Inhaltsverzeichnis: Rechtsanwaltsvergütungsgesetz

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Abschnitt 2
Gebührenvorschriften
§ 13 Wertgebühren

Wenn sich die Gebühren nach dem Gegenstandswert richten, beträgt die Gebühr bei einem Gegenstandswert bis 500 Euro 45 Euro. Die Gebühr erhöht sich bei einem

Gegenstandswert
bis ... Euro
für jeden
angefangenen Betrag
von weiteren ... Euro
um
... Euro
2 000 500 35
10 000 1 000 51
25 000 3 000 46
50 000 5 000 75
200 000 15 000 85
500 000 30 000 120
über 500 000 50 000 150

Eine Gebührentabelle für Gegenstandswerte bis 500 000 Euro ist diesem Gesetz als Anlage 2 beigefügt.

(2) Der Mindestbetrag einer Gebühr ist 15 Euro.

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Michael Schröder
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