2) Die
Verfahrensgebühr entsteht für das Betreiben des Geschäfts einschließlich
der Information. (3) Die Terminsgebühr entsteht sowohl für die
Wahrnehmung von gerichtlichen Terminen als auch für die Wahrnehmung
von außergerichtlichen Terminen und Besprechungen, wenn nichts anderes
bestimmt ist. Sie entsteht jedoch nicht für die Wahrnehmung eines
gerichtlichen Termins nur zur Verkündung einer Entscheidung. Die
Gebühr für außergerichtliche Termine und Besprechungen entsteht für
1. die Wahrnehmung eines von einem gerichtlich bestellten
Sachverständigen anberaumten Termins und 2. die Mitwirkung an
Besprechungen, die auf die Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens
gerichtet sind; dies gilt nicht für Besprechungen mit dem
Auftraggeber. (4) Soweit wegen desselben Gegenstands eine
Geschäftsgebühr nach Teil 2 entsteht, wird diese Gebühr zur Hälfte,
bei Wertgebühren jedoch höchstens mit einem Gebührensatz von 0,75, auf
die Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens angerechnet. Bei
Betragsrahmengebühren beträgt der Anrechnungsbetrag höchstens 175,00
€. Sind mehrere Gebühren entstanden, ist für die Anrechnung die zuletzt
entstandene Gebühr maßgebend. Bei einer Betragsrahmengebühr ist nicht
zu berücksichtigen, dass der Umfang der Tätigkeit im gerichtlichen
Verfahren infolge der vorangegangenen Tätigkeit geringer ist. Bei einer
wertabhängigen Gebühr erfolgt die Anrechnung nach dem Wert des
Gegenstands, der auch Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens ist.
(5) Soweit der Gegenstand eines selbstständigen Beweisverfahrens auch
Gegenstand eines Rechtsstreits ist oder wird, wird die
Verfahrensgebühr des selbstständigen Beweisverfahrens auf die
Verfahrensgebühr des Rechtszugs angerechnet. (6) Soweit eine Sache
an ein untergeordnetes Gericht zurückverwiesen wird, das mit der Sache
bereits befasst war, ist die vor diesem Gericht bereits entstandene
Verfahrensgebühr auf die Verfahrensgebühr für das erneute Verfahren
anzurechnen. (7) Die Vorschriften dieses Teils sind nicht anzuwenden,
soweit Teil 6 besondere Vorschriften enthält.
Abschnitt 1
Erster Rechtszug Vorbemerkung 3.1: (1) Die Gebühren dieses
Abschnitts entstehen in allen Verfahren, für die in den folgenden
Abschnitten dieses Teils keine Gebühren bestimmt sind. (2) Dieser
Abschnitt ist auch für das Rechtsbeschwerdeverfahren nach § 1065 ZPO
anzuwenden. |
Nr. |
Gebührentatbestand |
Gebühr oder Satz der Gebühr nach § 13 RVG |
3100 |
Verfahrensgebühr, soweit in Numer 3102 nichts anderes bestimmt
ist ....................................... (1) Die Verfahrensgebühr
für ein vereinfachtes Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger
wird auf die Verfahrensgebühr angerechnet, die in dem nachfolgenden
Rechtsstreit entsteht (§ 255 FamFG) (2) Die Verfahrensgebühr für
einen Urkunden- oder Wechselprozess wird auf die Verfahrensgebühr für
das ordentliche Verfahren angerechnet, wenn dieses nach Abstandnahme
vom Urkunden- oder Wechselprozess oder nach einem Vorbehaltsurteil
anhängig bleibt (§§ 596, 600 ZPO). (3) Die Verfahrensgebühr für
ein Vermittlungsverfahren nach § 165 FamFG wird auf die
Verfahrensgebühr für ein sich anschließendes Verfahren angerechnet. |
1,3 |
3101 |
1. Endigt der Auftrag, bevor der Rechtsanwalt die Klage, den ein
Verfahren einleitenden Antrag oder einen Schriftsatz, der
Sachanträge, Sachvortrag, die Zurücknahme der Klage oder die
Zurücknahme des Antrags enthält, eingereicht oder bevor er einen
gerichtlichen Termin wahrgenommen hat; 2. soweit Verhandlungen vor
Gericht zur Einigung der Parteien oder der Beteiligten oder mit
Dritten über in diesem Verfahren nicht rechtshängige Ansprüche
geführt werden; der Verhandlung über solche Ansprüche steht es
gleich, wenn beantragt ist, eine Einigung zu Protokoll zu nehmen oder
das Zustandekommen einer Einigung festzustellen (§ 278 Abs. 6 ZPO);
oder 3. soweit in einer Familiensache, die nur die Erteilung einer
Genehmigung oder die Zustimmung des Familiengerichts zum Gegenstand
hat, oder in einem Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit
lediglich ein Antrag gestellt und eine Entscheidung entgegengenommen
wird, beträgt die Gebühr 3100 ............................ (1)
Soweit in den Fällen der Nummer 2 der sich nach § 15 Abs. 3 RVG
ergebende Gesamtbetrag der Verfahrensgebühren die Gebühr 3100
übersteigt, wird der übersteigende Betrag auf eine Verfahrensgebühr
angerechnet, die wegen desselben Gegenstands in einer anderen
Angelegenheit entsteht. (2) Nummer 3 ist in streitigen Verfahren der
freiwilligen Gerichtsbarkeit, insbesondere in Verfahren nach dem
Gesetz über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen,
nicht anzuwenden. |
0,8 |
3102 |
Verfahrensgebühr für Verfahren vor den Sozialgerichten, in denen
Betragsrahmengebühren entstehen (§ 3 RVG). |
50,00 bis 550,00 € |
3103 |
(weggefallen) |
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3104 |
Terminsgebühr, soweit in Nummer 3106 nichts anderes bestimmt ist
....................................... (1) Die Gebühr entsteht
auch, wenn 1. in einem Verfahren, für das mündliche Verhandlung
vorgeschrieben ist, im Einverständnis mit den Parteien oder
Beteiligten oder gemäß § 307 oder § 495a ZPO ohne mündliche
Verhandlung entschieden oder in einem solchen Verfahren ein
schriftlicher Vergleich geschlossen wird, 2. nach § 84 Abs. 1 Satz 1
VwGO oder § 105 Abs. 1 Satz 1 SGG durch Gerichtsbescheid entschieden
wird und eine mündliche Verhandlung beantragt werden kann oder 3.
das Verfahren vor dem Sozialgericht, für das mündliche Verhandlung
vorgeschrieben ist, nach angenommenem Anerkenntnis ohne mündliche
Verhandlung endet. (2) Sind in dem Termin auch Verhandlungen zur
Einigung über in diesem Verfahren nicht rechtshängige Ansprüche
geführt worden, wird die Terminsgebühr, soweit sie den sich ohne
Berücksichtigung der nicht rechtshängigen Ansprüche ergebenden
Gebührenbetrag übersteigt, auf eine Terminsgebühr angerechnet, die
wegen desselben Gegenstands in einer anderen Angelegenheit entsteht.
(3) Die Gebühr entsteht nicht, soweit lediglich beantragt ist, eine
Einigung der Parteien oder der Beteiligten oder mit Dritten über
nicht rechtshängige Ansprüche zu Protokoll zu nehmen. (4) Eine in
einem vorausgegangenen Mahnverfahren oder vereinfachten Verfahren
über den Unterhalt Minderjähriger entstandene Terminsgebühr wird auf
die Terminsgebühr des nachfolgenden Rechtsstreits angerechnet. |
1,2 |
3105 |
Wahrnehmung nur eines Termins, in dem eine Partei oder ein
Beteiligter nicht erschienen oder nicht ordnungsgemäß vertreten ist
und lediglich ein Antrag auf Versäumnisurteil, Versäumnisentscheidung
oder zur Prozess-, Verfahrens- oder Sachleitung gestellt wird: Die
Gebühr 3104 beträgt ............................ (1) Die Gebühr
entsteht auch, wenn 1. das Gericht bei Säumnis lediglich
Entscheidungen zur Prozess-, Verfahrens- oder Sachleitung von Amts
wegen trifft oder 2. eine Entscheidung gemäß § 331 Abs. 3 ZPO ergeht.
(2) § 333 ZPO ist nicht entsprechend anzuwenden. |
0,5 |
3106 |
Terminsgebühr in Verfahren vor den Sozialgerichten, in denen
Betragsrahmengebühren entstehen (§ 3 RVG). Die Gebühr entsteht auch,
wenn 1. in einem Verfahren, für das mündliche Verhandlung
vorgeschrieben ist, im Einverständnis mit den Parteien ohne mündliche
Verhandlung entschieden oder in einem solchen Verfahren ein
schriftlicher Vergleich geschlossen wird, 2. nach § 105 Abs. 1 Satz 1
SGG durch Gerichtsbescheid entschieden wird und eine mündliche
Verhandlung beantragt werden kann oder 3. das Verfahren, für das
mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist, nach angenommenem
Anerkenntnis ohne mündliche Verhandlung endet. In den Fällen des
Satzes 1 beträgt die Gebühr 90% der in derselben Angelegenheit dem
Rechtsanwalt zustehenden Verfahrensgebühr ohne Berücksichtigung einer
Erhöhung nach Nummer 1008. |
50,00 bis 510,00 € |
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Top Rechtsanwaltsvergütungsgesetz |
Abschnitt 2 Berufung, Revision, bestimmte Beschwerden
und Verfahren vor dem Finanzgericht Vorbemerkung 3.2: (1) Dieser
Abschnitt ist auch in Verfahren vor dem Rechtsmittelgericht über die
Zulassung des Rechtsmittels anzuwenden. (2) Wenn im Verfahren über
einen Antrag auf Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrests oder
einer einstweiligen Verfügung das Rechtsmittelgericht als Gericht der
Hauptsache anzusehen ist (§ 943 ZPO), bestimmen sich die Gebühren
nach den für die erste Instanz geltenden Vorschriften. Dies gilt
entsprechend im Verfahren der einstweiligen Anordnung und im
Verfahren auf Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden
Wirkung, auf Aussetzung oder Aufhebung der Vollziehung oder Anordnung
der sofortigen Vollziehung eines Verwaltungsakts. Satz 1 gilt
ferner entsprechend in Verfahren über einen Antrag nach § 115 Abs. 2
Satz 5 und 6, § 118 Abs. 1 Satz 3 oder nach § 121 GWB.
