Körperschaftsteuer Berechnung
Inhalt:
- Körperschaftsteuer Rechner
- Bemessungsgrundlage für die Körperschaftsteuer
- Festzusetzende Körperschaftsteuer
Kapitalgesellschaften (wie z.B. die Aktiengesellschaft, GmbH bzw. Unternehmergesellschaft) unterliegen als juristische Person der Ertragsbesteueerung. Allerdings zahlen Sie keine Einkommensteuer, wie natürliche Personen, sondern Körperschaftsteuer. Die Körperschaftsteuer ist im Körperschaftsteuergesetz (KStG) geregelt. Der Körperschaftsteuersatz beträgt 15% (§ 23 KStG). Bemessungsgrundlage ist das zu versteuernde Einkommen. Dieses geben Sie bitte in den Körperschaftsteuerrechner ein.
Körperschaftsteuer berechnen
Mit unserem kostenlosen online Körperschaftsteuer Rechner können Sie die Höhe der Körperschaftsteuer mit Gewerbesteuer von 2008 bis 2017 einfach und schnell berechnen. Außerdem erfahren Sie, wie sich die Körperschaftsteuer berechnet:
Körperschaftsteuer Rechner
Hinweis: Das zu versteuernde Einkommen stimmt regelmäßig nicht mit dem handelsrechtlichen Jahresüberschuss aus dem Jahresabschluss nicht überein. insbesondere müssen nicht abziehbare Betriebsausgaben (Bewirtungsaufwendungen, Gewerbesteuer, Körperschaftsteuer etc.) oder verdeckte Gewinnausschüttungen (vGA) dem Ergebnis hinzu gerechnet werden. Weiterhin sind Kapitalgesellschaften auf Grund ihrer Rechtsform gewerbesteuerpflichtig. Der Körperschaftsteuerrechner berechnet daher auch gleich die Gewerbesteuer, so dass Sie den Gewerbesteuerrechner nicht zusätzlich benötigen.
Steuertipp: Eine Anrechnung der Gewerbesteuer auf die Körperschaftsteuer erfolgt nicht. Desshalb ist die effektive Steuerbelastung bei Kapitalgesellschaften vom Gewerbesteuerhebesatz der Gemeinde abhängig. Für die endgültige Steuerbelastung ist außerdem noch die spätere Besteuerung der Gewinnausschüttung (Dividenden) in Form der Abgeltungsteuer einzurechnen.
Berechnung der Körperschaftsteuer
Bemessungsgrundlage für die Körperschaftsteuer
Bemessungsgrundlage für die tarifliche Körperschaftsteuer ist das zu versteuernde Einkommen. Bei Körperschaften, die nur gewerbliche Einkünfte haben können, ist das zu versteuernde Einkommen wie folgt zu ermitteln:
- Gewinn/Verlust lt. Steuerbilanz bzw. nach § 60 Abs. 2 EStDV korrigierter Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag lt. Handelsbilanz unter Berücksichtigung der besonderen Gewinnermittlung bei Handelsschiffen nach § 5a EStG
- + Hinzurechnung von verdeckten Gewinnausschüttungen (vGA) (§ 8 Abs. 3 Satz 2 KStG)
- - Abzug von Gewinnerhöhungen im Zusammenhang mit bereits in vorangegangenen VZ versteuerten vGA
- + Berichtigungsbetrag nach § 1 AStG
- - Einlagen (§ 4 Abs. 1 Satz 5 EStG)
- + nichtabziehbare Aufwendungen (z.B. § 10 KStG, § 4 Abs. 5 EStG, § 160 AO)
- + Gesamtbetrag der Zuwendungen nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 KStG
- +/- Kürzungen/Hinzurechnungen nach § 8b KStG und § 3c Abs. 1 EStG
- - sonstige inländische steuerfreie Einnahmen (z.B. Investitionszulagen)
- +/- Korrekturen bei Organschaft i.S. der §§ 14, 17 und 18 KStG (z.B. gebuchte Gewinnabführung, Verlustübernahme, Ausgleichszahlungen i.S. des § 16 KStG)
- +/- Hinzurechnungen und Kürzungen bei ausländischen Einkünften u.a.
- Korrektur um nach DBA steuerfreie Einkünfte unter Berücksichtigung des § 3c Abs. 1 EStG,
- Hinzurechnung nach § 52 Abs. 3 EStG i.V.m. § 2a Abs. 3 und 4 EStG 1997,
- Abzug ausländischer Steuern nach § 26 Abs. 6 KStG oder § 12 Abs. 3 AStG i.V.m. § 34c Abs. 2, 3 und 6 EStG,
- Hinzurechnungsbetrag nach § 10 AStG einschließlich Aufstockungsbetrag nach § 12 Abs. 1 und 3 AStG,
- Hinzurechnungen und Kürzungen von nicht nach einem DBA steuerfreien negativen Einkünften nach § 2a Abs. 1 EStG - +/- Hinzurechnungen und Kürzungen bei Umwandlung u.a.
