Inhaltsverzeichnis: Rechtsanwaltsvergütungsgesetz
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- RVG § 12c Rechtsbehelfsbelehrung
RVG § 13 WertgebührenAbschnitt 2
Gebührenvorschriften- RVG § 14 Rahmengebühren
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Abschnitt 2
Gebührenvorschriften
§ 13 Wertgebühren
Wenn sich die Gebühren nach dem Gegenstandswert richten, beträgt die Gebühr bei einem Gegenstandswert bis 500 Euro 45 Euro. Die Gebühr erhöht sich bei einem
Gegenstandswert bis ... Euro |
für jeden angefangenen Betrag von weiteren ... Euro |
um ... Euro |
2 000 | 500 | 35 |
10 000 | 1 000 | 51 |
25 000 | 3 000 | 46 |
50 000 | 5 000 | 75 |
200 000 | 15 000 | 85 |
500 000 | 30 000 | 120 |
über 500 000 | 50 000 | 150 |
Eine Gebührentabelle für Gegenstandswerte bis 500 000 Euro ist diesem Gesetz als Anlage 2 beigefügt.
(2) Der Mindestbetrag einer Gebühr ist 15 Euro.