Unterabschnitt 1 Berufung, bestimmte Beschwerden und Verfahren vor
dem Finanzgericht Vorbemerkung 3.2.1: Dieser Unterabschnitt ist
auch anzuwenden in Verfahren 1. vor dem Finanzgericht, 2. über
Beschwerden a) gegen die den Rechtszug beendenden Entscheidungen in
Verfahren über Anträge auf Vollstreckbarerklärung ausländischer Titel
oder auf Erteilung der Vollstreckungsklausel zu ausländischen Titeln
sowie über Anträge auf Aufhebung oder Abänderung der
Vollstreckbarerklärung oder der Vollstreckungsklausel, b) gegen
die Endentscheidung wegen des Hauptgegenstands in Familiensachen und in
den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, c) gegen die
den Rechtszug beendenden Entscheidungen im Beschlussverfahren vor den
Gerichten für Arbeitssachen, d) gegen die den Rechtszug beendenden
Entscheidungen im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit, e) nach dem GWB,
f) nach dem EnWG, g) nach dem KSpG, h) nach dem VSchDG, i) nach
dem SpruchG, j) nach dem WpÜG, 3. über Beschwerden a) gegen die
Entscheidung des Verwaltungs- oder Sozialgerichts wegen des
Hauptgegenstands in Verfahren des vorläufigen oder einstweiligen
Rechtsschutzes, b) nach dem WpHG, 4. in Rechtsbeschwerdeverfahren
nach dem StVollzG, auch i. V. m. § 92 JGG.
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Nr. |
Gebührentatbestand |
Gebühr oder Satz der Gebühr nach § 13 RVG |
3200 |
Verfahrensgebühr, soweit in Nummer 3204 nichts anderes bestimmt
ist ............................ |
1,6 |
3201 |
Vorzeitige Beendigung des Auftrags oder eingeschränkte Tätigkeit
des Anwalts: Die Gebühr 3200 beträgt .........................
(1) Eine vorzeitige Beendigung liegt vor, 1. wenn der Auftrag endigt,
bevor der Rechtsanwalt das Rechtsmittel eingelegt oder einen
Schriftsatz, der Sachanträge, Sachvortrag, die Zurücknahme der Klage
oder die Zurücknahme des Rechtsmittels enthält, eingereicht oder
bevor er einen gerichtlichen Termin wahrgenommen hat, oder 2.
soweit Verhandlungen vor Gericht zur Einigung der Parteien oder der
Beteiligten oder mit Dritten über in diesem Verfahren nicht
rechtshängige Ansprüche geführt werden; der Verhandlung über solche
Ansprüche steht es gleich, wenn beantragt ist, eine Einigung zu
Protokoll zu nehmen oder das Zustandekommen einer Einigung
festzustellen (§ 278 Abs. 6 ZPO). Soweit in den Fällen der Nummer 2
der sich nach § 15 Abs. 3 RVG ergebende Gesamtbetrag der
Verfahrensgebühren die Gebühr 3200 übersteigt, wird der übersteigende
Betrag auf eine Verfahrensgebühr angerechnet, die wegen desselben
Gegenstands in einer anderen Angelegenheit entsteht. (2) Eine
eingeschränkte Tätigkeit des Anwalts liegt vor, wenn sich seine
Tätigkeit 1. in einer Familiensache, die nur die Erteilung einer
Genehmigung oder die Zustimmung des Familiengerichts zum Gegenstand
hat, oder 2. in einer Angelegenheit der freiwilligen
Gerichtsbarkeit auf die Einlegung und Begründung des Rechtsmittels
und die Entgegennahme der Rechtsmittelentscheidung beschränkt. |
1,1 |
3202 |
Terminsgebühr, soweit in Nummer 3205 nichts anderes bestimmt ist
....................................... (1) Absatz 1 Nr. 1 und 3
sowie die Absätze 2 und 3 der Anmerkung zu Nummer 3104 gelten
entsprechend. (2) Die Gebühr entsteht auch, wenn nach § 79a Abs. 2, §
90a oder § 94a FGO ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid
entschieden wird. |
1,2 |
3203 |
Wahrnehmung nur eines Termins, in dem eine Partei oder ein
Beteiligter, im Berufungsverfahren der Berufungskläger, im
Beschwerdeverfahren der Beschwerdeführer, nicht erschienen oder nicht
ordnungsgemäß vertreten ist und lediglich ein Antrag auf
Versäumnisurteil, Versäumnisentscheidung oder zur Prozess-,
Verfahrens- oder Sachleitung gestellt wird: Die Gebühr 3202 beträgt
............................ Die Anmerkung zu Nummer 3105 und Absatz
2 der Anmerkung zu Nummer 3202 gelten entsprechend. |
0,5 |
3204 |
Verfahrensgebühr für Verfahren vor den Landessozialgerichten, in
denen Betragsrahmengebühren entstehen (§ 3 RVG)
................................ |
60,00 bis 680,00 € |
3205 |
Terminsgebühr in Verfahren vor den Landessozialgerichten, in denen
Betragsrahmengebühren entstehen (§ 3 RVG)
................................ Satz 1 Nr. 1 und 3 der Anmerkung zu
Nummer 3106 gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 beträgt die
Gebühr 75% der in derselben Angelegenheit dem Rechtsanwalt
zustehenden Verfahrensgebühr ohne Berücksichtigung einer Erhöhung
nach Nummer 1008. |
50,00 bis 510,00 € |
|
|
|
Unterabschnitt 2 Revision, bestimmte Beschwerden und
Rechtsbeschwerden Vorbemerkung 3.2.2: Dieser Unterabschnitt ist
auch anzuwenden in Verfahren 1. über Rechtsbeschwerden a) in den
in der Vorbemerkung 3.2.1 Nr. 2 genannten Fällen und b) nach § 20
KapMuG, 2. vor dem Bundesgerichtshof über Berufungen, Beschwerden
oder Rechtsbeschwerden gegen Entscheidungen des Bundespatentgerichts
und 3. vor dem Bundesfinanzhof über Beschwerden nach § 128 Abs. 3
FGO. |
|
|
|
3206 |
Verfahrensgebühr, soweit in Numer 3212 nichts anderes bestimmt
ist ....................................... |
1,6 |
3207 |
Vorzeitige Beendigung des Auftrags oder eingeschränkte Tätigkeit
des Anwalts: Die Gebühr 3206 beträgt ............................
Die Anmerkung zu Nummer 3201 gilt entsprechend. |
1,1 |
3208 |
Im Verfahren können sich die Parteien oder die Beteiligten nur durch
einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten
lassen: Die Gebühr 3206 beträgt ............................ |
2,3 |
3209 |
Vorzeitige Beendigung des Auftrags, wenn sich die Parteien oder die
Beteiligten nur durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen
Rechtsanwalt vertreten lassen können: Die Gebühr 3206 beträgt
............................ Die Anmerkung zu Nummer 3201 gilt
entsprechend. |
1,8 |
3210 |
Terminsgebühr, soweit in Nummer 3213 nichts anderes bestimmt ist
....................................... Absatz 1 Nr. 1 und 3 sowie
die Absätze 2 und 3 der Anmerkung zu Nummer 3104 und Absatz 2 der
Anmerkung zu Nummer 3202 gelten entsprechend. |
1,5 |
3211 |
Wahrnehmung nur eines Termins, in dem der Revisionskläger oder
Beschwerdeführer nicht ordnungsgemäß vertreten ist und lediglich ein
Antrag auf Versäumnisurteil, Versäumnisentscheidung oder zur
Prozess-, Verfahrens- oder Sachleitung gestellt wird: Die Gebühr 3210
beträgt ............................ Die Anmerkung zu Nummer 3105
und Absatz 2 der Anmerkung zu Nummer 3202 gelten entsprechend. |
0,8 |
3212 |
Verfahrensgebühr für Verfahren vor dem Bundessozialgericht, in
denen Betragsrahmengebühren entstehen (§ 3 RVG)
................................ |
80,00 bis 880,00 € |
3213 |
Terminsgebühr in Verfahren vor dem Bundessozialgericht, in denen
Betragsrahmengebühren entstehen (§ 3 RVG). Satz 1 Nr. 1 und 3 sowie
Satz 2 der Anmerkung zu Nummer 3106 gelten entsprechend. |
80,00 bis 830,00 € |
|
|
|
Top Rechtsanwaltsvergütungsgesetz |
Abschnitt 3 Gebühren für besondere Verfahren
Unterabschnitt 1 Besondere erstinstanzliche Verfahren Vorbemerkung
3.3.1: Die Terminsgebühr bestimmt sich nach Abschnitt 1. |
Nr. |
Gebührentatbestand |
Gebühr oder Satz der Gebühr nach § 13 RVG |
3305 |
Verfahrensgebühr für die Vertretung des Antragstellers
.................................... Die Gebühr wird auf die
Verfahrensgebühr für einen nachfolgenden Rechtsstreit angerechnet. |
1,0 |
3306 |
Beendigung des Auftrags, bevor der Rechtsanwalt den
verfahrenseinleitenden Antrag oder einen Schriftsatz, der
Sachanträge, Sachvortrag oder die Zurücknahme des Antrags enthält,
eingereicht hat: Die Gebühr 3305 beträgt ............................ |
0,5 |
3307 |
Verfahrensgebühr für die Vertretung des Antragsgegners
..................................... Die Gebühr wird auf die
Verfahrensgebühr für einen nachfolgenden Rechtsstreit angerechnet. |
0,5 |
3308 |
Verfahrensgebühr für die Vertretung des Antragstellers im
Verfahren über den Antrag auf Erlass eines Vollstreckungsbescheids
............................ Die Gebühr entsteht neben der Gebühr
3305 nur, wenn innerhalb der Widerspruchsfrist kein Widerspruch
erhoben oder der Widerspruch gemäß § 703a Abs. 2 Nr. 4 ZPO beschränkt
worden ist. Nummer 1008 ist nicht anzuwenden, wenn sich bereits die
Gebühr 3305 erhöht. |
0,5 |
|
|
|
Unterabschnitt 3 Vollstreckung und Vollziehung
Vorbemerkung 3.3.3: Dieser Unterabschnitt gilt für 1. die
Zwangsvollstreckung, 2. die Vollstreckung, 3. Verfahren des
Verwaltungszwangs und 4. die Vollziehung eines Arrestes oder
einstweiligen Verfügung, soweit nachfolgend keine besonderen Gebühren
bestimmt sind. Er gilt auch für Verfahren auf Eintragung einer
Zwangshypothek (§§ 867 und 870a ZPO).
