Körperschaftsteuer Berechnung

Inhalt:

Kapitalgesellschaften (wie z.B. die Aktiengesellschaft, GmbH bzw. Unternehmergesellschaft) unterliegen als juristische Person der Ertragsbesteueerung. Allerdings zahlen Sie keine Einkommensteuer, wie natürliche Personen, sondern Körperschaftsteuer. Die Körperschaftsteuer ist im Körperschaftsteuergesetz (KStG) geregelt. Der Körperschaftsteuersatz beträgt 15% (§ 23 KStG). Bemessungsgrundlage ist das zu versteuernde Einkommen. Dieses geben Sie bitte in den Körperschaftsteuerrechner ein.

 

Körperschaftsteuer berechnen

Mit unserem kostenlosen online Körperschaftsteuer Rechner können Sie die Höhe der Körperschaftsteuer mit Gewerbesteuer von 2008 bis 2017 einfach und schnell berechnen. Außerdem erfahren Sie, wie sich die Körperschaftsteuer berechnet:

Körperschaftsteuer Rechner

Steuermesszahl beträgt 3,5 vom Hundert
Der Körperschaftsteuersatz beträgt 15%
 
Gewinn gemäß Körperschaftsteuergesetz
(Verlust mit Minusvorzeichen)
(§ 7 Gewerbesteuergesetz)
 Euro
 
Hinzurechnungen
§ 8 Gewerbesteuergesetz

Entgelten für Schulden (Kreditzinsen), Renten und dauernde Lasten,
Gewinnanteilen des stillen Gesellschafters
 Euro
 
20% Miet- und Pachtzinsen (einschließlich Leasingraten) für die Benutzung
von beweglichen Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens,
die im Eigentum eines anderen stehen
 Euro
 
Miet- und Pachtzinsen (einschließlich Leasingraten) für die Benutzung
der unbeweglichen Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens,
die im Eigentum eines anderen stehen
 Euro
 
Aufwendungen für die zeitlich befristete Überlassung von Rechten (Lizenzen)  Euro
 
andere Hinzurechnungen   Euro
 
Kürzungen
§9 Gewerbesteuergesetz
Hinweis: Bitte ohne Minusvorzeichen eingeben
 Euro
 
Hebesatz
Gewerbesteuerhebesätze
%
 


 

 

Hinweis: Das zu versteuernde Einkommen stimmt regelmäßig nicht mit dem handelsrechtlichen Jahresüberschuss aus dem Jahresabschluss nicht überein. insbesondere müssen nicht abziehbare Betriebsausgaben (Bewirtungsaufwendungen, Gewerbesteuer, Körperschaftsteuer etc.) oder verdeckte Gewinnausschüttungen (vGA) dem Ergebnis hinzu gerechnet werden. Weiterhin sind Kapitalgesellschaften auf Grund ihrer Rechtsform gewerbesteuerpflichtig. Der Körperschaftsteuerrechner berechnet daher auch gleich die Gewerbesteuer, so dass Sie den Gewerbesteuerrechner nicht zusätzlich benötigen.

Steuertipp: Eine Anrechnung der Gewerbesteuer auf die Körperschaftsteuer erfolgt nicht. Desshalb ist die effektive Steuerbelastung bei Kapitalgesellschaften vom Gewerbesteuerhebesatz der Gemeinde abhängig. Für die endgültige Steuerbelastung ist außerdem noch die spätere Besteuerung der Gewinnausschüttung (Dividenden) in Form der Abgeltungsteuer einzurechnen.

 

Berechnung der Körperschaftsteuer

Bemessungsgrundlage für die Körperschaftsteuer

Bemessungsgrundlage für die tarifliche Körperschaftsteuer ist das zu versteuernde Einkommen. Bei Körperschaften, die nur gewerbliche Einkünfte haben können, ist das zu versteuernde Einkommen wie folgt zu ermitteln:

