Mit unseren kostenlosen Abgrenzungsmerkmalen ermitteln Sie, in welche Größenklasse (Großbetrieb, Mittelbetrieb, Kleinbetrieb oder Kleinstbetrieb) ein Betrieb für Zwecke der steuerlichen Betriebsprüfung eingeordnet wird. Grundlage sind die vom Bundesministerium der Finanzen für den 24. Prüfungsturnus festgelegten, seit dem 1. Januar 2024 gültigen Abgrenzungsmerkmale (BMF-Schreiben vom 15. Dezember 2022, GZ IV A 8 - S 1450/19/10001 :003).
Ergebnis
Einheitliche Abgrenzungsmerkmale für den 24. Prüfungsturnus (ab 1.1.2024)
| Betriebsart / Merkmal | Großbetrieb | Mittelbetrieb | Kleinbetrieb |
|---|---|---|---|
| jeweils „über … Euro“ | |||
| Handelsbetriebe Umsatzerlöse |
14.000.000 € | 8.600.000 € | 1.100.000 € |
| oder steuerlicher Gewinn | 800.000 € | 335.000 € | 68.000 € |
| Fertigungsbetriebe Umsatzerlöse |
12.000.000 € | 5.200.000 € | 610.000 € |
| oder steuerlicher Gewinn | 950.000 € | 300.000 € | 68.000 € |
| Freie Berufe Umsatzerlöse |
12.000.000 € | 5.600.000 € | 990.000 € |
| oder steuerlicher Gewinn | 1.400.000 € | 700.000 € | 165.000 € |
| Andere Leistungsbetriebe Umsatzerlöse |
14.000.000 € | 6.700.000 € | 910.000 € |
| oder steuerlicher Gewinn | 1.200.000 € | 400.000 € | 77.000 € |
| Kreditinstitute Aktivvermögen |
175.000.000 € | 42.000.000 € | 13.000.000 € |
| oder steuerlicher Gewinn | 670.000 € | 230.000 € | 57.000 € |
| Versicherungsunternehmen / Pensionskassen Jahresprämieneinnahmen |
36.000.000 € | 6.000.000 € | 2.200.000 € |
| Land- und forstwirtschaftliche Betriebe Umsatzerlöse |
6.000.000 € | 2.600.000 € | 610.000 € |
| oder steuerlicher Gewinn | 475.000 € | 135.000 € | 60.000 € |
| Unterstützungskassen (U) | immer Kleinbetrieb | ||
Quelle: BMF-Schreiben vom 15. Dezember 2022, GZ IV A 8 - S 1450/19/10001 :003 (BStBl I 2022), gültig für den 24. Prüfungsturnus ab 1. Januar 2024.
Erläuterungen zu den Abgrenzungsmerkmalen
Die Finanzverwaltung teilt Betriebe nach § 3 der Betriebsprüfungsordnung (BpO 2000) anhand von Umsatz, Vermögen bzw. Prämieneinnahmen und steuerlichem Gewinn in Größenklassen ein. Von der Größenklasse hängt unter anderem ab, wie häufig ein Betrieb im Rahmen einer Außenprüfung geprüft wird: Großbetriebe werden nahezu lückenlos im Anschluss geprüft, während Kleinstbetriebe in der Regel nur im Ausnahmefall geprüft werden.
Sonstige Fallarten
Unabhängig von den regulären Größenklassen gibt es besondere Fallarten, die unabhängig von Umsatz oder Gewinn erfasst werden:
- Verlustgesellschaften (VG): Betriebe mit hohen Verlusten und hohem Vorsteuervolumen oder Umstellung auf Tonnagebesteuerung – Erfassung als Großbetrieb.
- Beteiligungsgesellschaften (BG): Gewerbekennzahlen 64201.0, 64202.0, 64203.0 – Erfassung als Mittelbetrieb.
- Bedeutende steuerbegünstigte Körperschaften und Berufsverbände (BKÖ): Summe der Einnahmen über 6.000.000 € – Erfassung als Großbetrieb.
- Fälle mit bedeutenden Einkünften (bE): Summe der positiven Einkünfte nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4–7 EStG über 500.000 € (ohne Saldierung mit negativen Einkünften) – Erfassung als Mittelbetrieb.
Die Abgrenzungsmerkmale werden turnusmäßig (i. d. R. alle drei Jahre) vom BMF neu festgelegt und sind erst nach Aufstellung der neuen Betriebskartei anzuwenden. Diese Berechnung ersetzt keine steuerliche Beratung und erfolgt ohne Gewähr.