|
3309 |
Verfahrensgebühr ................................... |
0,3 |
3310 |
Terminsgebühr ...................................... Die Gebühr
entsteht für die Teilnahme an einem gerichtlichen Termin, einem
Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft oder zur Abnahme der
eidesstattlichen Versicherung. |
0,3 |
|
|
|
Unterabschnitt 4 Zwangsversteigerung und
Zwangsverwaltung |
3311 |
Verfahrensgebühr ................................... Die Gebühr
entsteht jeweils gesondert 1. für die Tätigkeit im
Zwangsversteigerungsverfahren bis zur Einleitung des
Verteilungsverfahrens; 2. im Zwangsversteigerungsverfahren für die
Tätigkeit im Verteilungsverfahren, und zwar auch für eine Mitwirkung
an einer außergerichtlichen Verteilung; 3. im Verfahren der
Zwangsverwaltung für die Vertretung des Antragstellers im Verfahren
über den Antrag auf Anordnung der Zwangsverwaltung oder auf Zulassung
des Beitritts; 4. im Verfahren der Zwangsverwaltung für die
Vertretung des Antragstellers im weiteren Verfahren einschließlich
des Verteilungsverfahrens; 5. im Verfahren der Zwangsverwaltung
für die Vertretung eines sonstigen Beteiligten im ganzen Verfahren
einschließlich des Verteilungsverfahrens und 6. für die Tätigkeit
im Verfahren über Anträge auf einstweilige Einstellung oder
Beschränkung der Zwangsvollstreckung und einstweilige Einstellung des
Verfahrens sowie für Verhandlungen zwischen Gläubiger und Schuldner
mit dem Ziel der Aufhebung des Verfahrens. |
0,4 |
3312 |
Terminsgebühr ...................................... Die Gebühr
entsteht nur für die Wahrnehmung eines Versteigerungstermins für
einen Beteiligten. Im Übrigen entsteht im Verfahren der
Zwangsversteigerung und der Zwangsverwaltung keine Terminsgebühr. |
0,4 |
|
|
|
Unterabschnitt 5 Insolvenzverfahren,
Verteilungsverfahren nach der Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung
Vorbemerkung 3.3.5: (1) Die Gebührenvorschriften gelten für die
Verteilungsverfahren nach der SVertO, soweit dies ausdrücklich
angeordnet ist. (2) Bei der Vertretung mehrerer Gläubiger, die
verschiedene Forderungen geltend machen, entstehen die Gebühren
jeweils besonders. (3) Für die Vertretung des ausländischen
Insolvenzverwalters im Sekundärinsolvenzverfahren entstehen die
gleichen Gebühren wie für die Vertretung des Schuldners. |
|
|
|
3313 |
Verfahrensgebühr für die Vertretung des Schuldners im
Eröffnungsverfahren ............................. Die Gebühr
entsteht auch im Verteilungsverfahren nach der SVertO. |
1,0 |
3314 |
Verfahrensgebühr für die Vertretung des Gläubigers im
Eröffnungsverfahren ............................. |
0,5 |
3315 |
Tätigkeit auch im Verfahren über den Schuldenbereinigungsplan:
Die Verfahrensgebühr 3313 beträgt .................. |
1,5 |
3316 |
Tätigkeit auch im Verfahren über den Schuldenbereinigungsplan:
Die Verfahrensgebühr 3314 beträgt .................. |
1,0 |
3317 |
Verfahrensgebühr für das Insolvenzverfahren ........ Die Gebühr
entsteht auch im Verteilungsverfahren nach der SVertO. |
1,0 |
3318 |
Verfahrensgebühr für das Verfahren über einen Insolvenzplan
...................................... |
1,0 |
3319 |
Vertretung des Schuldners, der den Plan vorgelegt hat: Die
Verfahrensgebühr 3318 beträgt .................. |
3,0 |
3320 |
Die Tätigkeit beschränkt sich auf die Anmeldung einer
Insolvenzforderung: Die Verfahrensgebühr 3317 beträgt
.................. Die Gebühr entsteht auch im Verteilungsverfahren
nach der SVertO. |
0,5 |
3321 |
Verfahrensgebühr für das Verfahren über einen Antrag auf Versagung
oder Widerruf der Restschuldbefreiung. (1) Das Verfahren über
mehrere gleichzeitig anhängige Anträge ist eine Angelegenheit. (2)
Die Gebühr entsteht auch gesondert, wenn der Antrag bereits vor
Aufhebung des Insolvenzverfahrens gestellt wird. |
0,5 |
3322 |
Verfahrensgebühr für das Verfahren über Anträge auf Zulassung der
Zwangsvollstreckung nach § 17 Abs. 4 SVertO
............................................. |
0,5 |
3323 |
Verfahrensgebühr für das Verfahren über Anträge auf Aufhebung von
Vollstreckungsmaßregeln (§ 8 Abs. 5 und § 41 SVertO)
....................................... |
0,5 |
|
|
|
Unterabschnitt 6 Sonstige besondere Verfahren
Vorbemerkung 3.3.6: Die Terminsgebühr bestimmt sich nach Abschnitt 1,
soweit in diesem Unterabschnitt nichts anderes bestimmt ist. Im
Verfahren über die Prozesskostenhilfe bestimmt sich die Terminsgebühr
nach den für dasjenige Verfahren geltenden Vorschriften, für das die
Prozesskostenhilfe beantragt wird. |
|
|
|
3324 |
Verfahrensgebühr für das Aufgebotsverfahren ........ |
1,0 |
3325 |
Verfahrensgebühr für Verfahren nach § 148 Abs. 1 und 2, §§ 246a,
319 Abs. 6 AktG, auch i. V. m. § 327e Abs. 2 AktG, oder nach § 16
Abs. 3 UmwG ........ |
0,75 |
3326 |
Verfahrensgebühr für Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen,
wenn sich die Tätigkeit auf eine gerichtliche Entscheidung über die
Bestimmung einer Frist (§ 102 Abs. 3 des Arbeitsgerichtsgesetzes),
die Ablehnung eines Schiedsrichters (§ 103 Abs. 3 des
Arbeitsgerichtsgesetzes) oder die Vornahme einer Beweisaufnahme oder
einer Vereidigung (§ 106 Abs. 2 des Arbeitsgerichtsgesetzes)
beschränkt ........ |
0,75 |
3327 |
Verfahrensgebühr für gerichtliche Verfahren über die Bestellung
eines Schiedsrichters oder Ersatzschiedsrichters, über die Ablehnung
eines Schiedsrichters oder über die Beendigung des
Schiedsrichteramts, zur Unterstützung bei der Beweisaufnahme oder bei
der Vornahme sonstiger richterlicher Handlungen anlässlich eines
schiedsrichterlichen Verfahrens ........ |
0,75 |
3328 |
Verfahrensgebühr für Verfahren über die vorläufige Einstellung,
Beschränkung oder Aufhebung der Zwangsvollstreckung oder die
einstweilige Einstellung oder Beschränkung der Vollstreckung und die
Anordnung, dass Vollstreckungsmaßnahmen aufzuheben sind ........ Die
Gebühr entsteht nur, wenn eine abgesonderte mündliche Verhandlung
hierüber oder ein besonderer gerichtlicher Termin stattfindet. Wird
der Antrag beim Vollstreckungsgericht und beim Prozessgericht
gestellt, entsteht die Gebühr nur einmal. |
0,5 |
3329 |
Verfahrensgebühr für Verfahren auf Vollstreckbarerklärung der durch
Rechtsmittelanträge nicht angefochtenen Teile eines Urteils (§§ 537,
558 ZPO). |
0,5 |
3330 |
Verfahrensgebühr für Verfahren über eine Rüge wegen Verletzung
des Anspruchs auf rechtliches Gehör ........ |
in Höhe der Verfahrensgebühr für das Verfahren, in dem die
Rüge erhoben wird, höchstens 0,5, bei Betragsrahmengebühren
höchstens 220,00 € |
3331 |
Terminsgebühr in Verfahren über eine Rüge wegen Verletzung des
Anspruchs auf rechtliches Gehör ........ |
in Höhe der Terminsgebühr für das Verfahren, in dem die Rüge
erhoben wird, höchstens 0,5, bei Betragsrahmengebühren höchstens
220,00 € |
3332 |
Terminsgebühr in den in Nummern 3324 bis 3329 genannten Verfahren
........ |
0,5 |
3333 |
Verfahrensgebühr für ein Verteilungsverfahren außerhalb der
Zwangsversteigerung und der Zwangsverwaltung ........ Der Wert
bestimmt sich nach § 26 Nr. 1 und 2 RVG. Eine Terminsgebühr entsteht
nicht. |
0,4 |
3334 |
Verfahrensgebühr für Verfahren vor dem Prozessgericht oder dem
Amtsgericht auf Bewilligung, Verlängerung oder Verkürzung einer
Räumungsfrist (§§ 721, 794a ZPO), wenn das Verfahren mit dem
Verfahren über die Hauptsache nicht verbunden ist ........ |
1,0 |
3335 |
Verfahrensgebühr für das Verfahren über die Prozesskostenhilfe
........ |
in Höhe der Verfahrensgebühr für das Verfahren, für das die
Prozesskostenhilfe beantragt wird, höchstens 1,0, bei
Betragsrahmengebühren höchstens 420,00 € |
3336 |
(weggefallen) |
|
3337 |
Vorzeitige Beendigung des Auftrags im Fall der Nummern 3324 bis
3327, 3334 und 3335: Die Gebühren 3324 bis 3327, 3334 und 3335
betragen höchstens ........ Eine vorzeitige Beendigung liegt vor,
1. wenn der Auftrag endigt, bevor der Rechtsanwalt den das Verfahren
einleitenden Antrag oder einen Schriftsatz, der Sachanträge,
Sachvortrag oder die Zurücknahme des Antrags enthält, eingereicht
oder bevor er einen gerichtlichen Termin wahrgenommen hat, oder 2.