- nach § 4 Abs. 6 und 7 bzw. § 12 Abs. 2 Satz 1 UmwStG nicht zu berücksichtigender Übernahmeverlust oder -gewinn,
- Hinzurechnungsbetrag nach § 12 Abs. 2 Satz 2 und 3 UmwStG - +/- sonstige Hinzurechnungen und Kürzungen u.a.
- nach § 52 Abs. 59 EStG i.V.m. § 50c EStG i.d.F. des Gesetzes vom 24.3.1999 (BGBl. I S. 402) nicht zu berücksichtigende Gewinnminderungen,
- nicht ausgleichsfähige Verluste nach § 8 Abs. 4 Satz 4 und nach § 13 Abs. 3 KStG sowie nach §§ 2b, 15 Abs. 4, § 15a Abs. 1 EStG,
- Hinzurechnungen nach § 15a Abs. 3 EStG, § 13 Abs. 3 Satz 10 KStG,
- Kürzungen nach § 2b Satz 4, § 15 Abs. 4 Satz 2, 3 und 6, § 15a Abs. 2, Abs. 3 Satz 4 EStG, § 13 Abs. 3 Satz 7 KStG,
- Gewinnzuschlag nach § 6b Abs. 7 und 8, § 7g Abs. 5 EStG
-------------------------------------------------------------------------- - = steuerlicher Gewinn (Summe der Einkünfte in den Fällen des R 29 Abs. 2 Satz 1 KStR[richtig] Absatz 2 Satz 1; Einkommen i.S. des § 9 Abs. 2 Satz 1 KStG)
- - abzugsfähige Zuwendungen nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 KStG
- +/- bei Organträgern:
- Zurechnung des Einkommens von Organgesellschaften (§§ 14, 17 und 18 KStG),
- Kürzungen/Hinzurechnungen nach § 8b KStG, § 3c Abs. 1 EStG und § 4 Abs. 7 UmwStG bezogen auf das dem Organträger zugerechnete Einkommen von Organgesellschaften (§ 15 Nr. 2 KStG)
bei Organgesellschaften:
- Abzug des dem Organträger zuzurechnenden Einkommens (§§ 14, 17 und 18 KStG)
-------------------------------------------------------------------------- - = Gesamtbetrag der Einkünfte i.S. des § 10d EStG
- - bei der übernehmenden Körperschaft im Jahr des Vermögensübergangs zu berücksichtigender Verlust nach § 12 Abs. 3 Satz 2 bzw. § 15 Abs. 4 UmwStG
- - Verlustabzug nach § 10d EStG
-------------------------------------------------------------------------- - = Einkommen
- - Freibetrag für bestimmte Körperschaften (§ 24 KStG)
- - Freibetrag für Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften sowie Vereine, die Land- und Forstwirtschaft betreiben (§ 25 KStG)
-------------------------------------------------------------------------- - = zu versteuerndes Einkommen
Der Körperschaftsteuer-Rechner berücksichtigt bei der Summe der Hinzurechnungen nach § 8 GewStG Nr. 1a-f ein Freibetrag von 100.000 Euro abgezogen wird und von den Hinzurechnungen nach Nr. 1d nur 1/5, nach Nr. 1e nur nur 65% bzw. ab 2010 nur noch 50% und nach Nr. 1f nur 1/4 berücksichtigt werden muß. 25% der Gesamtsumme aus den Nr. 1a-f wird dann dem Gewerbeertrag zugerechnet (Wachstumsbeschleunigungsgesetz, Artikel 3).
Festzusetzende Körperschaftsteuer
Die festzusetzende und die verbleibende Körperschaftsteuer sind wie folgt zu ermitteln:
- Steuerbetrag nach Regelsteuersatz (§ 23 Abs. 1 KStG) bzw. Sondersteuersätzen (z.B. §§ 26 Abs. 6 Satz 1 KStG i.V.m. § 34c Abs. 5 EStG)
- - anzurechnende ausländische Steuern nach § 26 Abs. 1 KStG, § 12 AStG
-------------------------------------------------------------------------- - = Tarifbelastung
- - Körperschaftsteuerminderung nach § 37 Abs. 2 ggf. i.V.m. § 40 Abs. 3 und 4 KStG, §§ 10, 14, 16 UmwStG
- + Körperschaftsteuererhöhung nach § 38 Abs. 2 ggf. i.V.m. § 40 Abs. 3 und 4 KStG, §§ 10, 14, 16 UmwStG
- + Körperschaftsteuererhöhung nach § 37 Abs. 3 KStG
-------------------------------------------------------------------------- - = festzusetzende Körperschaftsteuer
- - anzurechnende Kapitalertragsteuer einschließlich Zinsabschlag
-------------------------------------------------------------------------- - = verbleibende Körperschaftsteuer
Weitere Informationen zur Berechnung der Körperschaftsteuer
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