Mütterrente Fragen & Antworten
- Was ist die Mütterrente?
- Wie wirkt sich die Mütterrente auf die Rentenhöhe aus?
- Wird die Mütterrente brutto oder netto ausgezahlt?
- Gibt es eine Nachzahlung für vergangene Jahre?
- Wie erhält man die Mütterrente, wenn man schon Rentner ist?
- Wie erhält man die Mütterrente, wenn man noch keine Rente bezieht?
- Wird die Mütterrente auf die Grundsicherung im Alter angerechnet?
- Kann die Mütterrente die Höhe einer Hinterbliebenenrente beeinflussen?
- Hat die Mütterrente Auswirkungen auf die Pfändung einer Rente?
- Welche Auswirkungen hat die Mütterrente auf einen bereits abgeschlossenen Versorgungsausgleich nach einer Ehescheidung?
- Wirken sich eigene Beitragszeiten aufgrund einer beruflichen Tätigkeit während der Kindererziehung auf die Höhe der Mütterrente aus?
- Bei wie vielen vor 1992 geborenen Kindern hat ein Versicherter allein aus der Kindererziehung einen Rentenanspruch?
- Können Personen, die am 1. Juli 2014 bereits im Rentenalter sind, durch die Mütterrente erstmals einen Rentenanspruch erwerben?
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1. Was ist die Mütterrente?
Mit dem Begriff Mütterrente ist eine bessere Anerkennung von Erziehungszeiten für Kinder gemeint, die vor 1992 geboren wurden. Für sie wird bislang ein Jahr Kindererziehungszeit berücksichtigt. Es ist vorgesehen, ab dem 1. Juli 2014 für alle Mütter oder Väter, deren Kinder vor 1992 geboren wurden, ein zusätzliches Jahr mit Kindererziehungszeiten anzurechnen.
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2. Wie wirkt sich die Mütterrente auf die Rentenhöhe aus?
Bei einem Rentenbeginn vor dem 1. Juli 2014 wird die Rente für jedes vor 1992 geborene Kind pauschal um einen zusätzlichen Entgeltpunkt erhöht. Dies entspricht derzeit einer Erhöhung von 28,14 Euro im Westen und 25,74 Euro im Osten. Durch die Rentenanpassung zum 1. Juli 2014 werden sich die Beträge voraussichtlich auf 28,61 Euro im Westen und 26,39 Euro im Osten erhöhen.
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3. Wird die Mütterrente brutto oder netto ausgezahlt?
Die 28,61 Euro (West) und 26,39 Euro (Ost) für jedes vor 1992 geborene Kind sind Bruttowerte. Sie unterliegen gegebenenfalls einem Abzug von Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung sowie der Besteuerung.
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4. Gibt es eine Nachzahlung für vergangene Jahre?
Die Erhöhung ist für die Zeit ab 1. Juli 2014 vorgesehen. Rentennachzahlungen für Zeiträume vor dem 1. Juli 2014 wird es nicht geben.
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5. Wie erhält man die Mütterrente, wenn man schon Rentner ist?
Wer vor dem 1. Juli 2014 bereits eine Rente bezieht, bei der Kindererziehungszeiten für ein vor 1992 geborenes Kind berücksichtigt wurden, erhält die Mütterrente ohne Antrag. Er muss nicht von sich aus tätig werden.
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6. Wie erhält man die Mütterrente, wenn man noch keine Rente bezieht?
Auch wer bis zum 1. Juli 2014 noch keine Rente bezieht und bereits die Berücksichtigung der Kindererziehungszeiten geltend gemacht hat, braucht nicht von sich aus tätig zu werden. Hier hat die Deutsche Rentenversicherung die Kindererziehungszeiten bereits im Rentenkonto gespeichert, wenn die Voraussetzungen dafür erfüllt sind. Die Deutsche Rentenversicherung prüft in diesen Fällen von sich aus die Berücksichtigung der Mütterrente und speichert gegebenenfalls das weitere Jahr im Versicherungskonto.
Etwas anderes gilt für Versicherte mit Kindern, die bislang noch keine Zeiten der Kindererziehung bei der Rentenversicherung geltend gemacht haben und für die dementsprechend auch noch keine Kindererziehungszeiten im Rentenkonto gespeichert sind. Sie sollten die Berücksichtigung der Kindererziehungszeiten für ihre vor 1992 geborenen Kindern geltend machen. Die Deutsche Rentenversicherung prüft dann auch die Berücksichtigung der Mütterrente.
Die Deutsche Rentenversicherung weist die Versicherten von sich aus darauf hin, dass die Berücksichtigung der Kindererziehungszeiten geltend zu machen ist. Die Versicherten erhalten den Hinweis erstmals mit Erreichen des 43. Lebensjahres im Rahmen des sogenannten Kontenklärungsverfahrens. In diesem Verfahren wird geprüft, ob im Rentenkonto alle für die Rentenberechnung relevanten Zeiten enthalten sind. Die Kindererziehungszeiten sollten spätestens im Rentenantragsverfahren geltend gemacht werden.
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7. Wird die Mütterrente auf die Grundsicherung im Alter angerechnet?
Ja.
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8. Kann die Mütterrente die Höhe einer Hinterbliebenenrente beeinflussen?