soweit lediglich beantragt ist, eine Einigung der Parteien oder der
Beteiligten zu Protokoll zu nehmen oder soweit lediglich
Verhandlungen vor Gericht zur Einigung geführt werden. |
0,5 |
3338 |
Verfahrensgebühr für die Tätigkeit als Vertreter des Anmelders eines
Anspruchs zum Musterverfahren (§ 10 Abs. 2 KapMuG) ........ |
0,8 |
|
|
|
Top Rechtsanwaltsvergütungsgesetz |
Abschnitt 4 Einzeltätigkeiten Vorbemerkung 3.4:
Für in diesem Abschnitt genannte Tätigkeiten entsteht eine Terminsgebühr
nur, wenn dies ausdrücklich bestimmt ist. |
|
|
|
3400 |
Der Auftrag beschränkt sich auf die Führung des Verkehrs der Partei
oder des Beteiligten mit dem Verfahrensbevollmächtigten:
Verfahrensgebühr ................................... Die gleiche
Gebühr entsteht auch, wenn im Einverständnis mit dem Auftraggeber mit
der Übersendung der Akten an den Rechtsanwalt des höheren Rechtszugs
gutachterliche Äußerungen verbunden sind. |
in Höhe der dem Verfahrensbevollmächtigten zustehenden
Verfahrensgebühr, höchstens 1,0, bei Betragsrahmengebühren
höchstens 420,00 € |
3401 |
Der Auftrag beschränkt sich auf die Vertretung in einem Termin im
Sinne der Vorbemerkung 3 Abs. 3: Verfahrensgebühr
................................... |
in Höhe der Hälfte der dem Verfahrensbevollmächtigten
zustehenden Verfahrensgebühr |
3402 |
Terminsgebühr in dem in Nummer 3401 genannten Fall. |
in Höhe der einem Verfahrensbevollmächtigten zustehenden
Terminsgebühr |
3403 |
Verfahrensgebühr für sonstige Einzeltätigkeiten, soweit in Nummer
3406 nichts anderes bestimmt ist. Die Gebühr entsteht für sonstige
Tätigkeiten in einem gerichtlichen Verfahren, wenn der Rechtsanwalt
nicht zum Prozess- oder Verfahrensbevollmächtigten bestellt ist,
soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist. |
0,8 |
3404 |
Der Auftrag beschränkt sich auf ein Schreiben einfacher Art: Die
Gebühr 3403 beträgt ............................ Die Gebühr entsteht
insbesondere, wenn das Schreiben weder schwierige rechtliche
Ausführungen noch größere sachliche Auseinandersetzungen enthält. |
0,3 |
3405 |
Endet der Auftrag 1. im Fall der Nummer 3400, bevor der
Verfahrensbevollmächtigte beauftragt oder der Rechtsanwalt gegenüber
dem Verfahrensbevollmächtigten tätig geworden ist, 2. im Fall der
Nummer 3401, bevor der Termin begonnen hat: Die Gebühren 3400 und
3401 betragen ................ Im Fall der Nummer 3403 gilt die
Vorschrift entsprechend. |
höchstens 0,5, bei Betragsrahmengebühren höchstens 210,00 € |
3406 |
Verfahrensgebühr für sonstige Einzeltätigkeiten in Verfahren vor
Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit, wenn Betragsrahmengebühren
entstehen (§ 3 RVG) ..... Die Anmerkung zu Nummer 3403 gilt
entsprechend. |
30,00 bis 340,00 € |
|
|
|
Top Rechtsanwaltsvergütungsgesetz |
Abschnitt 5 Beschwerde, Nichtzulassungsbeschwerde und
Erinnerung Vorbemerkung 3.5: Die Gebühren nach diesem Abschnitt
entstehen nicht in den in Vorbemerkung 3.1 Abs. 2 und in den
Vorbemerkungen 3.2.1 und 3.2.2 genannten Beschwerdeverfahren. |
|
|
|
3500 |
Verfahrensgebühr für Verfahren über die Beschwerde und die
Erinnerung, soweit in diesem Abschnitt keine besonderen Gebühren
bestimmt sind .................. |
0,5 |
3501 |
Verfahrensgebühr für Verfahren vor den Gerichten der
Sozialgerichtsbarkeit über die Beschwerde und die Erinnerung, wenn in
den Verfahren Betragsrahmengebühren entstehen (§ 3 RVG), soweit in
diesem Abschnitt keine besonderen Gebühren bestimmt sind
.................. |
20,00 bis 210,00 € |
3502 |
Verfahrensgebühr für das Verfahren über die Rechtsbeschwerde |
1,0 |
3503 |
Vorzeitige Beendigung des Auftrags: Die Gebühr 3502 beträgt
............................ Die Anmerkung zu Nummer 3201 ist
entsprechend anzuwenden. |
0,5 |
3504 |
Verfahrensgebühr für das Verfahren über die Beschwerde gegen die
Nichtzulassung der Berufung, soweit in Nummer 3511 nichts anderes
bestimmt ist ............ Die Gebühr wird auf die Verfahrensgebühr
für ein nachfolgendes Berufungsverfahren angerechnet. |
1,6 |
3505 |
Vorzeitige Beendigung des Auftrags: Die Gebühr 3504 beträgt
............................ Die Anmerkung zu Nummer 3201 ist
entsprechend anzuwenden. |
1,0 |
3506 |
Verfahrensgebühr für das Verfahren über die Beschwerde gegen die
Nichtzulassung der Revision oder über die Beschwerde gegen die
Nichtzulassung einer der in der Vorbemerkung 3.2.2 genannten
Rechtsbeschwerden, soweit in Nummer 3512 nichts anderes bestimmt ist
.......... Die Gebühr wird auf die Verfahrensgebühr für ein
nachfolgendes Revisions- oder Rechtsbeschwerdeverfahren angerechnet. |
1,6 |
3507 |
Vorzeitige Beendigung des Auftrags: Die Gebühr 3506 beträgt
............................ Die Anmerkung zu Nummer 3201 ist
entsprechend anzuwenden. |
1,1 |
3508 |
In dem Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der
Revision können sich die Parteien nur durch einen beim
Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen: Die
Gebühr 3506 beträgt ............................ |
2,3 |
3509 |
Vorzeitige Beendigung des Auftrags, wenn sich die Parteien nur durch
einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten
lassen können: Die Gebühr 3506 beträgt ............................
Die Anmerkung zu Nummer 3201 ist entsprechend anzuwenden. |
1,8 |
3510 |
Verfahrensgebühr für Beschwerdeverfahren vor dem
Bundespatentgericht 1. nach dem Patentgesetz, wenn sich die
Beschwerde gegen einen Beschluss richtet, a) durch den die
Vergütung bei Lizenzbereitschaftserklärung festgesetzt wird oder
Zahlung der Vergütung an das Deutsche Patent- und Markenamt
angeordnet wird, b) durch den eine Anordnung nach § 50 Abs. 1 PatG
oder die Aufhebung dieser Anordnung erlassen wird, c) durch den
die Anmeldung zurückgewiesen oder über die Aufrechterhaltung, den
Widerruf oder die Beschränkung des Patents entschieden wird, 2.
nach dem Gebrauchsmustergesetz, wenn sich die Beschwerde gegen einen
Beschluss richtet, a) durch den die Anmeldung zurückgewiesen wird,
b) durch den über den Löschungsantrag entschieden wird, 3. nach dem
Markengesetz, wenn sich die Beschwerde gegen einen Beschluss richtet,
a) durch den über die Anmeldung einer Marke, einen Widerspruch oder
einen Antrag auf Löschung oder über die Erinnerung gegen einen
solchen Beschluss entschieden worden ist oder b) durch den ein
Antrag auf Eintragung einer geographischen Angabe oder einer
Ursprungsbezeichnung zurückgewiesen worden ist, 4. nach dem
Halbleiterschutzgesetz, wenn sich die Beschwerde gegen einen
Beschluss richtet, a) durch den die Anmeldung zurückgewiesen wird,
b) durch den über den Löschungsantrag entschieden wird, 5. nach dem
Designgesetz, wenn sich die Beschwerde gegen einen Beschluss richtet,
a) durch den die Anmeldung eines Designs zurückgewiesen worden ist,
b) durch den über den Löschungsantrag gemäß § 36 DesignG entschieden
worden ist, c) durch den über den Antrag auf Feststellung oder
Erklärung der Nichtigkeit gemäß § 34a DesignG entschieden worden
ist, 6. nach dem Sortenschutzgesetz, wenn sich die Beschwerde
gegen einen Beschluss des Widerspruchsausschusses richtet
......................................... |
1,3 |
3511 |
Verfahrensgebühr für das Verfahren über die Beschwerde gegen die
Nichtzulassung der Berufung vor dem Landessozialgericht, wenn
Betragsrahmengebühren entstehen (§ 3 RVG)
.......................................... Die Gebühr wird auf die
Verfahrensgebühr für ein nachfolgendes Berufungsverfahren
angerechnet. |
60,00 bis 680,00 € |
3512 |
Verfahrensgebühr für das Verfahren über die Beschwerde gegen die
Nichtzulassung der Revision vor dem Bundessozialgericht, wenn
Betragsrahmengebühren entstehen (§ 3 RVG)
.......................................... Die Gebühr wird auf die
Verfahrensgebühr für ein nachfolgendes Revisionsverfahren
angerechnet. |
80,00 bis 880,00 € |
3513 |
Terminsgebühr in den in Nummer 3500 genannten Verfahren
.......................................... |
0,5 |
3514 |
In dem Verfahren über die Beschwerde gegen die Zurückweisung des
Antrags auf Anordnung eines Arrests oder des Antrags auf Erlass einer
einstweiligen Verfügung bestimmt das Beschwerdegericht Termin zur
mündlichen Verhandlung: Die Gebühr 3513 beträgt
............................ |
1,2 |
3515 |
Terminsgebühr in den in Nummer 3501 genannten Verfahren
.......................................... |
20,00 bis 210,00 € |
3516 |
Terminsgebühr in den in Nummern 3502, 3504, 3506 und 3510
genannten Verfahren ....................... |
1,2 |
3517 |
Terminsgebühr in den in Nummer 3511 genannten Verfahren
.......................................... |
50,00 bis 510,00 € |
3518 |
Terminsgebühr in den in Nummer 3512 genannten Verfahren
.......................................... |
60,00 bis 660,00 € |
|
|
|
|
Top Rechtsanwaltsvergütungsgesetz |
Teil 4 Strafsachen Vorbemerkung 4: (1) Für die
Tätigkeit als Beistand oder Vertreter eines Privatklägers, eines
Nebenklägers, eines Einziehungsoder Nebenbeteiligten, eines
Verletzten, eines Zeugen oder Sachverständigen und im Verfahren nach dem
Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetz sind die Vorschriften
entsprechend anzuwenden. (2) Die Verfahrensgebühr entsteht für das
Betreiben des Geschäfts einschließlich der Information. (3) Die
Terminsgebühr entsteht für die Teilnahme an gerichtlichen Terminen,
soweit nichts anderes bestimmt ist. Der Rechtsanwalt erhält die
Terminsgebühr auch, wenn er zu einem anberaumten Termin erscheint,
dieser aber aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, nicht
stattfindet. Dies gilt nicht, wenn er rechtzeitig von der Aufhebung
oder Verlegung des Termins in Kenntnis gesetzt worden ist. (4)
Befindet sich der Beschuldigte nicht auf freiem Fuß, entsteht die Gebühr
mit Zuschlag. (5) Für folgende Tätigkeiten entstehen Gebühren nach
den Vorschriften des Teils 3: 1. im Verfahren über die Erinnerung
oder die Beschwerde gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss (§ 464b
StPO) und im Verfahren über die Erinnerung gegen den Kostenansatz und im
Verfahren über die Beschwerde gegen die Entscheidung über diese
Erinnerung, 2. in der Zwangsvollstreckung aus Entscheidungen, die
über einen aus der Straftat erwachsenen vermögensrechtlichen Anspruch
oder die Erstattung von Kosten ergangen sind (§§ 406b, 464b StPO), für
die Mitwirkung bei der Ausübung der Veröffentlichungsbefugnis und im
Beschwerdeverfahren gegen eine dieser Entscheidungen.
