Kleinunternehmer

Nach § 19 Abs. 1 UStG wird die Umsatzsteuer von Kleinunternehmern nicht erhoben.

 

Kleinunternehmer Rechner

Berechnung der Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG

Existenzgründer?
Gründung im Monat
Vorjahresumsatz
Erwarteter Umsatz



 

 

Wer ist ein Kleinunternehmer?

Ein Kleinunternehmer ist

  • ein inländischer Unternehmer,
  • dessen Gesamtumsatz im Gründungsjahr (zeitanteilig) bzw. vorangegangenen Kalenderjahr 17 500 Euro (nach Abzug von steuerfreien Umsätzen und Verkäufen aus dem Anlagevermögen) nicht überstiegen hat und
  • dessen Umsatz zuzüglich Steuer im laufenden Kalenderjahr voraussichtlich 50 000 Euro nicht übersteigen wird. Bei der Grenze von 50 000 Euro ist auf den voraussichtlichen Umsatz abzustellen.

 

Wichtiger Hinweis: wird die Grenze von 17.500 € Gesamtumsatz im laufenden Kalenderjahr überschritten, ist ab dem 1.1. des Folgejahres die Regelbesteuerung mit ausgewiesener Umsatzsteuer in Rechnungen durchzuführen.

 

  • Bisher galt: Im Vorjahr darf der Umsatz 17.500 Euro nicht überschritten haben und im laufenden Jahr voraussichtlich nicht über 50.000 Euro liegen.
  • Ab 2020 gilt: Im Vorjahr darf der Umsatz 22.000 Euro nicht überschritten haben und im laufenden Jahr (wie bisher) voraussichtlich nicht über 50.000 Euro liegen.

 

Welche Folgen hat die Kleinunternehmerschaft?

Für Kleinunternehmer finden folgende Vorschriften keine Anwendung:

  • Kein Vorsteuerabzug gemäß § 15 UStG,
  • Kein gesonderter Ausweis der Steuer in einer Rechnung gemäß § 14 Abs. 1 UStG,

 

Wichtiger Hinweis: Weist ein Kleinunternehmer dennoch in einer Rechnung den Steuerbetrag offen aus, so schuldet er den ausgewiesenen Betrag.

 

Kann auf die Kleinunterregelung verzichtet werden?

Ja! der Kleinunternehmer kann dem Finanzamt bis zur Unanfechtbarkeit der Steuerfestsetzung erklären, dass auf die Anwendung der Kleinunternehmerregelung verzichtet wird. Das kann vorteilhaft sein, wenn hohe Vorsteuern aus geplanten Investitionen zu erwarten sind. Der Verzicht bindet den Unternehmer mindestens für fünf Kalenderjahre.

 

Kann ein Kleinunternehmer am innergemeinschaftlichen Handel teilnehmen?

Ja, auch ein Kleinunternehmer kann am innergemeinschaftlichen Handel teilnehmen und eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer erhalten. Erwirbt ein Kleinunternehmer Waren aus anderen EU-Mitgliedstaaten, so ist die Erwerbsbesteuerung durchzuführen, falls die Erwerbsschwelle von 12 500 Euro jährlich voraussichtlich überschritten wird. Auch bei Erwerben unter dieser Grenze kann durch Verzicht auf die Erwerbsschwelle zur Erwerbsbesteuerung optiert werden. Bei Erwerben aus EU-Mitgliedstaaten mit einem höheren Umsatzsteuersatz kann dies vorteilhaft sein. Dieser Verzicht bindet den Kleinunternehmer mindestens zwei Kalenderjahre.

Die Besteuerung der erworbenen Waren führt dazu, dass Umsatzsteuervoranmeldungen abzugeben sind. Die Steuer für den innergemeinschaftlichen Erwerb im Sinne des § 1a UStG entsteht mit Ausstellung der Rechnung, spätestens jedoch mit Ablauf des dem Erwerb folgenden Kalendermonats d.h. eine Umsatzsteuervoranmeldung ist bis zum 10.Tag nach Ablauf des Voranmeldezeitraumes auf elektronischem Weg zu übermitteln, in der die Umsatzsteuer-Vorauszahlung selbst zu berechnen ist. Ein Vorsteuerabzug ist nicht möglich, daher hat der Kleinunternehmer die deutsche Umsatzsteuer an das Finanzamt zu entrichten.

 

Kann ein Kleinunternehmer innergemeinschaftliche sonstige Leistungen erbringen bzw. beziehen und eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer erhalten?

Ja, ein Kleinunternehmer kan auch innergemeinschaftliche sonstige Leistungen erbringen oder beziehen und dafür eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer erhalten. Bezieht der Kleinunternehmer aus einem anderen EU-Mitgliedsstaat sonstige Leistungen im Sinne des § 3a Abs.2 UStG, unterliegt er in Deutschland der Umsatzsteuer und hat Umsatzsteuervoranmeldungen abzugeben. Ein Vorsteuerabzug ist nicht möglich. Der Kleinunternehmer hat jedoch die deutsche Umsatzsteuer an das Finanzamt uu entrichten.

 

Muss ein Kleinunternehmer eine Zusammenfassenden Meldung abgeben?

Liefert der Kleinunternehmer Waren oder erbringt sonstige Leistungen an einen in einem anderen EU-Mitgliedsstaat ansässigen Unternehmer, der dort die Steuer schuldet, ist er nicht verpflichtet, eine Zusammenfassende Meldung abzugeben ( §18a Abs.4 UStG)

 




 

 






In Zusammenarbeit mit
Steuerberater Dipl.-Kfm.
Michael Schröder
steuerschroeder.de
Steuerberater Dipl.-Kfm. Michael Schröder steuerschroeder.de

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