Ja, die Hinterbliebenenrente kann sich dadurch vermindern oder erhöhen.
Sie kann sich vermindern, wenn beim Hinterbliebenen die Kindererziehungszeiten für vor 1992 geborene Kinder anerkannt worden sind. Denn Einkommen oberhalb eines Freibetrags (zum Beispiel bei Witwen- und Witwerrenten derzeit 742,90 Euro in den alten Bundesländern und 679,54 Euro in den neuen Bundesländern) wird zu 40 Prozent auf die Hinterbliebenenrente angerechnet. Als solches Einkommen zählt auch eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder wegen Alters. Steigt diese durch die Mütterrente und überschreitet sie den Freibetrag, so reduziert sich die Hinterbliebenenrente.
Die Hinterbliebenenrente erhöht sich, wenn die Kindererziehungszeiten für vor 1992 geborene Kinder nicht beim Hinterbliebenen, sondern beim Verstorbenen anerkannt worden sind.
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9. Hat die Mütterrente Auswirkungen auf die Pfändung einer Rente?
Erhöht sich eine Rente durch die Mütterrente, kann dies dazu führen, dass sich dadurch erstmalig ein pfändbarer Betrag oder ein höherer pfändbarer Betrag als bisher ergibt.
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10. Welche Auswirkungen hat die Mütterrente auf einen bereits abgeschlossenen Versorgungsausgleich nach einer Ehescheidung?
Erhöht sich eine Rente durch die Mütterrente, können die Voraussetzungen für eine Neuberechnung des Versorgungsausgleichs gegeben sein. Die Neuberechnung kann auf Antrag eines der beteiligten Geschiedenen beim Familiengericht eingeleitet werden. Der Antrag kann gestellt werden, wenn mindestens einer von beiden Geschiedenen bereits eine Rente bezieht oder innerhalb der nächsten sechs Monate in Rente gehen wird. Dabei kann es für die Beteiligten zu einer Änderung der bisherigen Berechnung des Versorgungsausgleichs kommen. Bevor ein Antrag auf Abänderung gestellt wird, sollten die sich hieraus ergebenden Auswirkungen geprüft werden.
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11. Wirken sich eigene Beitragszeiten aufgrund einer beruflichen Tätigkeit während der Kindererziehung auf die Höhe der Mütterrente aus?
Treffen Kindererziehungszeiten mit Beitragszeiten, zum Beispiel aufgrund einer beitragspflichtigen Beschäftigung, zusammen, werden zu den Entgeltpunkten aus eigener Beitragsleistung zusätzlich Entgeltpunkte für Kindererziehungszeiten berücksichtigt. Die Summe der Entgeltpunkte aus Beitragszeiten und Kindererziehungszeiten ist allerdings durch die Beitragsbemessungsgrenze begrenzt. Aktuell beträgt sie im Westen 71.400 Euro und im Osten 60.000 Euro. Um die Beitragsbemessungsgrenze einzuhalten, werden die Entgeltpunkte für Kindererziehungszeiten gegebenenfalls gemindert.
Dies gilt jedoch nicht für Personen, deren Rente schon vor dem 1. Juli 2014 begonnen hat. Hier ist geplant, einen pauschalen Zuschlag in Höhe eines persönlichen Entgeltpunktes zu zahlen. Eine während der Erziehung ausgeübte Beschäftigung hat bei diesem Personenkreis keine Auswirkung auf die Höhe der Mütterrente.
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12. Bei wie vielen vor 1992 geborenen Kindern hat ein Versicherter allein aus der Kindererziehung einen Rentenanspruch?
Ein Anspruch auf eine Regelaltersrente setzt voraus, dass fünf Jahre mit Beitragszeiten vorhanden sind. Infolge der Mütterrente werden ab 1. Juli 2014 bei vor 1992 geborenen Kindern zwei Jahre mit Beitragszeiten angerechnet. Das bedeutet, dass zukünftig drei vor 1992 geborene Kinder erzogen worden sein müssen, um allein aus Kindererziehungszeiten einen Rentenanspruch zu erwerben.
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13 Können Personen, die am 1. Juli 2014 bereits im Rentenalter sind, durch die Mütterrente erstmals einen Rentenanspruch erwerben?
Ja, zum 1. Juli 2014 kann erstmals ein Anspruch auf HTURegelaltersrenteUTH entstehen.
Für die Regelaltersrente muss die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren mit HTUBeitragszeitenUTH erfüllt sein. Durch die Mütterrente soll ab 1. Juli 2014 für jedes vor 1992 geborene Kind ein weiteres Jahr Kindererziehungszeit (= Beitragszeit) angerechnet werden. Wenn Berechtigte hierdurch auf fünf Jahre Beitragszeiten kommen, haben sie ab 1. Juli 2014 Anspruch auf Regelaltersrente.
Die Regelaltersrente kann aber nur dann gezahlt werden, wenn sie beantragt wird. Damit die Rente zum frühstmöglichen Zeitpunkt ab Juli 2014 beginnen kann, muss der Rentenantrag bis Ende Oktober 2014 gestellt werden. Wird die Rente später beantragt, kann sie erst ab dem Monat der Antragstellung gezahlt werden.
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Quelle: Deutsche Rentenversicherung