Abschnitt 1 Gebühren des Verteidigers Vorbemerkung 4.1: (1)
Dieser Abschnitt ist auch anzuwenden auf die Tätigkeit im Verfahren über
die im Urteil vorbehaltene Sicherungsverwahrung und im Verfahren über
die nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung. (2) Durch die
Gebühren wird die gesamte Tätigkeit als Verteidiger entgolten. Hierzu
gehören auch Tätigkeiten im Rahmen des Täter-Opfer-Ausgleichs, soweit
der Gegenstand nicht vermögensrechtlich ist. Unterabschnitt 1
Allgemeine Gebühren |
|
|
Gebühr oder Satz der Gebühr nach § 13 oder § 49
RVG |
Nr. |
Gebührentatbestand |
Wahlanwalt |
gerichtlich bestellter oder beigeordneter Rechtsanwalt |
4100 |
Grundgebühr .............................. (1) Die Gebühr
entsteht neben der Verfahrensgebühr für die erstmalige Einarbeitung
in den Rechtsfall nur einmal, unabhängig davon, in welchem
Verfahrensabschnitt sie erfolgt. (2) Eine wegen derselben Tat oder
Handlung bereits entstandene Gebühr 5100 ist anzurechnen. |
40,00 bis 360,00 € |
160,00 € |
4101 |
Gebühr 4100 mit Zuschlag ................. |
40,00 bis 450,00 € |
192,00 € |
4102 |
Terminsgebühr für die Teilnahme an 1. richterlichen Vernehmungen
und Augenscheinseinnahmen, 2. Vernehmungen durch die
Staatsanwaltschaft oder eine andere Strafverfolgungsbehörde, 3.
Terminen außerhalb der Hauptverhandlung, in denen über die Anordnung
oder Fortdauer der Untersuchungshaft oder der einstweiligen
Unterbringung verhandelt wird, 4. Verhandlungen im Rahmen des
Täter-Opfer- Ausgleichs sowie 5. Sühneterminen nach § 380 StPO
......... Mehrere Termine an einem Tag gelten als ein Termin. Die
Gebühr entsteht im vorbereitenden Verfahren und in jedem Rechtszug
für die Teilnahme an jeweils bis zu drei Terminen einmal. |
40,00 bis 300,00 € |
136,00 € |
4103 |
Gebühr 4102 mit Zuschlag ................. |
40,00 bis 375,00 € |
166,00 € |
|
|
|
|
Unterabschnitt 2 Vorbereitendes Verfahren
Vorbemerkung 4.1.2: Die Vorbereitung der Privatklage steht der
Tätigkeit im vorbereitenden Verfahren gleich. |
|
|
|
|
4104 |
Verfahrensgebühr ......................... Die Gebühr entsteht
für eine Tätigkeit in dem Verfahren bis zum Eingang der
Anklageschrift, des Antrags auf Erlass eines Strafbefehls bei Gericht
oder im beschleunigten Verfahren bis zum Vortrag der Anklage, wenn
diese nur mündlich erhoben wird. |
40,00 bis 290,00 € |
132,00 € |
4105 |
Gebühr 4104 mit Zuschlag ................. |
40,00 bis 362,50 € |
161,00 € |
|
|
|
|
Unterabschnitt 3 Gerichtliches Verfahren Erster
Rechtszug |
|
|
|
|
4106 |
Verfahrensgebühr für den ersten Rechtszug vor dem Amtsgericht
...................... |
40,00 bis 290,00 € |
132,00 € |
4107 |
Gebühr 4106 mit Zuschlag ................. |
40,00 bis 362,50 € |
161,00 € |
4108 |
Terminsgebühr je Hauptverhandlungstag in den in Nummern 4106
genannten Verfahren .......... |
70,00 bis 480,00 € |
220,00 € |
4109 |
Gebühr 4108 mit Zuschlag ................. |
70,00 bis 600,00 € |
268,00 € |
4110 |
Der gerichtlich bestellte oder beigeordnete Rechtsanwalt nimmt
mehr als 5 und bis 8 Stunden an der Hauptverhandlung teil:
Zusätzliche Gebühr neben der Gebühr 4108 oder 4109
................................ |
|
110,00 € |
4111 |
Der gerichtlich bestellte oder beigeordnete Rechtsanwalt nimmt
mehr als 8 Stunden an der Hauptverhandlung teil: Zusätzliche Gebühr
neben der Gebühr 4108 oder 4109 ................................ |
|
220,00 € |
4112 |
Verfahrensgebühr für den ersten Rechtszug vor der Strafkammer
...................... 50,00 bis 320,00 € 148,00 € Die Gebühr
entsteht auch für Verfahren 1. vor der Jugendkammer, soweit sich die
Gebühr nicht nach Nummer 4118 bestimmt, 2. im
Rehabilitierungsverfahren nach Abschnitt 2 StrRehaG. |
50,00 bis 320,00 € |
148,00 € |
4113 |
Gebühr 4112 mit Zuschlag ................. |
50,00 bis 400,00 € |
180,00 € |
4114 |
Terminsgebühr je Hauptverhandlungstag in den in Nummer 4112
genannten Verfahren ....... |
80,00 bis 560,00 € |
256,00 € |
4115 |
Gebühr 4114 mit Zuschlag ................. |
80,00 bis 700,00 € |
312,00 € |
4116 |
Der gerichtlich bestellte oder beigeordnete Rechtsanwalt nimmt
mehr als 5 und bis 8 Stunden an der Hauptverhandlung teil:
Zusätzliche Gebühr neben der Gebühr 4114 oder 4115
................................ |
|
128,00 € |
4117 |
Der gerichtlich bestellte oder beigeordnete Rechtsanwalt nimmt
mehr als 8 Stunden an der Hauptverhandlung teil: Zusätzliche Gebühr
neben der Gebühr 4114 oder 4115 ................................ |
|
256,00 € |
4118 |
Verfahrensgebühr für den ersten Rechtszug vor dem
Oberlandesgericht, dem Schwurgericht oder der Strafkammer nach den §§
74a und 74c GVG .................................. Die Gebühr
entsteht auch für Verfahren vor der Jugendkammer, soweit diese in
Sachen entscheidet, die nach den allgemeinen Vorschriften zur
Zuständigkeit des Schwurgerichts gehören. |
100,00 bis 690,00 € |
316,00 € |
4119 |
Gebühr 4118 mit Zuschlag ................. |
100,00 bis 862,50 € |
385,00 € |
4120 |
Terminsgebühr je Hauptverhandlungstag in den in Nummer 4118
genannten Verfahren ....... |
130,00 bis 930,00 € |
424,00 € |
4121 |
Gebühr 4120 mit Zuschlag ................. |
130,00 bis 1 162,50 € |
517,00 € |
4122 |
Der gerichtlich bestellte oder beigeordnete Rechtsanwalt nimmt
mehr als 5 und bis 8 Stunden an der Hauptverhandlung teil:
Zusätzliche Gebühr neben der Gebühr 4120 oder 4121
................................ |
|
212,00 € |
4123 |
Der gerichtlich bestellte oder beigeordnete Rechtsanwalt nimmt
mehr als 8 Stunden an der Hauptverhandlung teil: Zusätzliche Gebühr
neben der Gebühr 4120 oder 4121 ................................ |
|
424,00 € |
|
|
|
|
Berufung |
|
|
|
|
4124 |
Verfahrensgebühr für das Berufungsverfahren
....................... Die Gebühr entsteht auch für
Beschwerdeverfahren nach § 13 StrRehaG. |
80,00 bis 560,00 € |
256,00 € |
4125 |
Gebühr 4124 mit Zuschlag ................. |
80,00 bis 700,00 € |
312,00 € |
4126 |
Terminsgebühr je Hauptverhandlungstag im Berufungsverfahren
....................... Die Gebühr entsteht auch für
Beschwerdeverfahren nach § 13 StrRehaG. |
80,00 bis 560,00 € |
256,00 € |
4127 |
Gebühr 4126 mit Zuschlag ................. |
80,00 bis 700,00 € |
312,00 € |
4128 |
Der gerichtlich bestellte oder beigeordnete Rechtsanwalt nimmt
mehr als 5 und bis 8 Stunden an der Hauptverhandlung teil:
Zusätzliche Gebühr neben der Gebühr 4126 oder 4127
................................ |
|
128,00 € |
4129 |
Der gerichtlich bestellte oder beigeordnete Rechtsanwalt nimmt
mehr als 8 Stunden an der Hauptverhandlung teil: Zusätzliche Gebühr
neben der Gebühr 4126 oder 4127 ................................ |
|
256,00 € |
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Revision |
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4130 |
Verfahrensgebühr für das Revisionsverfahren
................................ |
120,00 bis 1 110,00 € |
492,00 € |
4131 |
Gebühr 4130 mit Zuschlag .................