  1. Gewinn/Verlust lt. Steuerbilanz bzw. nach § 60 Abs. 2 EStDV korrigierter Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag lt. Handelsbilanz unter Berücksichtigung der besonderen Gewinnermittlung bei Handelsschiffen nach § 5a EStG
  2. + Hinzurechnung von verdeckten Gewinnausschüttungen (vGA) (§ 8 Abs. 3 Satz 2 KStG)
  3. - Abzug von Gewinnerhöhungen im Zusammenhang mit bereits in vorangegangenen VZ versteuerten vGA
  4. + Berichtigungsbetrag nach § 1 AStG
  5. - Einlagen (§ 4 Abs. 1 Satz 5 EStG)
  6. + nichtabziehbare Aufwendungen (z.B. § 10 KStG, § 4 Abs. 5 EStG, § 160 AO)
  7. + Gesamtbetrag der Zuwendungen nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 KStG
  8. +/- Kürzungen/Hinzurechnungen nach § 8b KStG und § 3c Abs. 1 EStG
  9. - sonstige inländische steuerfreie Einnahmen (z.B. Investitionszulagen)
  10. +/- Korrekturen bei Organschaft i.S. der §§ 14, 17 und 18 KStG (z.B. gebuchte Gewinnabführung, Verlustübernahme, Ausgleichszahlungen i.S. des § 16 KStG)
  11. +/- Hinzurechnungen und Kürzungen bei ausländischen Einkünften u.a.
    - Korrektur um nach DBA steuerfreie Einkünfte unter Berücksichtigung des § 3c Abs. 1 EStG,
    - Hinzurechnung nach § 52 Abs. 3 EStG i.V.m. § 2a Abs. 3 und 4 EStG 1997,
    - Abzug ausländischer Steuern nach § 26 Abs. 6 KStG oder § 12 Abs. 3 AStG i.V.m. § 34c Abs. 2, 3 und 6 EStG,
    - Hinzurechnungsbetrag nach § 10 AStG einschließlich Aufstockungsbetrag nach § 12 Abs. 1 und 3 AStG,
    - Hinzurechnungen und Kürzungen von nicht nach einem DBA steuerfreien negativen Einkünften nach § 2a Abs. 1 EStG
  12.  +/- Hinzurechnungen und Kürzungen bei Umwandlung u.a.
    - nach § 4 Abs. 6 und 7 bzw. § 12 Abs. 2 Satz 1 UmwStG nicht zu berücksichtigender Übernahmeverlust oder -gewinn,
    - Hinzurechnungsbetrag nach § 12 Abs. 2 Satz 2 und 3 UmwStG
  13.  +/- sonstige Hinzurechnungen und Kürzungen u.a.
    - nach § 52 Abs. 59 EStG i.V.m. § 50c EStG i.d.F. des Gesetzes vom 24.3.1999 (BGBl. I S. 402) nicht zu berücksichtigende Gewinnminderungen,
    - nicht ausgleichsfähige Verluste nach § 8 Abs. 4 Satz 4 und nach § 13 Abs. 3 KStG sowie nach §§ 2b, 15 Abs. 4, § 15a Abs. 1 EStG,
    - Hinzurechnungen nach § 15a Abs. 3 EStG, § 13 Abs. 3 Satz 10 KStG,
    - Kürzungen nach § 2b Satz 4, § 15 Abs. 4 Satz 2, 3 und 6, § 15a Abs. 2, Abs. 3 Satz 4 EStG, § 13 Abs. 3 Satz 7 KStG,
    - Gewinnzuschlag nach § 6b Abs. 7 und 8, § 7g Abs. 5 EStG
    --------------------------------------------------------------------------
  14. = steuerlicher Gewinn (Summe der Einkünfte in den Fällen des R 29 Abs. 2 Satz 1 KStR[richtig] Absatz 2 Satz 1; Einkommen i.S. des § 9 Abs. 2 Satz 1 KStG)
  15. - abzugsfähige Zuwendungen nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 KStG
  16. +/- bei Organträgern:
    - Zurechnung des Einkommens von Organgesellschaften (§§ 14, 17 und 18 KStG),
    - Kürzungen/Hinzurechnungen nach § 8b KStG, § 3c Abs. 1 EStG und § 4 Abs. 7 UmwStG bezogen auf das dem Organträger zugerechnete Einkommen von Organgesellschaften (§ 15 Nr. 2 KStG)
    bei Organgesellschaften:
    - Abzug des dem Organträger zuzurechnenden Einkommens (§§ 14, 17 und 18 KStG)
    --------------------------------------------------------------------------
  17. = Gesamtbetrag der Einkünfte i.S. des § 10d EStG
  18. - bei der übernehmenden Körperschaft im Jahr des Vermögensübergangs zu berücksichtigender Verlust nach § 12 Abs. 3 Satz 2 bzw. § 15 Abs. 4 UmwStG
  19. - Verlustabzug nach § 10d EStG
    --------------------------------------------------------------------------
  20. = Einkommen
  21. - Freibetrag für bestimmte Körperschaften (§ 24 KStG)
  22. - Freibetrag für Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften sowie Vereine, die Land- und Forstwirtschaft betreiben (§ 25 KStG)
    --------------------------------------------------------------------------
  23. = zu versteuerndes Einkommen

Der Körperschaftsteuer-Rechner berücksichtigt bei der Summe der Hinzurechnungen nach § 8 GewStG Nr. 1a-f ein Freibetrag von 100.000 Euro abgezogen wird und von den Hinzurechnungen nach Nr. 1d nur 1/5, nach Nr. 1e nur nur 65% bzw. ab 2010 nur noch 50% und nach Nr. 1f nur 1/4 berücksichtigt werden muß. 25% der Gesamtsumme aus den Nr. 1a-f wird dann dem Gewerbeertrag zugerechnet (Wachstumsbeschleunigungsgesetz, Artikel 3).

 

Festzusetzende Körperschaftsteuer

Die festzusetzende und die verbleibende Körperschaftsteuer sind wie folgt zu ermitteln:

  1. Steuerbetrag nach Regelsteuersatz (§ 23 Abs. 1 KStG) bzw. Sondersteuersätzen (z.B. §§ 26 Abs. 6 Satz 1 KStG i.V.m. § 34c Abs. 5 EStG)
  2. - anzurechnende ausländische Steuern nach § 26 Abs. 1 KStG, § 12 AStG
    --------------------------------------------------------------------------
  3. = Tarifbelastung
  4. - Körperschaftsteuerminderung nach § 37 Abs. 2 ggf. i.V.m. § 40 Abs. 3 und 4 KStG, §§ 10, 14, 16 UmwStG
  5. + Körperschaftsteuererhöhung nach § 38 Abs. 2 ggf. i.V.m. § 40 Abs. 3 und 4 KStG, §§ 10, 14, 16 UmwStG
  6. + Körperschaftsteuererhöhung nach § 37 Abs. 3 KStG
    --------------------------------------------------------------------------
  7. = festzusetzende Körperschaftsteuer
  8. - anzurechnende Kapitalertragsteuer einschließlich Zinsabschlag
    --------------------------------------------------------------------------
  9. = verbleibende Körperschaftsteuer

Weitere Informationen zur Berechnung der Körperschaftsteuer

 




 

 






In Zusammenarbeit mit
Steuerberater Dipl.-Kfm.
Michael Schröder
steuerschroeder.de
Steuerberater Dipl.-Kfm. Michael Schröder steuerschroeder.de

Buchhaltungssoftware
MS-Buchhalter
MS Buchhalter downloaden und kaufen
EÜR oder Bilanz Version
jetzt bestellen