Abgrenzungsmerkmale 2026 (Größenklassen Betriebsprüfung)

Mit unseren kostenlosen Abgrenzungsmerkmalen ermitteln Sie, in welche Größenklasse (Großbetrieb, Mittelbetrieb, Kleinbetrieb oder Kleinstbetrieb) ein Betrieb für Zwecke der steuerlichen Betriebsprüfung eingeordnet wird. Grundlage sind die vom Bundesministerium der Finanzen für den 24. Prüfungsturnus festgelegten, seit dem 1. Januar 2024 gültigen Abgrenzungsmerkmale (BMF-Schreiben vom 15. Dezember 2022, GZ IV A 8 - S 1450/19/10001 :003).

Angaben

Es gilt jeweils das zuerst erreichte Kriterium (Umsatz/Vermögen/Prämien oder Gewinn) – der höhere der beiden führt zur Einordnung.

Ergebnis
sind einzuordnen als
()
Einheitliche Abgrenzungsmerkmale für den 24. Prüfungsturnus (ab 1.1.2024)
Betriebsart / Merkmal Großbetrieb Mittelbetrieb Kleinbetrieb
jeweils „über … Euro“
Handelsbetriebe
Umsatzerlöse
14.000.000 € 8.600.000 € 1.100.000 €
oder steuerlicher Gewinn 800.000 € 335.000 € 68.000 €
Fertigungsbetriebe
Umsatzerlöse
12.000.000 € 5.200.000 € 610.000 €
oder steuerlicher Gewinn 950.000 € 300.000 € 68.000 €
Freie Berufe
Umsatzerlöse
12.000.000 € 5.600.000 € 990.000 €
oder steuerlicher Gewinn 1.400.000 € 700.000 € 165.000 €
Andere Leistungsbetriebe
Umsatzerlöse
14.000.000 € 6.700.000 € 910.000 €
oder steuerlicher Gewinn 1.200.000 € 400.000 € 77.000 €
Kreditinstitute
Aktivvermögen
175.000.000 € 42.000.000 € 13.000.000 €
oder steuerlicher Gewinn 670.000 € 230.000 € 57.000 €
Versicherungsunternehmen / Pensionskassen
Jahresprämieneinnahmen
36.000.000 € 6.000.000 € 2.200.000 €
Land- und forstwirtschaftliche Betriebe
Umsatzerlöse
6.000.000 € 2.600.000 € 610.000 €
oder steuerlicher Gewinn 475.000 € 135.000 € 60.000 €
Unterstützungskassen (U) immer Kleinbetrieb

Quelle: BMF-Schreiben vom 15. Dezember 2022, GZ IV A 8 - S 1450/19/10001 :003 (BStBl I 2022), gültig für den 24. Prüfungsturnus ab 1. Januar 2024.

Erläuterungen zu den Abgrenzungsmerkmalen

Die Finanzverwaltung teilt Betriebe nach § 3 der Betriebsprüfungsordnung (BpO 2000) anhand von Umsatz, Vermögen bzw. Prämieneinnahmen und steuerlichem Gewinn in Größenklassen ein. Von der Größenklasse hängt unter anderem ab, wie häufig ein Betrieb im Rahmen einer Außenprüfung geprüft wird: Großbetriebe werden nahezu lückenlos im Anschluss geprüft, während Kleinst­betriebe in der Regel nur im Ausnahmefall geprüft werden.

Sonstige Fallarten

Unabhängig von den regulären Größenklassen gibt es besondere Fallarten, die unabhängig von Umsatz oder Gewinn erfasst werden:

  • Verlustgesellschaften (VG): Betriebe mit hohen Verlusten und hohem Vorsteuervolumen oder Umstellung auf Tonnagebesteuerung – Erfassung als Großbetrieb.
  • Beteiligungsgesellschaften (BG): Gewerbekennzahlen 64201.0, 64202.0, 64203.0 – Erfassung als Mittelbetrieb.
  • Bedeutende steuerbegünstigte Körperschaften und Berufsverbände (BKÖ): Summe der Einnahmen über 6.000.000 € – Erfassung als Großbetrieb.
  • Fälle mit bedeutenden Einkünften (bE): Summe der positiven Einkünfte nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4–7 EStG über 500.000 € (ohne Saldierung mit negativen Einkünften) – Erfassung als Mittelbetrieb.

Die Abgrenzungsmerkmale werden turnusmäßig (i. d. R. alle drei Jahre) vom BMF neu festgelegt und sind erst nach Aufstellung der neuen Betriebskartei anzuwenden. Diese Berechnung ersetzt keine steuerliche Beratung und erfolgt ohne Gewähr.