|
120,00 bis 1 387,50 € |
603,00 € |
4132 |
Terminsgebühr je Hauptverhandlungstag im Revisionsverfahren
....................... |
120,00 bis 560,00 € |
272,00 € |
4133 |
Gebühr 4132 mit Zuschlag ................. |
120,00 bis 700,00 € |
328,00 € |
4134 |
Der gerichtlich bestellte oder beigeordnete Rechtsanwalt nimmt
mehr als 5 und bis 8 Stunden an der Hauptverhandlung teil:
Zusätzliche Gebühr neben der Gebühr 4132 oder 4133
................................ |
|
136,00 € |
4135 |
Der gerichtlich bestellte oder beigeordnete Rechtsanwalt nimmt
mehr als 8 Stunden an der Hauptverhandlung teil: Zusätzliche Gebühr
neben der Gebühr 4132 oder 4133 ................................ |
|
272,00 € |
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Unterabschnitt 4 Wiederaufnahmeverfahren
Vorbemerkung 4.1.4: Eine Grundgebühr entsteht nicht. |
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4136 |
Geschäftsgebühr für die Vorbereitung eines Antrags
.................................. Die Gebühr entsteht auch, wenn von
der Stellung eines Antrags abgeraten wird. |
in Höhe der Verfahrensgebühr für den ersten Rechtszug |
4137 |
Verfahrensgebühr für das Verfahren über die Zulässigkeit des
Antrags ............. |
in Höhe der Verfahrensgebühr für den ersten Rechtszug |
4138 |
Verfahrensgebühr für das weitere Verfahren
................................ |
in Höhe der Verfahrensgebühr für den ersten Rechtszug |
4139 |
Verfahrensgebühr für das Beschwerdeverfahren (§ 372 StPO)
................... |
in Höhe der Verfahrensgebühr für den ersten Rechtszug |
4140 |
Terminsgebühr für jeden Verhandlungstag .......... |
in Höhe der Terminsgebühr für den ersten Rechtszug |
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Unterabschnitt 5 Zusätzliche Gebühren |
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4141 |
Durch die anwaltliche Mitwirkung wird die Hauptverhandlung
entbehrlich: Zusätzliche Gebühr .......... (1) Die Gebühr
entsteht, wenn 1. das Strafverfahren nicht nur vorläufig eingestellt
wird oder 2. das Gericht beschließt, das Hauptverfahren nicht zu
eröffnen oder 3. sich das gerichtliche Verfahren durch Rücknahme des
Einspruchs gegen den Strafbefehl, der Berufung oder der Revision des
Angeklagten oder eines anderen Verfahrensbeteiligten erledigt; ist
bereits ein Termin zur Hauptverhandlung bestimmt, entsteht die Gebühr
nur, wenn der Einspruch, die Berufung oder die Revision früher als
zwei Wochen vor Beginn des Tages, der für die Hauptverhandlung
vorgesehen war, zurückgenommen wird; oder 4. das Verfahren durch
Beschluss nach § 411 Abs. 1 Satz 3 StPO endet. Nummer 3 ist auf
den Beistand oder Vertreter eines Privatklägers entsprechend
anzuwenden, wenn die Privatklage zurückgenommen wird. (2) Die
Gebühr entsteht nicht, wenn eine auf die Förderung des Verfahrens
gerichtete Tätigkeit nicht ersichtlich ist. Sie entsteht nicht neben
der Gebühr 4147. (3) Die Höhe der Gebühr richtet sich nach dem
Rechtszug, in dem die Hauptverhandlung vermieden wurde. Für den
Wahlanwalt bemisst sich die Gebühr nach der Rahmenmitte. Eine
Erhöhung nach Nummer 1008 und der Zuschlag (Vorbemerkung 4 Abs. 4)
sind nicht zu berücksichtigen. |
in Höhe der Verfahrensgebühr |
4142 |
Verfahrensgebühr bei Einziehung und verwandten Maßnahmen
..................... (1) Die Gebühr entsteht für eine Tätigkeit für
den Beschuldigten, die sich auf die Einziehung, dieser
gleichstehende Rechtsfolgen (§ 442 StPO), die Abführung des
Mehrerlöses oder auf eine diesen Zwecken dienende Beschlagnahme
bezieht. (2) Die Gebühr entsteht nicht, wenn der Gegenstandswert
niedriger als 30,00 € ist. (3) Die Gebühr entsteht für das Verfahren
des ersten Rechtszugs einschließlich des vorbereitenden Verfahrens
und für jeden weiteren Rechtszug. |
1,0 |
1,0 |
4143 |
Verfahrensgebühr für das erstinstanzliche Verfahren über
vermögensrechtliche Ansprüche des Verletzten oder seines Erben
......... (1) Die Gebühr entsteht auch, wenn der Anspruch
erstmalig im Berufungsverfahren geltend gemacht wird. (2) Die Gebühr
wird zu einem Drittel auf die Verfahrensgebühr, die für einen
bürgerlichen Rechtsstreit wegen desselben Anspruchs entsteht,
angerechnet. |
2,0 |
2,0 |
4144 |
Verfahrensgebühr im Berufungs- und Revisionsverfahren über
vermögensrechtliche Ansprüche des Verletzten oder seines Erben
......... |
2,5 |
2,5 |
4145 |
Verfahrensgebühr für das Verfahren über die Beschwerde gegen den
Beschluss, mit dem nach § 406 Abs. 5 Satz 2 StPO von einer
Entscheidung abgesehen wird ........ |
0,5 |
0,5 |
4146 |
Verfahrensgebühr für das Verfahren über einen Antrag auf
gerichtliche Entscheidung oder über die Beschwerde gegen eine den
Rechtszug beendende Entscheidung nach § 25 Abs. 1 Satz 3 bis 5, § 13
StrRehaG ....... |
1,5 |
1,5 |
4147 |
Einigungsgebühr im Privatklageverfahren bezüglich des
Strafanspruchs und des Kostenerstattungsanspruchs: Die Gebühr 1000
entsteht .......... Für einen Vertrag über sonstige Ansprüche
entsteht eine weitere Einigungsgebühr nach Teil 1. Maßgebend für
die Höhe der Gebühr ist die im Einzelfall bestimmte Verfahrensgebühr
in der Angelegenheit, in der die Einigung erfolgt. Eine Erhöhung nach
Nummer 1008 und der Zuschlag (Vorbemerkung 4 Abs. 4) sind nicht zu
berücksichtigen. |
in Höhe der Verfahrensgebühr |
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Top Rechtsanwaltsvergütungsgesetz |
Abschnitt 2 Gebühren in der Strafvollstreckung
Vorbemerkung 4.2: Im Verfahren über die Beschwerde gegen die
Entscheidung in der Hauptsache entstehen die Gebühren besonders. |
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4200 |
Verfahrensgebühr als Verteidiger für ein Verfahren über 1. die
Erledigung oder Aussetzung der Maßregel der Unterbringung a) in
der Sicherungsverwahrung, b) in einem psychiatrischen Krankenhaus
oder c) in einer Entziehungsanstalt 2. die Aussetzung des Restes
einer zeitigen Freiheitsstrafe oder einer lebenslangen
Freiheitsstrafe oder 3. den Widerruf einer Strafaussetzung zur
Bewährung oder den Widerruf der Aussetzung einer Maßregel der
Besserung und Sicherung zur Bewährung ......................... |
60,00 bis 670,00 € |
292,00 € |
4201 |
Gebühr 4200 mit Zuschlag ................. |
60,00 bis 837,50 € |
359,00 € |
4202 |
Terminsgebühr in den in Nummer 4200 genannten Verfahren
...................... |
60,00 bis 300,00 € |
144,00 € |
4203 |
Gebühr 4202 mit Zuschlag ................. |
60,00 bis 375,00 € |
174,00 € |
4204 |
Verfahrensgebühr für sonstige Verfahren in der Strafvollstreckung
................ |
30,00 bis 300,00 € |
132,00 € |
4205 |
Gebühr 4204 mit Zuschlag ................. |
30,00 bis 375,00 € |
162,00 € |
4206 |
Terminsgebühr für sonstige Verfahren ..... |
30,00 bis 300,00 € |
132,00 € |
4207 |
Gebühr 4206 mit Zuschlag ................. |
30,00 bis 375,00 € |
162,00 € |
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Top Rechtsanwaltsvergütungsgesetz |
Abschnitt 3 Einzeltätigkeiten Vorbemerkung 4.3:
(1) Die Gebühren entstehen für einzelne Tätigkeiten, ohne dass dem
Rechtsanwalt sonst die Verteidigung oder Vertretung übertragen ist.
(2) Beschränkt sich die Tätigkeit des Rechtsanwalts auf die
Geltendmachung oder Abwehr eines aus der Straftat erwachsenen
vermögensrechtlichen Anspruchs im Strafverfahren, so erhält er die
Gebühren nach den Nummern 4143 bis 4145. (3) Die Gebühr entsteht
für jede der genannten Tätigkeiten gesondert, soweit nichts anderes
bestimmt ist. § 15 RVG bleibt unberührt. Das Beschwerdeverfahren gilt
als besondere Angelegenheit. (4) Wird dem Rechtsanwalt die
Verteidigung oder die Vertretung für das Verfahren übertragen, werden
die nach diesem Abschnitt entstandenen Gebühren auf die für die
Verteidigung oder Vertretung entstehenden Gebühren angerechnet. |
|
|
|
|
|
|
Gebühr oder Satz der Gebühr nach § 13 oder § 49
RVG |
Nr. |
Gebührentatbestand |
Wahlanwalt |
gerichtlich bestellter oder beigeordneter Rechtsanwalt |
|
|
|
|
4300 |
Verfahrensgebühr für die Anfertigung oder Unterzeichnung einer
Schrift 1. zur Begründung der Revision, 2. zur Erklärung auf die
von dem Staatsanwalt, Privatkläger oder Nebenkläger eingelegte
Revision oder 3. in Verfahren nach den §§ 57a und 67e StGB
.............................. Neben der Gebühr für die Begründung
der Revision entsteht für die Einlegung der Revision keine besondere
Gebühr. |
60,00 bis 670,00 € |
292,00 € |
4301 |
Verfahrensgebühr für 1. die Anfertigung oder Unterzeichnung einer
Privatklage, 2. die Anfertigung oder Unterzeichnung einer Schrift zur
Rechtfertigung der Berufung oder zur Beantwortung der von dem
Staatsanwalt, Privatkläger oder Nebenkläger eingelegten Berufung,
3. die Führung des Verkehrs mit dem Verteidiger, 4. die
Beistandsleistung für den Beschuldigten bei einer richterlichen
Vernehmung, einer Vernehmung durch die Staatsanwaltschaft oder
eine andere Strafverfolgungsbehörde oder in einer Hauptverhandlung,
einer mündlichen Anhörung oder bei einer Augenscheinseinnahme, 5.
die Beistandsleistung im Verfahren zur gerichtlichen Erzwingung der
Anklage (§ 172 Abs. 2 bis 4, § 173 StPO) oder 6. sonstige
Tätigkeiten in der Strafvollstreckung ................ Neben der
Gebühr für die Rechtfertigung der Berufung entsteht für die Einlegung
der Berufung keine besondere Gebühr. |
40,00 bis 460,00 € |
200,00 € |
4302 |
Verfahrensgebühr für 1. die Einlegung eines Rechtsmittels, 2.
die Anfertigung oder Unterzeichnung anderer Anträge, Gesuche oder
Erklärungen oder 3. eine andere nicht in Nummer 4300 oder 4301
erwähnte Beistandsleistung ....... |
30,00 bis 290,00 € |
128,00 € |
4303 |
Verfahrensgebühr für die Vertretung in einer Gnadensache
............ Der Rechtsanwalt erhält die Gebühr auch, wenn ihm die
Verteidigung übertragen war. |
30,00 bis 300,00 € |
|
4304 |
Gebühr für den als Kontaktperson beigeordneten Rechtsanwalt (§
34a EGGVG). |
|
3 500,00 € |
|
|
|
|
Top Rechtsanwaltsvergütungsgesetz |
Teil 5 Bußgeldsachen Vorbemerkung 5: (1) Für
die Tätigkeit als Beistand oder Vertreter eines Einziehungs- oder
Nebenbeteiligten, eines Zeugen oder eines Sachverständigen in einem
Verfahren, für das sich die Gebühren nach diesem Teil bestimmen,
entstehen die gleichen Gebühren wie für einen Verteidiger in diesem
Verfahren. (2) Die Verfahrensgebühr entsteht für das Betreiben des
Geschäfts einschließlich der Information. (3) Die Terminsgebühr
entsteht für die Teilnahme an gerichtlichen Terminen, soweit nichts
anderes bestimmt ist. Der Rechtsanwalt erhält die Terminsgebühr auch,
wenn er zu einem anberaumten Termin erscheint, dieser aber aus
Gründen, die er nicht zu vertreten hat, nicht stattfindet. Dies gilt
nicht, wenn er rechtzeitig von der Aufhebung oder Verlegung des
Termins in Kenntnis gesetzt worden ist. (4) Für folgende Tätigkeiten
entstehen Gebühren nach den Vorschriften des Teils 3: 1. für das
Verfahren über die Erinnerung oder die Beschwerde gegen einen
Kostenfestsetzungsbeschluss, für das Verfahren über die Erinnerung
gegen den Kostenansatz, für das Verfahren über die Beschwerde gegen
die Entscheidung über diese Erinnerung und für Verfahren über den Antrag
auf gerichtliche Entscheidung gegen einen Kostenfestsetzungsbescheid
und den Ansatz der Gebühren und Auslagen (§ 108 OWiG), dabei steht
das Verfahren über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung dem
Verfahren über die Erinnerung oder die Beschwerde gegen einen
Kostenfestsetzungsbeschluss gleich, 2. in der Zwangsvollstreckung aus
Entscheidungen, die über die Erstattung von Kosten ergangen sind, und
für das Beschwerdeverfahren gegen die gerichtliche Entscheidung nach
Nummer 1.
