Abzinsung Rückstellung 2026

Mit unserem kostenlosen Abzinsungsrechner für Rückstellungen berechnen Sie den Barwert einer künftigen Verpflichtung – sowohl nach Handelsrecht (§ 253 Abs. 2 HGB, mit dem von der Deutschen Bundesbank monatlich veröffentlichten 7-Jahres-Durchschnittszinssatz) als auch nach Steuerrecht (§ 6 Abs. 1 Nr. 3a Buchst. e EStG, fester Zinssatz von 5,5 %). Die Zinssatz-Tabelle reicht von Dezember 2008 bis Juli 2026.

Angaben
künftiger Erfüllungsbetrag
Restlaufzeit
 
gemäß Deutscher Bundesbank
Ergebnis
Abzinsung nach Handelsrecht (§ 253 Abs. 2 HGB)
Verpflichtung €
Restlaufzeit (aufgerundet) Jahre
Zinssatz (Bundesbank-Durchschnitt) %
Barwert €
Abzinsungsfaktor
 
Abzinsung nach Steuerrecht (§ 6 Abs. 1 EStG)
Verpflichtung €
Restlaufzeit (exakt) Jahre
Zinssatz %
Barwert €
Abzinsungsfaktor
Erläuterungen zur Abzinsung von Rückstellungen

Rückstellungen mit einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr müssen sowohl handels- als auch steuerrechtlich abgezinst werden – der künftige Erfüllungsbetrag wird auf seinen heutigen Wert (Barwert) reduziert. Handels- und Steuerrecht verwenden dabei unterschiedliche Zinssätze, sodass der Barwert nach HGB und nach EStG typischerweise voneinander abweicht (eine häufige Ursache für latente Steuern).

Handelsrecht: § 253 Abs. 2 HGB

Nach Handelsrecht ist der von der Deutschen Bundesbank monatlich veröffentlichte durchschnittliche Marktzinssatz der vergangenen sieben Geschäftsjahre anzuwenden, passend zur Restlaufzeit der Rückstellung (auf volle Jahre aufgerundet). Für Rückstellungen mit einer Restlaufzeit von mehr als zehn Jahren ist statt des tatsächlichen Zinssatzes die Restlaufzeit von 10 Jahren zulässig, für Altersvorsorgeverpflichtungen kann alternativ mit dem 10-Jahres-Durchschnitt gerechnet werden (hier nicht abgebildet, da der 7-Jahres-Durchschnitt der Regelfall ist).

Steuerrecht: § 6 Abs. 1 Nr. 3a Buchst. e EStG

Steuerlich gilt für sonstige Rückstellungen mit einer Laufzeit von mindestens zwölf Monaten ein fester Zinssatz von 5,5 % – unabhängig vom aktuellen Marktzins. Pensionsrückstellungen werden dagegen nach der gesonderten Regelung des § 6a EStG mit ebenfalls 6 % abgezinst (hier nicht Gegenstand des Rechners). Diese Berechnung ersetzt keine steuerliche Beratung und erfolgt ohne Gewähr.