Altersrenten

Bei allen Altersrentenarten ist die Rentenberechnungsformel gleich. Unterschiede gibt es jedoch hinsichtlich der Anspruchs Voraussetzungen, des frühestmöglichen abschlagsfreien Rentenbeginns und des frühestmöglichen Rentenbeginns mit Abschlägen.

  • die Regelaltersrente
  • die Altersrente für langjährig Versicherte
  • die Altersrente für schwerbehinderte Menschen
  • die Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeit (nur für Geburtsjahrgänge 1951 und älter)
  • die Altersrente für Frauen (nur für Geburtsjahrgänge 1951 und älter)
  • die Altersrente für besonders langjährig Versicherte (ab dem Jahr 2012)
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    Regelaltersgrenze
    Für Versicherte, die vor dem 1. Januar 1947 geboren sind, stellt die Vollendung des 65. Lebensjahres die Regelaltersgrenze dar. Bei Versicherten der Geburtsjahrgänge 1947 bis 1963 liegt die Grenze zwischen 65 und 67 Jahren. Versicherte der Geburtsjahrgänge 1964 und jünger erreichen die Regelaltersgrenze mit Vollendung des 67. Lebensjahres.

    Ab Erreichen der Regelaltersgrenze besteht bei Erfüllung der allgemeinen Wartezeit von fünf Jahren Anspruch auf Regelaltersrente. Wer zu diesem Zeitpunkt in Rente geht, erhält die Rente stets ohne Abschlag. Wer trotz erfüllter Wartezeit die Regelaltersrente nicht mit Erreichen der Regelaltersgrenze, sondern erst zu einem späteren Zeitpunkt in Anspruch nimmt, erhält für jeden Kalendermonat des Hinausschiebens einen Rentenzuschlag von 0,5%.

    Eine Vereinbarung, die die Beendigung des Arbeitsverhältnisses eines Arbeitnehmers ohne Kündigung zu einem Zeitpunkt vorsieht, zu dem der Arbeitnehmer vor Erreichen der Regelaltersgrenze eine Rente wegen Alters beantragen kann, gilt dem Arbeitnehmer gegenüber als auf das Erreichen der Regelaltersgrenze abgeschlossen, es sei denn, dass die Vereinbarung innerhalb der letzten 3 Jahre vor diesem Zeitpunkt abgeschlossen oder von dem Arbeitnehmer innerhalb der letzten 3 Jahre vor diesem Zeitpunkt bestätigt worden ist.

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    Altersrente für Frauen
    Die Altersrente für Frauen erhalten versicherte Frauen,

    • die vordem 1. Januar 1952 geboren sind,
    • die Wartezeit von 15 Jahren erfüllt haben.
    • nach Vollendung des 40. Lebensjahres mehr als 10 Jahre Pflichtbeiträge gezahlt haben.

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    Altersrente für langjährig Versicherte
    Die Altersrente für langjährig Versicherte setzt die Erfüllung der Wartezeit von 35 Jahren voraus. Auf diese Wartezeit werden alle rentenrechtlichen Zeiten angerechnet. Dazu gehören u.a. Zeiten mit Pflichtbeiträgen aus einer Beschäftigung und einer selbstständigen Tätigkeit. Zeiten der Kindererziehung. Zeiten mit freiwilligen Beiträgen, Anrechnungszeiten (z.B. Zeiten der Schulausbildung). Zeiten aus einem Versorgungsausgleich bzw. Rentensplitting.

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    Altersrente für schwerbehinderte Menschen
    Die Altersrente für schwerbehinderte Versicherte setzt die Erfüllung der Wartezeit von 35 Jahren voraus. Auf diese Wartezeit werden alle rentenrechtlichen Zeiten angerechnet. Dazu gehören u.a. Zeiten mit Pflichtbeiträgen aus einer Beschäftigung und einer selbstständigen Tätigkeit. Zeiten der Kindererziehung. Zeiten mit freiwilligen Beiträgen, Anrechnungszeiten (z.B. Zeiten der Schulausbildung), Zeiten aus einem Versorgungsausgleich bzw. Rentensplitting. Weiter setzt diese Rentenart voraus, dass der Versicherte zum Rentenbeginn als schwerbehinderter Mensch (Grad der Behinderung von mindestens 50%) anerkannt ist. Für Versicherte, die bis zum 16. November 1950 geboren sind, genügt auch das Vorliegen von Berufsunfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit nach dem am 31. Dezember 2000 geltenden Recht.

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    Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeit
    Die Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeit erhalten Versicherte, die

    • vor dem 1. Januar 1952 geboren sind,
    • eine Wartezeit von 15 Jahren erfüllt haben,
    • in den letzten 10 Jahren vor Rentenbeginn 8 Jahre Pflichtbeiträge gezahlt haben und entweder
    • bei Rentenbeginn arbeitslos sind und nach Vollendung eines Lebensalters von 58 Jahren und 6 Monaten insgesamt 52 Wochen arbeitslos waren oder
    • die Arbeitszeit aufgrund von Altersteilzeit im Sinne des Altersteilzeitgesetzes für mindestens 24 Kalendermonate vermindert haben.

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    Altersrente für besonders langjährig Versicherte
    Die Altersrente für besonders langjährig Versicherte setzt die Erfüllung einer Wartezeit von 45 Jahren voraus. Auf diese Wartezeit werden neben Pflichtbeitragszeiten auch Monate aus Zuschlägen an Entgeltpunkten aus geringfügiger versicherungsfreier Beschäftigung und Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung angerechnet. Pflichtbeitragszeiten aufgrund des Bezugs von Arbeitslosengeld. Arbeitslosengeld II und Arbeitslosenhilfe werden nicht berücksichtigt.

     

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