Abschnitt 1 Gebühren des Verteidigers
Vorbemerkung 5.1: (1) Durch die Gebühren wird die gesamte Tätigkeit
als Verteidiger entgolten. (2) Hängt die Höhe der Gebühren von der
Höhe der Geldbuße ab, ist die zum Zeitpunkt des Entstehens der Gebühr
zuletzt festgesetzte Geldbuße maßgebend. Ist eine Geldbuße nicht
festgesetzt, richtet sich die Höhe der Gebühren im Verfahren vor der
Verwaltungsbehörde nach dem mittleren Betrag der in der
Bußgeldvorschrift angedrohten Geldbuße. Sind in einer
Rechtsvorschrift Regelsätze bestimmt, sind diese maßgebend. Mehrere
Geldbußen sind zusammenzurechnen.
Unterabschnitt 1 Allgemeine
Gebühr |
|
|
|
|
|
|
Gebühr oder Satz der Gebühr nach § 13 oder § 49
RVG |
Nr. |
Gebührentatbestand |
Wahlanwalt |
gerichtlich bestellter oder beigeordneter Rechtsanwalt |
|
|
|
|
5100 |
Grundgebühr .............................. (1) Die Gebühr
entsteht neben der Verfahrensgebühr für die erstmalige Einarbeitung
in den Rechtsfall nur einmal, unabhängig davon, in welchem
Verfahrensabschnitt sie erfolgt. (2) Die Gebühr entsteht nicht,
wenn in einem vorangegangenen Strafverfahren für dieselbe Handlung
oder Tat die Gebühr 4100 entstanden ist. |
30,00 bis 170,00 € |
80,00 € |
|
|
|
|
Unterabschnitt 3 Gerichtliches Verfahren im ersten
Rechtszug Vorbemerkung 5.1.3: (1) Die Terminsgebühr entsteht auch
für die Teilnahme an gerichtlichen Terminen außerhalb der
Hauptverhandlung. (2) Die Gebühren dieses Unterabschnitts entstehen
für das Wiederaufnahmeverfahren einschließlich seiner Vorbereitung
gesondert; die Verfahrensgebühr entsteht auch, wenn von der Stellung
eines Wiederaufnahmeantrags abgeraten wird. |
|
|
|
|
5107 |
Verfahrensgebühr bei einer Geldbuße von weniger als 40,00 €
.................... |
20,00 bis 110,00 € |
52,00 € |
5108 |
Terminsgebühr je Hauptverhandlungstag in den in Nummer 5107
genannten Verfahren ... |
20,00 bis 240,00 € |
104,00 € |
5109 |
Verfahrensgebühr bei einer Geldbuße von 40,00 bis 5 000,00 €
............... |
30,00 bis 290,00 € |
128,00 € |
5110 |
Terminsgebühr je Hauptverhandlungstag in den in Nummer 5109
genannten Verfahren ... |
40,00 bis 470,00 € |
204,00 € |
5111 |
Verfahrensgebühr bei einer Geldbuße von mehr als 5 000,00 €
.................... |
50,00 bis 350,00 € |
160,00 € |
5112 |
Terminsgebühr je Hauptverhandlungstag in den in Nummer 5111
genannten Verfahren ... |
80,00 bis 560,00 € |
256,00 € |
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|
Unterabschnitt 4 Verfahren über die Rechtsbeschwerde |
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5113 |
Verfahrensgebühr ......................... |
80,00 bis 560,00 € |
256,00 € |
5114 |
Terminsgebühr je Hauptverhandlungstag .... |
80,00 bis 560,00 € |
256,00 € |
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Unterabschnitt 5 Zusätzliche Gebühren |
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5115 |
Durch die anwaltliche Mitwirkung wird das Verfahren vor der
Verwaltungsbehörde erledigt oder die Hauptverhandlung entbehrlich:
Zusätzliche Gebühr ....................... (1) Die Gebühr entsteht,
wenn 1. das Verfahren nicht nur vorläufig eingestellt wird oder 2.
der Einspruch gegen den Bußgeldbescheid zurückgenommen wird oder
3. der Bußgeldbescheid nach Einspruch von der Verwaltungsbehörde
zurückgenommen und gegen einen neuen Bußgeldbescheid kein Einspruch
eingelegt wird oder 4. sich das gerichtliche Verfahren durch
Rücknahme des Einspruchs gegen den Bußgeldbescheid oder der
Rechtsbeschwerde des Betroffenen oder eines anderen
Verfahrensbeteiligten erledigt; ist bereits ein Termin zur
Hauptverhandlung bestimmt, entsteht die Gebühr nur, wenn der
Einspruch oder die Rechtsbeschwerde früher als zwei Wochen vor Beginn
des Tages, der für die Hauptverhandlung vorgesehen war,
zurückgenommen wird, oder 5. das Gericht nach § 72 Abs. 1 Satz 1 OWiG
durch Beschluss entscheidet. (2) Die Gebühr entsteht nicht, wenn
eine auf die Förderung des Verfahrens gerichtete Tätigkeit nicht
ersichtlich ist. (3) Die Höhe der Gebühr richtet sich nach dem
Rechtszug, in dem die Hauptverhandlung vermieden wurde. Für den
Wahlanwalt bemisst sich die Gebühr nach der Rahmenmitte. |
in Höhe der jeweiligen Verfahrensgebühr |
5116 |
Verfahrensgebühr bei Einziehung und verwandten Maßnahmen
..................... (1) Die Gebühr entsteht für eine Tätigkeit für
den Betroffenen, die sich auf die Einziehung oder dieser
gleichstehende Rechtsfolgen (§ 46 Abs. 1 OWiG, § 442 StPO) oder auf
eine diesen Zwecken dienende Beschlagnahme bezieht. (2) Die Gebühr
entsteht nicht, wenn der Gegenstandswert niedriger als 30,00 € ist.
(3) Die Gebühr entsteht nur einmal für das Verfahren vor der
Verwaltungsbehörde und für das gerichtliche Verfahren im ersten
Rechtszug. Im Rechtsbeschwerdeverfahren entsteht die Gebühr
besonders. |
1,0 |
1,0 |
|
|
|
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Top Rechtsanwaltsvergütungsgesetz |
Abschnitt 2 Einzeltätigkeiten |
|
|
|
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5200 |
Verfahrensgebühr ......................... (1) Die Gebühr
entsteht für einzelne Tätigkeiten, ohne dass dem Rechtsanwalt sonst
die Verteidigung übertragen ist. (2) Die Gebühr entsteht für jede
Tätigkeit gesondert, soweit nichts anderes bestimmt ist. § 15 RVG
bleibt unberührt. (3) Wird dem Rechtsanwalt die Verteidigung für
das Verfahren übertragen, werden die nach dieser Nummer
entstandenen Gebühren auf die für die Verteidigung entstehenden
Gebühren angerechnet. (4) Der Rechtsanwalt erhält die Gebühr für die
Vertretung in der Vollstreckung und in einer Gnadensache auch, wenn
ihm die Verteidigung übertragen war. |
20,00 bis 110,00 € |
52,00 € |
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Top Rechtsanwaltsvergütungsgesetz |
Teil 6 Sonstige Verfahren Vorbemerkung 6: (1)
Für die Tätigkeit als Beistand für einen Zeugen oder Sachverständigen in
einem Verfahren, für das sich die Gebühren nach diesem Teil
bestimmen, entstehen die gleichen Gebühren wie für einen
Verfahrensbevollmächtigten in diesem Verfahren. (2) Die
Verfahrensgebühr entsteht für das Betreiben des Geschäfts einschließlich
der Information. (3) Die Terminsgebühr entsteht für die Teilnahme an
gerichtlichen Terminen, soweit nichts anderes bestimmt ist. Der
Rechtsanwalt erhält die Terminsgebühr auch, wenn er zu einem anberaumten
Termin erscheint, dieser aber aus Gründen, die er nicht zu vertreten
hat, nicht stattfindet. Dies gilt nicht, wenn er rechtzeitig von der
Aufhebung oder Verlegung des Termins in Kenntnis gesetzt worden ist.
Abschnitt 1 Verfahren nach dem Gesetz über die internationale
Rechtshilfe in Strafsachen und Verfahren nach dem Gesetz über die
Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof
Unterabschnitt 1 Verfahren vor der Verwaltungsbehörde Vorbemerkung
6.1.1: Die Gebühr nach diesem Unterabschnitt entsteht für die
Tätigkeit gegenüber der Bewilligungsbehörde in Verfahren nach
Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 des Neunten Teils des Gesetzes über die
internationale Rechtshilfe in Strafsachen.
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Gebühr |
Nr. |
Gebührentatbestand |
Wahlverteidiger oder Verfahrensbevollmächtigter |
gerichtlich bestellter oder beigeordneter Rechtsanwalt |
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6100 |
Verfahrensgebühr ......................... |
50,00 bis 340,00 € |
156,00 € |
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Unterabschnitt 2 Gerichtliches Verfahren |
|
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|
6101 |
Verfahrensgebühr ......................... |
100,00 bis 690,00 € |
316,00 € |
6102 |
Terminsgebühr je Verhandlungstag |
130,00 bis 930,00 € |
424,00 € |
|
|
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Top Rechtsanwaltsvergütungsgesetz |
Abschnitt 2 Disziplinarverfahren, berufsgerichtliche
Verfahren wegen der Verletzung einer Berufspflicht Vorbemerkung 6.2:
(1) Durch die Gebühren wird die gesamte Tätigkeit im Verfahren
abgegolten. (2) Für die Vertretung gegenüber der Aufsichtsbehörde
außerhalb eines Disziplinarverfahrens entstehen Gebühren nach Teil 2.
(3) Für folgende Tätigkeiten entstehen Gebühren nach Teil 3: 1. für
das Verfahren über die Erinnerung oder die Beschwerde gegen einen
Kostenfestsetzungsbeschluss, für das Verfahren über die Erinnerung
gegen den Kostenansatz und für das Verfahren über die Beschwerde
gegen die Entscheidung über diese Erinnerung, 2. in der
Zwangsvollstreckung aus einer Entscheidung, die über die Erstattung von
Kosten ergangen ist, und für das Beschwerdeverfahren gegen diese
Entscheidung.
Allgemeine Gebühren |
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Gebühr |
Nr. |
Gebührentatbestand |
Wahlverteidiger oder Verfahrensbevollmächtigter |
gerichtlich bestellter oder beigeordneter Rechtsanwalt |
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6200 |
Grundgebühr .............................. Die Gebühr entsteht
neben der Verfahrensgebühr für die erstmalige Einarbeitung in den
Rechtsfall nur einmal, unabhängig davon, in welchem
Verfahrensabschnitt sie erfolgt. |
40,00 bis 350,00 € |
156,00 € |
6201 |
Terminsgebühr für jeden Tag, an dem ein Termin stattfindet
....................... Die Gebühr entsteht für die Teilnahme an
außergerichtlichen Anhörungsterminen und außergerichtlichen Terminen
zur Beweiserhebung. |
40,00 bis 370,00 € |
164,00 € |
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Unterabschnitt 2 Außergerichtliches Verfahren |
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6202 |
Verfahrensgebühr ......................... (1) Die Gebühr
entsteht gesondert für eine Tätigkeit in einem dem gerichtlichen
Verfahren vorausgehenden und der Überprüfung der
Verwaltungsentscheidung dienenden weiteren außergerichtlichen
Verfahren. (2) Die Gebühr entsteht für eine Tätigkeit in dem
Verfahren bis zum Eingang des Antrags oder der Anschuldigungsschrift
bei Gericht. |
40,00 bis 290,00 € |
132,00 € |
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Unterabschnitt 3 Gerichtliches Verfahren Erster
Rechtszug Vorbemerkung 6.2.3: Die nachfolgenden Gebühren entstehen
für das Wiederaufnahmeverfahren einschließlich seiner Vorbereitung
gesondert. |
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6203 |
Verfahrensgebühr ......................... |
50,00 bis 320,00 € |
148,00 € |
6204 |
Terminsgebühr je Verhandlungstag ......... |
80,00 bis 560,00 € |
256,00 € |
6205 |
Der gerichtlich bestellte Rechtsanwalt nimmt mehr als 5 und bis 8
Stunden an der Hauptverhandlung teil: Zusätzliche Gebühr neben der
Gebühr 6204. |
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128,00 € |
6206 |
Der gerichtlich bestellte Rechtsanwalt nimmt mehr als 8 Stunden
an der Hauptverhandlung teil: Zusätzliche Gebühr neben der Gebühr
6204. |
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256,00 € |
6207 |
Verfahrensgebühr ......................... |
80,00 bis 560,00 € |
256,00 € |
6208 |
Terminsgebühr je Verhandlungstag ......... |
80,00 bis 560,00 € |
256,00 € |
6209 |
Der gerichtlich bestellte Rechtsanwalt nimmt mehr als 5 und bis 8
Stunden an der Hauptverhandlung teil: Zusätzliche Gebühr neben der
Gebühr 6208. |
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128,00 € |
6210 |
Der gerichtlich bestellte Rechtsanwalt nimmt mehr als 8 Stunden
an der Hauptverhandlung teil: Zusätzliche Gebühr neben der Gebühr
6208. |
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256,00 € |
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Dritter Rechtszug |
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6211 |
Verfahrensgebühr ......................... |
120,00 bis 1 110,00 € |
492,00 € |
6212 |
Terminsgebühr je Verhandlungstag .... |
120,00 bis 550,00 € |
268,00 € |
6213 |
Der gerichtlich bestellte Rechtsanwalt nimmt mehr als 5 und bis 8
Stunden an der Hauptverhandlung teil: Zusätzliche Gebühr neben der
Gebühr 6212. |
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134,00 € |
6214 |
Der gerichtlich bestellte Rechtsanwalt nimmt mehr als 8 Stunden
an der Hauptverhandlung teil: Zusätzliche Gebühr neben der Gebühr
6212. |
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268,00 € |
6215 |
Verfahrensgebühr für das Verfahren über die Beschwerde gegen die
Nichtzulassung der Revision ............................. Die
Gebühr wird auf die Verfahrensgebühr für ein nachfolgendes
Revisionsverfahren angerechnet. |
70,00 bis 1 110,00 € |
472,00 € |
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Unterabschnitt 4 Zusatzgebühr |
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6216 |
Durch die anwaltliche Mitwirkung wird die mündliche Verhandlung
entbehrlich: Zusätzliche Gebühr ....................... (1) Die
Gebühr entsteht, wenn eine gerichtliche Entscheidung mit Zustimmung
der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung ergeht oder einer
beabsichtigten Entscheidung ohne Hauptverhandlungstermin nicht
widersprochen wird. (2) Die Gebühr entsteht nicht, wenn eine auf
die Förderung des Verfahrens gerichtete Tätigkeit nicht
ersichtlich ist. (3) Die Höhe der Gebühr richtet sich nach dem
Rechtszug, in dem die Hauptverhandlung vermieden wurde. Für den
Wahlanwalt bemisst sich die Gebühr nach der Rahmenmitte. |
in Höhe der jeweiligen Verfahrensgebühr |
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Abschnitt 3 Gerichtliche Verfahren bei
Freiheitsentziehung und in Unterbringungssachen |
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Gebühr |
Nr. |
Gebührentatbestand |
Wahlverteidiger oder Verfahrensbevollmächtigter |
gerichtlich bestellter oder beigeordneter Rechtsanwalt |
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6300 |
Verfahrensgebühr in Freiheitsentziehungssachen nach § 415 FamFG,
in Unterbringungssachen nach § 312 FamFG und bei
Unterbringungsmaßnahmen nach § 151 Nr. 6 und 7 FamFG ...... Die
Gebühr entsteht für jeden Rechtszug. |
40,00 bis 470,00 € |
204,00 € |
6301 |
Terminsgebühr in den Fällen der Nummer 6300 ......... Die
Gebühr entsteht für die Teilnahme an gerichtlichen Terminen. |
40,00 bis 470,00 € |
204,00 € |
6302 |
Verfahrensgebühr in sonstigen Fällen ..... Die Gebühr entsteht
für jeden Rechtszug des Verfahrens über die Verlängerung oder
Aufhebung einer Freiheitsentziehung nach den §§ 425 und 426 FamFG
oder einer Unterbringungsmaßnahme nach den §§ 329 und 330 FamFG. |
20,00 bis 300,00 € |
128,00 € |
6303 |
Terminsgebühr in den Fällen der Nummer 6302 .................
Die Gebühr entsteht für die Teilnahme an gerichtlichen Terminen. |
20,00 bis 300,00 € |
128,00 € |
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Top Rechtsanwaltsvergütungsgesetz |
Abschnitt 4 Gerichtliche Verfahren nach der
Wehrbeschwerdeordnung Vorbemerkung 6.4: (1) Die Gebühren nach
diesem Abschnitt entstehen in Verfahren auf gerichtliche Entscheidung
nach der WBO, auch i. V. m. § 42 WDO, wenn das Verfahren vor dem
Truppendienstgericht oder vor dem Bundesverwaltungsgericht an die
Stelle des Verwaltungsrechtswegs gemäß § 82 SG tritt. (2) Soweit
wegen desselben Gegenstands eine Geschäftsgebühr nach Nummer 2302 für
eine Tätigkeit im Verfahren über die Beschwerde oder über die weitere
Beschwerde vor einem Disziplinarvorgesetzten entstanden ist, wird
diese Gebühr zur Hälfte, höchstens jedoch mit einem Betrag von 175,00 €,
auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens vor dem
Truppendienstgericht oder dem Bundesverwaltungsgericht angerechnet.
Sind mehrere Gebühren entstanden, ist für die Anrechnung die zuletzt
entstandene Gebühr maßgebend. Bei der Bemessung der Verfahrensgebühr
ist nicht zu berücksichtigen, dass der Umfang der Tätigkeit infolge der
vorangegangenen Tätigkeit geringer ist. |
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Gebühr |
Nr. |
Gebührentatbestand |
Wahlverteidiger oder Verfahrensbevollmächtigter |
gerichtlich bestellter oder beigeordneter Rechtsanwalt |
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6400 |
Verfahrensgebühr für das Verfahren auf gerichtliche Entscheidung
vor dem Truppendienstgericht ................. |
80,00 bis 680,00 € |
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6401 |
Terminsgebühr je Verhandlungstag in den in Nummer 6400 genannten
Verfahren |
80,00 bis 680,00 € |
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6402 |
Verfahrensgebühr für das Verfahren auf gerichtliche Entscheidung
vor dem Bundesverwaltungsgericht, im Verfahren über die
Rechtsbeschwerde oder im Verfahren über die Beschwerde gegen die
Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde Die Gebühr für ein Verfahren
über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde
wird auf die Gebühr für ein nachfolgendes Verfahren über die
Rechtsbeschwerde angerechnet. |
100,00 bis 790,00 € |
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6403 |
Terminsgebühr je Verhandlungstag in den in Nummer 6402 genannten
Verfahren |
100,00 bis 790,00 € |
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Top Rechtsanwaltsvergütungsgesetz |
Abschnitt 5 Einzeltätigkeiten und Verfahren auf
Aufhebung oder Änderung einer Disziplinarmaßnahme |
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6500 |
Verfahrensgebühr (1) Für eine Einzeltätigkeit entsteht die
Gebühr, wenn dem Rechtsanwalt nicht die Verteidigung oder
Vertretung übertragen ist. (2) Die Gebühr entsteht für jede einzelne
Tätigkeit gesondert, soweit nichts anderes bestimmt ist. § 15 RVG
bleibt unberührt. (3) Wird dem Rechtsanwalt die Verteidigung oder
Vertretung für das Verfahren übertragen, werden die nach dieser
Nummer entstandenen Gebühren auf die für die Verteidigung oder
Vertretung entstehenden Gebühren angerechnet. (4) Eine Gebühr nach
dieser Vorschrift entsteht jeweils auch für das Verfahren nach der
WDO vor einem Disziplinarvorgesetzten auf Aufhebung oder Änderung
einer Disziplinarmaßnahme und im gerichtlichen Verfahren vor dem
Wehrdienstgericht. |
20,00 bis 300,00 € |
128,00 € |